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Die Wahrheit · 1937-03-19 · Heft 11 (19.3.1937) · page 5

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1937
Issue
Heft 11 (19.3.1937)
Date
1937-03-19
Page
– (sequence 5)
Language
German
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DIE WAHRHEIT Nr. 11 — 19. März 1937 Seite 5 Neue antijüdische Welle im Dritten Reich. Gestapo gegen jüdische Veranstaltungen. Am vergangenen Sonntag hätte in Berlin die Delegiertentagung des Verbandes jüdischer Jugendvereine Deutschlands abgehalten werden sollen. Aus allen Teilen Deutschlands hatten sich Hunderte Delegierte, eingefunden. Es wurden außerordentliche Vorbereitungen für diese Tagung getroffen, die* für die Zielsetzung und das Arbeitsprogramm der jüdischen Jugend von grundlegender Bedeutung hätte werden sollen. Die dem Verband angeschlossenen Vereine zählen rund 50.000 Mitglieder, die allen religiösen und politischen Richtungen im Judentum angehören. Im letzten Augenblick verbot die Gestapo die von der Regierung durch einen früheren Entscheid erlaubte Tagung. In der jüdischen .Jugend herrscht deswegen eine "außerordentlich gedrückte Stimmung. . ■ Verboten wurde auch die für den gleichen Tag angesagt gewesene Teegesellschaft zugunsten armer jüdischer Familien in Berlin. Man befürchtet, daß die infolg« der neuerdings scharf ablehnenden Haltung der amerikanischen Oeffentlichkeit gegenüber Hitler-Deutschland nervös gewordenen Nationalsozialisten als „Vergeltung" jüdische Kundgebungen in Deutschjand nicht zulassen wollen. Eine unglaubliche Gerichtsentscheidung. Nach § 1357 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Frau berechtigt, innerhalb des häuslichen Wirkungskreises den Mann zu vertreten; die Rechtsgeschäfte, die sie in diesem Rahmen tätigt, gelten als im Namen des Mannes vorgenommen, falls sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt. In einer Entscheidung des Amtsgerichts in Remscheid, die in der „Deutschen Justtz" wiedergegeben wird, wird festgestellt, daß solche besondere Umstände dann gegeben sind, wenn die Ehefrau eines Nationalsozialisten bei Juden Einkäufe vornimmt. In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte die Ehefrau des beklagten Nationalsozialisten Ende 1934 und 1935 Waren auf Kredit gekauft. Zu dieser Zeit, so sagt das Gericht, hatte sich allgemein bereits die Erkenntnis durchgesetzt, daß es sich für einen deutschen Volksgenossen nicht geziemt, bei Juden zu kaufen. Derartige Käufe waren damals schon durchaus Ausnahme geworden. Eine Bindung des deutschen Ehemanns an einen solchen Vertrag müsse auch regelmäßig für ihn als unzumutbar angesehen Werden. Diese Umstände ergeben, daß die von der Ehefrau mit einem Juden getätigten Kaufverträge gegenüber dem deutschblütigen Ehemann keine Rechts Wirkung im Rahmen des § 1357, BGB., haben sollen. Vielmehr schließe die Person des Vertragsgegners hier im Regelfall diese weitgehende Bindung aus. Die Klage sei daher abzuweisen gewesen. Somit durften die beim Juden gekauften Waren laut Gerichtsurteil unbezahlt bleiben. Ibonnieret die Wahrheit! Gesetzliches Verbot des Kaufs in jüdischen Geschäften. Der Berliner Korrespondent des „Neuen Wiener Tagblatt" meldet seinem Blatte: Das R.eichsinnenministerium bereitet einen Erlaß vor, der es endgültig allen Beamten des