Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 31 (2.8.1935)
- Date
- 1935-08-02
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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DIE WAHRHEIT Nr. 31 — 2. August 1935 FSPSSS^gJ Seite 5 gestatten, diese Ziffern anzugeben. Die Einnahmen des Friedhofwesens betrugen im Jahre 1934 1,323.100 Schilling, sind also gegenüber dem Jahre 1932 nur um 82.900 Schilling zurückgeblieben und gegen das Jahr 1933 um mehr als 50.000 Schilling gestiegen. Ich überlasse es. ruhig den Lesern dieser Zeilen, daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen. Trotz der Verelendung eines großen Teiles der Wiener Judenschaft, trotz der Angabe der Wiener Kultusgemeinde, daß sie 50.000 Befürsorgte in ihren Katastern verzeichnet, trotz der ununterbrochenen Sammeltätigkeit für zugrundegehende Existenzen, trotz der allgemeinen Wirtschaftskrise, sind die Einnahmen im Friedhofswesen im Jahre 1934 gegenüber 1933 gestiegen! Wer hat also Recht? Der Vorstand, der diese Ziffer verschweigt und scheinbar einen Hieb auf die frühere Majorität führen will, oder ich, der ich behauptet habe, daß die Taxenpolitik im Beerdigungswesen jetzt eine ausschließlich fiskalistischeist. Zum Schluß führt der Vorstand noch an, daß von der Einrichtugn der Kultusgemeinde, vom „Familienschutz", nicht genügend Gebrauch gemacht wird. Er behauptet, daß seitens der Juden in Wien für Begräbnisse keinerlei persönliche Vorsorge zu Lebzeiten getroffen wird, „denn würde dies geschehen, dann würden die Parteien unliebsamer und peinlicher Erörterungen materieller Natur bei der Anmeldung von Leichenbegängnissen in den meisten Fällen enthoben sein". Also zum Schlüsse macht der Vorstand noch für die private Versicherungseinrichtung „Familienschutz" Propaganda und glaubt, mit dieser Propaganda vielleicht meine Behauptungen widerlegen zu können. Aber auch hier muß ich die richtige Antwort erteilen: Die Israelitische Kultusgemeinde hat nach dem Religionsgesetz für das würdige Begräbnis der Glaubensgenossen, aber nicht „für eine schöne Leich" Vorsorge zu treffen. Es muß also jeder Jude damit rechnen können, daß ihm die Kultusgemeinde, der er zum Unterschied von den anderen nichtjüdischen -Bürgern dieser Stadt eine bejsojidere Steuer entrichtet, ein würdiges Begräbnis bereiteh"wird. Selbstverständlich hat jeder Jude Anspruch auf eine eigene Grabstätte für ewige Zeiten. Aber ebenso selbstverständlich ist es, daß er, wenn er zahlungskräftig ist, für die Beerdigung die von der Kultusgemeinde zu bemessende Taxe zu bezahlen hat. Wenn er eine Versicherung eingeht, dann bleiben ihm die peinlichen Erörterungen materieller Natur bei der Anmeldung des Leichenbegängnisses doch nicht erspart, denn es steht doch jedem Einzelnen frei, einen ihm richtig erscheinenden Betrag bell der Versicherungsgesellschaft für die. Begräbniskosten zu versichern. Mit dieser Versicherung ha t er aber nochlangenicht die Taxe für sein künftiges Begräbnis bestimmt, denn diiese Taxe bestimmt ja die Kultusgemeinde. Seine Hinterbliebenen müssen sich also in alle notwendigen Erörterungen einlassen, die von mir als peinlich bezeichnet werden, und es ist sehr unsicher, ob damit die verlangte Vorauszahlung gedeckt ist Es war also überflüssig, in Widerlegung meines Artikels eine Propaganda für eine private Versicherungseinrichtung zu machen. Ich habe auch nur von den Mißständen bei den entgeltlichen Begräbnissen gesprochen und nicht von den unentgeltlichen. Ich habe, glaube ich, in meinen Ausführungen dargelegt, daß der Vorstand der Kultusgemeinde durch seine Erwiderung nicht in der Lage war, die von mir behaupteten Tatsachen über die Mißstände im Beerdigungswesen zu widerlegen. Hier gibt es keine Zeitungspolemiken, hier heißt es Ordnung machen. Hier hat die Kultusgemeinde das zu tun, was ihre Pflicht ist: Dafür zu sorgen, daß den Wiener Juden, wenn sie der traurige Weg ins Friedhofsamt führt, eine ihrer psychischen Verfassung entsprechende Behandlung zuteil wird. Es müssen die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, die die Einhaltung der Vorschriften der Religion und der Pietät gewährleisten. * - * * Wir