Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1933
- Issue
- Heft 9 (3.3.1933)
- Date
- 1933-03-03
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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sehen Rundschau" wie folgt: „Zeitumstände trieben ihn aus seiner russischen Heimat nacli Wien. In dieser Periode schilderte er die Erlebnisse seines vielbewegten Wanderlebens. Ihn beschäftigte am meisten die große Frage der Heimkehrer, die immer wieder in seinen Skizzen auftaucht: Was nun? Sie, deren Augen den furchtbaren Mechanismus einer miserablen Weltordnung gründlich am eigenen Leibe erlebt haben, was sollen sie jetzt, nach all dem Geschauten, tun? Sich in den Gefängnissen umher wälzen, Zwangsarbeit verrichten, ja aufs Schafott steigen — konnten sie. Aber eine einfache Arbeit zu bestimmten Stunden ieden Tages verrichten — das haben sie verlernt! Seine persönlichen Verhältnisse verschlagen den Dichter in das ländliche Milieu Kärntens und der Steiermark, wo er sich zu dauerndem Aufenthalt niederläßt und auch heute, nahe bei Graz, lebt. In dieser Epoche seines Schaffens kommt seine besondere künstlerische Eigenart zu vollkommenem Durchbruch. An dem seiner Herkunft und Rassetradition fremden Bauerntum der Steiermark entzündet sich sein Genius zu neuem Schaffen. Hier erst beginnen die unruhigen Wogen seiner Sturm- und Drangzeit sich zu glätten, soweit bei diesem ewig Jugendlichen eine Beruhigung überhaupt möglich ist, hier reift der nach dem Weltkrieg fast schon 40jährige seiner Vollendung entgegen. Das Bauerntum der Alpen mit all seinen Härten und Rührseligkeiten, seinen Licht- und Schattenseiten erlebt Schofmann unter vollkommener Bewahrung der Distanz eines diesem Menschenschlag innerlich Unverwandten. Aber gerade in dieser Distanzierung liegt ein großer Reiz seiner Steiermärkischen Genrebilder. Unvergeßlich bleibt jene alte, empfindsame Bäuerin, die beim Schlachten des von ihr eigenhändig gemästeten Schweines sich im Hause versteckt hält, mit der Bemerkung: ,Ich kann dabei nicht helfen, ich hab' meine Tiere zu lieb dazu.' Wie weiß der grobschlächtige Bauernknecht, der weder vor Vergewaltigung noch Mord zurückschreckt und mit den Mägden unflätige Witze reißt, mit seinem nächtlichen Harmonikaspiel das Herz des Dichters zu rühren! Und wie bewundert er den alten Bienen- und Obstzüchter wegen seiner Absonderlichkeiten. Diesem eigenartigen Milieu scheint gerade der Fremde besondere Reize abzugewinnen. Es ist eine besondere Eigentümlichkeit Schofmanns, daß seine Skizzen, dem Tempo unserer Zeit entsprechend, sich häufig nicht mehr als über dreißig bis vierzig Druckzeilen erstrecken. In dieser gedrängten Form wirkt jedoch jeder Satz einprägsam, als ein Nacheinander malerischer Bilder, deren epische und dramatische Verbindung die Phantasie von selbst vollzieht. Auf der Post, im Laden, auf dem Jahrmarkt, überall findet er Motive. Ebenso wie das steirische Dorf, gibt ihm sein eigenes Heim interessanten Beobachtungsstoff. Schofmann, der Vater, hat eine Reihe entzückender Miniaturen aus dem Interieur seines Familienlebens gezeichnet." Ein hebräischer Rosegger also? Was werden dazu die akademischen Literaturgeschichtsschreiber sagen, die gewissen Rassen jedes Gefühl für Natur und Volkstum absprechen? J. F. Die Judengesetzgebung der Kaiserin Maria Theresia und das Toleranzpatent Kaiser Josef II. Festrede des Präsidenten Dr. Jakob Ornsteln. (Fortsetzung.) & Gerichts- und Kauzleitaxen. Pujikt 