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Die Wahrheit · 1932-11-04 · Heft 45 (4.11.1932) · page 5

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1932
Issue
Heft 45 (4.11.1932)
Date
1932-11-04
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Die Regierung zieht demnach für sich aus der Geschichte die Lehre, «laß „die Erweiterung des Handels, das ist die Verleihung der unbeschränkten Berechtigung zum Handelsbetriebe, im Interesse des Staatsganzen gelegen sei. Demnach hat der Kaiser im 12. Punkte seines Patentes „den jüdischen Religionsgenossen auch unter allen nicht bürgerlichen Handiungszwoigen vollkommen freie Wahl" gegeben. Es entsprach sohin einer richtigen Auslegung des Toleranzpatentes, daß die Juden durch eine, laut Regierungsbescheid ergangene Verordnung vom 11. Oktober 1782 allen anderen Landesbewohnem nicht nur hinsichtlich des Besuches der Jahrmärkte, sondern auch hinsichdich des Vertriebes aller Waren jeder Art gleichgestellt wurden. In dieser Verordnung wird bestimmt, daß „jedem Landesinsassen und auch jenem der jüdischen Religion" gestattet wird, alle übrigen Jahrmärkte im Lande mit allen erlaubten Waren und schon fertigen, doch nur erbländischen Arbeiten und Kleidungsstücken zu besuchen und diese auf offenen Jahrmärkten frei und ungehindert feilzubieten und zu veräußern. Von besonderer Wichtigkeit erscheint die Zulassung der Juden zum Großhandel; keines jener Bedenken, welche wiederholt gegen die Freigebung des Handwerkes, des Gewerbes und des Handels im allgemeinen so oft vorgebracht wurden, wird in der Frage des Großhandels geltend gemacht, im ■Gegenteil wird häufig auf die besondere Eignung der Juden zum Großhandel und auf den Nutzen, den sein Betrieb durch die Juden dem Staate zu bringen geeignet ist, hingewiesen. Die Hofkanzlei spricht in ihrem Vortrage vom 2. September 1781 von dem „ganz besonderen Genie der Juden zur Handlung" von der erweiterten Handlung der Judenschaft könne sich der Staat den größten Vorteil versprechen; ihre Verbindung mit ihren akkreditierten Religionsgenossen in auswärtigen Ländern werde deu Zug des Handels vermehren und Fremde, vermögliche Juden anlocken, sich anher zu ziehen. Die Regierung glaubt demnach, daß den Juden der unbeschränkte „all' in grosso Handel" eingeräumt werden könnte, und daß die Juden, um sie „nach der höchsten Gesinnung für den Staat nutzbar zu machen, hauptsächlich auf Handlungen im Großen..., Fabriken und Kommerzialprofessionen zu lenken wären"; um dieses Ziel zu erreichen, will die Regierung den Juden sogar Erleichterungen zugestehen. Es soll den Juden, da sie zum Großhandel den nötigen Fonds nicht ausweisen können, gestattet sein, sich in Kompagnien zu begeben", and der von ihnen auszuweisende Fonds soll von 30.000 fl. auf 20.000 fl., ja sogar auf 10.000 fl. herabgesetzt Werden. Die Regierung erklärt es in ihrem, über den Vortrag der Hofkanzlei erstatteten Votum, für den Staat ungemein ersprießlich den Juden zum Großhandel und Fabriken Aneiferung zu geben; sie wollte daher den Fonds sogar auf 10.000 fl. herabsetzen, dagegen beantragte Grai Blümegen, der hervorragende Mitarbeiter des Kaisers, an welchen sein Handschreiben vom 13. Mai 1781 gerichtet war. und der böhm.-österr. Hofkanzler Heinrich Graf Auersperg. daß auch die Juden einen Fonds von 30.000 fl. auszuweisen haben; dies in der Erwägung, „daß die Juden nicht mehr als die Christen begünstigt werden sollen". Demnach wird im Patente den Juden „die Berechtigung, sich um die Befugnis des Großhandels unter den nämlichen Bedingnissen mit eben den Freiheiten zu bewerben, wie sie von den christlichen Untertanen erhalten und getrieben werden" zugestanden. Den jüdischen Großhändlern legte die Hofkanzlei endlich die Verpflichtung der Protokollierung ihrer Firma bei dem Wechselgerichte auf, welchem Protokollierungszwange sowohl die Christen als die jüdischen Händler schon nach der kaiserlichen Verordnung vom 3. März 1774 unterlagen. (T. P. 5 a) Diese Gleichhaltung der jüdischen Großhändler mit den <shristiichen wurde dem Magistrate von Wien im Hof- .kanzteidekrete vom 30. Jänner 1786 neuerlich eingeschärft Betrieb von Fabriken und Manufakturen. In diesem 13. Punkte des Patentes wird die Erlaubnis zum Betriebe von Fabriken und Manufakturen lediglich neuerlich bestätigt; das Patent stellt nämlich fest, daß „die Anlegung von Fabriken und Manufakturen den Juden von jeher erlaubt war;" tatsächlich hat schon unter der Regierung der Kaiserin Maria Theresia die vereinigte böhm.