Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1936
- Issue
- Heft 13 (20.3.1936)
- Date
- 1936-03-20
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 4 Nr. 13 — 20. März 1936 DIE WAHRHEIT Der große deutsche Rezitator Ludwig Hardt liest SONNTAG, 22. März, 20 Uhr, irrt Saal des Ingenieur- und Architektenvereins (I., Eschenbachgasse 9 „DICHTUNGEli VON HUMOR DER JUDEN" Karten von S i.— bis S 4.— in der Jüdischen Kulturstelle, 1. Kai 3, R 28-2-36, bei Lanyi, 1. Karntnerstraße 44, Buchhandlung Mejstrik, 1. Wollzeile 6, M. Rath; 2. Taborstraße 20a und Gronner, 1 Graben 28, U 22-4-45. Kuituswahlen des Jahres 1932 von) seiner Partei deshalb nicht als Präsident der Kültusgemeinde präsentiert wurde, weil er erst nach dem Kriege nach Wien gekommen war und erst im Jahre 1921 österreichischer Staatsbürger wurde, nunmehr als Amtsdirektor m noch Erhöhtem Maße Einfluß auf die Geschäftsführung hätte, wodurch die Gemeinde, statt ausschließlich für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Angehörigen zu sorgen, sielt noch mehr, als es unter der bisherigen jüdischnaSfomalen Majorität geschehen ist, zu einer politisch-nationalen Volksgemewide entwickeln müßte. Die jüdischnationale Mehrheit hat unsere oben erwähnte Warnung unberücksichtigt gelassen. Sie hat Herrn Oberbaurat Ing. Robert Stricker, den Führer der J udenstaatsparftei. gemäß einem mit ihm geschlossenen Pakt zum Vizepräsidenten der Israelitischen Kultusgemeinde gewählt, als Gegenleistung für die von ihm und seiner mit ihm aus drei Personen bestehenden Partei versprochene Zustimmung zur Bestellung des Herrn Dr. Löwenhejrz zum Ämisdlrektan Die Wahl des Herrn Oberbaurates Siricfeer erfotete, obwohl dieser keine wie immer geartete Eignung zur Führung einer Kultusgemeinde besftzt, die dem Gesetze vom Jahre 1890 und ihrem Statute gemäß nur zur SoTge für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Angehörigen berufen ist. Für den gestrigen Abend wurde eine Sitzung des VertreterkoUeginns angesetzt, um als Ergebnis der zur Farce gemachten öffentlichen Ausschreibung — vor der Ausschreibung mußten die jüdischnationalen Kultusvorsteher sich ehren wörtlich binden, nur für Herrn Dr. Löwenherz zu stimmen — diesen zum Ersten Sekretär und Amtsdirektor der Kultusgemeinde zu bestieäten. (Der Posten eines Amtsdirektors ist im Statut der Kultusgemeinde nicht vorgesehen.) Da die unionistischen Kultusvorsteher, wie dem Präsidenten dtetr Kultusgemeinde rechtzeitig angekündigt, nicht gewillt waren, an dieser i'oikommen unzulässigen Bestellung in irgendeiner Form mitzuwirken, weil sie keine Verantwortung hiefür tragen wollen, haben sie noch vor Beginn dieser Sitzung des VertreterkoUegiums ihre Mandate niedergelegt. Es ist dem verehrlichen Magistrate bereits mit Schreiben vom 4. d. Nl. zur Kenntnis gebracht worden, daß vier Herren, die auf dm Wahlvorschlag der am 2. Dezember 1932 gewählten Liste der „Union österreichischer Juden" kandidiert worden waren, an den Herrn Präsidenten der Israelitischen Kultusgemeinde Wien, Dr. Desider Friedmann, das Verlangen stellten, die oben erwähnte Sitzung des Vertreterkollegiums abzuberufen. Dieses Verlangen der Herren Edmund Hofmann, Eduard Widrich. Joab Friedmann und Univ.-Prof. Dr. Hugo Stern stützte sich auf folgenden Tatbestand: Am 20. Februar 1934 wurden die vier Mandate der über Vorschlag der „Vereinigung werktätiger Juden" gewählten Mandatare gemäß der Verordnung der Bundesregierung vom 17. Februar 1934, BGBl. 100, für erloschen erklärt. Aus dem gemeinsamen Wahlvorschlag der „Union österreichischer ♦ Juden" und der „Vereinigung werktätiger Juden" wurden die von der letzteren nominierten Personen ausgeschieden und der Wahlvorschlag der „Union österreichischer Juden" als eigene Wahlvorschlagsliste im Sinne des § 12 der Wahlordnung der Kültusgemeinde erklärt. Durch die Publikation in der letzten Nummer unseres Verbandsorgans „Die Wahrheit" ist den erwähnten vier Herren erst jetzt klar geworden, daß sie Anspruch auf die durch das Ausscheiden der vier Mandatare der „Vereinigung werktätiger Juden" und der Nachmänner frei gewordenen Mandate besitzen. Nach § 22; letzter Absatz, der Wahlordnung hat der nächste auf