Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1929
- Issue
- Heft 11 (15.3.1929)
- Date
- 1929-03-15
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Seite 6 DIE WAHRHEIT Eine großzügige Aktion im Lande hat schon große Erfolge gezeitigt, aber die tschechoslowakischen Juden allein sind nicht in der Lage, diese gewaltigen Summen aufzubringen. Das Internat soll etwa 160 Schülern Platz gewähren und modern und hygienisch erbaut sein. Die Baukosten werden auf 1,500.000 Kc veranschlagt. Der Baugrund ist bereits käuflich sichergestellt, während die Baukosten durch Sammlung aufgebracht werden sollen. Es ist daher Pflicht der Allgemeinheit und der jüdischen Oeffentlichkeit, die in Bedrängnis geratene Jeschiwah von Hunsdorf zu unterstützen, damit diese bereits historisch gewordene Lehrstätte, welche seit einem halben Jahrhundert zum Segen des Judentums und zum Wohle der gesamten Menschheit wirkt, nicht gezwungen werde, ihre Pforten der lernbegierigen Jugend zu schließen, und damit nicht für das Judentum ein Hort des Wissens für immer verloren gehe. Jeder zielbewußte Jude soll sein Scherflein zur Rettung dieser Hochburg konservativ jüdischen Geistes beitragen, denn die Jeschiwah lieferte stets das Reservoir, das eine jede Großstadt als Rückgrat so dringend bedarf. Die Stellung der Frau nadi talmudisch-rabbinischem Rechte. Von Binjamin Segel. (Schluß.) Die vermögensrechtliche Seite bildet eines der schwierigsten Kapitel des Eherechtes. Es gilt, sehr derbe reale Anforderungen mit dem idealen Zweck der Ehe in Uebereinstimmung zu bringen, widerstreitende Interessen so auszugleichen, daß keiner von beiden Seiten Unrecht geschieht, daß aber auch keine von beiden Seiten über die andere Macht gewinnt, und daß dabei das kalt Rechnerische, Verstandesmäßige des Vorganges nicht das Zarte und Gefühlsmäßige des Ehebandes verletze. Während man die materiellen Rechte und Pflichten zweier Menschen abhandelt, die einen Bund fürs Leben schließen, müssen alle möglichen Todesfälle, und sogar die Möglichkeit der Ehelösung in Betracht gezogen, und vor allem auch die Interessen der eventuellen Nachkommen gewahrt werden. Die vermögensrechtlichen Bestimmungen des jüdischen Eherechtes haben in verschiedenen Zeiten und Ländern verschiedene Wandlungen durchgemacht. In allen Phasen ihrer Entwicklung aber gingen sie darauf aus, die Rechte und Interessen der Frau zu schützen, die Heiligkeit des Ehebandes zu wahren und die Zukunft der Kinder zu sichern. In dieser Beziehung, das darf getrost ausgesprochen werden, ist das jüdische Eherecht von keinem modernen Recht überholt worden. Als gegen Ende der Kanzlerschaft des Fürsten Hohenlohe im Deutschen Reichstage das neue Bürgerliche Gesetzbuch beraten wurde, kämpfte Freiherr von Stumm Arm in Arm mit August Bebel für die Einführung neuer Bestimmungen zur besseren Wahrung der Vermögensrechte der Frau in der Ehe. Die Zeitungen proklamierten das als gewaltige Errungenschaft der Frauenrechtlerinnen. Jeder Kenner des jüdischen Eherechtes mußte lächeln. Bei den Juden bestanden fast all dieser Forderungen seit vielen Jahrhunderten, teilweise in viel ausgeprägterer Form, zu Recht. Als bezeichnendster Punkt des jüdischen Eherechtes muß folgendes hervorgehoben werden. Die Trauung ist ein religiöser, ein heiliger Akt: ist doch bei den Juden selbst die unbedeutendste, gleichgültigste biologische oder soziale Funktion irgendwie in der Religion verwurzelt. Das Wort für Trauung. Kidduschin. heißt buchstäblich Weihung, Heiligung. Der Mann, indem er sich die Frau antraut wirkt gewissermaßen wie ein Priester, indem er sie nach dem Worte des Talmud „für alle Welt unantastbar wie ein Heiligtum macht". Der Akt der Trauung, einmal vollführt, ist unverletzlich und unwiderruflich. Noch als Karrikatur, als Mißbrauch hat er, obwohl verdammt und verworfen, eine Weihe und Kraft, die mitunter der Frau verhängnisvoll werden konnte. Gleichwohl haben die Lehrer des Talmud, was man ihnen törichterweise versagt hat, die rein zivilrechtliche, vertragsmäßige Seite der Ehe in den Vordergrund gerückt