Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1937
- Issue
- Heft 1 (8.1.1937)
- Date
- 1937-01-08
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 6 Nr. 1 — 8. Jänner 1937 DIEWAHRHEJT hervorragende jüdische Kaufleute bedeutende Lehrer im Judentum waren. Kaum in einer anderen Religionsgemeinschaft findet sich diese Paarung von praktischen Berufen mit religiöser Gelehrsamkeit. Diese für die damalige Zeit nicht unbedeutenden jüdischen Kaufleute sahen die Erfüllung des Sinnes des jüdischen Religions-Gesetzes als ihre Verpflichtung an, und dementsprechend fühlten sie auch die Aufgabe, im praktischen Leben, besonders bei der Ausübung ihres Berufes, von dem Geist der jüdischen Sozialgesetze nicht abzuweichen. Sicherlich strebten jene Menschen danach, ihren Beruf auch mit Vorteil auszuüben, aber indem sie daran dachten, das Religionsgesetz zu respektieren, konnten sie sich auch davor bewahren, unzulässige Vorteile in Anspruch zu nehmen. Die jüdischen Kaufleute im Mittelalter und in den späteren Jahrhunderten waren Männer, die eifrig danach strebten, Gesetz und Recht der Länder, in denen sie ihre Heimat hatten, gewissenhaft zu wahren, die aber darüber hinaus die Bindungen anerkannten, •die das Judentum seinen Anhängern auferlegt. Wenn die religiösen Gesetze des Judentums mit der Zeit auch verblaßten, an den Grundforderungen der biblischen Sozialgesetze hat das religiöse Judentum bis in die Gegenwart festgehalten, und die unübertrefflichen Bestimmungen, die sich dort finden, gelten auch heute noch jedem Juden als Vorbild. Im jeder Gemeinschaft gibt es Menschen, die ihre eigenen Wege gehen, und wir haben keineswegs Veranlassung, jeden einzelnen Juden als eine Idealgestalt anzusehen. Aber das Judentum als solches, insbesondere das Judentum, das in der sozialen Ethik der biblischen Lehre ein hervorragendes Beispiel sieht, lehnt jede Einstellung ab, die sittliche und menschliche Pflichten ignoriert. Ein jüdischer Kaufmann, dem die biblischen Gebote als sittliche Formulierungen gelten, wird seine Arbeit auffassen als Dienst an) der Gemeinschaft. Er wird sich verantwortlich fühlen für das materielle Ergehen aller seiner Mitarbeiter, und er wird auch seine beruflichen Handlungen mit dem Nutzen in Einklang zu bringen suchen, der fifr die Gemeinschaft, in der er lebt aus ihnen hervorgehen soll. Das Judentum verwirft jede selbstsüchtige Ausbeutung einer Notlage, es fordert die Hilfe für die Schwachen, und nichts verwirft es so sehr, wie wenn jemand es versucht, Vorteil aus der Notlage eines anderen zu ziehen. Für uns Juden sind diese sozialen Bestimmungen der Bibel Erkenntnisse, nach denen wir zu leben suchen. Vieles von dem, was die Bibel an sozialen Geboten enthält, ist im Laufe der Zeit in die staatliche Gesetzgebung übergegangen. Die gewissenhafteste Achtung dieser Gesetze ist für den Juden nicht nur eine Forderung, die maßgebend ist für die Einordnung in die bürgerliche Gemeinschaft, für ihn atmen gerade die staatlichen Sozialgesetze die Bestimmungen, die in ihnen zum Schutze der Schwachen und Bedürftigen enthalten sind, den Geist der biblischen Gesetzgebung, dem das Judentum seine Entstehung verdankt. Weil dem so ist, wird der Jude sich nicht damit begnügen, soziale Gesetze nur ihrer Form nach zu erfüllen, er) wird Shren Sinra zu verwirklichen suchen, wird danach streben, in seiner Arbeit und in seinem Beruf, ganz besonders aber dort, wo ihm die Aufgabe erwächst, für andere Menschen zu sorgen, den Sinn wahfer sozialer Gemeinschaft zu erfüll e n. Wenn Dein Bruder strauchelt, richte ihn auf, lindere die Not der Witwe, leihe Deinen Schutz der Waise, halte den Lohn des Arbeiters nicht über Nacht, gebe das Pfand der Witwe zurück, wenn