Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1929
- Issue
- Heft 9 (1.3.1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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m WAHtffiElT Seite 7 scheinung. Gegen diesen Geltungstrieb des Einzelnen kann ein Polizeiparagraph keine Abhilfe bieten. Weiter: Ohne Kenntnis des Judentums, der jüdischen Mentalität, der Sprache, ohne Rücksicht auf die traditionelle Einstellung der Juden in der Slowakei und in Karpathorußland hat man versucht, politische Begriffe des Westens, und zwar des aufgeklärtesten Westens, in eine Gegend und in Köpfe zu verpflanzen, die keine Aufnahmsfälligkeit daiür haben konnten. W eini man weiß — und ich h a be h i tr i n g e n ü g e n d E r f a h r u n g —, m i t welcher Verachtung die Juden des Ostens auf uns Westjuden herabblicken, die wir ihnen in jüdischer Beziehung nichts als Apikorsim sind, kann man von vornherein eine Beeinflussung dieser Juden durch uns als im höchsten Grade unwahrscheinlich ansehe n*). Heute ist man so weit, daß man offiziell erklärt, daß mit Juden allein bei uns keine jüdische Politik gemacht werden kann. Wenn dies kein Eingeständnis für die Unmöglichkeit einer jüdischen Politik in der bisherigen Weise ist, dann weiß ich nicht, auf was für Beweise man noch warten soll. Alle Einwände gegen die Landespolitik lassen sich kurz zusammenfassen: Bei uns ist die Landespolitik nichts organisches, nichts gewachsenes, sondern etwas künstlich aufoktroyiertes. Sie entspringt nicht dem Bedürfnisse der jüdischen Masse, sondern ist die (Jebertragung eines Prinzips, eines Dogmas, in die Wirklichkeit, oder besser gesagt, der immer mißlingende Versuch dazu. Die Stellung der Frau nach talmudisch-rabbinischem Rechte. Von Binlamin Se*eL Die religionsgesetzliche Stellung der Jüdischen Frau ist neuerdings Gegenstand ausgedehnter Erörterungen. Der folgende Aufsatz soll zur Klärung beitragen. Die Schriftleitung. Will man die Stellung der Frau im talmudisch-rabbinischen Recht würdigen, so muß man in Erwägung ziehen, daß dieses Recht auf den knappen, in der Bibel enthaltenen Bestimmungen und Angaben fußt, die sich auf ein ackerbautreibendes Volk bezogen, bei dem sich die Verkehrsverhältnisse sowie Handel und Wandel noch in den ersten Stadien der Entwicklung betanden und in dem überdies die Stammesverfassung herrschte. Diese Bestimmungen standen in der Thora, der hochheiligen unverrückbaren Grundlage des gesamten jüdischen Rechtslebens. Als nun die Gesetzeslehrer sich später vor die Aufgabe gestellt sahen, unter ganz anderen, wirtschaftlich, sozial und politisch grundverschiedenen Umständen die Rechtsverhältnisse des Volkes zu regeln, betrachteten sie die in der Bibel enthaltenen Bestimmungen als Rahmengesetze, deren tiefsten Sinn und Zweck sie zu ergründen suchten. Diesen Sinn und Zweck pflanzten sie den vielfältigen Anordnungen ein, die ihnen die einzelnen konkreten Fälle und die herrschenden Zeitumstände abnötigten, und mit denen sie den Rahmen des biblischen Gesetzes füllten. Hierbei bedienten sie sich der überlieferten und weiterentwickelten Interpretationsmethoden, die es auf eine wunderbare Weise verstanden, die Notwendigkeiten des Lebens mit *) Man bedenke, diesen Satz schrieb ein waschechter Zionist, und stelle sich das zionistische Wutgeheul vor, wenn einer der bösen „Assimilanten" dies publiziert hätte, der die Ding« ftfanlich sieht Die Red. RICHARD HERZOG, Wien I., Adlergasse S Telephon R 23-4.90 II., Kl. Pfarrgasse 28 Telephon A 41-6-24 Jüdische, hebräische und original englische Tanzschlager-Platten zu bedeutend herabgesetzten Preisen. Lassen Sie diese Gelegenheit nicht ungenützt vorübergehen! 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Was wäre aus dem Judentum geworden, wenn die Juden jedes Jahrzehnt eine neue Gesetzgebung am Sinai hätten gewärtigen müssen? Es hätte sich entweder in heillose Anarchie aufgelöst, oder es wäre in tödliche Erstarrung versunken. Daß es durch die Jahrtausende frisch und lebenskräftig geblieben ist und immer zu neuer Blüte erwachen konnte, verdankt das Judentum den Gesetzeslehrern des Talmud. Was nun das Eherecht in umfassendem Sinne anbetrifft, so hatten die Lehrer des Talmud nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen der Bibel auf das praktische Leben anzuwenden, sondern sie waren dabei auch von dem Geist der biblischen Tradition beseelt, und von hier aus betrachteten sie Ehe und Liebesleben. Wie schon die anmutigen Idyllen der Genesis in der Geschichte der Patriarchen zeigen, drehte sich bei unseren Urvätern das ganze Leben um die Familie. Weib und Kind, Vater und Mutter bildeten die Eckpfeiler des individuellen Glückes und die Keimzelle des ganzen Volkstums und seines Gedeihens. Die Liebe als Tändelei, zur Befriedigung der Genußsucht, war verpönt. Der Hauptzweck der Gesetze mußte also in ihren Augen darin bestehen, die Ehe als den Nährboden der Familie zu schützen. In der Ehe aber war die Frau physisch und folglich auch wirtschaftlich und sozial der schwächere Teil, der Frau mußte also vor allen Dingen Schutz angediehen werden. Von der Natur des „Herrn der Schöpfung" hatten die Talmudisten anscheinend keine sonderlich hohe Meinung. Die Bibel versichert, der Trieb des Menschenherzens sei vom Ursprung her böse, und darum übe Gott .Nachsicht mit der Welt. Ebenso dachten die Talmudisten spezieil von dem Trieb des Männerherzens. Sie hielten den Mann im Vergleich zur Frau für egoistisch, eigensinnig, genußsüchtig, einer hielt ihn sogar für fähig, die Ehefrau zu verstoßen, wenn er eine hübschere findet. Mit diesen Tatsachen hatten sie zu rechnen, ebenso mit der eingewurzelten Sitte und dem herrschenden Gewohnheitsrecht, das nur selten ihren sittlichen Anforderungen entsprach — zumal, wenn es unter dem Einflüsse der Nachbarvölker stand —. das aber eine Macht war. und durch dessen verständnisvolle Läuterung und Veredelung allein die Volksmasse immer höher emporgezücheet werden konnte. Gleichwie Moses durch Härte und Nachgiebigkeit, durch Zorn und Liebe einst die Horde zum Volke geschmiedet, so erzogen seine Nachfolger nach denselben kombinierten Methoden die großen, trüben Massen zum Volke des sittlichen Gesetzes.