Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1929
- Issue
- Heft 16 (19.4.1929)
- Date
- 1929-04-19
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
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Mt WAHRHEIT iffiHnritinflfflNHffl BfflwtiWM)ii)iHHU»miminnHnHini<w(tii»wniw<m«iWB<ti»ii>w $£jte [3 /Jmtlicke Tblcudlairimgen, dxlftwditi^ ZI A 35/29/5. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom heutigen Tage die am 19. Jänner 1929 hiergerichts eingebrachte Beschwerde des Markus Pick, städtischen Lehrers, und Dr. Saul Rafael Landau, Rechtsanwaltes, ersterer Vertrauensmann, letzterer Listenführer der „Partei nichtzionistischer werktätiger Juden" gegen die Entscheidung des Bundesministeriums für Unterricht, Kultusamt — c, vom 22. November 1928, ZI 34.079, betreffend einen Wahlvorschlag für die Wahlen in den Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde Wien nach Einsicht in die Administrativakten und in die seitens der mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften gemäß der §§ 2 und 21 des Gesetzes vom 22. Oktober 1875, R.-G.-Bl. Nr. 36 ex 1876 ohne Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen, und zwar aus nachfolgenden Erwägungen: Darauf, daß die Kultusbehörde von dem ihr nach § 30 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft zustehenden Aufsichtsrechte Gebrauch macht, hat . niemand einen Rechtsanspruch. Es kann also darin, daß die Behörde die Handhabung des Aufsichtsrechtes in einem speziellen Falle ablehnt, eine Rechtsverletzung nicht erblickt werden. Nun kann die Oberbehörde ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde setzen, wenn sie anläßlich einer Anzeige oder Beschwerde zur Kenntnis eines Falles gelangt, in dem die Ausübung des Aufsichtsrechtes in Frage kommen könnte. Die Oberbehörde kann also auch dann, wenn die Unterbehörde als Aufsichtsbehörde eingegriffen hat, zu der Anschauung gelangen, daß in dem speziellen Falle von dem Aufsichtsrechte kein Gebrauch zu machen sei, und dementsprechend die Verfügung der Unterbehörde aufheben. Es kann demnach in dem die Ausübung des Aufsichtsrechtes ablehnenden und demzufolge die Verfügung der Unterbehörde aufhebenden Bescheid der belangten Behörden eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer nicht gelegen sein, ohne daß es notwendig war, zu prüfen, ob die Begründung, die das Bundesministerium seinem Ausspruch beigefügt hat (innere Angelegenheit der Kultusgemeinde, freies Ermessen des Wahlleiters bei Prüfung der Wahlvorschläge) eine rechtsirrtümliche war oder nicht. Vom Verwaltungsgerichtshof. 9. April 1929. Dr. S c h u s t e r m. p. * Lieferungs- Vergebungen. Seitens der israelitischen Kultusgemeinde Wien gelangen im Laufe der nächsten Zeit anläßlich der Vornahme diverser Adaptierungen in der Versorgungs-Anstalt, IX., Seegasse Nr. 9, die nachfolgend genannten Arbeiten und Lieferungen zur Ausschreibung: Baumeister-, Tischler-, Schlosser-, Anstreicher-, Maler-, Glaserarbeiten, Gas-, Wasser- und elektrische Zentralheizungsinstallationen und Linoleumlieferung. Jene Firmen, welche zur Otterstellung herangezogen werden wollen, werden eingeladen, dies bis längstens 30. April 1929 dem Technischen Amte der israelitischen Kultusgemeinde, I., Seitenstettengasse 2, 4. Stock, in welchem während der gewöhnlichen Amtsstunden (Samstage ausgenommen) auch alle näheren Auskünfte erteilt werden, schriftlich bekanntzugeben. __ Die freie Auswahl unter den sich meldenden Firmen zwecks Heranziehung zur Offertstellung für die einzelnen Arbeiten behält der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde seinem alleinigen Ermessen vor. KARMEL Welna aus Rischon le Zlon sind das edelste Produkt Jüdischer Arbeit in Palastina Großkellereien der Baron Rothschildschen Kolonien RISCHON IE ZION Vertrieb für Österreich: GUSTAV WILDER, WIEN IV., BlecMurmaaaae 12 Telephon D 43-8-19 Verlangen Sie Gratissendung de« neuen Preisblattoa