sie die Zinsen nicht zahlen kann, mähe Deinen 'Acker nicht vollständig ab, damit auch für den Armen Ertrag bleibe. Das sind nur wenige Aussprüche der Bibel, das ist nur eine geringe Zahl von den sozialen Forderungen, die die Heilige Schrift als allgemein verbindlich stabilisiert. Aber diese Forderungen und die anderen, die hier nicht aufgezählt sind, gelten für alle Menschen, mit denen der Jude zusammenkommt und zusammenlebt, der Bruder ist nicht nur der Jude, Bruder im Sinne der sozialen Gesetze der Bibel ist jeder Mensch, und jeder hat Anspruch auf unsere Hilfe, der ihrer bedarf. So sehen wir deutlich, daß das Judentum keine Bestimmungen gekannt hat, soweit solche für das Zusammenleben aller Menschen in Frage kommen, die nur für Juden gelten. Die rechtliche Stellung des Fremden in der jüdischen Gemeinschaft unterschied sich in nichts von der des Juden selbst, und eher kann man sagen, daß der Fremdling, weil er schutzbedürftiger war, ein größeres Maß von Rechten genoß. Erzherzog Friedrich und die Juden. Wie die meisten Nachkommen Erzherzog Karl's, des Siegers von Aspern, zeichnete sich der nunmehr heimgegangene Senior der Habsburger Erzherzog Friedrich durch große Judenfreudlichkeit aus. Der Onkel des Erzherzogs — der Sieger von Custozza — Erzherzog A1 b r e c h r, fragte einmal bei den Kaisermanövern einen besonders schönen und dekorierten Ulanenwachtmeister, ob er eine bei ihm Pim Herbst freiwerdende „Jägerstelle" annehmen wolle. (Es waren dies jene Alt-Wienern erinnerliche besonders stattliche Erscheinungen, die mit weißem Federbusch und prunkvoller Uniform neben den Kutschern der Erzherzoge saßenj) „Kaiserliche Hoheit wissen nicht, daß ich Jude bin", war die verdutzte Antwort „Für mich ist dies kein Hindernis", sagte der Erzherzog. Die wenigsten Wiener wußten, daß diese Prunkgestalt am Wagen des reichsten und angesehensten Erzherzogs durch Jahre ein orthodoxer polnischer Jude war, dem die Sabbathruhe gestattet wurde» Erzherzog Friedrich besuchte, solange er in Preßburg residierte, alljährlich den Purimball und vergnügte sich mit den Damen der jüdischen Gemeinde. Als er einmal wegen eines Equipagendefektes einen Mietwagen nehmen mußte, war er besonders zufrieden und fragte den Kutscher, der,- wie die meisten Mietfahrer in der Preßburger Umgebung, Jude war, ob er außer dem Lohn ihm eine besondere Gnade erweisen könne. Der Mann erbat sich, daß der Erzherzog die „Schul" seines Heimatsortes im Burgenland einmal besuche und pünktlich fand sich der Erzherzog schon am nächsten Samstag in einer der „schöwigen" Kille's ein. Als er zum erstenmal als Erbe seines Oheims, Erzherzog Rainers, die Wiener Poliklinik als Protektor besuchte, gab er gleich die Anregung, sich im Hofe mit den ^Abteilungsvorständen photographieren zu lassen, welches Bild ich noch besitze und auf dem Oser, Winternitz, mein Vater und noch andere jüdische Hochschullehrer sich befinden. Dr. Grunwald hat erhoben und publiziert, daß Erzherzog' Karl in der Schlacht bei Aspern einem jüdischen, von ihm mit einer lebenslänglichen Pension bedachten Soldaten sein Leben verdankte, und es ist sehr wahrscheinlich, daß die Erinnerung an diese Tlat im Hause des Erzherzogs lebendig blieb. Clotilde Benedikt. Juden in der Päpstlichen Akademie. Die neu eröffnete päpstliche Akademie der Wissenschaften in Rom besteht aus siebzig erstqualifizierten Vertretern der Wissenschaften aller Zweige. Die Toleranz des Vatikans zeigt sich darin, daß die Mitgliedschaft nicht nur auf katholische Wissenschafter beschränkt ist. Neben einigen protestantischen Persönlichkeiten gehören ihr auch drei Juden an, nämlich Tullio Levi-Civita, der berühmte Mathematiker, der Physiker Senator Vito Valterra und Francesco