Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 25 (21.6.1935)
- Date
- 1935-06-21
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 4 Nr. 25 — 21. Juni 1935 DIE WAHRHEIT DIE \ Mitglieder und Freunde der „Union" Sommermonate jeden Mittwoch, ab 8 Uhr abends im reservierten Teil des Restaurant Deutschberger, Prafer Äusstellungsstr. (vis~ä~vis dem Lustspieltheater), woselbst auch Gelegenheit zu freier Aussprache gegeben ist. U. A. W. G. *roo Pension Lehner to BAD ISCHL BrcnneriAroOe 19 ADLER-WILLNER in Ischl die einzige unter Aufsicht Sr. Ehrwürden Herrn Ob. Rabb. J. BABAD stehende Pension. Eigener Scbochet, Solebäder im Hause, großer, schattiger Garten. Schöne sonnige Balkons, Vollpension von S 7.— aufw. Unter diesem Titel haben wir in Nummer 23 unseres Blattes vom 7. Juni einige Fragen an das Präsidium der Wiener Kultusgemeinde gerichtet. Das Präsidium hat sich nun zu einer Antwort entschlossen, allein es war wohl zu viel verlangt, eine Beantwortung aller Fragen zu erwarten; das Präsidium beschränkt sich vielmehr auf die Beantwortung einer einzigen Frage, die der jüdischnationalen Mehrheit des Kultusvorstandes, weil es da um die „Popularität" eines ihrer eifrigsten Parteigänger ging, anscheinend besonders peinlich war. Alle anderen Fragen werden nicht beantwortet, aber auch die Beantwortung der aus dem ganzen Komplex herausgegriffenen Frage ist — sagen wir — mangelhaft genug. Das Präsidium der Wiener Kultusgemeinde schreibt uns zu der unter der Spitzmarke „Klaber als Erzieher" gestellten Frage, ob es richtig sei, daß Herr Dr. Klaber die Absicht hat, einen Teil der Fürsorge-Agenden, die ihm bisher als Obmann der Fürsor,ge-Kommi'Ssion zustanden, auch nun, da er von,£'diesem Posten zurückgetreten ist, we i t e r zubehalten, und zwar jene Agenden, die mit dem Rothschild-Spital in Verbindung stehen, folgendes: „Herr Dr. Klaber war bisher der einzige Arzt im Kultusvorstande — erst seit wenigen Tagen gehört ein zweiter Arzt dem Kultusvorstande an — und hat naturgemäß gerade in seiner Eigenschaft als Obmann der Fürsorgekommission den vielfachen sozial-ärztlichen Fragen, deren es im Fürsorgewesen eine ganze Menge gibt, sein besonderes Augenmerk zugewendet. Dies gilt nicht bloß von den zahlreichen Ansuchen um Nachlaß oder Ermäßigung der Spitalsgebühren im Spitale der Kultusgemeinde, sondern auch um andere Angelegenheiten ärztlicher Natur, z. B. Ansuchen um Erholungsbeiträge, um Krankenunterstützungen, orthopädische Apparate, usw. Herr Dr. Klaber hat sich — da die vorhandenen Mittel in keinem Verhältnis zu den gestellten Ansuchen stehen — im Interesse der Kultusgemeinde und des. Spitals diesen Agenden mit besonderer Hingebung gewidmet und sehr häufig überaus peinliche Auseinandersetzungen mit den Parteien — welche jede aus sachlichen Gründen erfolgte Abweisung naturgemäß als eine gegen sie gerichtete Unbilligkeit empfinden — auf sich genommen und damit seiner „Popularität" gewiß eher geschadet als genützt. Mit der Führung des „Rothschildspitals" als solchem hat diese Betätigung nichts zu tun. Anläßlich des Wechsels in der Obmannschaft wurde nun, da der neue Obmann der Fürsorgekommission kein Arzt ist, die Bearbeitung der sozial-ärztlichen Agenden im Fürsorgewesen in der Weise geordnet, daß Herr Dr. Klaber in seiner Eigenschaft als Mitglied des Exekutiv-Komitees der Fürsorgekommission — das er nach wie vor ist — das Referat über alle ärztlichen Angelegenheiten der Fürsorgekommission, und nicht bloß des Spitals, als Begutachter und Sachverständiger beibehält, jedoch keine Entscheidungen mehr trifft, die vielmehr dem jetzigen Obmann oder dessen Stellvertreter vorbehalten bleiben." Das Präsidium bestätigt also die Richtigkeit unserer Anfrage, daß Dr. Klaber einen Teil der Fürsorge-Agenden weiter behält, obwohl ihm, der heute keine führende Stelle in der Fürsorge-Kommission mehr einnimmt, dieses Recht nicht zusteht. Wenn in dem Schreiben des Kultuspräsidiums