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Die Wahrheit · 1929-06-14 · Heft 24 (14.6.1929) · page 11

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1929
Issue
Heft 24 (14.6.1929)
Date
1929-06-14
Page
– (sequence 11)
Language
German
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DIE WAIiRHElt Seite Ü in Tamsweg nicht gestattet wird, vollauf zu Recht besteht". Wir haben hier nur einig© Stichproben vorgelegt; die liste D) gibt in ihrer Abteilung Oesterreich nach Mitteilungen des gefertigten Vereines z. B. auch den Gemeinderatsbieschluß von Efferding bekannt daß die „Aufenthaltsdauer für „Nichtarier auf 24 Stunden (!!) beschränkt ist"; wahrlich, diifficile est, satiram non scribene! Zweifellos haben wohl noch manche andere Gemeinden und deren ehrgeizige Oberhäupter nach dem Ruhme, gedürstet, in die Gemeinschaft der Judentöter aufgenommen zu werden. Und nun wollen wir darliegen, wie das in den vorangeführten Antworten dargelegte Verhalte« der Gemeinden, sich vom Standpunkte unserer geltenden Gesetze darstellt: Vorerst als ein gröblifche Verletzung der Staatsgrundgesetze: Artikel 6 der Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, B. G. B. Nr. 1, ordnet an: „Jeder Bundesbürger hat in jedem Lande die gleichen, Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst". Eines dieser Rechte, und zwar dasjenige, welches durch die zitierten Gemeinderatsbeschrülsse verletzt wird, normiert das gemäß Artikel 149 ibid. als Verfassungsgesetz in Geltung erhaltene Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, R. G. b. Nr. 142, da Artikel 4 bestimmt: „Die Freizügigkeit der Person . . . . . innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung", und Artikel 6 ibid, ordnet an: „Jeder Staatsbürger kann an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnort nehmen, Liegenschaften jeder Art erwerben.......ebenso unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwierbszwöig ausüben". Schon durch die angeführten Bestimmungen wird gewährleistet, daß diese in den Staatsgrundgesetzen niedergelegten Rechte allen Staatsbürgern, sonach auch solchen mosaischer Konfessiion zukommen, Artikel 7 der Bundesverfassung bestätigt diese Rechtsstellung ausdrücklich: „Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetze gleich; Vor'rechte der Geburt.......und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen". Wähnend demnach die Staatsgrundgesetze den Juden auch den Erwerb von Liegenschaften und dSe Ausübung jedweden Erwerbszweiges an jedem beliebigen, von ihnen gewählten Orte einräumen, maßen sich verschiedene Gemeindevertretungen das Recht an. den jüdischen Bundesbürgern; die demnach die Berechtigung besitzen, 'überall auch zeitlebens, und durch ihre Nachkommen bis in die: fernsten Zeiten zu weilen, sogar die Möglichkeit, auch nur während einiger Sommermonate bei ihnen Erholung zu finden, zu nehmen. Ja die Gemeinde Efferding will die mittelalterliche Einrichtung, nach welcher in manchen Orten den Juden nur gegen Bolette ein Aufenthalt von doch wenigstens 3 Tagen zugestanden wurde, noch übertrumpfen; die alte, reaktionäre Polizeiiwirtschaft war also liberaler als die derzeitigen Gemeindehäupter von Efferding. Wir sind aber überzeugt, daß kehre österreichische Regierung diese öefaerheblichkeit der verschiedenen Gemeindevertretungen länger dulden wird. Das Machtbewußtsein der Gemeindegewaltigen muß seine Schranke im Gesetze finden, insbesondere i'n einem Gesetze, das gewissermaßen mit dem Nimbus der Heiligkeit umgeben ist, weil unsere Vorfahren, und zwar auch Juden diese Staatsgrundgesetze, die magna Charta libertatis mit ihrem Blute erkämpft haben: Die Höhe Regierung wird es gewiß nicht dulden, daß irgendwelche obrigkeitliche Körperschaft sich eine Gesetzgebung arrogiert, welche den von der obersten Vertretung des Volkes gegebenen Vorschriften widerstreitet Diese Gemeindevertretungen glauben in ihrem Selbstbewußtsein das Rad der Zeit nach rückwärts wenden zu können und einer Bevölkerungsklasse, welche seit mehr als tausend Jahren in diesem Lande seßhaft ist, ein Recht nehmen zu können, das ihnen nicht nur vom Standpunkte der allgemeinen Menschenrechte zusteht, sondern auch etwas durch die jahrtausend alte Gemeinschaft des Wohnsitzes gewordenes ist, das gleiche Recht für alle, die seit unvordenklichen Zeiten auf demselben Boden wohnen und die daher in gleicher Weise berechtigt sind, auf