Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1929
- Issue
- Heft 24 (14.6.1929)
- Date
- 1929-06-14
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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Seite 12 DIE WAHRHEIT festgestellt" erklärt, daß aus dessen Hütten bei Nacht und Nebel „Naturfreunde" (eiii sozialdemokratischer Verein) weggejagt werden, daß Bürgern unseres Staates in Hütten des „Alpenvereines" der Zutritt verwehrt wurde, daß auch Sozialdemokraten der. Einlaß verweigert wird und daß Hütten die Inschrift tragen: „Juden ist der Eintritt verboten". WtH die Hohe Regierung solche Maßlosigkeiten auch fernerhin dulden, solche unerhörte Uebertreibungen eines völkischen Chauvinismus, der nicht nur einzelne jüdische oder auch nichtjüdüsche, dem; Vereine der „Naturfreunde" angehörfge bergfrohe Wanderer am Leib und Leben gefährdet, wennwahrhaft Völkisen fühlende Hüttenwarte oder Hüttengäste in nationalem (?) Uebereifer solchen vielleicht in später Abendstundie Obdach heischenden Gästen den Eintritt verweigern! Selbstverständlich aber hält eine solche Kulrurschande auch manche ausländische Besucher, die sonst in unseren Bergen sich erholen oder dem Sporte huldigen wollen, ab, österreichische Gastfreundschaft auf die Probe zu stellen. Wie verträgt sich die fortwährende Betonung der Wichtigkeit der Hebung des Fremdenverkehrs in den mannigfachen dem Fremdenverkehre gewidmeten Organisationen, wie läßt sich das warme Interesse der Regierung und insbesondere des ressortmäßigen Hanedlsministeriums für den Fremdenverkehr mit dieser schmachvollen Hetze in Einklang bringen? Wie läßt es sich verantworten, daß unsere Fremdenverkehrsorganisationen ausländische Naturfreunde zum Besuche unserer herrlichen Landschaften einladen, daß aber e£n Teil der Besucher an Stelle österreichischer Gastfreundschaft roher. Ungastlichkeit begegnet? III. Endlich wollen wir auch noch das Verhalten der Hotels, Gasthäuser, Restaurants u. dgl., wielche, wie auch aus dem Verzeichnis D sich ergibt, öffentlich ankündigen: „Nur christliche Sommergäste erhalten Unterkumt", „Nur christliche Gäste erwünscht", „Juden nicht erwünscht", „Nur für Arier", „Nur Ar rar werden aufgenommen" u. dgl. einer Besprechung unterziehen. Die Berechtigungen, welche die Gewerbeordnung den einzelnen Schank- und Gastgewerben einräumt, verleihen ihnen vorerst je nach ihrer Konzessionsurkunde das Recht zur Ausübung einzelner im § 16 Gew.-Odg. bezeichneten, gewerblichen Tätigkeiten. Allein diesem Ausübungsr echte entspricht auch die Ausübungsp flicht, welche in Ansehung mancher dfieser Berechtigungen sogar unter Strafsankiion gestellt ist. (§ 482 Str. G.) Es ist also ganz klar, daß ein HerbeTgs- oder ein Speisewirt efinem Gaste, von welchem nicht von vornherein anzunehmen ist, daß er sich irgendwie1, sei es auch nur gegen die für das betreffende Etablissement geltenden, wenn auch umschriebenen Gesetze vergehen werde, Obdach, Speise und Trank nicht verweigern darf. Für die Beurteilung einer solchen Weigerung ist es vollkommen gleichgültig, ob sie kategorisch lautet, oder in die Worte „nicht erwünscht" und ähnlich gekleidet wird, denn der Wirt ist sich ihrer Wirkung, die sie auf dem ungebetenen Gast üben muß, vollkommen bewußt. Wir haben bisher nur von unseren das Bundesbürgerrecht besitzenden Glaubensgenossen gesprochen. Den ausländischen Juden kann beim Bestände von mit ihren Heimatsländern abgeschlossenen Staatsverträgen der Besuch keines im Bundesgebiete gelegenen Ortes versagt werden; die Verhinderung ihrer Erholungsmöglichkeit im Sommer läßt die unsere Volkwirtschaft schwer schädigenden Folgen eines solchen Vorgehens wohl ganz klar in Erscheinung treten. Wir bringen unsere Eingabe rechtzeitig vor Beginn des diesjährigen Sommers zur Vorlage an die Hohe Regierung, es list demnach genügend Zeit gegeben, um diesen, unser Vaterland so schädigenden, beschämenden, mit schweren wirtschaftlichen Folgen verbundenen Zustande