behauptet wird, daß Dr. Klaber nur als „Begutachter und Sachverständiger in sozial-ärztlichen Fragen" fungieren soll, so ergibt sich aus dieser in der Fürsorge-Kommission völlig neuen Funktion eines Mitgliedes derselben eine Reihe von Fragen, für deren Beantwortung wir dem Kultuspräsidium sehr dankbar wären. Wozu ist es nötig, daß ein einziges Mitglied der Fürsorge-Kommission „sozial-ärztliche Agenden begutachtet"? Tut er dies als Arzt, weil er in seinem bürgerlichen Berufe Arzt ist, so greift er damit in den Wirkungskreis der beamteten Aerzte der Kultusgemeinde ein, deren Pflicht die Entscheidung aller ärztlichen Fragen nach bestem Wissen und Gewissen ist. Tut er (lies als Fürsorger, dann bedeutet das für ihn ein Plus an Rechten gegenüber denen der übrigen Mitglieder der Fürsorge-Kommission und der leitenden Beamten der Fürsorge-Zentrale der Kultusgemeinde. Allen diesen Menschen kann man doch eine reiche Erfahrung auf charitativem Gebiete nicht absprechen. Ist es also, fragen wir nochmals, nötig, daß ein einzelnes Mitglied der Kommission eine bevorzugte Stelle gegenüber seinen Kollegen, sowie den zuständigen Aerzten und Beamten erhält? Der Einwand, daß dieser Modus geschaffen wurde, weil Dr. Klaber Arzt ist, ist nicht stichhältig, vor ihm hatten auch Nichtärzte die Leitung der Fürsorge-Kommission inne und selbst höchster jüdischnationaler Eigendünkel wird nicht behaupten können, daß die Fürsorge-Kommission in jener Zeit nicht ihr Bestes leistete und nicht auch die „sozialärztlichen Agenden" mit Hilfe des großen beamteten ärztlichen Apparates zur größten Zufriedenheit versah. Das Kultuspräsidium sieht sich nicht zur Beantwortung der aus dem von ihm also zugegebenen Sachverhalt gestellten zweiten wesentlichereil Frage veranlaßt, die wir nun, da dem ganz unberechtigten Wunsche des Herrn Dr. Klaber tatsächlich Rechnung getragen wurde, wiederholen: Befürchtet die jüdischnationale Mehrheit des Wiener Kultusvorstandes nicht, durch ein Eingehen auf diesen Wunsch des Herrn Dr. Klaber ein Anschwellen jener Gerüchte herbeizuführen, die von einem besonderen persönlichen Interesse dieses Herrn für das Rothschild-Spital wissen wollen? Das Kultu'spräsidium macht uns den Vorwurf, daß wir, wenn wir „aus dieser Sachlage Schlüsse ziehen", „ein hohes Maß von Mißtrauen" besitzen. Zunächst sei festgestellt, daß nicht wir diese „Schlüsse zogen", sondern der Befürchtung Ausdruck gaben, daß die Oeffentlichkeit dies tun wird. Aber abgesehen davon, bekennen wir uns notgedrungen wirklich zu dem „Mißtrauen",, das uns zum Vorwurfe gemacht wird, und wir glauben leider, ein Anrecht darauf zu besitzen. Muli sich nicht, seitdem ein Fall Rath in der Kultusgemeinde möglich war, seitdem ein von den Wählern zum Kultusvorsteher qualifizierter Herr ohne jede sonstige Qualifikation zum Bebliotheksdirektor der Kultusgemeinde gemacht wurde, tatsächlich „ein hohes Maß von Mißtrauen" gegenüber der Gebarung der jüdischnationalen Mehrheit unseres Kultusvorstandes einstellen? Wird dieses „hohe Maß von Mißtrauen" nicht geährt, wenn Fragen unbeantwortet bleiben, die nicht nur wir, sondern die ganze jüdische 0 effentlichk^eit stellt? Wir wiederholen diese Frage und bitten nochmals um eine Antwort, die aber etwas präziser sein möge wie die uns diesmal gegebene: Was ist mit der Aufsichtsbeschwerde an die Landesregierung im Falle Moses Rath, warum hört man von ihr nur in einer Nebenbemerkung des Herrn Kultuspräsidenten? Die Nichtarier. Auf dem Gebiete des Rechtes besteht im Dritten Reich ein chaotisches Durcheinander. Die nationalsozialistische Rechtsauffassung steht im Gegensatz zur gegenwärtigen Rechtsprechung; deutsch-rechtliche Theorien erheben sich gegen römisch-rechtliche Tatsachen; drei Reichsminister — Gürtner, Kerrl und Frank — suchen die Schwierigkeiten zu meistern; Kommissionen tagen, Projekte werden aufgestellt, aber Klarheit konnte man noch nicht erzielen. Darum schwanken alle Begriffe, auch jene, die