erhielten von Herrn Dr. Ernst Feldsberg als Obmann der Friedhof skommission folgendes Schreiben: An die verehliiche Redaktion der Jüdischen Wochenschrift „Die Wahrheit" . " in Wien. In Ihren Nummern 29 und 30 vom 19., bzw. 26. Juli 1935 sind zwei Artikel „Mißständeim Beerdigungswesen der Wiener Kultus; gemeinde" erschienen. Der erste Artikel ist von einem Mitglied der Chewra Kadischa verfaßt, der zweite Artikel ist eine Erwiderung seitens des Vorstandes der Kultusgemeinde. Unter Bedachtnahmie auf diese Erwiderung des Kultusvorstandes erlaube ich mir vorerst neuerlich -festtoistellen, daß ich den in Nr. 29 vom 19. Juli 1935 erschienenen Artikel „Mißstände im Beerdigungswesen der Kultusgemeinde" nicht verfaßt habe. Ich stelle aber weiters fest — und darauf lege ich besonderen Wert —, daß ich auch mit dem zweiten Artikel unter dem gleichen Titel in Nr. 30 vom 26. Juli 1935 nichts zu tun habe, denn das Präsidium der Kultusgemeinde hat mich als Obmann der Friedhofskommission, obwohl ich ununterbrochen in Wien anwesend war, zur Beratung über den Inhalt dieser Erwiderung nicht herangezogen. Durch die m dem ErwMerungsschreiben der Kultusgemeinde enthaltenen Zeilen: „Dem Obmann der Friedhofskommission steht geschäftsordnungsmäßig eine ganze Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, den Uebelständen in seinem Ressort entgegenzutreten, angefangen von der persönlichen Ingerenz auf die Führung der Agenden, von der unmittelbaren Fühlungnahme mit den Präsidenten, der Behandlung in der zuständigen Friedhofskommission, bis zur Erörterung in den Plenarsitzungen des Kultusvorstandes." kann vielleicht unter den Lesern Ihres geschätzten Blattes die irrige Ansicht entstehen, als ob mir als Obmann der Friedhofskommission die Möglichkeit zu Gebote stünde, Uebelständen in diesem Ressort so entgegenzutreten, daß durch mich vollständige Abhilfe geschaffen werden kann. Um diesen Mißverständnissen vorzubeugen, erlaube ich mir festzustellen, daß mir als Obmann der Friedhofskommission nur ein Vorschlagsrecht an das mit der Führung der Friedhofsagenden betraute Mitglied des Präsidiums zusteht. Mit der Führung der Friedhof sagenden ist seit meiner Tätigkeit als Obmann der Friedhofskommässion der Finanzreferent als Vizepräsident betraut Ich habe also lediglich das Recht, Vorschläge an den Finanzreferenten zu erstatten, dem anderseits das Recht zusteht, ohne Rücksicht auf die von mir gemachten Vorschläge — also auch gegen meine Vorschläge — Entscheidungen zu treffen. Mir wurde seitens Terwtthnte Slrohw IM wm «r tpelscn rarzattllcfe im Restaurant Hotel Stefanie . vormals Opeter IL. Taborstraoe 12, Tel. B 40-3-ST am*^ Ausgiebige Braten-Menüs 3 1 SIT IW3 „ Geflügel- ., 3 2 20 IWJ sowie ä la Carte, Speisen am Kost / Schöner staubfreier Garten Muren Bttdierbedarf decken Sie am besten und billigsten in der Buchhandlung - Antiquariat HEPMANN TBCHtVKP, la Wien 11, Ecke Taborstraße 52 Große Auswahl von Büchern aller Art, auch antiquarisch zu billigsten Preisen. Verlangen Sie Preislisten umsonst! Für Auskünfte R 41-4-20 Moderne Bücher können Sie bei uns für nur 19 Gr. pro Tag lesen! Keine weiteren Uebühren. Einzelne Bücher und ganze Bibliotheken werden angekauft und gut bezahlt! des Präsidiums nicht einmal das Recht zugestanden, in Abwesenheit des Herrn Vizepräsidenten auch nur über die geringste Taxe eine selbständige Entscheidung zu treffen. Trotzdem habe ich mich bemüht, jederzeit darauf hinzuwirken, daß seitens der Angestellten des Friedhofsamtes ein ihrer schweren Aufgabe und der seelischen Verfassunig der Parteien entsprechender Ton im Verkehr mit den Parteien Platz greife und daß bei Vorschreibung der Taxen jede Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Familienmitglieder des Verstorbenen genommen werde. Meine Bemühungen wurden nicht von allen Beamten des Friedhofsamtes richtig verstanden, es wurde" rrrir vielmehr „Weichherzigkellt" gegenüber den Parteien zum Vorwurfe gemacht und infolgedessen hinter meinem Rücken seitens dieser Beamten direkt mit dem Herrn Finanzreferenten verhandelt, ohne daß mir als Obmann der Friedhofskommission von der einen oder anderen Seite Gelegenheit zu einer