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Die Wahrheit · 1929-03-08 · Heft 10 (8.3.1929) · page 6

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1929
Issue
Heft 10 (8.3.1929)
Date
1929-03-08
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Seite 6 DIE WAHRHEIT Achtung! 150 bis 200 Deutsche Reichsmarh Wochenverdienst Bedeutendes Hannoversches Wäscheversandhaus, welches erstklassige Herrenu. Damenleibwäsche nach Maß, sowie Bett- und Tischwäsche an nur bessere Privatkundschaft liefert, bietet geeigneten Persönlichkelten glänzende Existenz. Geboten wird hohe Provision. Die Reisetätigkeit soll in Hannover und Umgebung ausgeführt werden. Einarbeitung erfolgt eventuell durch hiesige bewährte Kräfte. Es ist somit Gelegenheit geboten, sich hier eine glänzende Existenz zu verschaffen. Es arbeiten bereits Wiener Kräfte hier mit Erfolg Mai Qrossmann, TrlKolagen und w&scheversandhaus, Hannover, KarmarschsfraOe Nr. 15 Nacht vor allem auf . wehrlose Frauen, nur solche gab es unter den Todesopfern, verschwindet rechtzeitig — und hat natürlich keine Ahnung davon, als am hellichten Tage die auf der Schreckensstätte erschienenen Gendarmen die biederen Bauern aus ihrem Schlafe weckten. Und nun leugnet alles, hat von dem schrecklichen Gemetzel, das in unmittelbarster Nähe stattfand, nicht das geringste bemerkt. Auch die Geschworenen wissen keinen Rat. Irgendwer hat halt die Zigeuner grausam gemartert und getötet, aber ihren Aussagen wird kein Glauben geschenkt. Und der Staatsanwalt mußte in einem gegen Zigeuner mit blindem Abscheu erfüllten Milieu erst überhaupt den Satz prägen: „Man darf Menschen nicht töten, selbst wenn es Zigeuner sind!" Wer den Prozeß verfolgte, besonders die Schilderungen der als Zeugen vernommenen Zigeuner, dem stiegen unwillkürlich all jene mörderischen Pogrome der Kriegs- und Nachkriegsjahre, deren Opfer hunderttausende wehrlose Juden waren, in Erinnerung. Kein Richter, keine Geschworenen, kein Staatsanwalt hat jene Pogromhelden gezwungen, für ihr unmenschliches Treiben vor aller Oeffentiichkeit Rede und Antwort zu stehen. Aber sie hätten sich gewiß nicht anders benommen, als ihre Brüder in Pobedin. So wie ihr Tun — feig und erbärmlich — standen sie vor ihren Richtern. Die große Oeffentlichkeit, die sich durch den erstbesten Kinokitsch zu Tränen rühren läßt, hat heute bereits wieder an diese „Sensation" vergessen. Die Stellung der Frau nach taltnudisch-rabbinischem Rechte. Von Binjamin Segel. Schon im apokryphischen Buche Tobias finden wir, daß man die Ehepakten in einen geschriebenen Vertrag faßte, der Syngraph6 hieß. Die wörtliche Uebersetzung dieses Wortes ist „K e t h u b b a". Diese ist demnach eine alte Einrichtung. Der Mann verpflichtete sich hierin, der Frau für den Fall, daß er sie scheidet, eine bestimmte Summe auszubezahlen. Simeon b. Schetach und Jehuda b. Tabbaj ordneten an. daß der Mann für diese Summe mit seinem ganzen Vermögen bürgte. Diese wie so viele andere Anordnungen hatten zum Ziel, die Scheidung dem Manne zu erschweren. In der Kethubba wurden außer den drei in der Bibel (Ex. 21, 10) erwähnten, weitere sieben Verpflichtungen von Seiten des Mannes stipuliert. Die erste Pflicht des Mannes war. die Frau zu ernähren, worunter auch Kleidung und Wohnung zu verstehen ist; in keinem Falle konnte die Frau angehalten werden, den Mann zu ernähren, selbst wenn sie die Mittel dazu besaß und er arm war. Nach Maimonides war der Mann, wenn er arm war, gehalten, sich als Lohnarbeiter zu verdingen, um die Frau zu ernähren. Die Weigerung war ein Scheidungsgrund, und zwar durfte die Frau fordern, mindestens so gehalten zu werden, wie sie es in ihrem Vaterhause gewohnt war. Hier, wie in vielen anderen Hinsichten galt der Rechtsgrundsatz: „Die Frau steigt mit dem Manne empor, aber nie hinab." Der Mann war seit jeher der Herr im Hause; nach den Talmudisten fühlte sich die Frau nicht wohl bei einem Manne, der nicht der Herr im Hause zu sein verstand. „Eine brave Frau tut den Willen ihres Mannes", lehrt der Talmud, aber das durfte freilich kein despotischer Wille