von den Organen des neuen Staates selbst geprägt wurden, wie der des Nichtariers. Was eigentlich ein Nichtarier ist, darüber ist bisher noch keine eindeutige Erklärung abgegeben worden, obwohl es zahlreiche Gesetze gibt, die sich mit ihm befassen. Fast jedes dieser Gesetze, alle der zu diesem Thema erlassenen Verordnungen, jede Satzung einer Körperschaft definiert den Nichtarier auf eine andere Weise, so daß bei den vielen Zweifelsfällen, die der Behörden und die persönliche W i 11 k ü r allein entscheiden. Die erste gesetzliche Verankerung sich ergeben, letzten Endes das freie Ermessen fand der Begriff des Nichtariers mit dem bekannten Gesetz über die Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, dort wird von jedem Beamten die arische Abstammung der Großeltern verlangt. Das ist für den heutigen Stand der Dinge noch immer recht bescheiden. Von einem Gesetz zum anderen verschärften sich die Bestimmungen. Das Erbhofgesetz verlangt den Nachweis der arischen Abstammung bis zum 1. Jänner 1800. Die Verlagsordnung, die kürzlich vom Präsidenten der Reichspressekammer erlassen wurde, bestimmt sogar, daß der Verleger einer deutschen Zeitung nur dann sein Geschäft weiter ausüben dürfe, wenn nicht nur seinen eigenen, sondern auch die Vorfahren seiner Gattin bis zum Jahre 1800 arischer Abstammung gewesen sind. Die meisten Vereine und beruflichen Körperschaften haben das Arierprinzip entweder im Sinne des Berufsbeamten¬ oder des Erbhofgesetzes kopiert. Besondere Schwierigkeiten ergaben sich stets dann, wenn der Frontkämpferparagraph zur Anwendung kommen sollte. Man erklärte dem sich um die Aufnahme in eine Berufsvereinigung bewerbenden nichtarischen Frontkämpfer, daß für diese nicht die Ausnahmen des Berufsbeamtengesetzes, sondern die strikten Bestimmungen, welche die Partei zui Voraussetzung ihrer Mitgliedschaft .macht, gelten. Am weitesten geht die Deutsche Adelsgenossenschaft, sie verlangt den Ariernachweis bis 1750. Zahlreiche Mitglieder des Hochadels hielten die Durchführung dieser Kontrolle unter ihrer Würde und traten darum aus der Genossenschaft aus. Wie es den Typus eines „Beamtenariers" gibt, so hat man auch den „Schularier" geschaffen. Bei Neuaufnahmen in Mittelschulen darf der Prozentsatz der nichtarischen Schüler 1,5 nicht überschreiten. In diesen numerus clausus werden jedoch die Kinder jüdischer Frontkämpfer nicht eingerechnet. Eine Ausnahme bilden weiter die Kinder aus Mischehen, sofern diese vor dem 25. April 1935 geschlossen wurden. Dies ist zweifelsohne die günstigste Bestimmung der gesamten Nichtariergesetzgebung. Sie gilt jedoch nur für die Mittelschulen, auf den Hochschulen werden zurzeit überhaupt keine Nichtarier aufgenommen (im letzten Studienjahr war es im ganzen 13), weil dort der Prozentsatz der nichtarischen Studenten noch immer 5 Prozent beträgt. Erfolgt eine Zulassung dennoch, so hat sie gewöhnlich keine praktische Bedeutung mehr, weil Nichtarier weder zum Referendarexamen noch zur medizinischen und zahnärztlichen Doktorprüfung zugelassen werden, wenn sie nicht auf die Reichsangehörigkeit verzichten oder im Auslande eine feste Anstellung erlangt haben. Gänzlich ausgeschlossen ist für die Nichtarier aller Kategorien die Erreichung der akademischen Würde des Dr. habil., welche die Voraussetzung zur Ausübung der Dozentur ist, sowie die Aufnahme in eine Lehrerbildungsanstalt. Fast unmöglich ist für sie das Ergreifen eines Berufes, für dessen Ausübung die Zugehörigkeit zur Reichskulturkammer erforderlich ist. Nach einer amtlichen Verlautbarung des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda ist die Zulassung von Nichtariern in der Regel abzulehnen. Ungeklärt ist noch die Frage, ob evangelische Pastoren nichtarischer Abstammung sein dürfen, sie ist einer jener Punkte, die von Reichskirchenregierung und Bekenntnissynode verschieden beantwortet werden. Der Arierparagraph wurde zwar durch ein Kirchengesetz eingeführt, aber von