Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1933
- Issue
- Heft 2 (13.1.1933)
- Date
- 1933-01-13
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Dtfc WAHRHEIT Seite 5 •sich deshalb in diesem Gebiet, abgesehen von den beiden Städten München und Regensburg, nur vereinzelte jüdische Gemeinden. In Franken. Schwaben und der Platz, das heißt also in einem Gebiet, in dem vor dem Reichsdeputationshauptschluß von 1803 geistliche und weltliche Fürstentümer, reichsstädtische und reichsritterschaftliche Gebiete durcheinander vorhanden waren, bestand seit jeher eine ausgedehnte jüdische Siedlung in vielen kleinen Einzelgemeinden auf den Dörfern und in den Landstädten. Wenn auch heute die gute Hälfte der bayerischen Juden in den drei Großstädten München, Nürnberg und Augsburg wohnt, so ist doch die Zahl derjenigen Glaubengenossen, die in Franken in Klein- und Mittelgemeinden leben, immer noch verhältnismäßig groß. Gerade diese Glaubensgenossen aber waren es. die durcli die maßlose Agitation des „Stürmer" zunächst betroffen waren und den im Gefolge dieser Agitation einsetzenden brutalen Wirtschaftsboykott in empfindlicher Weise verspüren mußten. Es ist bei dieser Sachlage erfreulich, daß die Gerichte jüdischen Kaufleuten. die sich zur Klagestellung in Boykottsachen entschlossen, in fast allen Fällen obsiegende Urteile zugebilligt haben. Die Sammlung der zahlreichen Boykottentscheidungen, die der Centraiverein erstritten hat, zeigt deutlich die große Gefahr, sie zeigt aber auch, daß nur tatkräftige Gegenarbeit die politische und wirtschaftliche Zukunft der Juden in Deutschland sichern kann. Neuerdings macht sich auch in Frauken eine Ernüchterung der bisherigen nationalsozialistischen Anhängerschaft bemerkbar. Was den Staat Bayern im ganzen betrifft, so ist es allgemein bekannt, daß er gerade im Jahre 1932 zu den stärksten Stützen derjenigen Kräfte gehört hat, die sich dem politischen Radikalismus entgegengestellt haben. Der beharrende Sinn der bayerischen Bevölkerung, der alle Neuerungen zunächst mißtrauisch prüft, bevor er sie annimmt und der ausgleichende Einfluß der katholischen Kirche haben Bayern zu einer zugleich demokratischen und konservativen Vormacht im deutschen Süden herangebildet Zweifellos sind von hier aus Einflüsse ausgegangen, die dem gesamten Deutschen Reich förderlich gewesen sind. Man darf die Hoffnung aussprechen, daß in einem solchen Rahmen auch für die bayerischen Juden bald bessere Tage kommen werden. (C.-V.-Pressedienst.) Die Judengesetzgebung der Kaiserin Maria Theresia und das Toleranzpatent Kaiser Josef II. Festrede des Präsidenten Dr. Jakob Ornstein. (Fortsetzung.) r. Die Rechtsstellung der fremden Juden. Punkte 19—20 des Patentes. Wenn schon die tolerierten Juden in der Regieruugszeit der Kaiserin Maria Theresia nur ein Mindestmaß an Rechten genossen, so standen die fremden Juden ihren tolerierten Glaubensgenossen in dem Ausmaße der ihnen zustehenden Rechte noch weit nach. Der fremde Jude mußte sich die Berechtigung zu •einem kurzen Aufenthalt, und zwar zunächst in der Höchstdauer von vier Tagen durch die Lösung eines sogenannten Passierzettels gegen Zahlung einer Gebühr von 1 fl., bzw. in Marktzeiteii von 2 fl.. täglich erkaufen. (1. T. P. 3.) Die Verhandlungen der Hoikanzlei beschäftigten sich vielfach mit dieser Gebühr, der sogenannten Leibmaut. Die