Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1929
- Issue
- Heft 5 (1.2.1929)
- Date
- 1929-02-01
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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DIE WAHRHEIT HijiimiijiuilifliiliiiiÄ fflirnfBinnw Seite 0 Qlcrreix. Wenn mich mein Gedächtnis nicht täuscht, so heißt es in der alten Operette „Der Mikado": „Der Arm der Gerechtigkeit sorgt für dauernde Heiterkeit". Das klingt sehr hübsch für eine Operette, aber im ernsten, ohne musikalische Couplets sich abwickelnden Leben des Staates möchte man der Justiz und ihren Paragraphen kaum diese Aufgaben zumuten. Etwas anderes ist es mit dem famosen Arierparagraphen, dem nunmehr dem Beispiele des Deutschösterreichischen Alpenvereines folgend, drei würdige, hohe Funktionäre des deutschen Turnerbundes nicht bloß eine heitere, sondern eine geradezu zwerchfellerschütternde Wirkung abzugewinnen vermochten. Die Herren Hofrat Klaudius Kupka, Obermagistratsrat Richard Fink und Obersenatsrat i. P. Dr. Josef Müller berichteten in einem Bundesbeschluß, der ganz ernst und vernünftig mit dem schönen Gruß „Gut Heil" beginnt, daß der „erweiterte Bundesturnrat" nach „eingehender Erwägung der Sachlage" erkannt habe, daß Turnbruder Sch. eigentlich kein Recht hat, einem bündischen Verein anzugehören. Was hat der Turnbruder Sch. angestellt? Sagen wir es gerade heraus, ohne schonende Umschweife: er hat eine Frau geheiratet, die — jüdischer Abstammung sein soll! „Eine Ehe eines Ariers mit einer Jüdin sei aber mit dem vom Turnerbund vertretenen Standpunkt der Rassenreinheit unvereinbar." Dem Turnbruder Sch. wurde, was wirklich sehr anerkennenswert ist, mit keinem Worte angedeutet, er möge diesen Mißgriff durch die Lösung seiner Ehe gutmachen. Ja, noch mehr, es wurde ihm, mit einer Hochherzigkeit, die den „erweiterten" Bundesturnrat gegen den Vorwurf der Beschränktheit schützt, in Berücksichtigung wesentlicher Milderungsgründe unter einer Bedingung sogar das Verbleiben im Verein gestattet. Man weiß nicht, was interessanter ist: die Milderungsgründe oder die Bedingung. Als Milderungsgründe wollte man gelten lassen: Erstens, es stehe nicht fest, daß Herrn Sch. bei seiner Eheschließung die Abstammung seiner Gattin bekannt war. Zweitens: Die Eheschließung, das steht fest, war vor der Gründung des Turnerbundes (1919) erfolgt. In Würdigung dieser Milderungsgründe wurde Turnbruder Sch. die weitere Mitgliedschaft zugesagt, unter der Bedingung, daß er in einer schriftlichen Erklärung ausdrücklich erklärt, auf die Stelle eines Bezirksobmannes, die er innehat, zu verzichten und ferner anzuerkennen, daß weder seine Gattin, noch deren Sohn einem Vereine des deutschen Turnerbundes angehören können. Turnbruder Sch. gab diese Erklärung nicht, sondern klagte die drei hohen Funktionäre wegen Ehrenbeleidigung. Die Angeklagten erklärten vor Gericht mit würdevollem Ernst, daß nur der Weg begangen wurde, den die Satzungen des Vereines vorschreiben, und der Richter sprach sie mit der Motivierung, daß auch eine Verspottung nicht vorliege, frei, da ihnen die Absicht zu beleidigen gefehlt habe. Die genannten drei hohen Funktionäre, der Herr Hofrat, der Herr Obermagistratsrat und der Herr Obersenatsrat konnten unter den schützenden Fittichen des Arierparagraphen heil den Saal verlassen. „Gut Heil!" riefen ihnen die gesinnungsverwandten Anwesenden zu. Unter den Lesern des Gerichtssaalbericlites aber mochte sich mancher vielleicht halb gesund gelacht haben. * * * Und was tat der Turnbruder Sch.? Er hat durch seinen Anwalt die Berufung gegen den Freispruch erhoben. Es fällt mir nicht im Traum ein, jemandem ungefragt einen Rat aufzudrängen. Aber ich kann die Erinnerung an den seligen Herrn Ritter Georg von Schönerer nicht los werden, der einst als einer der geistigen Ahnherren des Arierparagraphen in seinem Kampf für die Rassenreinheit stolz in den Gerichtssaal zog und ihn mit dem Bewußtsein verließ, daß seine Söhne fürderhin ihren Stammbaum mit dem Namen Schmul Leib Kohn schmücken müßten. Mir fehlt sicherlich die Absicht, irgend einen Menschen wegen seiner Abstammung zu beleidigen oder zu verspotten. Aber weiß Gott, man könnte es dem Turnbruder Sch. wirklich nicht verübeln, wenn er, anstatt hartherzig auf einer Bestrafung der mehrgenannten hohen Funktionäre des Turnbundes zu bestehen, sich liebevoll in ein Studium der Stammbäume dieser Herren und ihrer Gemahlinnen vertiefen würde. Es ist bekannt, daß man bei solchen Studien oft zu den verblüffendsten Entdeckungen gelangt ist. Das Wort: „Schlägst du meinen Juden, schlag ich deinen Juden" ist wirklich roh. Viel milder würde es in der Fassung klingen: „Schlägst du auf meinen Stammbaum, schlag ich auf deinen und wenn ich dabei, Gott behüte, unzart eine längst tote Großmutter treffe." j. * * Kein Zweifel, es kann nicht dem Ansehen der ungarischen Justiz frommen, wenn hämische Nörgler immer wieder daran erinnern, daß man so wenig von den Czongrader Mördern hört. Mit Genugtuung sei daher darauf hingewiesen, daß ungarische Zeitungen vorige Woche zwei Mitteilungen veröffentlichen konnten, die immerhin einiges Interesse der Behörden für die Czongrader Bombenaffäre dokumentieren. Der einen Nachricht zufolge wurden mehrere freisinnige Journalisten wegen verbotener Veröffentlichung und wegen Verleumdung verurteilt, weil sie gegen die Mörder Artikel veröffentlicht hatten. Die zweite Mitteilung besagte, daß die Abgeordneten Fabian und Advokat Ulain, die infolge eines Wortwechsels über die Czongrader Mörder ein Duell hatten, zu je 200 Pengö verurteilt wurden. JAC. 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