23 des Patentes. Das Patent vertat „die Abstellung der sonst für die Juden bestandenen doppelten Gerichts- und Kanzleitaxen". Die Anordnung des Patentes, daß von nun an die Juden diese Taxen nur in einfachem Betrage zu bezahlen haben sollten, entsprang der Erwägung, daß die bisher den Juden auferlegte Verpflichtung, diese Taxen in doppeltem Betrage bezahlen zu müssen, von dem Gesichtspunkte der vom Patente in so vielen Belangen erfolgten Begründung der Gleichheit zwischen Juden und Christen nicht mehr aufrecht erhalten werden könne; die Regierung stellte es demnach „der höchsten Gnade anheim". ob die Juden auch künftig von. der doppelten Abnehmung aller etwa aufkommenden Steuern zu ihrer Erleichterung enthoben werden sollen und beantragt daher die Aufhebung der „doppelten Abnahme der Gerichts- und Kanzleitaxen, als einer der beschwerlichsten Unterscheidungen". Der Beschwerde wegen Vervielfältigung der Gerichtstaxen könne auch .,durch Enthebung von der Verpflichtung zur allvierteljährlichen unnotwendigen Specifikation der Familie und der Dienstleute und durch Vereinfachung der Anzeigen über die Aufnahme und Entlassung der Dienstboten abgeholfen werden". (Hofkanzleivortrag vom 7. September 1781.) Der Hofkander. Franz Karl Freiherr von Kressl. vermochte in dieser Verpflichtung zur Bezahlung der doppelten Taxen nichts Außerordentliches zu finden, zur Begründung seiner Meinung zog er ein für die damaligen Zeiten sehr sonderbar anmutendes Beispiel heran: „denn in Böhmen zahlen die geistlichen Fürsten auch doppelte derlei Taxen". Was also für die hochmögenden geistlichen Fürsten rechtens war. sollte wohl auch für die verachteten und gedrückten Juden billig sein. Trotz dieser entgegenstehenden Meinung wurde in dem Entwurf vom 16. November 1781 die Aufhebung der Verbindlichkeit zur Zahlung der doppelten Gerichts- und Kanzleitaxen aufgenommen. Das Hofdekret vom 19. Dezember 1781 verlieh diesem Vorschlage Gesetzeskraft, indem es die sofortige Aufhebung' der .,die Juden von den Christen unterscheidenden Leibmauten. doppelten Gerichtstaxen, Passier-, Repassierdann Nachzettelabgaben verfügte, und zwar mit der Begründung, daß sie hierin den „christlichen Insassen vollkommen gleichgehalten werden sollen". Im Sinne dieses Hofdekretes wiederholte sohin das To'.eranzpatent die Verfügung wegen Abstellung der doppelten Gerichts- und Kanzleitaxen. 7. Aufhebung aller Unterscheidungsmerkmale. Punkt 24 des Patentes. Die durch das Patent in so bedeutendem Umfange bewirkte Erweiterung der Berechtigungen der jüdischen Bewohner, durch welche eine möglichst weitgehende Gleichheit zwischen ihnen und ihren christlichen Mitbürgern hergestellt wurde, sollte auch insbesondere in der äußeren Erscheinung und in ihrem Auftreten an öffentlichen Orten zu Tage treten. Deshalb mußten alle Unterscheidungszeichen, durch welche die Juden als solche kenntlch gemacht wurden, fallen. In dieser Anschauung stimmten alle Mitarbeiter des Kaisers an dem Werke der Neuordnung der Juden vollkommen überein. Sie folgjten der ausdrücklichen Willensäußerung des Kaisers, welcher in seinem oft erwähnten Handschreiben an den Grafen Blümegen vom 13. Mai 1781 anordnete: „Uebrigens sind auch alle jene demütigende und den Geist niederschlagende Zwanggesetze, die den Juden einen Unterschied der Kleidung und Tracht oder besondere äußerliche Zeichen auflegen, zu beseitigen." Demnach stellt die Hofkanzlei in ihrem Vortrage vom 7. September 1781 für die