Regierung erklärte in ihrem Berichte an die Hofkanzlei vom 7. September 1781 die Aufrechterhaltung dieser Gebühr als „notwendig und heilsam, da sich unter den fremden Juden viel schlechtes und gefährliches Gesind hereinschleiche". auch die Höhe der Abgabe solle unverändert bleiben, d;i sie zur Hintanhaltung des schlechten Gesindes so hoch bestimmt worden sei. Staatsrat Gebler macht in seinem Gutachten auch aufmerksam, daß der Staat aus der Verpachtung der Leibmaut eine Einnahme von fl. 5360 beziehe und, wiewohl er der Aufhebung der Leibmaut freundlich gegenübersteht, erklärt er doch, daß er „für jetzt noch keinen dringenden Beweggrund für die Abschaffung dieser Gebühr sehe". Die Hofkannuer erinnert in ihrem Vortrage vom 30. November 1781. daß die Wiener Leibmaut am 1. September 1780 an die Juden Herz und Leitersdorfer auf 5 Jahre verpachtet wurde und daß es sich daher empfehlen würde, die allenfalls schon dermalen zuzusichernde Aufhebung erst mit dem Ende des Pachtkontraktes eintreten zu lassen, um durch einen solchen Endtermin die Gefahr einer Entschädigungsstrittigkeit von vornherein zu beseitigen. Bezeichnend für. die damalige materielle Lage der Juden ist die weitere Bemerkung in diesem Berichte, daß gerade, weil diese Leibmaut mehr zur Hintanhaltung des sich sonst in den Städten häufenden liederlichen Gesindels eingeführt wurde, der Zeitpunkt für die Aufhebung noch nicht gekommen erscheint, da es nicht ratsam sein dürfte, „bevor noch die Juden durcli die neuerlichen Veranstaltungen in bessere Umstände geraten sein werden, fremde Juden häufig in die Städte zu ziehen". Nur in einem Ausnahmsfall sollte von der Einhebung der Leibmaut abgesehen werden. Gebler beantragte nämiieh, daß den Mautpächtern autgetragen werden möge, daß sie diese „Abgabe" von keinem fremden, vornehmen jüdischen Wechsler oder Negotianten abverlangen sollten. Diesen Antrag stellte Gebler in Berücksichtigung, „der von Seiten der. Triester, auf den Fuß der Amsterdamer sogenannten portugiesischen und der Livorneser Juden lebenden jüdischen Negotianten oftmalen angekommene Beschwerden". In dem Vortrage der Hofkanzlei vom 7. September 1781 wird angeführt, daß es vor der Verpachtung der Leibmaut, dem Ermessen der Regierung anheimgestellt war „nützlichen oder wegen Geschäften benötigten Juden auf kurze Zeit entweder umsonst oder gegen einen geringeren Betrag den Aufenthalt zu gestatten". Solche nützliche Juden erblickte Gebler in den sogenannten Negotianten. Gegen die Aufrechterhaltung der Leibmaut überhaupt machten sich aber auch gewichtige Stimmen aus den nachstehenden Gründen geltend; es waren vor allem ethische Gründe, welche für die Aufhebung der Leibmaut vorgebracht wurden. Gebler, der nicht die sofortige Aufhebung empfehlen zu können glaubte, war doch ein Verfechter der Abschaffung dieser Gebühr. Er bezeichnete die Leibmaut als „etwas für die Nation Erniedrigendes und Kränkendes" und in seinem, nach Aufhebung der Leibmaut erstattetem Gutachten vom 21. Jänner 1782 billigte er die Aufhebung, weil die Leibmaut „den Menschen zum Vieh herabwürdige". In ähnlichem Sinne begründete Greiner die Abschaffung der Tolerahzsteuer (II. T. d. l). Die von den Verfechtern der Leibmaut geäußerte Besorgnis, daß durch ihre Abschaffung" viel schlechtes und gefährliches Gesind nach Wien gezogen werden könnte, widerlegte Greiner in seinem