der Parteiliste gestandene, bisher nicht gewählte Kandidat das Recht, an die Stelle jener Mandatare zu treten, die aus dem Kultusvorstand ausgeschieden sind. Da die vier Herren die nächsten auf der Parteiliste Gestandenen sind, so erhoben sie in der dem verehrlichen Magistrate zur Kenntnis gebrachten Beschwerde. Anspruch auf das ihnen zustehende Recht, an die Stelle 4er ausgeschiedenen Mandatare zu treten. In diesem ihnen zustehenden Recht wurden sie dadurch verletzt, daß sie seit dem 20. Februar 1934 zu keiner Plenarsitzung des Kultusvorstandes eingeladen wurden. Da der Kultusvorstand angesichts der Nichteinberufung der vier Herren nicht dem Statute und dem Gesetze entsprechend richtig besetzt war, so sind nach § 15, Absatz 2 der Statuten, alle seine ohne Mitwirkung der vier Unterzeichner der Eingabe seither gefaßten Beschlüsse ungültig und sanierungsbedürftig. Nach § 22, Absätze 1 bis 3, der Wahlordnung, hat der Kultusvorstand, eventuell das Schiedsgericht der Kultusgemeinde (§ 98 des Statutes) über den von den vier Herren geltend gemachten Anspruch auf die vier Mandate zu entscheiden. In diesem Sinne war der von ihnen erhobene Anspruch auch als Beschwerde aufzufassen. Diese Beschwerde wurde vom Präsidenten der Kultusgemeinde, dem sie rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurde, bagatellisiert, dem von den vier Unterzeichnern der Eingabe gestellten Verlangen nach Abbemfung der Sitzung des Vertreterkollegiums mit der erwähnten Tagesordnung bis zur Erledigung ihrer Beschwerde nicht entsprochen, so daß auch diese Mandatare der „Union" sich zu dem eingangs erwähnten Schritte entschlossen haben. Unserer Ansicht nach bilden nach Ausscheiden der elf unionistischen Mandatare die verbleibenden 17 jüdischnationalen zionistischen Kultusvorsteher überhaupt keinen Kultusvorstand mehr; sie sind Im Sinne des Gesetzes und gemäß § 7, Absatz 2, des Statutes der Kultusgemeinde nicht mehr beschlußfähig, weil ihre Zahl unter die Hälfte der ursprünglichen Mandatarszahl von 36 gesunken ist. Hornuphone und alle anderen Radio-Apparate auch auf Teilzahlung, Plattenspiel-Grammophone, Schallplatten I. RadiOhaOS am RafhaüsiMafz 9 Telephon R 43-5-70 Die zurückgebliebenen jüdischnationaäen zionistischen Kultusvorsteher können daher überhaupt keinen gültigen Beschluß in den Angelegenheiten der Kultusgemeinde mehr fassen, weil das Statut den Fall des Sinkens der Zahl der Mandatare unter die Hälfte der ursprünglichen Zahl überhaupt nicht regelt Würde man den § 7 der Statuten auch auf diesen Fall analog anwenden, so könnte schließlich auch ein verbleibender Kultusvorsteher die Geschäfte der Israelitischen Kultusgemeinde Wien bis zur Neukonstituierung eines Vorstandes weiterführen, was doch nicht in der Absicht gelegen gewesen sein kann. Wenn somit der verbleibende Rumpfvorstand von 17 Jüdischnationalen nicht als „Kultusvorstand" im Sinne des Statutes anzusehen ist, so sind diese 17 Herren schon gar nicht berechtigt, die Bestellung eines neues A m t s d i r e k t o r s vorzunehmen. Der obzitierte § 7, Absatz 2 des Statutes, sieht für den Fall eines Ausscheidens der Hälfte der Mitglieder des Kultusvorstandes die Aus' Schreibung von Neuwahlen innerhalb zweier Monate vor. § 6, Absatz 2, bestimmt, daß im Falle einer Neuwahl des Kultusvorstandes der zur Zeit fungierende Vorstand die Geschäfte bis zur Konstituierung des neugewählten Vorstandes fortführt. Ursprünglich lautete diese Bestimmung, daß der zur Zeit fungierende Vorstand „im Amte bleiben" soll; diese Fassung wurde, um Widersprüche zu vermeiden, in der oberwähnten Form abgeändert. Aus dieser neuen Fassung des § 6, Absatz 2 des Statutes, ergibt sich klar, daß Geschäfte, welche nicht dringlich oder außergewöhnlicher Art sind, die also der normale Geschäftsbetrieb der Israelitischen Kultusgemeinde nicht erfordert, von dem verbleibenden Rumpfvorstand nicht durchgeführt werden dürfen. Ein solches nicht dringliches und außergewöhnliches Geschäft wäre die — provisorische oder definitive — Bestellung eines neuen Amtsdirektors und Ersten Sekretärs, was schon daraus hervorgeht, daß seit dem mehr als ein halbes Jahr zurückliegenden Tode des Herrn Reg.