künftige neue Judenordnung als Grundatz auf: „daß endlich auf die Aufhebung einiger dermäliger Einschränkungen und beschwersamen Unterscheidungen der Juden von Christen, so viel es sich tun lasse, fürgedacht werde." In einem zu diesem Vortrage abgegebenen Votum, dessen Verfasser nicht genannt wird, geht dieser schon in das Detail der anzustrebenden Reformen; er verlangt nämlich, daß „Unterscheidungszeigen oder Bättte, weiche zu Behebung des Unterscheids und der aus solchen enstpringenden Verachtung abzustellen sind, ihnen nicht mehr aufgedrungen werden sollten, noch au Sonn- und Feiertagen vor 12 Uhr auszugehen verwehret werden, weilsie sonst ihre Geschäfte nicht richten könnten'-, (s. I. T. P. 7.) Der wiederholt genannte Hofrat Greiner nimmt die in dem vorher angeführten Votum aufgestellten Forderungen unter wörtlicher Wiederholung der Fassung des diesfälligen Teiles des Votums auf und fügt noch hinzu, daß „solchem nach die Ausschließung. STEININDUSTRtE CARL BENEDICT Zentrale: III.. Rennweg 112, Tel. U I5-0-52 GRABSTEINLAGER: Zentraffriedhof, 3. Tor, Tel. U10-4-53 angesehener Juden von öffentlichen Belustigungsorten aufzuhören hätte". Es mutet wohl sonderbar an, daß dfe Beseitigung der schimpflichen Unterscheidungszeichen nicht von der gesamten Judenschaft freudigst begrüßt wurde. Die Hofkanzlei beruft sich in ihrem Vortrage vom 7. September 1781 auf eine Mitteilung der Regierung, „daß zwei der vermöglichsten, aecreditierten luesigen Juden sich bei dem Referenten in Judensachen wegen nicht Beobachtung dieser Pflichten wider einige ihrer jungen Leute selbst beschwert hätten, ein wahrer Jud halte die Tragung der Bärte, die besondere Kleädungstraeht, die von jüdischen Händen zubereitete Kost und die verbotene Gemeinschaft mit Christen für Reiigionspflichten". Das ist der Kampf der alten Zeit gegen die neu hereinbrechende, und abermals zeigte sich die Wahrheit des Sprichwortes: bene ficia non obferuduntur (auch Wohltaten müssen gar häufig dem, dem sie zugute kommen sollen, aufgedrängt werden). Die Regierung ließ sich aber durch die Meinungsäußerung der beiden Juden von ihrem Wege nicht abbringen; sie fand vielmehr, daß „die Vorhaltung der besonderen Auszeichnungen, auf welche man ohnehin niemals gedrungen hätte, in künftiger Judenordnung ausgelassen werden könne, auch könne ihnen, Juden, der Ausgang an Sonn- und Feiertagen vormittags wenn sie sich gebührlich aufführen, gestattet werden"; und es wurde in den Entwurf des Patentes die Bestimmung aufgenommen, daß „alle bisherigen Unterscheidungszeichen, als das Tragen der Bärte und dergleichen, sowie das bestandene Verbot, an Spezialhaus für Lackmöbel Küchen, Vorzimmer, Kinderzimmer und Wohnzimmer FERDINAND KOHN WIEN II., TA BOR ST RASSE 22 TELEPHON R 40-7-14 Samstag geschlossen Sonn- und Feiertagen nicht vor 12 Uhr auszugehen und die öffentlichen Belusti&ungsörter iücht zu besuchen, aufgehoben werde". Diese rassung des Entwurfes ging wörtlich in das Tcleranzpatent über und zwar hinsichtlich der Unterr Scheidungen, in der erweiterten Fassung1, „daß alle gewöhnlichen Merkmale und Unerscheidungen aufgehoben werden". So wie im Entwürfe, so wurde auch im Patente die Gestattung des Ausganges an Sonn- und Feiertagen nicht an die von der Regierung vorgeschlagenen Bedingungen geknüpft, „daß sich die Juden gebührlich aufführen", ebenso wurde der Besuch von ßclustigungsorten allgemein gestattet, und nicht wie Hofrat Greiner wünschte, auf „angesehene