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Die Wahrheit · 1935-06-21 · Heft 25 (21.6.1935) · page 2

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1935
Issue
Heft 25 (21.6.1935)
Date
1935-06-21
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 Nr. 25 — 21. Juni 1935 DIE WAHRHEIT ISÜL^ HOTEL ELISABETHHOF Zeitgemäße Preise. Kein Mahlzeitenzwang Kraftprobe liefern wollten. Ganz besondere Bedeutung aber kommt diesem Wahlausgang aus dem Grunde zu, weil die Zionisten seit einiger Zeit den Rücktritt der liberalen Mehrheit in der Berliner jüdischen Gemeinde und einen ausschlaggebenden Einfluß in dieser größten jüdischen Organisation Deutschlands diktatorisch fordern, weshalb man die Spandauer Wahlen vielfach als den Auftakt zu etwaigen Berliner Gemeindewahlen betrachtete. Das Ergebnis in Spandau stellt dem gesunden Menschenverstand der deutschen Juden, die sich selbst in dieser Zeit der zionistischen „Hochkonjunktur" durch das nationaljüdische Trommelfeuer nicht betäuben ließen, ein ehrendes Zeugnis aus. Herzu. Frauenheilbädi lalzmannsdorfi (Durgenland) |Mineral-, Moor- und natürliche Kohlensäuresprudelbäder.:!Billiger Pensionspreis inklusive Heilbäder. 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Und gerade das Haus im Rücken des poetischen Verkünders der religiösen Toleranz erzählt in Wort und Bild das tragische Ende dieser Judensiedlung. Es verkündet, daß im Jahre 1421 wegen einer Beschuldigung, die so unsinnig ist, daß sie sogar aus dem Juden verleumdungsregister de&ü Herrn Streicher, der sonst das geistige Inventar seiner mittelalterlichen Vorgänger fast restlos übernommen hat, ausgeschaltet erscheint, „die Hebräerhunde'4 verbrannt worden sind, worauf ihr Besitz unter ihren christlichen Schuldnern aufgeteilt wurde. Es war im Grunde eine finanzielle Transaktion ähnlich derjenigen, die im heutigen Hitler-Reiche unter dem Titel „Ausbürgerungen" vorgenommen wird, wobei es gleichfalls in der Hauptsache auf die Vermögenskonfiskation der Gemaßregelten ankommt, wenn auch die nationalsozialistischen Machthaber der Oegenwart auf das mittelalterliche Präjudiz einer unsinnigen Diffamierung der Delinquenten nicht verzichten, um dem materiellen Güterraub ein -fbrmalrechtliches Mäntelchen sittlicher Nemesis umzuhängen. Zu diesen von Hitler „Ausgebürgerten" gehört eigentlich auch Gotthold Ephraim Lessing, der im Dritten Reiche schon längst ■auf den — Judenplatz verwiesen wurde. Und wenn ihm jetzt auch in Wien auf dem Platze dieses Namens ein ehrendes Denkmal errichtet wurde, ist dies unserer Meinung nach kein Grund, diesen Platz umzubenennen. Nach den schon angeführten historischen Gründen auch aus symbolischen. Denn wo immer ein Lessing-Denkmal steht, steht es auf seinem Platz, und wo immer es sich erhebt, gehören wir Juden zu ihm und dem Gedanken, ■dem nach dem arischen Aesthetiker Friedrich Theodor V i s c h e r am sieghaftesten Lessings „Nathan der Weise", Schillers „Don Carlos" .und Goethes „Iphigenie auf Tauris" als Grundgedanken der deutschen Klassizistik Ausdruck geben. Nirgends kann dieser Gedanke sieghafter zur Geltung kommen als mitten in dem ältesten Milieu jüdischer Bodenständigkeit in Oesterreich. Nirgends kann sich der kulturelle Fortschritt eindrucksvoller offenbaren als hier, wo sich das Denkmal des Toleranzverkühders abhebt von der Folie des Hauses, das die Judenverbrennung verherrlicht. Aber ist der Fortschritt das Dauerhafte? Wirkt nicht der Reisemantel des Dichters in