Stellungnahme geboten wurde. Abgesehen davon, daß es unmöglich ist, mit jeder einzelnen Gebührenbemessung oder irgend einer anderen im Verhältnis zur Größe der Aufgaben der Kultusgememde im Beerdigungs wesen geringfügigeren A^elegenheit vor die Friedhofskommission, sodann vor das Vertreterkollegium und schließlich vor das Plenum zu gehen, bin ich der Meinung, daß eine Weiterieitung solcher AngetegenheSteal durch mich an die angeführten Instanzen wenig Aussicht auf Erfolg hätte, weil, wie ja zur Genüge bekannt ist, im Kultusvorstand die jüdischnationale Majorität entscheidet, der auch der Herr FinanzTeferent angehört. Zum Schlüsse sei mir noch gestattet, festzustellen, daß ich als Mitglied des Kultusvorstandes in jeder meiner Funktionen auf dem Standpunkte gestanden bin und auch weiter stehen werde, daß es Pflicht jedes Vorstandsmitgliedes ist, die Interessen der Kul'tusgemeinde mit den Rechten der Gemeindemitglieder und den religiösen Vorschriften, die mir über alles gehen, in Einklang zu bringen. Ich danke Ihnen, sehr geehrter Herr Redakteur, für die Aufnahme dieser Zeilen und zeichne mit dlem Ausdrucke vorzüglichster Hochachtung Dr. Ernst Feldsberg, Obmann der Friedhofskommission. „Nur für Äriert". Die „Union österreichischer J uden" hat an das Oesterreichische Verkehrsbureau folgende Zuschrift gerichtet: Sehr geehrte Herren! In der „OberösterreichischenFremdenverkehrs-Reisezeitschrift" (Redaktion und Verwaltung: Linz a. d. D.), Sommer 1935, ist eine Ankündigung der Sommerfrische Hirschbach enthalten, welche in fettgedruckten Lettern den Beisatz: „Nur für Arier!" aufweist. Wir bringen Ihnen diese Tatsache zur Kenntnis und zweifeln nicht, daß das OesterreichiscHe Verkehrsbureau, welches in anerkennenswerter Weise den Besuch österreichischer Sommerfrischen empfiehlt und in Erkenntnis des Wertes des Fremdenverkehrs für unsere heimische Volkswirtschaft den Strom von Ausländern in unsere österreichischen Sommerfrischen zu leiten sich bemüht, eine derart aufreizende und einen großen Teil der vaterländisch gesinnten Bevölkerung direkt beleidigende Ankündigung mißbilligen und das Nötige veranlassen wird, um in Hinkunft solche Ankündigungen in einer Fremdenverkehrs-Reisezeitschrift unmöglich zu machen. Abgesehen davon, daß die Freizügigkeit der österreichischen Bundesbürger verfassungsmäßig gewährleistet ist, jedem Bundesbürger ohne Unterschied des Glaubens daher das Recht auf den Aufenthalt in jedem Orte des Bundesstaates zusteht, diese Ankündigung demnach eine Verletzung der Verfassung beinhaltet, ist diese Ankündigung geeignet, den guten Ruf und das Ansehen unseres Staates im Auslande zu schädigen. Gerade in der heutigen Zeit müssen alle öffentlichen Stellen darauf bedacht sein, jede Möglichkeit einer Schädigung des Ansehens des Staates hintanzuhalten und alles zu vermeiden, was einer Nachahmung außerösterreichischer Tendenzen gleichkommt. Wir bitten, unsere Vereinigung, welche statutenmäßig berufen ist, die staatsbürgerlichen Rechte der österreichieshen Juden zu verteidigen, von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Mit dem Ausdrucke vorzüglichster Hochachtung für die Union österreichischer Juden Der Präsident: Reg.-Rat Dr. Hermann Oppenheim. Der Sekretär: Oskar Hirschfeld. Gleichzeitig hat die „Union" die OberösterreichischeLandesregierung von dem Vorfall verständigt. Auf Notwehr steht in Palästina Gefängnis. Das Appellationsgericht in Jerusalem hat als zweite Instana, ein Urteil bestätigt» durch das der 19jährige jüdische Wächter Salömon- Jakobsohn z^ 7K Jahren Gefängnis verurteilt worden war. Beieinem Zusammenstoß mit Arabern auf jüdischem Boden, zu dessen Bewachung Jakobsohn angestellt war. hat Jakobsobn in Notwehr mit seiner Schußwaffe einen Araber verwundet, der späterhin seinen Verletzungen erlegen ist. Die Verteidigung des Angeklagten wies auf diesen Umstand hin, sowie auch darauf, daß Jakobsohn noch sehr jung sei und daß zwischen Juden und Arabern in der fraglichen Gegend jetzt wieder friedliche Beziehungen herrschen. Das Appellationsgericht war der Auffassung, daß alle diese Umstände bereits in dem erstinstanzlichen Urteil berücksichtigt worden seien.