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Die Wahrheit · 1929-03-01 · Heft 9 (1.3.1929) · page 8

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1929
Issue
Heft 9 (1.3.1929)
Date
1929-03-01
Page
– (sequence 8)
Language
German
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Seite 8 DIE WAHftttßlf KAUF UND VERKAUF VON REALITÄTEN JEDER ART SOWIE ÜBERNAHME VON HAUSVERWALTUNGEN DURCH ARCHITEKT HERA/INN EBENSP/1NQER WIEN IX., LATSCHKAGASSE 4 / TEL. A16-5-15 Im Eherecht galt es für sie zunächst, die Frau vor der naturgegebenen Uebermacht des Mannes in Schutz zu nehmen. Das geschah gleich bei den Vorschriften über die Trauung. Der Trauungsakt (kcthubba) lautet eingangs: „Herr N. N. sprach zu Fräulein N. N.: Sei meine Gattin, und ich werde dir dienen, dich ehren, dich nähren, dich pflegen, nach der Pflicht jüdischer Männer, die ihren Frauen dienen, sie ernähren und pflegen in Treue. Und Fräulein N. N. hat eingewilligt." Von Gehorsam ist nicht' die Rede, den die Frau dem Manne zuschwüre. Das Wesentliche aber hier ist die Einwilligung der Frau; ohne ihre Einwilligung ist die Trauung ungültig. Wenn die Frau erst nachträglich zustimmt, muß d^e Trauimg wiederholt werden. Die Gewalt des Familienoberhauptes über alle Familienmitglieder, die im ganzen Altertum, besonders in Rom so weit ging, daß der Vater seine Kinder als Sklaven verkaufen konnte, bestand auch bei den alten Hebräern, wenngleich in bedeutend gemilderter Form. Schon die Bibel (Exodus, 21, 7—11) kämpft gegen diese alte eingewurzelte Unsitte an und auch, nachdem sie gänzlich bei den Juden verschwunden war (anderwärts herrschte sie noch bis tief in die christliche Aera hinein), erhielt sich lange der gewohnheitsrechtliche Brauch, daß es dem Vater freistand, seine minderjährige Tochter anzutrauen, also in ihrer Vertretung den Trauungsakt in Empfang zu nehmen, der vollgültig war und zu dessen Aufhebung ein regelrechter Scheidebrief (get) erforderlich war. Es dauerte lange, bis der Talmud diese Unsitte überwunden und den Grundsatz aufstellte: Kein Vater darf seine minderjährige Tochter antrauen lassen, sondern er muß abwarten, bis sie volljährig wird und erklärt: „Dieser da gefällt mir". (Der Grundsatz dürfte von Abba Areka [drittes Jahrhundert] aufgestellt worden sein; er wird in seinem Namen überliefert.) Hatten dagegen die Mutter oder ein volljähriger Bruder ein minderjähriges vaterloses Mädchen antrauen lassen, so war der Trauungsakt nicht vollgültig und bedurfte keines förmlichen „get". sondern die Tochter konnte, sobald sie volljährig wurde, die Trauung annullieren. Dieser Ak! hieß „miun", Weigerung. Das war ein wirksames Mittel, jenem Mißbrauch zu steuern. Er erhielt sich gleichwohl noch sehr lange, und noch im 18. Jahrhundert wurde z. B. in Berlin Henriette Herz mit 13 Jahren verheiratet, wobei doch schwerlich der Vierzigjährige der Erkorene des Kindes war. Somit mußte auch das „miun" bestehen bleiben. Dieses wurde erst in der Mitte des 15. Jahrhunderts durch R. Menachem von Merseburg abgeschafft, da es doch das Eheband ohne get löste und somit eine der geheiligten Vorschriften der Bibel aufhob. Um jene Zeit scheint der Mißbrauch, halbe Kinder trauen zu lassen, seltener und das „miun" nicht mehr so notwendig geworden zu sein. Indessen ereignete es sich ungefähr 50 Jahre später (1492 in Prag), daß ein junges Weib gezwungen war, gegen den Trauungsakt zu protestieren, den ihre Mutter vor ihrem zwölften Jahre an ihr vollziehen ließ. Der berühmte R. Jakob Pollak. damals Rabbiner in Prag, bestätigte dieses „miun" ohne „get" und ließ die Trauung der jungen Frau mit einem anderen vollziehen. Gegen R. J. Pollak erhob sich zwar ein gewaltiger Sturm, er wurde sogar in den bedingten Bann getan, allein die neue Ehe blieb in voller Geltung bestehen, und Pollak wurde bald darauf nach Krakau berufen, wo er die glänzende Periode der Talmudgelehrsamkeit