-Rates Guido Fuchsgelb Herr Amtsvorstand Emil Engel die Geschäfte des Ersten Sekretärs und Amtsdirektors klaglos führt Die Besetzung der Stelle eines Amtsdirektors durch Herrn Doktor Josef Löwenherz ist eine vollständig überflüssige und vermeidbare dauernde Belastung des Budgets der Kultusgemeinde, das aus' der Systemisierung der Stelle eines Amtsdirektors ohnedies über Gebühr mit der Pension des früheren Amtsdirektors Reg.-Rat Dr. Emil Adler, der Witwe nach dem verstorbenen Amtsdirektor Reg.-Rat Guido Fuchsgelb und den Aktivitätsbezügen des provisorischen Amtsdirektors Emil Engel beschwert ist. Diese vollständig überflüssige Belastung des Budgets soll nur deshalb erfolgen, um einerseits die Politisierung und Nationalisierung dieser religiösen Gemeinde für die Zukunft, unabhängigvon eventueilen Verschiebungen in der Zusammensetzung des Kultusvorstandes, zu vollenden, anderseits die materielle Versorgung des Herrn Dr. Josef Löwenherz, der im 52. Lebensjahre steht, durchzuführen. Diese Belastung ist um so unerträglicher, als mit Rücksicht auf die aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte Verminderung der Zahl der Kultussteuerzahler und im Hinblick auf die auf gleiche Gründe zurückzuführende starke Inanspruchnahme des Fürsorgeetats der Kultusgemeinde deren Budget ohnedies schon ein sehr großes ist Verschiebungen in der Zusammensetzung des Wiener Kultus Vorstandes haben sich im Laufe der letzten Jahre wiederholt ergeben. Der Grund hiefür liegt im Wahlrechte der Israelitischen Kültusgemeindia Wien. Wenn in der Vorkriegszeit das aktiviei Wahlrecht von der Staatsbürgerschaft unabhängig war, konnte man sich damals mit diesem dem § 9, Absatz 3 des Gesetzes vom 21. März 1890 nicht entsprechenden Zusltaind noch abfinden, weil die Zahl der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Angehörigen der Wiener Israelitischen Kültusgemeinde in dieser Zeit naturgemäß eine; sehr Meine war und Politik in der Kültusgemeinde nicht getrieben wurde. EiHa nach Kriegsende — angesichts des Aufenthaltes den neuen Nationalstaatein angehörigeir zahlreicher Glaubensgenossen in Wien — beschlossene Statutenänderuinig, wonach das aktive Wahlrecht von dem Besitze der östernei ichischen Staatsbürgerschaft abhängig gemacht werde'] sollte, ist im Jahre 1924 auf Drängen deij i jüdischnattionalen Partei, welche sogar das allgiameine, gleiche, direkte Wahlrecht ohne Rücksicht auf die Steuerieistung und das Geschlecht verlangte, wieder fallen gelassen worden, sodaß vondiesem Zeitpunkte an im Widerspruch zu § 9, Absatz 3 des Gesetzes vom 21. März 1890 auch Auslän der das aktive Wahl recht besitzen. Die Wirkung dieser Abänderung der Wahlordnung illustrieren die folgenden Ziffern, die den „Be- richten der Israelitischen Kultusgemeinde über die •» Tätigkeit in der Periode 1912—1924", bzw. „1925- 1928" entnommen sind: Während im Jahre 1920 bei einiar Zahl vom 34.210 Kultussteuer t r äger n, infolge dies Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft, die Zahl der Wahlberechtigten nur 19.303 betragen hat, hat sich im Jahre 1924 diie Zahl der Wahlberechtigten nach der nun, wie oben erwähnt, abgeänderten Wahlordnung, sohin infolge Einbeziehung der Ausländer, auf 35.126 belaufen. Diese Verschiebung der Zusammensetzung der Kültuswähler wirkte sich in der Zusammensetzung des Kultusvorstandes naturgemäß aus. Im Jahre 1920 ergaben die Kultuswahlen, bei denen, wie gesagt, die Ausländer nicht das aktive Wahlrecht besaßen, folgendes Resultat: „Union" (inkl. 3 Angehörige de? Adas Jisroel) 23, Jüdischnationale 13. Die auf dem religiösen Standpunkte stehende, den politischer jüdischen Nationalismus ablehnende „Union" besaß also die absolute, ja fast die Zweidrittel-Majorität. Die nächsten Kultuswahlen im Jahre 1924, bei denen die abgeänderte Wahlordnung bereits in Kraft war, können hier ohne besondere Erwähnung bleiben, da damals die Wahlen auf Grund einer Einheitsliste vorgenommen wurden. Bei dein Kultuswahlen im Jahre 1928, in welchem sich also zum ersten Male die erwähnte Statutenänderung auswirken konnte, sank die Zahl der nichtjüdischnationalen Vertreter bereit? auf die Hälfte des Kultusvorstandes, bei den Kultuswahlen im Jahre 1932