Separatvotum vom 7. September 1781 durch die Erwägung, „daß das Hereinziehen des müßigen Betteljudengesindes sich bei ihnen durch Pclizeianstalten ebenso wie bei anderen Religionsverwandten vermeiden lasse, und schlechtes oder strafbares Judengesind kann man durch gute Anstalten bessern oder wegjagen", überdies sprach er die Erwartung aus, daß sich die Bedenklichkeiten gegen die Juden vermindern werden, wenn sie besser gebildet mit den übrigen Menschen in eine mehrere Gleichheit gebracht und in Stand gesetzt sein werden, sich hinlängliche Nahrung zu verschaffen". Auch Gebler bemerkt in seinem bereits erwähnten Gutachten , vom 7. September 1781, „daß es bei einer guten Polizeiaufsicht auch andere Mittel, fremde Juden zurückzuhalten, gebe." Auch der, für die Staatskasse, im Falle der Aufhebung der Leibmaut erwachsende Entgang vermochten üreiner und Gebler in ihrer Auffassung nicht zu beirren. Greiner nannte das damalige Gesamterträgnis der Tolerauzsteuer von fl. 7495 und der Leibmaut von fl. 5360 eine „unbedeutende Kleinigkeit", und Gebier sagte im Staatsralsgutachten von 1782. also schon nach vollzogener Aufhebung: „es kommt am Ende doch auf kein so gar beträchtliches übjektum an", aber dennoch sollte auf diese Kleinigkeit nicht gänzlich verzichtet werden: üreiner sprach vielmehr die Erwartung aus. daß die Juden diesen Betrag bei Aufhebung des Zwanges „gerne zwiefach ersetzen und die Abgabe unter sich verteilen werden", und deshalb glaubte er in seinem Separatvotuni vom 7. September 1781 die Entscheidung des Kaisers erbitten zu sollen, „ob nicht die Judenschaft überhaupt angehalten werden sollte, anstatt der bisher ausgemessenen Schutzgelder und Leibmautpachtung ein unter sich selbst zu verteilendes, der obigen Summe gleichkommendes Pauschquantum zu bezahlen". Die kaiserliche Entscheidung beachtete jedoch diese Anregung zunächst nicht; in der kaiserlichen Resolution vom 7. Oktober 1781 heißt es in lapidarer Kürze „die Leibmaut ist aufzuheben". Auch im Entwürfe des Toleranzpatentes vom 16. November 1781 wird die Leistung eines Aequivalentes für die aufzuhebende Leibmaut nicht gefordert. Allein die Hofkanzlei kommt in ihrem Vortrage vom 20. Dezember 17S1 dennoch auf den, in der, Resolution nicht beachteten Vorschlag Greiners zurück, in dem sie an den Bericht der Hoikammer vom 30. November erinnert, in dessen Erledigung eine kaiserliche Entschließung eriloß, in Gemäßheit welcher erwogen werden sollte, ob sich die Juden nicht selbst zur Entschädigung des Aerari zu einem ihnen minder lästig fallenden aequivalentc herbeilassen wollen. Gebler hält in seinem, diesem Vortrage nachgefolgten Gutachten die Behandlung der von ihm angeregten Aequivalentfrage deshalb für schwieriger, weil die allerhöchste Verordnung, daß die Leibmaut mit dem 1. Jänner 1782 aufzuhören habe, schon in allen Ländern kundgemacht worden sei. Der Kaiser hat nun in seiner Resolution vom 29. Dezember 1781 den Schluß aus den vorhergehenden Verhandlungen gezogen, indem er entsprechend dem Antrage des Grafen Hatzfeld, ja sogar unter genauer Aufnahme seines Wortlautes verordnete, daß die Kundmachung des Toleranzpatentes zwar nicht aufzuschieben, „daß aber an einem schicksamen Orte einzuschalten sei, daß er sich vorbehalte, wegen Entschädigung derer, so die Leibmaut derzeit beziehen (das ist der Pächter), von der Judenschaft ein