anderem Sinne als Symbol für das Ahasver-Schicksal des Toleranzgedankens? Ist nicht die ganze Gegenwart eine traurige Bejahung dieser Frage? Dieser Tage erschien der zwei Jahrzehnte umfassende Briefwechsel zwischen dem Begründer des Rassenantisemitismus, Huston Stewart Caf€ Pension Echsteln Semmering Chamberlain, und Cosima Wagner. Beide waren Antisemiten und doch sprechen sie von dem jüdischen Dirigenten Hermann Levi mit solcher Hochschätzung, wie Lessing von Moses Mendelssohn. Sie verabsäumen es bloß, dieselben Konsequenzen aus ihrer; Anerkennung zu ziehen. Sie verallgemeinern nur-das-^ngeblich Schlechte, das sie am Juden auszusetzen haben, das Gute ist für sie ein Einzelfall. . Eine Wiener Gerichtsverhandlung machte das Kuriosum publik, daß der Literaturhistoriker der Wiener Universität, Prof. N a d I e r, den Dichter Rainer Maria Rilke wegen seiner jüdischen Abstammung früher abfällig beurteilt hat. Erst seit dem. Beginn des christlichen Kurses in Oesterreich hat~Nadler sein Urteil revidiert. Lessing war konsequenter und mutiger. Als er seine Polemik gegen den antisemitischen Pastor Götze auf Befehl seines Fürsten abbrechen mußte, dichtete er den „Nathan", der in poetischer Form den sieghaften Abschluß der Anti-Götze-Diskussioh bildet. Man sieht aus diesen Beispielen, daß der Toleranzgedanke auch bei seinen Gegnern gelegentlich zu triumphalem Durchbruch gelangte. Es fehlt ihnen bloß der Mut und die eherne Konsequenz Lessings, ihre Erkenntnis zum Prinzip zu erheben. Dr. H. Sp. Eine Arbeitsgemeinschaft der israelitischen Kaltusgemeinden Oesterreichs. Knapp nach den Schwuaustagen traten in den Räumen der Wiener Kultusgemeinde Delegierte einer Reihe von Kultusgemeinden Oesterreichs zu einer Beratung zusammen, um ein Problem zu besprechen, das bereits seit mehreren Dezennien wiederholt den Gegenstand von Plänen und Erörterungen gebildet hatte, aber bis heute noch ungelöst geblieben ist: das Problem der Schaffung einer von Staats wegen anerkannten Gesamtvertretung der JudenOesterreichs. Es blieb bisher ungelöst, einerseits infolge Widerspruches aus jüdischen Kreisen selbst und anderseits infolge der konsequent ablehnenden Stellungnahme der zuständigen staatlichen Faktoren, nach deren Anschauung es an den hiezu erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen mangelt Diese Stellungnahme hatte und hat vieles für sich, vö'r allem das Gesetz selbst Mit dem 'Inkrafttreten der Staatsgrundgesetze vom Jahre 1867 war die bürgerliche und individuelle Rechtsstellung der österreichischen Staatsbürger israelitischen Bekenntnisses vollkommen klar festgelegt, die Gleichheit aller Bürger — ohne Unterschied — verfassungsrechtlich verankert und gesichert Rein legal genommen, gab es von nun an weder für die christlichen noch für die jüdischen Staatsbürger spezielle Pflichten — oder besondere Rechte. Christen und Juden unterlagen als Staatsbürger dem gleichen Gesetz, das auch beiden die gleichen Sicherheiten gegen Verletzung ihrer Rechte bot. Wozu also, fragten die maßgebenden staatlichen Faktoren, eine abgesonderte Gesamtorganisation der Staatsbürger israelitischer Konfession, da es doch keine — von den allgemeinen Rechten abweichenden — besonderen Judenrechte zu vertreten gebe? Was nach dem Gesetzgebungtswerk xies Jahres 1867 — in Hinblick auf die Konfessionen — noch einer besonderen gesetzlichen Regeläng fce&ürrte, war einzig und allein die Rechtssiellurig der Religionsgenossenschaften als solcher, um sie in