im 16. Jahrhundert inaugurierte. (Der ganze Prozeß ist ausführlich beschrieben in Lurias „Jam schel Schelomo" zu Jebamoth XII, 17.) Daß der von der Mutter an einer minderjährigen, nämlich noch nicht zwölf Jahre alten Tochter, vollzogene Trauakt mindere Geltung hatte, als der des Vaters, beraubte die Frau zwar nur eines Privilegium odiosum, aber es bekundet, daß die Talmudisten geneigt waren, gewissen Rechtsakten der Frau geringeres Gewicht beizulegen, als denen des Mannes. Das kam daher, daß sie gleich wie die physische und wirtschaftliche Uebermacht des Mannes, so auch seine moralische Ueberlegenheit in bezug auf Folgerichtigkeit und Verantwortlichkeit des Handels anerkannten. „Frauen sind leichtsinnig", sagte das damalige Sprichwort in Uebereinstimmung mit der ganzen Welt. Wenn noch in unserer Zeit der hervorragende Nervenarzt Möbius ein Buch unter dem Titel „Vom natürlichen Schwachsinn der Frau" schreiben konnte, so wird man es begreiflich finden, daß vor Jahrtausenden die Gesetzgeber einiges Mißtrauen bezüglich der Mentalität der Frau hegen konnten (..Schwäche, dein Name ist Weib!"). Aus dieser Anschauung heraus sind zahlreiche talmudische Anordnungen zu verstehen, so u. a. die. daß eine Frau nicht Vormund sein konnte, wenn es auch z. B. dem Manne freistand, seine Frau zum Vormund über sein Vermögen zu setzen. (Fortsetzung folgt.) Qlcrr&ix. Kaum noch haben jene, die das Wohl und Glück aller wünschen, bei dem Gedanken aufgeatmet, daß auch der 24. Februar, gleich dem 7. Oktober, vorübergegangen, ohne daß die Pessimisten Recht behielten, die nichts von den kostspieligen Scherzen wissen wollen, die schließlich doch nur au das gemütliche oder richtiger ungemütliche Zigarrenrauchen in der Nähe von Pulverfässern erinnern, und schon hört man von verschiedenen Seiten schrille, aufreizende Rufe, daß es bei dem 7. Oktober und dem 24. Februar nicht sein Bewenden haben dürfe. Ein neuer Kalender gefährlicher Lostage müsse zum Heile Oesterreichs geschaffen werden. Zum Heile des Landes, das leider immer mehr in Not und Elend versinkt, in dem die Zahl der zur Arbeitslosigkeit verdammten Armen wächst, die kaum gegen den Hunger geschützt werden können.. Häßlich und empörend klingen diese aufreizenden Rufe, mögen sie von rechts oder links ertönen, aber am unbegreiflichsten bleibt es, wenn sie mitunter auch noch ein sympathisches Echo in Kreisen finden, die die Ohren und Herzen am ehesten der Stimme der Versöhnung öffnen müßten, da sie angeblich ein Patent auf die Pflege religiöser Gefühle besitzen. Wie wäre es, wenn diese Kreise von berufenster Seite daran gemahnt würden, daß das Gebot: „Liebe deinen Nächsten wie dich selbst", nicht bloß im Alten Testament zu finden sei. * # * In den kürzlich in Wien abgehaltenen Enqueten, die sich mit einigen das Rechtsempfinden so grausam verletzenden Urteilen des Geschworenengerichtes beschäftigten, wurden namentlich auch die Prozesse beleuchtet, die mit dem Freispruche antisemitischer Mörder endeten. Von hervorragenden Männern der Rechtswissenschaft wurde zur Entschuldigung der Geschworenen auf die Wirkunggewisser psychiatischer Gutachten hingewiesen, die auch den gebildetesten Laien weniger belehren als verwirren mußten. Wie die gelehrten Herren sich gegen diese Beschuldigungen wehren werden, das ist ihre Sache. Es ist aber gewiß nicht zu befürchten, daß einer von ihnen auf die Idee kommen könnte, sich es bequem zu machen und einfach auf Mommsen hinzuweisen, der bekanntlich den Antisemitismus als eine geistige Erkrankung diagnostiziert hatte, woraus gefolgert werden könnte, daß jeder antisemitisch orientierte Mörder ohne weitere Untersuchung als Geisteskranker freigesprochen werden müßte. An diese absurd mörderische Konsequenz hat Mommsen wirklich nicht gedacht... . . Das hat man allerdings schon erlebt, daß ein anti-

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