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Die Wahrheit · 1937-07-23 · Heft 29 (23.7.1937) · page 7

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1937
Issue
Heft 29 (23.7.1937)
Date
1937-07-23
Page
– (sequence 7)
Language
German
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DIE WAHRHEIT Nr. 29 — 23. Juli 1937 tschechoslowakischen Republik das Recht, öffentlich und privat was immer für ein Bekenntnis, Religion oder Glauben auszuüben, soweit diese Ausübung nicht im Widerspruch steht mit der öffentlichen Ruhe oder mit den guten Sitten. Diese Bestimmung gewährleistet den Angehörigen was immer für eines Bekenntnisses, Religion oder Glaubens unter bestimmten Voraussetzungen die Ausübung dieses ihres Bekenntnisses der Religion. Unter „Ausübung des Bekenntnisses der Religion oder Glaubens" können nicht lediglich die reinen Knltuszeremonien verstanden werden, sondern alles, was durch das betreifende Bekenntnis, Religion oder Glauben seinen Angehörigen als Pilicht auierlegt ist. Es kann daher kein Zweifel darüber bestehen, daß die rituellen Schlachtungen, unter die nach § 122, Veriassungsurkunde, geschützten Ausübungen fallen. Die Beschwerde behauptet, daß die jüdischen rituellen Schlachtungen nicht im Einklänge stehen mit der öffentlichen Ordnung, respektive mit den guten Sitten, und daß sie daher von dem Schutze nach § 122, Verfassungsurkunde, ausgeschlossen sind. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden, denn es ist ausgeschlossen, daß die gebräuchliche Ausübung des religiösen Ritus der staatlich anerkannten Religionsgesellschaften Handlungen enthalten könnten, die als der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widersprechend, bezeichnet werden könnten, nachdem diese Handlungen auf religiösen Vorschriften beruhen, bereits zur Zeit der Anerkennung der betreffenden Religionsgesellschaft anerkannt wurde, ohne daß dieser oder jener Akt verboten oder aus der erteilten staatlichen Anerkennung ausgeschlossen würde. Die staatliche Anerkennung wäre ausgeschlossen, wenn jene Handlungen vom angeführten Gesichtspunkte aus anstößig wären. Das ergibt sich schon aus der Natur der Sache, wurde jedoch auch ausdrücklich betont im § 1 des Gesetzes vom 2C. Mai 1874, Nr. 68, R.-G.-Bl. Die rituelle Schlachtung ist jedoch bei den Juden von altersher auf Grund der religiösen Vorschriften gebräuchlich und wurde auch als Bestandteil des jüdischen Ritus durch die staatlichen Vorschriften bei Anerkennung der jüdischen Religionsgesellschaft anerkannt, respektive wurde dieser staatlichen Anerkennung teilhaftig. Das ergibt siah aus dem § 1 des „jüdischen Systems für Böhmen" vom 3. August 1797, Ges. Franz II., Band XI, S. 27 u. ff. und § 25 des Ges. vom 21. März 1890, Nr. 57, R^CL-Bl. Es kann daher nicht befunden werden, daß die jüdische rituelle Schlachtung von dem Schutze des § 122, Verfassung&urkunde, ausgeschlossen werden könnte. Soweit die Beschwerde sich auf die Bestimmung des § 1254 Verfassungsurkunde, beruft, indem sie begründet, daß die rituelle Schlachtung verboten werden kann, weil sie der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sittlichkeit widerspricht, ist darauf zu verweisen, daß die Staatsverwaltung das Schächten von Tieren nicht nach § 125, Veriassungsurkunde, als der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sittlichkeit widersprechend erklärt bat. Es kann daher auch nicht die Gemeinde duroh die Bestimmungen ihrer Schlachtordnung die Ausübung dieser bisher geltenden religiösen Handlungen unmöglich machen. Eine allfällige Aenderung der allgemeinen Anschauung über diese oder jene rituelle Handlung, wie sie die Beschwerde zu begründen sich müht, indem sie gefühlsmäßige und ethische, respektive iachliche Veterinäre Gründe anführt, kann nicht das Recht der jüdischen Religionsgesellschatt auf die ungestörte Ausübung ihrer religiösen Zeremonien und Gepflogenheiten verletzen, welches Recht die Religionsgesellschaft eben durch die staatliche .Anerkennung erworben hat. Aus dem Inhalte der Bestimmung des 