Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 44 (1.11.1935)
- Date
- 1935-11-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 4 Nr. 44—1. November 1935 DIE WAHRHEIT DIE lüdischnationale Pyrrhussiege. Am 21. Oktober fand in Berlin unter Leitung ües Vorsitzenden Justizrat Dr. Julius ß r o d n i t z die außerordentliche Hauptversammlung des Centrai-Vereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens statt. Fs wurde einstimmig beschlossen, den bisherigen Vereinsnamen abzuändern in Centrai-Verein der Juden in Deutschland e. V. 3 2 der Satzung enthält folgende Passung: Der Verein bezweckt die Pflege des jüdischen Lebens sowie die seelische, rechtliche und wirtschaftliche Betreuung der in Deutschland lebenden Juden. Diese Aenderungen sind natürlich nicht das Ergebnis inneren Ueberzeugungswechsels. sondern nur die Folge äußeren Zwanges. Hitler benötigt zur ideologischen Begründung seiner Judenentfechtungspolitik die Unterstellung, daß die Juden in Deutschland ein artfremdes Volkstum repräsentieren. Dabei war ihm das Bekenntnis der überwiegenden Mehrheit der deutschen Juden zu einer Synthese von Deutschtum und Judentum hinderlich. Er dekretierte, daß es deutsche Juden überhaupt nicht gibt, sondern nur Juden in Deutschland. Um so willkommener war ihm die jüdischnationale Deklaration eines eigenen jüdischen Volkstums. Das war. was er brauchte. Unter Zugrundelegung dieser zionistischen Terminologie konnte er in Nürnberg jene Judengesetzgebung inaugurieren, die auf der Voraussetzung nationaler Polarität zwischen Deutschen und Juden aufgebaut ist und die moralische Diffamierung sowie die wirtschaftliche Expropriierung der Juden zum Ziele hat. Merkwürdigerweise bilden sich die Zionisten auf diesen ..Erfolg" ihrer politischen Begriffsbestiminungen sogar noch etwas ein und sparen nicht mit Spott und Hohn gegenüber der Assimilation, deren ..Zusammenbruch" die „Stimme" bejubelt während die „Neue Welt" vergnügt feststellt: ,.A n t i zio n is m u s macht sich nicht bezahl t". Abgesehen von der 1 n f a m i e, die i" einer solchen Feststellung liegt, könnte man, wollte man mit gleichen unsauberen Waffen kämpfen, die Frage aufwerten: Hat sich denn der jüdische Nationalismus bezahlt gemacht? Hat die nationalsozialistische Gesetzgebung nicht gerade die U nverträglichkeit zwischen jüdischem Volkstum und deutscher Staatsbürgerschaft festgestellt? Dieses wie auf Kommando in beiden Zionistenblättern losgebrochene Geschimpfe auf die Assimi- Ianten soll den Eindruck erwecken, daß die Zionisten zum Unterschied von ihren Gegnern auf p ositive Erfolge hinweisen könnten. Aber so wie die Anerkennung des jüdischnationalen Standpunktes durch Hitler bloß zur Entrechtung der deutschen Juden geführt hat, so traurig steht es um das zionistische Ideal des Judenstaats in Palästina. Der englische Kolonien min ister Malcolm Mac Donald hielt am 20. Oktober im Londoner Anglo-Palestinian-Club eine sensationelle Rede, deren Clou folgende Erklärung war: „Ihr müßt mit den Arabern zusammenarbeiten. Ihr müßt solche Bedingungen schallen, daß der Araber dazu gebracht wird, mit euch zu arbeiten. Ihr werdet die historische Verknüpfung der Araber mit Palästina anerkennen. Es ist ihre Heimat, sie haben dort ihre Interessen. Ihr Leben in Palästina muß erhalten werden und darf durch diese Veränderungen nicht beeinträchtigt werden. Es handelt sich nicht um die Errichtung eines Judenstaates, sondern um die Errichtung eines jüdischen Nationalheims. In Palästina ist Raum für beide Völker und sie sollen dort nebeneinander leben." F.s ist angesichts dieser bedeutsamen l:rk!ärung grotesk, wenn ausgerechnet das Blatt der Für die Mitglieder der „Union österreichischer Juden" Beratungsstelle für kaufmännische, gewerbliche, Steuer- und Versicherungs- Angelcgenheiten. Leiter: Komm.