und sie in klare, knappe, unzweideutige Gesetze gefaßt, deren strikte Befolgung erzwungen werden konnte. Frömmigkeit kann man nicht erzwingen, man kann sie nicht überwachen, und das uferlose, weite Gebiet der Religiosität bietet der menschlichen Tücke und Lasterhaftigkeit so viele Gelegenheiten zur Umgehung, daß die Talmudisten es schon vorzogen, das Eherecht auf dem trockenen, aber sicheren Boden der schärfsten Gesetzlichkeit aufzubauen. Der Hochzeitstag (an dem die Kethubba verlesen wurde) galt ihnen als eine Art Versöhnungstäg. Aber der Traktat Kethubbot beginnt mit der nüchternen Festsetzung: „Eine Jungfrau wird am vierten, eine Witwe am fünften Wochentage geehelicht." Das Ausstellen eines Scheidebriefes war ein so ernster Akt, daß der funktionierende Richter an jenem Tage fastete. Zwei Scheidebriefe wurden nicht an demselben Tage ausgefertigt. Aber der Traktat Gittin beginnt mit dem Satz: „Wer einen Scheidebrief aus dem Auslande bringt, muß sagen können: „Vor meinen Augen wurde er geschrieben und unterfertigt." Die Segenssprüche zur Verlobung und Trauung sind von tiefer Poesie und Frömmigkeit durchseelt, aber man muß nicht erst neuzeitliche Definitionen der Ehe kennen, um zu wissen, daß diese sich nicht aus lauter Poesie und Gottseligkeit zusammensetzt. Darum werden auch neben jenen Segenssprüchen die zehn prosaischen Punkte vorgetragen, die die Kethubba dem Manne auferlegt. „Denn Gott sah, daß der Trieb des Menschenherzens böse ist, vom Ursprung her." Das Eheband wird nicht nur durch den Tod eines der Gatten gelöst, sondern auch durch die Scheidung; in primitiven Zeiten, als die Menschen noch nicht gelernt hatten, ihr Temperament zu zügeln und die Persönlichkeit des Nächsten zu achten, dürfte das sogar am häufigsten der Fall gewesen sein. Es war nun ein altes, nie bestrittenes Vorrecht, ein Gewohnheits-Vorrecht des Mannes als des Stärkeren, die Frau ohne ihre Einwilligung oder sogar gegen ihren Willen nach schrankenloser Willkür zu entlassen. Der technische Ausdruck lautet viel brutaler: wegschicken, oder gar wegjagen. Die Bibel, die übrigens die Scheidung nur in einem Nebensatz behandelt, schränkte dieses Recht auf den Fall ein, daß „der Mann an seiner Frau etwas Schändliches, Lasterhaftes findet!" (Ex. 24. 1.) Die Nachbarvölker Israels kannten diese Einschränkung nicht, und die schrankenlose Willkür des Mannes herrscht heute noch z. B. bei den islamitischen Völkern — insoferne sie nicht etwa in den letzten Jahren abgeschafft wurde. Auch bei den höchst kultivierten Völkern des Altertums, wie Griechen und Römern, war es nicht viel anders. Allein auch die biblische Bestimmung war trotz der erwähnten Einschränkung noch hart genug. Und die älteste Halacha formulierte denn auch den Grundsatz: „Für die Scheidung ist nur der Wille des Mannes, aber nicht der Frau entscheidend." Dieser Grundsatz, konsequent durchgeführt, hätte fraglos das Familienleben gänzlich untergraben und die Frau total erniedrigt. Wie nun die jüdischen Gesetzeslehrer es fertig gebracht haben, ohne die biblischen Bestimmungen und die alte Halacha anzutasten, dem Manne die willkürliche Verstoßung der Frau immer schwieriger und schließlich ganz unmöglich zu machen, und anderseits den Rechten des Mannes ein Scheidungsrecht der Frau entgegenzusetzen — das bildet eines der merkwürdigsten Kapitel der Rechts- und Kulturgeschichte. Das Kulturzentrum Wien. Professor S. Krauß, Leiter des hebräischen Pädagogiums, sandte der Prager „S e I b s t w e h r", die unrichtige Nachrichten über dieses Institut verbreitet hatte, eine ausführliche Berichtigung, der wir folgendes entnehmen, weil es leider nur zu wahr ist. „Die Anstalt befindet sich im Stadium der Liquidation, und wir müssen schweren Herzens daran gehen, sie gänzlich aufzulösen, es sei denn, daß noch in letzter Stunde Hilfe kommt. Obzwar nun das allmähliche Auflassen der Anstalt rechtzeitig durch die. Zeitungen verkündet wurde, stellte sich dennoch die teils betrübende, teils erfreuliche Erscheinung ein, daß zum laufenden Wintersemester sich weit mehr Hörer und