Reiches, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechtes verbieten wird, in jüdischen Geschäften zu kaufen und mit Juden zu verkehren. Vorausgehen wird diesem Erlaß eine allgemein gültige Regelung zur Kenntlichmachung der arischen Geschäfte. Wie es scheint, werden nicht die jüdischen Geschäfte, wie es Streicher forderte, sondern die deutschen, das heißt die arischen Geschäfte, wie man es jetzt schon vielfach in der Praxis übt, durch besondere Kennzeichen, Aufschriften oder vielleicht mit einer Rune gekennzeichnet werden. Jüdischen Geschäftsinhabern wird das Anbringen dieses Zeichens verboten sein. UNION ÖSTERREICHISCHERJUDEN WIEN I., SCHOTTENRING 25 TEL. A-19-2-77 Samstag, den 50. Mära. 8 Uhr abends. Im Festsaal des N.. Ö.. Gewerbe-Vereines. I.. Eschenbachgasse u VORTRAGS-ABEND Herr a. o. Gesandter und bev. Minister a. D. DR. FRIEDRICH von WIESNER DAS JUDENTUM UND DAS HAUS ÖSTERREICH Einlaß für Nich»mitglic( der ..UNION" gegen Li nur gegen Vorweisung einer im S timation erhältlichen Einladung! Arische Patienten jüdischer Aerzfe werden angeprangert. Seit langem ist es bei der nationalsozialistischen Presse, namentlich in der Provinz, Brauch, arische Käufer in jüdischen Geschäften durch Namensnennung öffentlich anzuprangern. Nunmehr werden auch Personen öffentlich angeprangert, die ihre Beziehungen zu jüdischen Aerzten nicht abgebrochen haben. Die „Nationalzeitung" in Koblenz veröffentlicht eine Liste von Namen und kündigt an, daß sie von jetzt ab allwöchentlich eine Seite mit Namen, Stand und Gewerbe jener Personen bekanntgeben werde, die jüdische A e r z t e konsultieren. Eine merkwürdige Reklame. In der offiziellen Zeitung der Buchkaufmannschaft (früher Gremium der Wiener Kaufmannschaft) „Der Handel" ist als Beilage ein Reklatnekatalag der Firma F. M. W a n t k y & C o., Wien VII. Burggasse 98. eingelegt. Diese Firma empfiehlt sich ausdrücklich der deutschchristlichen und deutsch arischen Kundschaft. Wir sehen daraus, daß diese Firma die Kundschaft aus jüdischen Kreisen nicht wünscht und geben diesen Wunsch 'hiemit weiter. Bedauerlich ist außerdem, daß die Zeitung einer offizielle Körperschaft — wie es das Gremium der Buchkaufmannschaft ist — für eine derart einseitige Reklame zu haben ist. TIEFERSCHÜTTERT, gibt der Vorstand des Synagogen-Vereines „Beth Israel", IL, Leopoldsgatse 29, | | Nachricht vom Ableben seines geistigen Oberhauptes, Seiner Ehrwürden, des Herrn Oberrabbiners | MAYER MAYERSOHN Der Verblichene, der im 76. Lebensjahre verschied, wirkte 40 Jahre verdienstvoll in unserer Gej meinde und werden wir ihm stets ein dankbares Andenken bewahren DER VORSTAND DES SYNAGOGEN-VEREINES „BETH ISRAEL" WIEN 11., LEOPOLDSGASSE 29 an den Sederabenden bei A. BARSCH AK Wien 11., Große schillgassc Nr. 5 Telephon A 46-4-39 Unter Auisicht Sr. Ehrw. Herrn Rabb. Josei Babad Berühmt sind seine ungarischen Weine, Palästinaweine, Meth, Slibowitz, Kognak von S 2. - per Liter aufwär ts. Besonders empfehlenswert: seine streng koschere Küche HD3 -TOD Ein antijüdisches Gesetz in Rumänien. Der Zentralrat rumänischer luden, der sich aus Führern der Union rumänischer Juden und der Jüdischen Reichspartei zusammensetzt und so die Gesamtheit der rumänischen Judenheit repräsentiert, versammelte sich am Montag, den 8. März, in Bukarest unter Vorsitz von Dr. Wilhelm Fildermann und im Beisein des Vertreters der jüdischen