Einklang mit den geltenden Staatsgesetzen zur Besorgung ihrer religiösen Aufgaben heranzuziehen. Erst mit dem Gesetz vom 21. März 1890 betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft (fälschlicher- und bedauerlicherweise vulgär — Judengesetz genannt) wurden die entsprechenden Verfügungen für die israelitischen Kultusgemeinden getroffen. Zwei Jahre dauerte es, bis der Gesetzentwurf, der am 11. Februar 1888 im Herrenhause von der Regierung Taaffe eingebracht worden war, alle Klippen der beiden Häuser der Gesetzgebung passiert hatte. Aus dem Motiv enberichte der Regierung, der dem Gesetzentwurfe angeschlossen war, verdient — angesichts der gegenwärtig noch unveränderten Rechtslage — der jetzigen Generation folgender Passus vor Augen gehalten zu werden: . . . „Die ältere Gesetzgebung und die sich derselben anschließende Reformaction hatten sich mit der Judenfrage in einer zweifachen Richtung zu beschäftigen: einerseits war die individuelle und staatbürgerliche Rechtssphäre der Juden, anderseits ihre religionsgenossenschaftliche Stellung zu begrenzen. Für die unter den ersten Gesichtspunkt fallenden Probleme, welche früher als der bei weitem schwierigere und wichtigere Teil der Judenfrage aufgefaßt und in den Vordergrund der Erörterungen gestellt wurden, ergab sich eine radikale Lösung als unmittelbare Folge der Prinzipien, welche in unsere. Verfassung Eingang gefunden und insbesondere in den staatsgrundgesetzlichen Bestimmungen über die allgemeinen Rechte der österreichischen Staatsbürger legislativen Ausdruck erhalten haben. Die Rechte und Pflichten der Staatsbürger waren hiemit unabhängig vom konfessionellen Unterschiede festgestellt; spezifisch jüdisch© Rechtsverhältnisse kommen seither für den staatlichen Bereich nur insoferne in Betracht, als es sich um die Stellung der jüdischen Religionsgenossenschaft als solche handelt oder überhaupt religionsgenossen >s chaftliche Motive zur Geltung gelangen." In der durch unsere Gesetzgebung festgelegten rechtlichen Situation der Juden Oesterreichs lag sicherlich nicht der Grund hiefür, daß vor, während und nach dem Krieg immer wieder — wenn auch aus sehr verschiedenen Erwägungen und Absichten heraus — die Initiative zur Schaffung einer jüdischen Gesamtvertretung ergriffen wurde. Das wirkliche Leben folgt aber seinen eigenen Gesetzen, oft praeter, oft contra legem . . . Wir Juden bekommen es jetzt wieder vielenorts zu spüren ... Die Zusammenarbeit der Kultusgemeinden könnte sicherlich auf dem Gebiete der sozialen Fürsorge (z. B. Wanderfürsorge), der Berufsumschichtung und der Stellenvermittlung mancherlei günstige Erfolge mit sich bringen. Recht fraglich und zweischneidig wäre allerdings ein Versuch, den gegebenen Rahmen zu überschreiten. Ebenso wird über die Frage der Art der Zusammensetzung des geplanten Gemeindeverbandes und seines Wirkungskreises noch mancherlei zu sägen sein. Doch so weit halten wir noch nicht. Vorläufig haben die Delegierten von 17 österreichischen Kultusgemeinden (16, darunter die zehn burgenländischen Kultusgemeinden nahmen an den Beratungen nicht teil) im P r in zip die Gründung eines Verbandes der israelitischen Kultusgemeinden im Bundesstaate Oesterreich beschlossen und bis zur Verwirklichung dieses Planes eine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet. Die von der Tagung gefaßte Resolution hat folgenden Wortlaut: . t-Ke Delegierten der israeh'fi&äien fäMsge-

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