Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 43 (25.10.1935)
- Date
- 1935-10-25
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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DIE WAHRHEIT Nr. 43 — 25. Oktober 1935 Seite 5 IlftlS MiViKl-llKtUrill WIEN lt.. Pratcrslrooe ss Telephon B 4T-4-M Unter Aufsicht des ehrwürdigen Rabbinates der Adas Jisroel (Schiffschul). Ausgezeichnete Küche, zivile Preise und sorgsamste Bedienung. A la Carte-Speisen und Menüs von S 2.— aufw. Hochzeiten, Diners und andere Festlichkeiten werden in und außer Haus elegantest ausgeführt. lichkeiten gegeben, die ihrer Rasse zur Ehre gereichen. Die Juden Griechenlands werden in mir einen aufrichtigen Verteidiger ihrer Interessen finden. Meine Regierung beabsichtigt die Durchführung radikaler Reformen, damit ein neues und gesundes Griechenland entstehe. Ich hofte, schloß General Kondylis, daß die Juden als Teil des griechischen Volkes unter einer gesunden Verwaltung gedeihen werden. Judenfreundlicher Kurs in Saloniki. Anläßlich der Sukkothfeiertage haben die Spitzen der Zivil- und Militärbehörden, sowie die geistlichen Würdenträger der anderen Religionsgemeinschaften dem Oberrabbiher von Saloniki, Dr. Zwi Koretz, offizielle Besuche abgestattet. Unter den Besuchern befanden sich der stellvertretende Gouverneur von Mazedonien Stathacopoulos, der bis zum Amtsantritt des soeben in Saloniki eingetroffenen neuen königlichen Gouverneurs Mandas Träger der obersten Regierungsgewalt in Mazedonien ist, der Bürgermeister von Saloniki Nicolas Manos in Begleitung einer Abordnung des Gemeinderates, der Leiter des politischen Departements der mazedonischen Regierung Leccos, der Stellvertreter des griechisch-orthodoxen Metropoliten Mgr. Ghennadios, der armenische Archimandrit, der Militärkommandant von Saloniki u. v. a. Der vom Regenten General Kondylis eingesetzte königliche Gouverneur für Mazedonien, Mandas, empfing anläßlich seines Eintreffens in Saloniki den Oberrabbiner Dr. Zwi K o r e t z und den Vorsitzenden des Rats der Jüdischen Gemeinde Isaac A m ar i g I i o. Der Gouverneur brachte der Abordnung gegenüber seine warmen Sympathien für die jüdische Bevölkerung zum Ausdruck und versprach seine Mitwirkung bei der Lösung jüdischer Probleme. Er erklärte, daß er sich der Jüdischen Gemeinde für diese Arbeiten jederzeit zur Verfügung stelle. SEVILLA PASTOR KOMMT Ohne Kommentar. Dieses Gedicht schrieb der große Schweizer Dichter Gottfried Keller. (1819—1890.) Ein Ungeziefer ruht In Staub und trocknem Schlamme Verborgen, wie die Flamme In leichter Asche tut. Ein Regen, Windeshauch Erweckt das schlimme Leben, Und aus dem Nichts erheben Sich Seuchen, Glut und Rauch. Aus dunkler Höhle fährt Ein Schacher, um zu schweifen. Nach Beuteln möcht er greifen Und findet bessern Wert: Er findet einen Streit Um nichts, ein irres Wissen, Ein Banner, das zerrissen. Ein Volk in Blödigkeit. Er findet, wo er geht. Die Leere dürft'ger Zeiten, Da kann er schamlos schreiten. Nun wird er ein Prophet: Auf einen Kehricht stellt Er seine Schelmenfüße Und zischelt seine Grüße In die verblüffte Welt. Gehüllt in Niedertracht Gleich wie in einer Wolke, Ein Lügner vor dem Volke, Ragt bald er groß an Macht Mit seiner Helfer Zahl, Die hoch und niedrig stehend, Gelegenheit erspähend, Sich bieten seiner Wahl. Sie teilen aus sein Wort, Wie einst die Gottesboten Getan mit den fünf Broten, Das klecket fort und fort! Erst log allein er, und Nun lügen ihrer tausend; Und wie ein Sturm erbrausend. So wuchert jetzt sein Pfund. Hoch schießt empor die Saat, Verwandelt sind die Lande. Die Menge lebt in Schande Und lacht der Schofeltat! Jetzt hat sich auch erwahrt. Was erstlich war erfunden: Die Guten sind verschwunden. Die Schlechten stehn geschart! Wenn einstmals diese Not Lang wie ein Eis gebrochen. Dann wird davon gesprochen. Wie von dem schwärzen Tod; Und einen Strohmann baun Die Kinder auf, deft Heide, Zu brennen Lust aus Leide. Und Lichl' 'das? altem' Graun. Wien IL, Praterstraße 30 das Haus für elegante Wohnungseinrichtungen Das Recht des Dritten Reiches! Mitglied der Akademie für deutsche Rechtswissenschaft: Julius Streicher. Wir entnehmen den Informationsblättern, heraus- •gegeben von der Reiohsvertretung der Juden in Deutschland, vom 22. September 1935 folgende charakteristische Entscheidungen deutscher Gerichte: Realkredit für