2. Abs. des § 30 der Schlachthofordnun», die sich auf den oben zitierten Beschluß der Gemeindevertretung stützt, ergibt sich, daß durch diese Bestimmungen faktisch und rechtlich die Ausübung der rituellen jüdischen Schlachtungen in Aussig unmöglich gemacht wird, was übrigens auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt. Weil die Gemeinde Aussig mit Rücksicht auf das oben Angeführte nicht befugt war, durch die Regelung des Wortlautes der Schlachthofordnung im Abs. 2 des § 30 die Ausübung von religiösen Handlungen der jüdischen Kultusgemeinde in Aussig unmöglich zu machen, hat die BezLrk&behörde mit Recht in dem beschlossenen Wortlaut der Schlachthofordnung eine Ungesetzlichkeit befunden und den angefochtenen Ausspruch getätigt. Gegen diesen Bescheid kann nicht weiter berufen werden. Für den Landespräsidenten: Dr. Riha e. h. Der neunte Äb in Jerusalem. Am Tischa b'aw wurden in ganz Palästina große jüdische Kundgebungen gegen den Plan der Teilung- Palästinas, insbesondere gegen die Abtrennung Jerusalems vom jüdisohen Staat, abgehalten. In Jerusalem selbst fanden sich am Vorabend des 9. Ab mehr als 20.000 Juden in geschlossenen Zügen vor der Klagemauer ein, um gegen den Teilungsplan zu demonstrieren. Tausende Juden preßten ihre Gesichter an die rauhen Steine und küßten sie mit dem Schwur: „Wenn ich Dein vergäße, Jerusalem, verdorre meine Rechte!" Die Demonstration wurde von starken Polizeiabteilungen bewacht und verlief in vollster Ordnung. Im Zusammenhang mit mehreren Affichen, in denen zu Demonstrationen gegen die Teilung aufgefordert wurde, verhaftete die Polizei sechs Mitglieder des revisionistischen Zentralkomitees. Der Distriktskommissar verfügte ihre Freilassung unter der Bedingung, daß sie sich dreimal täglich bei der Polizei melden, einer von ihnen, der sich vor Gericht zu verantworten haben wird, mußte eine Kaution von 50 Pfund hinterlegen. Am Vorabend des Tischa b'aw trugen die Städte in Palästina ein Trauergepräge. Die Synagogen, in denen die Kinot (Klagelieder) vorgetragen wurden, waren überfüllt. Die Vorträge wurden durch in den Straßen aufgestellte Lautsprecher, vor denen Tausende Juden und Jüdinnen standen, übertragen. Rückgang der Einwanderung nach Palästina. Im Monat Mai 1937 sind 1507 Juden mehr aus Palästina abgereist, als im Lande eingetroffen sind. Während im Mai 1936 2261 jüdische Einwanderer nach Palästina gekommen sind, waren es im Mai d. J. nur 807. Während der ersten fünf Monate dieses Jahres sind 5068 Personen nach Palästina gekommen; in dem gleichen Zeitraum des vergangenen Jahres 13.749. Der Ueberschuß der Einwanderung durch die Ausreisen betrug bei den Juden in den ersten fünf Monaten des Jahres 1646 gegenüber 12.538 in demselben Zeitraum des vergangenen Jahres. Gesetzliche Naßnahmen gegen Antisemitismus und Rassenhaß. Der beim II. Weltkongreß jüdischer Frontkämpfer-Organisationen gefaßte Beschluß, an sämtliche Regierungen mit der Bitte heranzutreten, gesetzliche Maßnahmen gegen den Antisemitismus und Rassenhaß zu ergreifen, wurde vom ständigen Kongreß-Komitee jüdischer Frontkämpfer-Organisationen als Repräsentanz vort zirka 500.000 organisierten jüdischen Frontsoldaten in die Tat umgesetzt und hat der Präsident dieses Komitees, Hptm. a D. Siegmttnd Edler von Friedmann, Bundesführer des Bund Jüdischer Frontsoldaten Oesterreichs, an sämtliche Regierungen ein Memorandum gerichtet, welches nachstehende Bitte in 4 Punkten zusammenfaßt: 1. Erfassung gesetzlicher Maßnahmen gegen Rassenhetze und gegen antisemitische Propaganda in Wort und Schrift. 