minder beschwerliches Aequivalent einzuheben"; so wurde demnach im Punkt 19 des Patents die Leibmaut unter diesem Vorbehalte aufgehoben. Im Sinne des kaiserlichen Vorbehaltes wurde die Hofkammer aufgefordert, „die Judenschaft vorläufig zu vernehmen, ob sie sich nicht zu einem Aequivalentc für die Leibmaut verstünde". Die Hofkanzlei stellt in ihrem Berichte vom 20. Jänner 1782 den einzuleitenden Verhandlungen kein günstiges Prognostikon: „Die Aufhebung der Leibmaut habe bei der seßhaften Judenschaft Widerstand gefunden, sie wolle vielmehr durch die Aufrechterhaltung der Leibmaut fremde Juden von hier abschröken"; sie wird wohl einerseits, die mit der Aequivalentleistung verbundenen Ausgaben gescheut haben, andererseits leitete sie wohl auch der in den Verhandlungen wiederholt vertretene Gedanke, daß der Zweck der Leibmaut der Hintanhaltung des sich sonst in den Städten anhäufenden „liederlichen Gesindes" diene. Die Hofkanzlei hat weiters, wie auch selbst unter der Regierung der Kaiserin, auf die den Juden erwachsende Belastung hingewiesen: „es würde die Reparation dieser 5360 fi. jährlich beiläufig ertragenden Maut für die Juden zu bedrückend sein, da sie kaum die sehr hohe Toleranzsteuer erschwingen könnten". Die Hofkanzlei vermeinte also wohl, daß die materiellen Verhältnisse der Juden die Auferlegung neuer Lasten nicht rechtfertigen. Von derselben Erwägung war auch der Vortrag der Hofkanzlei vom 10. September 1785 geleitet, welcher in dem Antrag gipfelte: „daB der Ersatz (der Leibmaut) als eine den Toleranzgrundsätzen widersprechende E.xaktion, der wahrscheinlich ohnehin nie zur Geltung kommen würde, fallen zu lassen sei". In Genehmigung dieses Antrages verordnete die kaiserliche Resolution vom 18. Dezember 1785, „es hat von dem Ersätze der aufgehobenen Leibmaut eingeratenermaßen gänzlich abzukommen", nur in einem, in der kaiserlichen Resolution vom 4. Juli 1782 vorgesehenen, einzigen Falle sollten die fremden Juden zur Fortbezahlung der Leibmaut verhalten werden, wenn nämlich „die österr. Juden von den auswärtigen Ständen zur Bezahlung der Leibmaut angehalten werden". Durch die Entrichtung der Leibmaut hatten sich die nach Wien kommenden Jude» das Aufenthaltsrecht jedoch nur für die Dauer von höchstens 4 Tagen erkauft, eine Verlängerung der Aufenthaltsfrist wegen „notdringender Geschäfte" mußte vor Ablauf der im Passierscheine bestimmten Frist bei der niederösterr. Repräsentation angesucht werden (L T. P. 3). Auch nach dem Toleranzpatente war die den fremden Juden bewilligte Aufenthaltsdauer eine ziemlich beschränkte, aber immerhin hat das Patent den fremden Juden eine weit größere Bewegungsfreiheit eingeräumt als die Judenordnung von 1753. Die fremden Juden hatten nämlich nach dem Patente der niederösterreichischen Regierung schon bei ihrer Ankunft „ihre Geschäfte und die Zeit, welche zu deren Vollendung nötig ist", anzuzeigen, der Landesstelle blieb es aber vorbehalten, die angesuchte Frist nur in einem verkürztem Ausmaße zu bewilligen. Der fremde Jude mußte also die Bestätigung (seines Ansuchens) oder allenfalls eine andere Ausmessung erwarten; nach Verlauf der ersten Frist war um eine Verlängerung bei der Regierung anzusuchen. Die an die Polizeioberdirektion erlassene Instruktion vom 13. Juni 1782 trifft nun Bestimmungen über die .Ausmessung" der den Juden gestatteten Aufenthaltsdauer. Der