Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1929
- Issue
- Heft 7 (15.2.1929)
- Date
- 1929-02-15
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite l^|iiii|ililiiiliilllit^|fiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiniiiiiiniiniiiiiiiiiiiiiuiiiiiiiiiniiiliiiii.....iiin||||i|||iy|||(i|ftiiiiiiiiiiiiiiiiniiiiiiiiliiiiHiiiii DIE WAHftHM Hugo Preuß und die Weimarer Verfassung. Von Dr. Willy Cohn, Breslau. Als am 6. Februar 1919 die deutsche Nationalversammlung zusammentrat, um Deutschland nach den Monaten der Revolution wieder in gesetzmäßige Zustände zu überführen, war ihr wesentliches Werk die Schaffung einer Verfassung. Der Volksbeauftragte Friedrich Ebert hatte mit dein Entwurf dieser Verfassung den Professor an der Berliner Handelshochschule Hugo Preuß beauftragt, und dessen Arbeit bildete die Grundlage für das Qebäude, das in Weimar für Deutschland geschaffen wurde. Die Tatsache, daß Hugo Preuß Jude gewesen ist, hat oftmals den Qegnern Veranlassung gegeben, diese Verfassung und die ganze Republik als ein Werk „der Juden" darzustellen. Nun, da die Verfassung bald zehn Jahre in Kraft ist und jener 6. Februar sich zum 10. Male jährt, haben wir alle Veranlassung, zu untersuchen, was diese Verfassung uns gebracht hat und welches die Leistung von Hugo Preuß gewesen ist. Die Zeit des deutschen Kaiserreiches hatte den Berliner Professor nicht an die Stelle gebracht, an die er gehörte. Trotz seiner außerordentlichen Begabung hatte man ihn um seines Judentums willen immer zurückgesetzt. Als er kurz vor der Revolution auf Veranlassung — man möchte dies heute in manchen Kreisen gewiß nicht mehr für wahr ansehen — Ludendoiffs eine Denkschrift verfaßte, die eine vollständige Reform des alten deutschen Obrigkeitsstaates im Auge hatte, kam er mit dieser Arbeit schon zu spät. Der Entwurf zur Verfassung der deutschen Republik war durchaus unitarisch aufgebaut. Und wenn man auch in Weimar mancherlei änderte und dem Föderalismus breiten Raum einräumte, heute wissen wir, daß die Zukunft Deutschlands nur auf dem Wege zum Einheitsstaat liegen kann. Damit gewinnt das ursprüngliche Werk von Hugo Preuß für die unmittelbare deutsche Zukunft erneute Bedeutung, und, daß ein Jude diese weittragenden Ideen schon damals erfaßte, erfüllt uns mit einer gewissen Genugtuung. Was aber hat die Weimarer Verfassung dein deutschen Judentum gebracht? Im Artikel 10 heißt es: „Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsätze aufstellen: 1. für die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaft. Hierbei ist ausgeschlossen, daß auf dem Verordnungswege etwa derartige Grundsätze aufgestellt werden könnten." Von dieser Ermächtigung ist aber bisher niemals Gebrauch gemacht worden und charakteristisch für die Lage der Religionsgesellschaften im neuen Reich und damit auch für das Judentum ist die Tatsache, daß der Staat in die Selbstverwaltung der Religionsgesellschaften nicht eingreift. Der jüdischen Re- Ügionsgesellschaft als einer Körperschaft Öffentlichen Rechtes ist das Recht der Steuererhebung geblieben. Wesentlich und für die zukünftig Entwicklung des Judentums besonders bedeutsam ist der Satz: „Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaf teil zu einem Verbände zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlichrechtliche Körperschaft". Hier zeigt die Verfassung von Weimar selbst den Weg, auf dem der Reichsverband der deutschen Juden sich bilden kann und der Landesverband preußischer Synagogengemeinden sich bereits gebildet hat. Artikel 138 gewährleistet das bisherige Eigentum der Religionsgesellschaften. Bei dem Gedanken, niemals und an keiner Stelle einen religiösen Zwang in der deutschen Republik zuzulassen, gestattet die Verfassung wohl die Heranziehung von Geistlichen, also auch von Rabbinern, zur Gefängnis-, Krankenhaus- und ähnlicher Fürsorge, macht dies aber abhängig von dem Willen jedes einzelnen Insassen. Daß