ein für allemal ein Ende zu inachen. Unsere Legitimation, die Stellungnahme der Regierung zu erbitten, ergfibt sich nicht nur aus der jedem Bundesbürger zustehenden Berechtigung, die Regierung auf gesetzwidrige Uebelstände im öffentlichen Leben aufmerksam zu machen, sondern auch aus der Bestimmung des § 2 unserer Statuten, nach welchen wir zur energischen Verteidigung der verfassungsmäßigen Rechte der österreichischen Juden als vollberechtigte und gleichverpflichtete Bürger des Staates verpflicht sind. Wir stellen demnach die ergebene Bitte: Die Hohe Regierung geruhe L Vorerst durch geeignete Erhebungen feststellen zu lassen, von welchen Gemeinden derartige dem Besuch der betreffenden Orte durch Personen des mosaischen' Glaubensbekenntnisses absichtlich hindernde Beschlüsse, sei es auch, daß in denselben dieser Besuch nur als „nicht er- S. Gruners t»? Restaurant II., Zirkusgasse 30 Telephon R 43-1-60 Vorziigl. Wiener, ungarische und orientalische (rumänische) Küche. Mittag und Abend Menü nach Wahl. Erstklassige Getränke. xmmmMmammmmmmaBaaBBmmtmmamBBBi wünscht" o. dgl. bezeichnet wird, gefaßt wurden und sohin die erforderlichen Verfügungen wegen Aufhebung dieser gesetzwidrigen Beschlüsse zu treffen. IL In einem allgemein zu verlautbarenden Erlasse den prinzipiellen Standpunkt der Regierung bekanntzugeben, a) daß Vereine insbesondere Verschönerungsvereine, touristische Vereine, Fremdenverkehrsverbände und ähnliche Organisationen durch Beschlüsse mit tier sei es auch nur in Form eines Wunsches gekleideten Tendenz, den Besuch bzw. den Aufenthalt von Personen mosaischen Glaubensbekenntnisses zu verhindern, ihre statutenmäßige Wirksamkeit überschreiten und daß sie demnach die Behandlung nach dem Vereinsgesetze (§ 34 Ges. v. 15. November 1867, R.-G.B1. Nr. 134) zu gewärtigen haben; b) daß die Gast- und Schankgewerbetreibenden nicht berechtigt sind, die Ausübung der ihnen konzessionsmäßig zustehenden Berechtigungen irgend einer Person zu verweigern, wenn nicht ein besonderer gesetzlich statuierter Grund für diese Verweigerung vorliegt, und daß eine ungerechtfertigte, sei es auch nur durch die Erklärung des Besuches von bestimmten Personen als unerwünscht u. dgl. ausgedrückte Verweigerung die Anwendung des Gesetzes, insbesondere der Gewerbeordnung und eventuell des § 482, Str.-G., nach sich ziehen könnte. Für die „Union deutschösterreichischer Juden" Der Schriftführer: Der Präsident: Med.-Rat Dr. Heinrich Haase. Dr. Jakob Ornstein. Vom Zentralvorstand der „Union**. Mittwoch, den 5. d. M. wurde die K o n s t i t u i erung des Zentralvorstandes der „Union deutschösterreichischer Juden" vorgenommen. Der neue Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: Präsident: Dr. Jakob Ornstein, Vizepräsidenten: Karl Fröhlich und Hofrat Ing. Josef Löwy, Schriftführer: Med.-Rat Dr. Heinrich Haase, Kassier: Dr. Ernst Feldsberg, Vorstandsmitglieder: Baurat Wilhelm K e m p- 1 e r, Dr. Josef T i c h o und Komm.-Rat Moriz Reif, Beiräte: Siegmund Ernst, Börserat Ignatz Glück, Dr. Julius G r ü n w a I d, Dr. Oskar Hein, Sekretär Rudolf Hlawatsch, Dozent Dr. Ludwig Hofbauer, Edmund Hof mann, Ing. Hugo Koditschek, Dr. Edmund Korn, Siegmund Kornmehl, Reg.-Rat Dr. Max Lenk, Moriz Oesterreicher, Komm.-Rat Siegmund Planer, Komm.-Rat Ludwig Rappeport, Komm.-Rat Alexius Sa 1 zer, Oskar Schrämek, Paul Schwarzstein, Direktor Moriz Singer, Direktor Anton Stein, Dr. Karl Steiner, Dozent Dr. Hugo Stern, Dr. Maximilian Stieglitz, Komm.-Rat Gustav S t ö ß 1 e r, Alfred T o n e 11 e s, Oskar T o n e 11 o, Simon W e i n e r. — In der gleichen Sitzung wurde ein Komitee zwecks Aenderung der Statuten und Schaffung einer Geschäftsordnung festgesetzt, dem die Juristen des Zentralvorstandes angehören. Schließlich wurde in dieser Sitzung der einstimmige Beschluß gefaßt, die Eingabe wegen der „judenreinen" Sommerfrischen, die wir an anderer Stelle zur Veröffentlichung bringen, dem Bundeskanzleramt zu überreichen.