sein. Schon zu Abraham spricht Gott: „Alles, was dir deine Frau Sarah sagt, höre auf ihr Wort." Unsere Erzmütter schon verrichteten die nötigen häuslichen Arbeiten, und der Talmud verpflichtete die Frau ausdrücklich dazu, mit Ausnahme der Fälle, wo die Arbeit gesundheitsschädlich oder unsauber war. Aber selbst wenn die Frau hundert Dienstmägde in die Ehe mitbrachte, war sie gehalten, sich im Hause zu beschäftigen, um sich nicht dem Müßiggang zu ergeben, und um den Dienstmägden das Joch der Arbeit leichter zu machen. Von einer Frau wird berichtet, daß sie es sich nicht nehmen ließ, dem Reitpferd ihres Mannes eigenhändig das Futter zu reichen, wenn er von einem Ritte heimkam. Merkwürdig sind die Anordnungen betreffend den Verkehr mit Verwandten. Der Mann konnte sagen: ich wünsche nicht, daß deine Schwestern und Verwandten zu mir kommen. Aber er konnte ihr nicht verwehren, ihre Eltern und Verwandten mindestens einmal im Monat zu besuchen; Maimonides sagt in seiner energischen und nachdrücklichen Art: „sie ist ja nicht im Gefängnis, daß er sie ihrer persönlichen Freiheit berauben dürfte." Ebenso durfte die Frau den Verwandten des Mannes das Haus verbieten, wenn sie Grund dazu hatte. Was den künftigen Wohnort des Paares anbetraf, so war es in alten Zeiten üblich, das in der Kethubba auszumachen. Wo das nicht geschah, war die allgemeine Ansicht, daß der Mann von der Frau verlangen konnte, ihm nach seiner Heimat zu folgen, aber nur, wenn diese Heimat in demselben Lande lag. Auch war sie nicht gehalten, Stadt mit Dorf oder umgekehrt zu vertauschen. Manche waren der Ansicht, daß in bezug auf den Wohnort der Mann durchaus gezwungen werden konnte, der Frau zu folgen, außer wenn die Hochzeit in der Heimat des Mannes stattgefunden hatte, v/o er verlangen durfte, daß sie hier wohnen bleibe. Wenn das Paar aber nach der Hochzeit sich ansässig gemacht hatte, so durfte der Mann ohne Einwilligung der Frau seinen Wohnsitz nicht wechseln. Selbst wenn er wegen seines Berufes oder aus anderen Gründen das zu tun genötigt war, konnte die Frau dagegen Einspruch erheben. Wenn sie ihn dann verließ und ins Elternhaus zurückkehrte oder sich anderwärts niederließ, hatte sie das Recht, von ihm standesgemäßen Unterhalt zu fordern. Selbstverständlich war dies der Fall, wenn sie ihn wegen seines sittenlosen Treibens oder wegen harter Behandlung verließ. Ebenso konnte die Frau Einspruch erheben, wenn der Mann seinen Beruf mit einem anderen vertauschen wollte, welcher ihr dem Eheleben unzuträglich schien. Ohne Erlaubnis der Frau durfte der Mann auch in Geschäften keine weite Reise unternehmen. Der Grundsatz war allgemein: „Der Mann ist seiner Frau verpflichtet." Der talmudische Ausdruck lautet: „meschuabad", wörtlich: Untertan. Nur die Studenten hatten dos Recht, ohne Einwilligung ihrer Frau zwei oder gar drei Jahre auf der Hochschule zu bleiben, um sich in der Lehre zu vervollkommnen. Einer der sieben von den Talmudlehrern hinzugefügten Punkte der Kethubba betraf die Sicherung der Mitgift für die Nachkommenschaft der Frau. Zum Verständnis dieses Punktes diene folgendes: Nach biblischem Gesetz erbte die Tochter nicht, dafür bildete sich schon früh der Brauch, der Tochter bei ihrer Verheiratung eine Mitgift auszusetzen. Da nun das Vermögen in dem Agrarland Palästina hauptsächlich in Boden bestand, der Boden aber nicht in den Besitz eines anderen Stammes überführt werden durfte, so konnte sich die Institution der Mitgift nicht entwickeln. Erst nach der Restauration des Esra und Nehemia, als die Stammesverfassung bis auf geringe Spuren verschwand, bildete sich die Institution der Mitgift als verpflichtende Einrichtung aus und wurde sogar auf die Autorität der anonymen „Sopherim" zurückgeführt, deren Anordnungen denen der Thora gleich oder gar noch strenger galten. Die Verpflichtung zur Mitgift war bindend auch ohne schriftliche Stipulation. Nun galt zu jener Zeit ein offenbar sehr alter Grundsatz, der gleichfalls den Sopherim zugeschrieben wurde, wonach der Mann die Frau beerbte,

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