eben diesem Boden frei nach ihrer Wahl bis in die fernsten Zeiten als Gleichberechtigte bleiben zu dürfen. Wir wollen schließlich noch hervorheben, daß derartige gesetzwidrige Beschlüsse geeignet sind, auch bei dien Gemeindermtgliedern gesetzwidriges Tun hervorzurufen. Wenn die Gemeindevater sich erkühnen dürfen, „den Aufenthalt jüdischer Sommerfrischler nicht zu dulden" u. dgh, dann darf es wohl nicht Wunder nehmen, wenn sich irgendein Gemeindemitglied gegen einen jüdischen Sommergast, der den Mut besitzt, dem dem Gesetze Hohn sprechenden Ukas zu trotzen, zu Tätlichkeiten, also zu „feindseligen Parteiungen" (§ 302 Str. G.) hinreißen läßt; die moralische Schuld lastet auf denen, die durch ihre Beschl'ülsse Unrecht gesät haben. Mögen nun unsere Glaubensbrüder sich auch des Besuches solcher Orte, die ihnen die gewünschte Erholung nicht gewährleisten können, bezw. wollen, enthalten, die Judenschaft ist berechtigt, an die Regierung die Forderung zu stellen, daß Recht immer und allüberall Recht bleibe. II. Die ehebaldigste Aufhebung der bezeichneten Beschlüsse ist nicht nur aus diesen iüeellen Gesichtspunkten, sondern auch aus einem sehr praktischen Grunde unbedingt notwendig. Bisher blieben diese Enunziatöonien von den vorgesetzten Behörden, insbesondere auch von der Bundesregierung, unangefochten, und deshalb glaubten wohl auch andere Organisationen, daß sie das erhebende Beispiel jener Männer, die berufen und verpflichtet sind, dem Gesetze Geltung zu verschaffen, nachzuahmen verbunden sind. So sehen wir in dem Verzeichnisse (D) mehrere Verschöneruingsvereine, Fremdenverkehrsverbände, (lucus a non 1/ucendo), ja sogar eine Kurverwaltung (Troiaiach), deren cura unter, anderen in dem ihr so löblich erscheinenden, wenn auch mit unseren Staatsgrundgesetzen in schärfstem Wiederspruch stehenden Tun besteht, die Juden von dem Besuche Troiaiachs abzuhalten, einig in dem Bestreben, die Orte, die sich ihrer Obsorge erfreuen, wie der gebräuchliche Ausdruck lautet, „judenrein" zu erhalten. Vom Fremdeniverkehr5.vereine in Schladming werden vom „Wohnungsreferentien" unterzeichnete Prospekte mit der Klausel „Juden nicht erwünscht" durch die Gastwirte versendet und von diesem an Naturschönheiten reichen Orte werden weitere drei Prospekte mit anderem Inhalte, aber mit derselben Klausel verbreitet, die abgesehen von dem Umstände, daß in ihnen durch Unterstreichung tfoU aut den bestand des Fremdenverkenrsveirieines noch besonders hingewiesen wird, unser lebhaftes Interesse auch aus dem weiteren Grunde erregen, weit sie die Stampiglie der „Büirgerschafts-Sparkasse (!!!) Schladming" tragen (siehe E). Wurde diese Stampiglie mit Wissen dieser Kassa beigesetzt? Wenn dies der Fall ist, auf welchen Punkt ihrer Statuten gründet diese Kassa diese iudenhetzerischie Tätigkeit? Ist es denkbar, daß ein Vereinsstatut die behördliche Genehmigung erhalten kann, in welchem als einer der Zwecke des Vereines die Verhinderung des allgemein gestatteten Autenthaltes in einem bestimmten Gebiete durch einen Teil der Bevölkerung festgesetzt wird? Und wenn ein solcher Zweck in den Statuten nicht festgesetzt wird, weil er nicht festgesetzt werden darf, gehört ein solcher Zweck etwa zum Begriffe eines Verschönerungsvereines, eines Fremdenverkehrsverbandes oder einer Kurverwaltung? Die begrifflichen, in ihrem Namen liegenden Zwecke dieser Organisationen sind doch klar vorgezeichnet, wenn aber die Abhaltung der Juden weder, durch die Statuten noch nach dem Wesen dieser Organisation eineu Teil ihrer Tätigkeit zu bilden hat, dann bildet die Festsetzung einer so gearteten Wirksamkeit, mag dieselbe vielleicht aus Vorsicht nur in die Form des Wunsches: „Juden nicht erwünscht" u. dgl. gekleidet sein, eine Ueberschreitung, welche ganz abgesehen von ihrer gegen die Staatsgrundgesetze gerichteten Spitze gemäß §§21, Absatz 2, 24 des Vereinsgesetzes vom 15. November 1867, R. G. B. Nr. 134, behördlich zu untersagen ist. Das Ungeheuerlichste nach dieser Richtung leistet der „Deutsche und Oesterreichische Alpenverein". Im Nationalrat hat, und zwar in der Sitzung vom 4. Jänner d. J., der Abgeordnete Dr. Julius Deutsch behauptet, und es als „einwandfrei Marienbadüf Franzensbad %f&jffiTfö„5ofbenerSd}füsse(" Grand Restaurant „fürstendof "l(KJ streng orthodoxe KOche Ifeft SfHIOII Rd3l) "I^D streng orthodoxeKOche 1^3

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