-Rat Alexius Salzer. Eingehende Informationen für jedes Mitglied der .Union" unentgeltlich, Wien I., Kohlmarkt 8,!. Stock.Tür 4. täglich (mit Ausnahme von Samstag) von 10 — 12 Uhr vormittags. österreichischen Judenstaatspartei in seiner eingangs zitierten Polemik gegen den Centrai-Verein den Assimilanteii zuruft: „Das jüdische Palästina ist eine Realität, geschaffen durch den Zionismus!"' Die Central-Vereins-Zeitung vom 24. Oktober zieht in einem Artikel, in dem die eingangs erwähnte Satzungsänderung begründet wird, dieser Realität sachliche Grenzen: „Für gewisse Schichten, auch der jungen Generation, ist leider gar, nicht mehr sehr wahrscheinlich, daß sie, wenn* sie auswandern, alle oder großenteils nacli Palästina gelangen. Für andere Kreise oberhalb der Zertifikatsaltersgrenze ist Palästina, sofern sie nicht Kapital haben, so gut wie verschlossen. Wenn deren Lebensraum hier zu eng wird, müssen andere Auswanderungsmöglichkeiten für sie vorbereitet sein . . . Wir alle hoffen und wünschen, daß aus den geradezu unwahrscheinlichen Synthesen von westeuropäischer, osteuropäischer und vorderasiatischer Kultur, auf so engem Raum gegeneinander und ineinander gepreßt, ein Werk entsteht, das jüdischen Stolz erwecken kann, und daß Pialästina, dieser Tropfen am Eimer der kochenden anabischen Welt, besteht und blüht. Aber für die anderen, die eine neue Heimat suchen, die nicht Erez Israel heißt oder heißen kann, wird niemals die neue Fremde neue Heimat werden, wenn sie mit dem natöonaljüdischen Vor- Herrenkleidersalon 5. FROST III., Landstraße Hauptstraße 28 Telephon U 11-2-72 bringt für die jetzige Saison die schönsten Maßanzüge und Winterröcke in den herrlidisten Dessins Billigste Preise Feinste Ausführung Garantierte Paßform stellungsbiid. das der deutsche Zionismus geprägt hat, Deutschland verlassen. Die Vorstellungen auf der Grundlage der CV-Idee helfen in solchen Fällen mehr und die Erfahrung, die mit ihr in Deutschland gemacht wurde, geben ihr eine noch stärkere Wirklichkeit." Das ist die Stimme der Vernunft gegen die utopistischen Phrasen eines in eine bestenfalls in bescheidenstem Ausmaß realisierbare Idee verbohrten Fanatismus, der die Wirklichkeit nicht sehen will und denen, die sie ihm zeigen, mit engstirniger Unbelehrsamkeit „Verwilderung polirischer Sitten" vorwirft ... Das Recht des Dritten Reiches. Wir schließen die in unserer vorigen Nummer begonnene Sammlung von t charakteristischen Entscheidungen deutscher Gerichte mit der folgenden Entscheidung über einen Adoptionsvertrag zwischen arischem Stiefvater und iiichtarischem Stiefkind. Das Kammergericht hat durch Beschluß vom 6. Juli 1934 (1 a X 531/^4 — Rdbf. DJA. XI. 105) die Bestätigung eine's Adoptionsvertrages zwischen arischem Stiefvater und nichtarischem Stiefkind versagt. In den Gründen heißt es: „Die am 9. Jänner 1916 geborene Gerda R. ist die Tochter des am 17.'Februar 1929 verstorbenen jüdischen Kaufmannes R. und seiner Ehefrau Gertrud, die evangelisch ist. Die Mutter hat am 25. April 1931 mit dem Ingenieur N. eine neue Ehe geschlossen. Das Kind lebt im Häuseradministration Adolf Krall IV., Schleifmühlgasse 11 Beste Empfehlungen von in- und ausländischen Hausbesitzern Haushalt der Mutter und des Stiefvaters. Der Vertrag über die Annahme an Kindes Statt zwischen N. und der Minderjährigen ist am 21. Juni 1933 zu notariellem Protokoll geschlossen worden. Die Bestätigung des Vertrages ist von dem Amtsgericht C. nach Anhörung des Polizeipräsidenten durch Beschluß vom 3. Februar 1934 versagt worden, weil der Annehmende Arier, die Minderjährige dagegen nichtarisch sei und die Herstellung eines Familienbandes zwischen Ariern und Nichtariern nach der herrschenden Rechts- und Volksauffassung dem Staatsinteressc widerstreite. Die sofortige Beschwerde des N. gegen diese Entscheidung ist zurückgewiesen worden. Die hiergegen erhobene sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet, da der angefochtene Beschluß nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht, auf die die weitere Beschwerde nach § 27, RFGG.. allein gestützt werden könnte. Da die gesetzlichen Erfordernisse der Annahme an Kindes Statt vorliegen, ist die beantragte Bestätigung nur zu versagen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, daß durch die Annahme ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden soll oder wenn vom Standpunkt der Familie des Annelimenden oder im öffentlichen Interesse wichtige Gründe gegen die Herstellung eines Familienbandes zwischen den Vertragschließenden sprechen. Das Landgericht ist hiervon zutreffend ausgegangen. Es nimmt an, daß die Bestätigung des Vertrages gemäß s' 1754, Abs. 2, Ziff. 3, BGB., aus wichtigen Gründen im öffentlichen Interesse versagt werden ni ü s s k. Hierzu