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Die Wahrheit · 1929-05-24 · Heft 21 (24.5.1929) · page 6

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1929
Issue
Heft 21 (24.5.1929)
Date
1929-05-24
Page
– (sequence 6)
Language
German
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BmiampinrnBiuHMBa daß wir über die ganze Welt verbreitet in der Minorität in den verschiedenen Ländern leben. Der Redner kam u. a. auch auf die Einwanderungseinschränkungen zu sprechen und bemerkte: Jedes Land muß den Juden, die in ihm leben, ein menschenwürdiges Dasein bereiien, um auch aus der Mitarbeit dieser wohl überall in der Welt wegen ihrer Intelligenz und ihres Fleißes anerkannten Mitbürger den richtigen Nutzen für die Gesamtheit zu ziehen. Der Talmud vor einem jugoslawischen Gerichte. Der Broder Advokat, Radovan Golubic, Sohn eines griechisch-niehtunierten Geistlichen, hat in einem Wechselprozeß bezüglich des von einem jüdischen Notar erhobenen Protestes in einer Satzschrift folgendes behauptet: „Wenn man gleichzeitig erwägt, daß dieser Notar der Religion nach ein Jude war und wenn man berücksichtigt, daß der Talmud ausdrücklich lehrt, daß der Jude den Ungläubigen betrügen und beschimpfen kann, aber seinen nächsten Israeliten nicht zu betrügen braucht, weiters wenn ein Jude eine Verhandlung oder ein Zeugnis vor Gericht hätte, muß alles unternommen werden, daß der Bruder Jude den Prozeß gewinne, dann ist neben dem Zeugnisse der Ljubica Dragic selbst die Kraft des Prozesses vollkommen erschüttert, denn nach der Lehre des Talmuds ist es nicht unerlaubt, alles mögliche zu unternehmen, daß der mitgläubige Jude je besser davonkomme. Aus den Regeln der Lehre also, deren Angehöriger der verstorbene Notar war, geht zur Genüge der Grund hervor, warum wir die volle Beweiskraft dem betreffenden Proteste bestreiten." Da man in Jugoslawien an derartige judenfeindliche Enunziationen nicht gewöhnt ist, hat dieser Vorfall besonderes Aufsehen erregt. Die israelitische Kultusgemeinde erstattete bei der Staatsanwaltschaft die Anzeige, worauf diese gegen Golubic die Klage erhob. Bei der am 26. Jänner 1928 beim Gerichtshofe in Pozega stattgefundenen Verhandlung wurde Golubid bedingungsweise zu acht Tagen Arrest verurteilt, womit sich der Staatsanwalt und die israelitische Kultusgemeinde in Brod a. d. Save als Privatbeteiligte zufrieden gaben, da es sich ja mehr um das Prinzip, als um die Schärfe der Strafe handelte. Golubic selbst erhob jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde und die königliche Septemviraltafel in Zagreb ordnete eine Ergänzung des Verfahrens au. Die Begründung dieser Entscheidung rief wegen der an den Tag gelegten Unkenntnis der Materie aligemeine unliebsame Sensation bei allen jüdischen Gemeinden des Staates hervor. In dieser Entscheidung des Kassationsgerichtshofes heißt es nämlich u. a.: „Das angefochtene Urteil hat nicht begründet, woraus es annimmt, daß der Beschwerdeführer die Lehren oder Institutionen der im Staate anerkannten jüdischen Religionsgenossenschaft angefallen hat, während er lediglich die unmoralischen und den bestehenden Staatsgesetzen widersprechenden Bestimmungen des Talmuds und des Schulchan- Aruch zitiert habe und daß in unserem Staate eine taln.udische Religionsgenossenschaft nicht anerkannt sei. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet, denn das Gericht hat in der Tat nicht begründet, in welcher Absicht der Beschwerdeführer die inkriminierten Stellen geschrieben, beziehungsweise ausgesprochen hat. ob in der Absicht, um zu beschimpfen, oder im Bestreben, die Lehre der genannten Religionsgenossenschaft herabzusetzen, oder in ei.ter anderen bösen Absicht. Das Urteil hebt in seiner Begründung hervor, daß durch das Hervorbringen der inkriminierten Zitate jedenfalls der Haß und die Unduldsamkeit zwischen den Mitgliedern der Religionsgenossenschaften erregt werde, was auf die böse Absicht der Verhetzung der Klassen hinweise, und das könnte das Delikt der Uebertreiuiig nach § 303, AI. I, Abs. 2, St.