2. Erklärung, daß die antisemitische Bewegung staatsfeindlich, wie dies bereits in einer Reihe von Ländern geschehen ist. 3. Auflösung der antisemitischen Organisationen, weil diese einen Teil der Bevölkerung zum Hasse gegen einen anderen Bevölkerungsteil verleiten und so die wirtschaftliche Vernichtung treuer Staatsbürger bezwecken. Dadurch werden die Volksmassen irritiert, zur Lockerung des Gemeinschaftslebens bewogen, was in weiterer Folge zu anarchischen Zuständen führen kann. 4. Gesetzliche Unterstützung des durch das Judentum selbst geführten Abwehrkampfes, durch Gesliattung der Herausgabe von Broschüren, Lehrbüchern, Zeitungen, Propagandafilmen, Radio usw. Das „Comite du Congres Mondial des anciens Combattants Juifs" erhofft sich von solchen Maßnahmen ein Abriegeln der antisemitischen Bewegung und dadurch eine Versteifung des allgemeinen Friedensgedanken zu Nutz und Frommen der gesamten gesitteten Menschheit. LESET DIE WAHRHEIT! Schmflckang von Gruiten and Gräbern LeopoldOeutschJienXI. einzige jüdische Gärtnerei beim Zentralfriedhof l. Tor, Tel. U 13-0-40 Zentralfriedhof IV. Tor, Tel. U 17-0-08 Eigene Halloren Die jüdischnationalen Ignoranten. Ein Blick auf die ersten drei Zeilen der „Stimme" vom vergangenen Freitag genügt, um wieder einmal feststellen zu müssen, daß unsere Nationalen ihre Abneigung gegen die Assimilation so weit treiben, daß sie sich beharrlich weigern, sich vor allem dem Judentum zu assimilieren. Denn wie fremd muß man dem Judentum und allem Jüdischen gegenüberstehen, wenn man nicht einmal weiß, daß zwischen der Epoche eines Jeremias und der des Dichters Juda Halevy nicht weniger als 1800 Jahre liegen, wenn man nicht einmal weiß, daß zwischen Abfassung der Bibel und dem Mittelalter Juda Halevys fast zwei Jahrtausende verstrichen waren. So fremd, so ahnungslos, so gleichgültig stehen die sogenannten geistigen Führer des nationalen Judentums dem Wichtigsten, das es in der jüdischen Geschichte gibt, gegenüber, denn sonst müßte man nicht im offiziellen Blatt des „nationalen" Judentums die nachfolgenden Zeilen lesen: „Ach, wie sitzt sie so einsam, die große Stadt!" Der Klageruf Juda Halevy's ist der Grundton der Elegie usw.". Dieser Klageruf stammt nicht vom mittelalterlichen jüdischen Dichter Juda Halevy, sondern aus einem der 24 Bücher der Bibel, und zwar aus dem Buche Echu. Wenn auch unseren westlichen Zionisten die Daten rings um „Hermann, der Cherusker" noch vertrauter sein dürften als Daten aus der jüdischen Gesohichte, haben denn die östlichen Zionisten, deren es doch einige in der Redaktion der „Stimme" geben soll, schon alles vergessen, das ihnen ihre Väter beigebracht haben? Unseren Nationalen ist nichts vertrauter als die Internationale der völkischen Phrasen aller national Besessenen und nichts ist ihnen fremder als das wirklich nationale, das Jüdisch-GeseWcht- Hche. Dr. Wolfgang v. Weisl über „Palästina und die judische Einwanderung" im „Christlichen Ständestaats Herr Dr. Wolfgang von Weisl, der österreichische J a b o t i n s k y, sieht nicht, welches Unglück sein „Führer" in Polen durch die Predigt von der „Evakuafion Polens von den polnischen Juden" angerichtet hat. Er schreibt unter dem Titel: „Palästina und die jüdische Einwanderung" im „Christlichen Ständestaat" einen Artikel, in welchem folgender Passus vorkommt: „Direkt interessiert ist zum Beispiel das katholische Polen, in den*3^ Millionen Juden leben und von dem die polnische Regierung durch den Mund ihrer außen- und innenpolitischen Führer erklärt (erst nach Jabotinsky ist diese Erklärung erfolgt. Anm. d. Red.), daß innerhalb der nächsten zehn Jahre 1 Million Juden auswandern „muß", wobei dahingestellt bleibt, ob dies stimmt. Von anderen katholischen Ländern, wie Oesterreich mit 190.000 Juden, Ungarn mit 450.000 Juden, dem zum großen Teile katholischen Litauen mit 100.000 Juden, der katholischen Tschechoslowakei mit 360.000 Juden, braucht in diesem Zusammenhange kaum gesprochen zu werden. Auch hier ist die Auswanderung von vielen zehntausenden Juden eine wirtschaftliche Notwendigkeit." (Von uns durch Fettdruck hervorgehoben. Anm. d. Red.) Also abgesehen' von der 1 Million polnischer Juden sollen noch viele zehntausende Juden aus andern katholischen Ländern, wie Oesterreich, Ungarn, Litauen, Tschechoslowakei nach der Idee- J a b o t i n s k y's und Dr. Wolfgang von W e i s l's auswandern. Das alles in einen Judenstaat, der das Ausmaß von kaum einen Viertel Niederösterreichs, besitzt!

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