führt es im einzelnen aus, d a Ii diese Voraussetzung nach der herrschenden sittlichen Gründauffassung und dem Rechtsempfinden des Volkes stets dann gegeben sei. wenn ein Annahmevertrag zwischen dem arischen und einem n i c h t a r ischen Vertragsteil geschlossen werde. Nach dem Zweck des Gesetzes vom 23. November 1933 soll es fortan verhindert werden, daß Angehörige einer fremden Rasse ihre Abstammung durch eine Annahme an Kindes Statt verdeckten. Die angefochtene Entscheidung beruht darnach auf der ganz allgemeinen Erkenntnis, daß die. Bestätigung eines Kindesannahmevertrages zwischen Angehörigen verschiedener Rassen stets dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufe, ohne daß es auf den Grad der Rassenverschiedenheit oder die sonstigen Umstände des Einzelfalles irgendwie entscheidend ankomme. Ob der Grundsatz in dieser Allgemeinheit mit dem Gesetz im Einklang steht, kann allerdings zweifelhaft sein. Es lassen sich Fälle denken, bei denen die Richtigkeit eines solchen allgemeinen Grundsatzes nicht ohne weiteres auf der Hand liegt, so etwa dann, wenn ein nichtarisches uneheliches Kind (Mischling) von seinem Erzeuger, der arischer Abstammung ist, an Kindes Statt angenommen werden soll, oder wenn die rassenmäßige Blutmischung nur so geringfügig ist, daß sie auch vom Standpunkt der Rassenforschung aus nicht mehr als erheblich angesehen wird. Ob gleichwohl auch für Fälle dieser und ähnlicher Art die Ansicht des Landgerichtes zutrifft, kann jedoch liier unerörtert bleiben. Denn die angefochtene Entscheidung ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der vom Landgericht aufgestellte Grundsatz für alle die Fälle, die mit dem hier gegebenen Sachverhalt übereinstimmen oder bei denen der Rassenunterschied noch größer ist, zutrifft. Die Nachprüfung dieses Grundsatzes kann sich jedoch auf die Frage beschränken, ob die Annahme an Kindes Statt eines von einer arischen Mutter und einem voll nichtarischen Vater abstammenden. Kindes durch den arischen, ihm nicht blutsverwandten Stiefvater allein wegen des bestehenden Rassenunterschiedes aus wichtigen Gründen im öffentlichen Interesse nicht bestätigt werden darf. In diesem Umfange tritt der Senat dem angefochtenen Beschlüsse bei und vermag eine Gesetzesverletzung nicht festzustellen. Das Landgericht geht von der im wesentlichen aur tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägung aus, daß bei einer derartigen Annahme an 'Kindes Statt, wie sie hier vorliegt, die Herkunft des Angenommenen verdunkelt und damit die Gefahr einer künftigen Rassenmischung begünstigt werde. Rechtliche Bedenken lassen sich dagegen nicht erheben. Formell bleibt allerdings erkennbar, daß der Angenommene der Abstammung nach nicht der Familie zugehört, deren Namen er nach erfolgter Annahme an Kindes Statt führt. Denn diese Tatsache ist nach S 26, PStG., lediglich durch Beischreibung eines Randvermerkes im Geburtsregister kenntlich zu machen, auch sind vor einer Eheschließung die Geburtsurkunden der Verlobten nach § 45, Abs. 2, Ziff. 1, PStG., in beglaubigter Abschrift dem Standesbeamten vor Erlaß des Aufgebots einzureichen. Im täglichen Leben aber ist der Verdunkelung der Herkunft des Angenommenen durch die Annahme an Kindes Statt Vorschub geleistet, da er dadurch völlig in die Familie des Annehmenden mit allen damit verbundenen Wirkungen aufgenommen wird, insbesondere auch den Familiennamen des Annehmenden führt. Es wird also zunächst jedenfalls bei einem Dritten der Anschein erweckt, als ob das angenommene Kind von dem Annehmenden abstammt, also auch dessen Rasse zugehört. Es läßt sich nicht von der Hand weisen, daß hierdurch die Möglichkeit nicht unerheblich vergrößert wird, daß sich zwischen dem angenommenen Kind und einer andersrassigen (arischen) Person Beziehungen anbahnen und entwickeln, die bei wirklich vorhandener Zuneigung auch zur Eheschließung führen können und führen werden, selbst wenn schließlich die Geburtsurkunde die nichtarische Abstammung aufzeigt. Es kann deshalb die vom Landgericht gezogene tatsächliche Schlußfolgerung, daß die Verschleierung der Herkunft des Angenommenen im Falle der Bestätigung des Annahmevertrages begünstigt und die Gefahr einer künftigen erneuten Rassemischung begründet werde, rechtlich nicht beanstandet werden.