-G., bilden. Da bei uns im Staate nicht alle Sekten der jüdischen Religion anerkannt bind, hat das erstinstanzliche Urteil nicht begründet, öb die Sekte, welche die Religion nach dem Talmud und Schulchan-Aruch lehrt, unter die bei uns gesetzlich anerkannten Religionsgenossenschaften gehört und cb die Religionslehre nach diesen Büchern die Gesamtheit DIE WAHRHEIT der Religionsgesetze bildet, welche Gesamtheit den Glauben der gesamten Religionsgenossenschaften bildet und nicht bloß die Lehre einer einzelnen Sekte oder einer einzelnen religiösen Gemeinde, welche letztere Lehren nicht den Schutz des § 303, St.-G., genießen." Der Gerichtshof holte nun ein Gutachten zweier Sachverständiger ein und bestimmte hierzu zwei katholische Theologen, den früheren und den gegenwärtigen Professor der hebräischen Sprache an der theologischen Fakultät in Zagreb. In ihrem Gutachten beriefen sich die beiden Sachverständigen sogar auf die Schriften des im Blochschen Prozeß als Ignoranten und als Meineidigen entlarvten Dr. August Rohling. Die israelitische Kultusgemeinde in Brod a. d. S. ersuchte nun den als jüdischen Publizisten und Historiker bekannten Vizepräsidenten der Zagreber israelitischen Kultusgemeinde, Dr. Lavoslav § i k, um die Uebernahme der Vertretung. Am 14. Mai 1. J. fand beim Gerichtshofe in Pozega die neue Verhandlung statt, für welche nicht nur in Pozega selbst, sondern auch im ganzen Lande großes Interesse herrschte. Es mutete wie ein Bild aus dem Mittelalter an, als im dichtgedrängten Zuschauerräume rechts der Stadtpfarrer und ein Franziskanerpater, links der Rabbiner, beide mit ihren Gemeindeangehörigen standen und mit gespannter Aufmerksamkeit und großer Erregung der sieben Stunden währenden Verhandlung beiwohnten. Während sich der Angeklagte abermals in wüsten Beschimpfungen des Judentums erging, erklärte Staatsanwalt Dr. R a k o s sehr energisch, daß es sich um eine gesetzlich anerkannte Religion handle und daß er keinerlei Beleidigung derselben zulasse. Er halte weder das Gericht als solches, noch die gerichtlichen Sachverständigen dafür kompetent, den Inhalt und die Lehre einer gesetzlich anerkannten Konfession zu prüfen. Da das Gesetz eine Erhöhung der Strafe — falls nur der Verurteilte Revision erhoben — nicht gestattet, bitte er, wieder das. ursprüngliche Urteil zu fällen. Dr. Lavoslav S i k betonte, daß er trotz der Ausfälle des Advokaten Golubic in größter Ruhe und Sachlichkeit antworten werde. Diejenigen, welche die jüdische Lehre kenneu, haben gerade aus seiner Rede entnommen, wie unrichtig alle seine Ausführungen sind. In Jugoslawien sei die nichtjüdische Bevölkerung derartigen Verhetzungen bisher nicht zugänglich gewesen, und es ist charakteristisch, sagte Dr. S i k, daß, als Golubic im Broder Gemeinderate gegen die Subventionierung des jüdischen Religionsunterrichtes sprach, er nicht nur allein geblieben, sondern daß im Saale und auf der Galerie allgemeines Gelächter entstanden sei. Dr. § i k wies auf Grund zahlreicher Zitate nach, daß weder der Talmud noch der Schulchan-Aruch eine Geheimlehre bilden, sondern daß sie jedem Kundigen zugänglich und verständlich sind. Er erklärte die Entstehungsgeschichte des vom Geklagten so heftig angegriffenen Kol Nidre. Weiters schilderte Dr. S i k die Entwicklung der einzelnen, in Jugoslawien jetzt friedlich nebeneinander lebenden Konfessionen, die Kämpfe, die es hierzulande im Mittelalter zwischen Katholiken, Pravoslawen und. Protestanten und dann gegen Bohumilen und Mohammedaner gegeben hat. Niemand, der das Vaterland wirklich liebt, könne wollen, daß es nun zu derartigen Hetzereien gegen Juden komme. Was immer der Angeklagte von den Juden auch behaupten möge, was immer die Sachverständigen in ihrer auch anderswo geäußerten Absicht, Mission unter den Juden zu treiben, über diese Falsches erzählen, nie werde es einem Juden einfallen, seinen Glauben zu verlassen, seine Abstammung zu verleugnen. Nicht aus Rachsucht, sondern damit auch öffentlich gegen solche Beschuldigungen Protest erhoben werde, bitte er — nicht als einzelner, nicht als Vertreter einer Gemeinde, sondern als Sprecher der ganzen jugoslawischen Judenheit und daher auch im Namen jener der ganzen Welt — um Abwehr und Schutz gegen derartige Aiigriffe. Die äußerst versöhnlich gehaltene Rede machte auf alle Anwesenden sichtlich großen Eindruck und selbst der Angeklagte erklärte auf einmal, er habe nicht die Absicht gehabt, irgend jemand persönlich zu beleidigen. Der Gerichtshof bestätigte sein erstinstanzliches Urteil.

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