V e r z e 11 i. Die Urteilsbegründung im Prozeß Frankfurter. Die schriftliche Begründung des Urteils im Strafprozeß David Frankfurter Hegt nunmehr vor. Sie stellt fest daß nach den Aussagen des Angeklagten die Ueberlegung zum Morde bei Frankfurter vorlag. Der Angeklagte habe auch zugegeben, er habe das Verbrechen allein geplant und ausgeführt. Die Begründung führt dann die strafmildernden Umstände — unbescholtener Lebenswandel, Selbstsstellung und depressive Reaktion — an, wendet sich aber merkwürdigerweise gegen die Ausführungen der Verteidigung, die auf eine, aus gerechter Ursache entstandene heftige Gemütsbewegung, entscheidend hinweist. Als strafverschärfend wird die Bösartigkeit und Gefährlichkeit des Willens, der Frankfurter zur Tat bestimmt verzeichnet Ob die T a t a 1 s p o 1 i t i s c h.es V. e r b r e.c h e n z u w e r t e n sei, spiele nach dem örtlichen Gesetz keine Rolle. GROSSFLEISCHHAUERE^ IIEGM. KORNMEHL WIEN IX., BERGGASSE NR. 19 FILIALE i XVIII., WÄHRINGERSTRASSE 97 Telephon Nr. A 17-3-99 und A 16-9-34 Lieferant für Heilanstalten Abteilungen für Koscherfleisch unter Aufsieht des ehrw. Rabbinates der Isr. Kultusgemeinde Wien. Sämtliche Fleischsorten von ausschließlich Prima-Qualitat zu den billigsten Marktpreisen 2 U 1043/36 7 Im Namen des Bundesstaates Oesterreich! Das Strafbezirksgericht I in Wien als Pressegericht hat heute in Gegenwart des Privatanklägers: Ing. Robert Stricker, des Privatanklagevertreters: Dr. Gottfried Weidenfeld, in Abwesenheit des Angeklagten: Oskar Hirschfeld, in Anwesenheit des Verteidigers: Dr. Karl Steiner über die Anklage, die der Privatankläger Robert Stricker gegen Oskar Hirschfeld erhoben hatte, nach durchgeführter Hauptverhandlung zu Recht erkannt: Oskar Hirschfeld, 35 Jahre, mos., verh., ist schuldig, er habe in Wien tals verantwortlicher Schriftleiter der Zeitung „Jüdische Wochenschrift, die Wahrheit" bei Aufnahme der Ueberschrift „Robert Stricker als unverbesserlicher Denunziant entlarvt — verurteilt — gekennzeichnet" und der Stellen: „Am 8. November werdet Ihr die Denunziationen Robert Strickers und seiner Mithelfer wegen des Verbrechens gegen die Sicherheit der Ehre der Juden Wiens verurteilen." in dem Aufsatze „Robert Stricker als unverbesserlicher Denunziant entlarvt — verurteilt — gekennzeichnet." in Nummer 48 der genannten Zeitung vom 6. November 1936, deren Inhalt die Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre begründet, jene Sorgfalt vernachlässigt, bei deren pflichtmäßiger Anwendung die Aufnahme des strafbaren Inhaltes unterblieben wäre. Er hat hiedurch die Uebertretung nach § 30 Pr.-G. begangen und wird nach dieser Gesetzesstclle zu einer Geldstrafe von i80 Schilling, im Nichteinbringungsfa.Ie zu 6 Tagen Arrest und gemäß § 3S£ StPO. zum Ersätze der Kosten des Strafverfahrens venu teilt. Oskar Hirschfeld wird ferner gemäß § 34 (l) Pr.-G. verpflichtet, dieses Urteil in der ersten oder zweiten Nummer der Zeitung, die nach Rechtskraft dieses Urteiles erscheinen wird, in der im § 23 Pr.-G. vorgeschriebenen Weise zu veröffentlichen, widrigens die genannte Zeitung nicht mehr erscheinen dürfte. Gemäß § 41 (l) Pr.-G. wird die Nummer der Zeitung für verfallen erklärt Der Antrag des Privatanklagevertreters auf Veröffentlichung des Urteiles gemäß § 43, Abs. 2, Pr., G„ in der Zeitung „Revue, die neue Welt" wird abgewiesen. Wien, am 3. Dezember 1936. Der Richter: Der Schriftführer: Dr. Kunze m. p. Bachrach m, p. Die „arabische Sache" in Palästina. In Uebereinstimmung mit dem Wunsche der arabischen Führer hat das arabische Oberkomitee beschlossen, die arabische Sache der Königlichen Kommission zu unterbreiten. Diese Reuter-Meldung soll aus zuständiger Quelle stammen.