Religion im Senat, Landesrabbiner Dr. Niemirower, und von Repräsentanten der jüdischen Gemeinschaften aller rumänischen Provinzen zu einer außerordentlichen Tagung, um über die Lage zu beraten. Von den Rednern wurde darauf hingewiesen, daß das seitens der Regierung dem Parlament unterbreitete Gesetz zur „Ermutigung der rumänischen Arbeit" vom Handelsminister Valeriu Pop, der einst Mitglied der Cuza-Partei war, unter Mitwirkung des Mitglieds der antisemitisch-faschistischen „Nationalen Front", M o t e a n u, entworfen wurde. Gemäß diesem Entwurf haben die Juden ein Recht auf Anstellung in Privatunternehmungen nur nach Maßgabe ihres zahlenmäßigen Verhältnisses zur allgemeinen Bevölkerung, wobei außer Acht gelassen, wird, daß die Juden im staatlichen Dienst und in der Bauernschaft, die den überwiegenden Teil der Bevölkerung bildet, kaum vertreten sind. Als ein städtisches Element werden die Juden sonach die ersten und hauptsächlichen Opfer des geplanten neuen Gesetzes werden. Nach mehrstündiger Aussprache beschloß die Konterenz, ein Telegramm an Koni« Carol, an Ministerpräsidenten Tatarescu und an Handelsminister Pop zu senden, in der dem König und der Regierung die tiefe Ergebenheit der rumänischen Judenheit für Thron und Vaterland zum Ausdruck gebracht und die Hoffnung geäußert wird, daß kein Gesetz beschlossen und keine Maßnahme ergriffen werden wird, die dazu angetan seien, die in der Verfassung verankerten Rechte der Juden Rumäniens zu beschränken. Das geplante Gesetz, so wird ausgeführt, stehe zu der Verfassung, die keine Unterschiede zwischen Bürgern nach Glaube und Rasse macht, i n eklatantem Widerspruch. Man beschränkt, heißt es in dem Telegramm weiter, jetzt die Freiheiten und Rechte der rumänischen Juden in einer Weise, daß sie in ihrem eigene n Heimatlande mi n derbere c Ii t i g t sind: dies, obwohl weder die Verfassung noch die Friedensverträge eine Unterscheidung zwischen Untertanen aui Grund ihrer Herkunft zulassen. Eine Diskriminierung der heiligsten Menschenrechte kann zu nichts Gutem führen. Der Vater Groß-Rumäniens, Seine Majestät König Carol I., Euer Großvater, hat seinerzeit erklärt, daß eine solche Unterscheidung die Existenz des Staates geiährde. Der Zentralrat der rumänischen Juden nimmt sich die Freiheit, Eure Majestät daran zu erinnern, daß König Carol I., als man ihm ein Gesetz vorlegte, welches Unterscheidungen in ethnischer Beziehung vorsah, dagegen Einspruch erhob und forderte, daß den Juden in diesem Lande die gleichen Rechte wie allen anderen Bürgern gegeben werden. Euer Vater, König Ferdinand, äußerte sich in der gleichen Weise. Wir hoffen, daß Eure Majestät es nicht zulassen wird, daß die j ü d i s c h e Bevölkerung, die im Kriege;hr Blut für das Vaterland vergossen hat und später an dem Aufbau G r o ß - R u m ä i e n s mitgewirkt hat, heute in eine schlimmere Lage gebracht werde, als in der Vergangenheit, wo sie noch nicht Bürgerrechte besaß. Eine unter dem Vorsitz des Handelsministers Valerin Pop abgehaltene Konferenz beschloß nach stürmischer Aussprache, in dem Nationalisierungsentwurf das Wort „ethnisch" durch „a u t o c h t h o n" zu ersetzen: die diesbezügliche Bestimmung im Gesetzentwurf wird lauten: „75 Prozent der Angestellten aller Betriebe müssen autochthone Elemente sein." Dem-

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