ausländische Juden. Das Oberland es gericht Naumburg hat •durch Urteil vom 5. Jänner 1935 (8. U. 230/34 — DJZ. S. 571) entschieden, daß nach der heutigen geläuterten Rechtsauffassung dem Schuldner gemäß § 242 B. G. B. ein Leistungsverweigerungsrecht auch dann zur Seite steht, wenn die zu bewirkende Leistung zwar nicht in verbotswidriger oder gegen die guten Sitten verstoßender Weise, wohl aber dazu Verwendung finden soll, Teile des Volksvermögens, insbesondere Grundbesitz, ohne zwingenden Grund in die Hände eines nichtarischen Ausländers zu bringen und 'damit der Volksgemeinschaft zu entziehen. In den Gründen heißt es: „. . . Nach § 242 B. G. B. ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es verlangen. Nach nationalsozialistischer Rechtsauffassung unterliegt der heimische Grund und Boden nicht mehr uneingeschränkter Verfügungsmacht des Eigentümers. Der inländische Grundbesitz ist ein wesentlicher Teil des deutschen Volksvermögens und dari den privaten Belangen eigensüchtiger Spekulanten nicht preisgegeben sein. Mit Fug stellt gerade die Beklagte, eine unter staatlicher Aufsicht stehende Lebensversicherungsgesellschaft, die nicht 'unerhebliche Teile deutschen Volksgutes -treuhänderisch verwaltet, das Interesse der Volksgesamtheit mit dem Hinweis in den Vordergrund, daß sie sowohl um dieses Allgemeininteresses willen, als auch im Interesse einer gedeihlichen Fortführung ihrer Geschäfte im besonderen Maße verpflichtet sei, die leitenden Gesichtspunkte der zum Durchbruch gelangten staatlichen und völkischen Wirtschaftsführung zu beachten. Indem § 242 als obersten Grundsatz das Gebot der Beobachtung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für die Erfüllung von Verträgen aufstellt, bietet er damit auch die Handhabe, der nach Abschluß eines Vertrages geläuterten Rechtsanschauung und damit dem veränderten Volksempfinden, dem die Forderungen des redlichen Verkehrs gerecht werden müssen, zu entsprechen. Da die Beklagte hier mit Recht die ihr vom Kläger zugemutete Leistung als dem völkischen Interesse zuwiderlaufend ansah, handelte sie, wenn sie solche Leistung verweigerte, nicht pflichtwidrig. Es ist zwar allgemein anerkannt, daß ein bewußter Wechsel des einmal eingenommenen Rechtsstandpunktes in der Absicht, durch diese Veränderung die Lage zum Nachteil d«s Gegners auszunutzen, die Einrede der Arglist begründen kann. Die bloße Aufgabe einer als irrig erkannten Rechtsanschauung und die daraus sich ergebend© veränderte Stellungnahme kann aber selbst dann, wenn sie dem so Verfahrenden vorteilhaft und dem Gegner nachteilig ist, den Vorwurf einer Verletzung von Treu und Glauben nicht begründen. Die Beklagte hat zwar noch Grundstücke ausländischer Juden, nämlich das Grundstück in X, D-Straße, dessen Miteigentümerin die Ehefrau des Klägers war, und das im Eigentum des Klägers selbst stehende Grundstück in X, E-Straße, beliehen, ■ nachdem der Nationadsozalismus in. Deutschland zur Herrschaft gekommen war. Die neue Rechtsanschauung hat sich in Deutschland aber nur allmählich durchgesetzt Die Beklagte trifft daher auch nicht der Vorwurf der Arglist, daß sie erst dann die Beleihung von im Eigentum ausländischer Jiuden stehenden Grundstücken £*s bd «er ■Midier SdiwcdcnbrOdic! DHCIMANDUJN6 SCBNflDEftAC». Wien I., Franz Joscfs-Koi f Reichste Auswahl neuer Bücher bester Autoren von 20 g,30 und 50 g aufwärts Katalog gratis! verweigert hat. als die neue Rechtsauirassung Gemeingut des Volkes geworden war. Außerdem handelt es sich in den beiden vorgezeichneten Fällen um die schon vorher beantragte Beleihung von dem Kläger selbst oder seiner Ehefrau gehörigen Grundstücken, und die Beklagte erklärt sich auich weiterhin bereit, Grundstücke des Klägers selbst und solche von ihm vorgeschlagener reichsdeutscher Arier zu beleihen. Da der Kläger das iragliche Darlehen nicht für sich selbst, sondern iür den galizischen Juden S. S. nachsuchte, ohne ein eigenes Interesse darzutun, und da das erbetene Darlehen ausdrücklich dem Zweck dienen sollte, dem ausländischen Ostjuden die Ersteigerung deutschen Grundbesitzes zu ermöglichen, war die Beklagte berechtigt, die in der ihr vom Kläger angesonnenen Leistung liegende Mitwirkung zur Benachteiligung der Volksgemeinschaft zu verweigern. Für den Fall, daß der Schuldner erkennt, daß der Gläubiger mit der zu bewirkenden Leistung einen verbotswidrigen