im Artikel 135 alle Bewohner des Reiches volle Glaubens- und Gewissensfreiheit zugesichert bekamen, ist auch für uns bedeutsam. An verschiedenen Stellen finden wir ausdrückliche Hinweise darauf, daß niemals die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft für die Eignung zu einer Beamtenstelle ausschlaggebend sein soll. Leider muß man wohl hier wie in so manchem anderen Punkte feststellen, daß alle die wundervollen Sätze, die sich besonders im zweiten Teile der Verfassung, den Grundrechten und Grundpflichten der Deutschen, finden, nicht in dem Maße beachtet werden, wie es die Verfassung vorschreibt. Man hat die verschiedensten Wege gefunden, um diese Bestimmung zu umgehen, und die rrage nach dem Glaubensbekenntnis bei Ausschreibungen von Stellen usw. hineinzubringen versucht. % fomfokm RICHARD HERZOG, Wien I., Adlergasse 5 Telephon R 23-4.90 II., Kl. Pfarrgasse 28 Telephon A 41-6-24 Großer InwenMurauswerkauf von Jttdlschen, hebräischen und original englischen Tanzschlager- Platten zu bedeutend herabgesetzten Preisen. Lassen Sie diese Gelegenheit nicht ungenutzt vorübergehen! Beste Sprechapparate zu Teilzahlungen bis zu 18 Monatsraten. W7cnn es in Artikel 136 heißt: „Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberztugung zu offenbaren," so hat man vielleicht auch hierbei an eine Schutzmaßnahme für die Minderheiten gedacht. Wenn wir Juden gewiß keine Veranlassung haben, in irgendeiner Form mit unserem religiösen Bekenntnis hinter dem Berge zu halten, so werden wir doch ungebührlichen Fragen nach dem Bekenntnis vielleicht unter Bezugnahme auf diesen Verfassungsartikel das mutige Wort Kurt Eisners entgegenhalten können: „Wenn ich nicht Jude wäre, würde ich die Antwort verweigern." Die Zusicherung voller Glaubens- und Gewissensfreiheit schließt auch zweifellos die Möglichkeit jedes Schächtverbotes aus, das nur auf dem Wege einer Verfassungsänderung, für die eine Zweidrittelmehrheit niemals zu erreichen wäre, eingeführt werden könnte. Die heute mehr als je diskutierte Frage der jüdischen Schule muß den Artikel 146 beachten. Dort heißt es in Absatz 2: „Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb auch im Sinne des Absatzes 1 nicht beeinträchtigt wird. Der Wille der Erziehungsberechtigten ist möglichst zu berücksichtigen. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung nach den Grundsätzen eines Reichsgesetzes/* Finden sich genügend Erziehungsberechtigte, in der Regel die Eltern, auf Grund ihrer jüdischen Weltanschauung, so könnten sie von Fall zu Fall die Errichtung einer Schule ihres Bekenntnisses beantragen. Noch fehlt das ausführende Reichsschulgesetz, das bekanntlich im vergangenen Jahre nicht zustande kam. Wir möchten nicht weiter auf Einzelheiten eingehen. Festzustellen ist, daß das Werk von Weimar dem Gedanken nach dem deutschen Judentum eine stärkere Freiheit des Lebens gebracht hat. Kein Wunder, daß man versucht, an den Grundlagen des Staates zu rütteln. Noch ist nicht alles, was in jenem Verfassungsbuche niedergelegt ist, in das Leben gedrungen. Wenn aber auch diejenigen Kreise Deutschlands, die heute mit klarem Blick Gegenwart und Zukunft umfassen, erkennen, daß ohne die Verfassung von Weimar Deutschland im Chaos zugrunde gegangen wäre, so dürfen wir als Juden und Deutsche dies im doppelten Sinne bejahen. Passenjustiz*). Zwei Straffälle. Beide spießen in Oesterreich und der Zufall wollte es, daß sie zeitlich beinahe zusammenfielen. Der eine Fall betrifft den Revolverjournalisten Pöffl, bei dam dieses Epitheton in zweifacher Hinsicht zutrifft. Jahrelang hat dieses Individuum als Redaktionsmitglied des „Neuen Wiener Journals" sein Unwesen getrieben in Form von Kor- *) Wie das Ausland über die erschreckend zunehmende Korrumpierang unserer Justiz denkt, geht aus diesem Artikel der Cze/rnowitzer „Ostjüdischen Zeitung" hervor, der wohl die Verhältnisse kraß schildert, aber im Prinzip richtig ist.