Polizeioberdirektion wurde die Befugnis eingeräumt eine erstmalige Frist und bei „dringender Notwendigkeit'" eine zweimalige Verlängerung derselben, und zwar jedesmal in der Dauer von 14 Tagen, sohin zusammen von 42 Tagen, zu erteilen, um eine Erweiterung über diese Frist hinaus mußte bei der Niederösterreichischen Regierung angesucht werden. Die Polizeioberdirektion konnte aber schon das erste Ansuchen um die Aufenthaltsbewilliguiig zur Gänze, insbesondere dann ablehnen, wenn der Gesuchsteiler „keine Geschäfte glaubwürdig anzugeben weiß". Auch den fremden Juden wurde durch das Patent vollste Freiheit in der Wahl ihrer Wohnungen innerhalb Wiens eingeräumt; alle diesfäliigen. so drückenden Bestimmungen (I. T. 4. b.) wurden demnach aufgehoben. In gleicher Weise wurden sie von dem Zwange, ihre Nahrung ausschließlich in den „beiden bestehenden Garkucheln" zu nehmen (I. T., ebenda), befreit. Mit diesen Garkucheln befaßten sich die das Patent vorbereitenden Verhandlungen zu wiederhatten Malen. (Fortsetzung folgt.) Wie sie lügen. Die Pressestelle des Centraivereines deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens E. V. teilt mit: Der ..Vö!k:sche Beobachter" vom 4. Jänner 1933 kündigt auf seiner Titelseite mit der Schlagzeile ..Die C. V.-Juden eiwar'en Einkerkerung der Sudetendeutschen durch die Tschechen" einen Artikel „Die C.-V.-Juden für d:e tschechischen Unterdrücker! Unsere sudetendeutschen Vorkämpfer sollen in den Kerker," an. In ihm wird aus einem Auisatz der „C.-V.-Zeitung"" „NSDAP und tschechische Nationalsozialisten" Zusammenhang!-'s folgender Satz zitiert: ..Die '1 vdiechoslowakische Republik hat keine Neigung, sich eine zentrifugale, antiparlamentarische. antidemokratische und antisemitische Bewegung über den Kopi wachsen zu lassen." Diese sachliche Feststellung nennt der ..Völkische Beobachter" eine ..unverhüllte Aufforderung au die tschechischen Machthaber, sich nicht nur der nationalsozialistischen Vorkämpfer, sondern unserer ganzen Bruderpartei gewaltsam zu entledigen, um auf diese Weise zugleich den; sudeteuländischen Deutschtum den tödlichen Schlag zu versetzen." Uie Beschimpfungen des „Völkischen Beobachters" müssen als ungerechtfertigt und verleumderisch aufs entschiedenste zurückgewiesen werden. Der Aufsatz in der „C. V.-Zeitung" hatte lediglich den Unter.schied zwischen der tschechischen nationalsozialistischen Partei, die nicht antisemitisch, und der deutschen nationalsozialistischen Partei in der Tschechoslowakei, die nach deutschem Vorbild grob iudeufeindlich ist, sachlich festgestellt. Zurückgewiesen werden muß auch die Anmaßung des „Völkischen Beobachters", eine seinen Anhängern unerwünschte Feststellung gleichzeitig als einen tödlichen Schlag gegen das sudetenländische Deutschtum zu bezeichnen. Die Nationalsozialisten pflegen in der Vertretung des deutschen Minderheitenstandpunktes sonst durchaus nicht so konsequent zu sein, daß deutsche Minderneitenpolitik und auslandsdeutsche NSDAP gleichzusetzen wäre. Man hatte jedenfalls im Falle S ü d t i r o 1 etwas derartiges nicht bemerken können .... Warum hat der „Völkische Beobachter" sich nicht gegen die „C. V. Zeitung" gewandt, als sie einen Vortrag von Paul Schieniann. dem großen Vorkämpfer des Deutschtums im Auslände, zitierte, in dem die verhängnisvolle Wirkung der nationalsozialistischen Grund-