Juden" beschränkt. Das Toleranzpatent aber wollte gewissermaßen zur Krönung seiner, auf die äußere Gleichstellung der Juden mit den Christen gerichteten Bestrebungen noch eine weitere, im Entwürfe noch nicht vorgeschlagene, äußerlich sichtbare Vergünstigung einräumen; während nämlich der Wiener Kardinal, Christof Graf Migazzi, noch gegen Ende des Jahres 1778 bei der Regierung Beschwerde iührte. daß der Hoffaktor Königsberger einen Degen trage (I. T. P. 7), gestattet das Toleranzpatent, und zwar schon nach Verlauf von kaum mehr als drei Jahren den Großhändlern und ihren Söhnen sowie den Honoratioren Degen zu tragen. In unserer Zeit der gleichen Berechtigung aller Srna'.sbürger denken wir über ein solches, rein äußerliches Zeichen einigermaßen geringschätzig, allein än der Zeit des Toleranzpatentes galt der Degen als der Ausdruck des Rechtes eines einer höheren Schichte der Bürgschaft angehörigen Mannes, und wenn nun auch Juden eine solche Berechtigung erlangen können, so erscheint durch dieses Zeichen zumindest die äußerliche Gleichstellung nicht nur mit der ganzen Masse der Bevölkerung, sondern auch mit den aus derselben herausgehobenen, höher stehenden Klasse der Volksgemeinschaft vollendet. Aus der so kurzen Regierungszeit Josef II. sind noch zwei behördliche, der Gleichstellung der Juden dienende Verfügungen hervorzuheben: Ueber Beschwerde des Großhändlers Nathan Arnsteiner wurde nämlich durch das an die Niederösterreichische Regierung gerichtete Hoikanzleidekret vom 30. Jänner 1786 verordnet: „Daß das Wort „Jud" aus den gerichtlichen Zitationen und Intima'tionenV wegzulassen sei . ... Endlich zeigt das Hofdekret vom 30. Juli 1783 ein köstliches Stück einer, mit dem Abbau eines Staatsangestellten verbundenen Verwaltungsreform. durch welche die Gleichhaltung der Juden und der Griechen mit allen übrigen Parteien, was die Bestellung und Abholung ihrer Briefe betrifft, verfügt wird: „da nun die Parteien ihre Briefe von der Post selbst abholen mögen, so erscheint der neu anzustellende Briefträger überflüssig". Vielleicht hat diese Verordnung zur Einrichtung des Postfaches Anlaß gegeben. (Fortsetzung folgt.) Erschwerung der Einwanderung, nadi Palästina. Die Palästina-Regierung hat neuerdings für die Einwanderung von Personen mit privaten Mitteln (Kapitalisten) eine Vorschrift erlassen, von der Juden aus elf Staaten betroffen werden- Gemäß dem Einwanderungsgesetz dürfen bekanntlich Personen, die sich über den Besitz eines Vermögens von mindestens 1000 Pfund in bar oder in Sachwerten ausweisen können, frei Palästina einwandern. Nunmehr aber schreibt dlt Palästina-Regierung vor, daß Einwanderer aus Ländern, in denen eine Einschränkung der Geldausfuhr besteht, von ihren Regierungen einen Ausweis vorzeigen müssen, wonach es ihnen gestattet sei, ihr Vermögen aus dem Auswanderungslande nach Palästina zu bringen. Sind die Einwanderer nicht im, Besitze einer solchen Ermächtigung, so müssen sie vor der Landung, bzw. Grenzübertritt die entsprechende Summe in bar vorzeigen. Diese Vorschrift der Palästina-Regierung erschwert besonders die Einwanderung von Juden aus Deutschland, der Tschechoslowakei, aus Oesterreich. Griechenland und aus anderen Ländern, in denen Beschränkungen für Geldausfuhr bestehen. Der Leiter der Palästina-Exekutive der Jewish Agency Dr. Chaim Arlosoroff hat in dieser Angelegenheit beim High Commissioner Sir Arthur Wauchope vorgesprochen und Beschwerde gegen die neue Vorschrift eingelegt.