oder gegen die guten Sitten verstoßenden Gebrauch inachen will — was beides allerdings hier nicht zutrifft —, hat das Reichsgericht ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners anerkannt. Dementsprechend muß nach heutiger Rechtsanschauung dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht auch dann zugestanden werden, wenn, wie hier.,die Leistung dazu dienen soll, Teile des Volksvermöge-ns ohne zwingenden Grund in die Hän_de eines nichtarischen Ausländers zu Inningen und damit der deutschen Volksgemeinschaft zu entziehen. Die Beklagte hat somit auch uus diesem Grunde das Beleihungsgesuch des Klägers bezüglich der Grundstücke in X, F-Straße und C-Straße. mit Recht abgelehnt." Eingehung einer Mischehe. Das Amtsgericht Wetzlar hat im Beschluß vom 17. Juni 1935 (1 III 5/35 — JW. S. 2083) über die Eheschließung eines deutschblütigen Mannes mit einer Jüdin iolgendes ausgeführt: „Der Antragsteller, der nach seinen eigenen Angaben deutschen Blutes ist, unterhält seit dem Jahre t930 ein Liebesverhältnis mit der Jüdin M. und hat ihr die Ehe versprochen. Am 26. Mai 1935 beantragte er bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Standesurkunden das Aurgebot zur Eheschließun«? zwischen ihm und der M. Der Standesbeamte lehnte den Erlaß des beantragten Aufgebetes ab mit der Begründung, zur Eheschließung zwischen einem deutschblütigen Manne und einer Jüdin könne er als Nationalsozialist keine Amtshilfe leisten. Der Antragsteller beruft sich daraui, daß die Weigerung des Standesbeamten in den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen keine Grundlage finde, und hat beantragt, den Standesbeamten anzuweisen, das begehrte Autgebot zu erlassen. Es ist richtig, daß die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Eheschließung zwischen einem deutschblütigen Manne und einer Jüdin nicht verbieten. Dieser formalgesetzliche Zustand vermag aber den Antrag des Antragstellers nicht zu stützen. Mit der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus in Deutschland sind die Grundlagen der nationalsozialistischen Weltanschauung zugleich die Grundlagen iür den völkisch-staatlichen Neuaufbau des Deutschen Reiches gewordea Dieser wird durchgeführt und im tiefsten getragen aus der Erkenntnis der unlöslichen naturgesetzlichen Einheit von Rasse. Seele und Recht. Die Wiederbefreiung des deutschen Menschen von allen schädigenden Einflüssen artfremder Rassen, die Wiedererstarkung der deutschen Seele und ihre Reinerhaltung iür alle Zukunft ist hierbei das unverrückbare höchste Ziel. In dieser völkisch gerichteten Grundhaltung wurzelt das Rechtsdenken und die Rechtsfindung im neuen Deutschland ebenso wie das gesamte bereits vorliegende Gesetzgebungswerk des Dritten Reiches. Hierfür sind unter anderen insbesondere das Berufsbeamtengesetz nebst Durchführungsverordnungen, sowie das Reichserbhofgesetz, die Deutsche Gemeindeordnung und das Wehrgesetz die eindeutigsten Bekundungen. Diese grundlegenden Gesetze sind durchdrungen von der Einsicht in die seelisch und körperlich schädigenden Wirkungen der Blutmischung deutschstämmiger Menschen mit Angehörigen artfremder Rassen oder Blutgemeinschaften, insbesondere mit Juden; sie erstreben folgerichtig das Ziel, die durch Rassemischung eingetretene Entartung des deutschen Volkes mit allen Mitteln und unverzüglich aufzuhalten und darüber hinaus den rassischen Wiederaufstieg des deutschen Volkes nach allen Richtungen hin zu sichern. Diesem auf allen Gebieten der Gesetzgebung wie auch in dem gesamten amtlichen und halbamtlichen Schrifttum des Staates und der NSDAP, zutage tretenden Streben wäre es ein Schlag ins Gesicht, wollte der nationalsozialistische Staat gleichzeitig weiterhin Ehen zwischen Deutschblütigen und Juden zulassen. Der Einwand, daß trotz alledem solche Mischehen bisher gesetzlich noch nicht verboten seien, schlägt nicht durch. Dieser Einwand entspringt typisch jüdisch-liberalistischem Moral- und Rechtsdenken; letzteres hatte mit dem Grundsatz: „Was nicht verboten ist. ist erlaubt", deutsches Recht und deutsche Sitte bereits fast völlig instinktlos und wurzellocker gemacht Nationalsozialistische — das ist arteigene — Rechtsanschauung hat demgegenüber wieder das artgemäße Gesetz des Sollens aufgerichtet als Anforderung an jeden einzelnen, seine innere Haltung und äußere Lebensführung allem aui das