-österr. Hofkanzlei beantragt, die Juden auf Errichtung von Fabriken hinzuweisen. Dieser Antrag fand seine Genehmigung durch die Judenordnung von 1764. Da jeder Toleranzwerber in seinem Gesuche nachzuweisen hatte, „was er nützliches für das gemeinsame Wesen, besonders mittels Anlegung einiger Fabriken... •unternehmen wolle. (I. T. P. 5 a.) Die Erfahrungen, die in dem kurzen Zeiträume von 1764—1781 in Ansehung dtes Betriebes von Fabriken durch die Juden gemacht wurden, scheinen sehr gute gewesen zu sein; denn im Handschreiben vom 13. Mai 1781 wid angeordnet, „daß ihnen, da sie erfindsam sind und leicht Kompagnien stiften, alle Arbeiten, die in Fabriken geschehen müssen «nd wozu besondere und kostbare Maschinen erforderten sind, eingestanden werden können" endlich sollen mnen nach diesem Handschreiben auch „alle Jene Manufakturen, die als freie Arbeiten durch Gesetze erklärt sind, als Spinnen, Weben der Leinenwaren. Taffet machen u. dgl. zu treiben" gestattet sein. In Befolgung dieser, im Handschreiben getroffenen Verfügungen schlägt die Hofkanzlei in ihrem Vortrage vom 7. September 1781. sowie, dies die vereinigte Hofkanzlei in ihrem obangeführten Antrage angeregt hatte, vor „die Juden, um sie nach der höchsten Gesinnung für den Staat nutzbar zu machen, auf die Handlungen im Großen (s. oben) Fabriken und Kommerzialproiessionen hinzulenken'". Die Hofkanzlci beantragte aber in ihrem Vortrage auch die Aufhebung einer Beschränkung der Juden in ihrem Fabrikationsbetriebe; entsprechend dem Antrage der böhm.-österr. Hofkanzlei wurde in der Judenordnung von 1764 angeordnet, daß in den von Juden betriebenen Fabriken jederzeit christlich» Arbeiter zu gebrauchen sind; dagegen beantragte die Hofkanzlei im Vortrage vom 7. September 1781, daß die Juden in ihren Fabriken sowohl jüdische Arbeiter, deren Anzahl aber immer von der Regierung nach Bedarf bestimmt werden sollte, als auch christliche Arbeiter anstellen können. Jedoch dürfen letztere von ihren Arbeitgebern weder verköstigt, noch beherbergt werden. Es sind dies dieselben Beschränkungen, welchen die Juden bis zur Erlassung des Toleranzpatentes in Ansehung der Haltung von christlichen Dienern in ihrer Haushaltung unterlagen. (1. T. P. 1 c.) Im Patente selbst ist diese, die christlichen Arbeiter in von Juden betriebenen Fabriken betreffende Sonderbestimmung nicht enthalten; da aber die Judenordnung von 1764, wie bereits angeführt, durch die Einleitung zum dritten Teile des Patentes „Begünstigungen" vollkommen außer Kraft gesetzt wurden, so waren die Juden nach dem Patente wohl berechtigt, christliche Arbeiter ohne an die von der Hofkanzlet vorgeschlagenen, oben angeführten Beschränkungen gebunden zu sein, in ihre Fabriken aufzunehmen. Kaiser Josef schließt den Punkt 13 des Patentes mit der Bemerkung, daß er „die Gelegenheit ergreifen wolle, um die Juden zu derart gemeinnützigen Unternehmungen aufzumuntern**. Die Geschichte der österreichischen Industrie lehrt uns, daß die Juden diesem Apell des Kaisers willig Folge geleistet haben. Wir können wohl der historischen Wahrheit entsprechend, feststellen, daß insbesondere die Männer, deren Bilder den Sitzungssaal der Israelitischen Kultusgemeinde in Wien zieren, zum großen Teile unter die Väter der österreichischen Industrie eingereiht werden können, deren tatkräftiger Arbeit die Begründung und Fortentwicklung der österreichischen Industrie in dem alten Agrarstaate Oesterreich zu verdanken ist. Punkt 14. Hypothekardarlehen. Die Judenordnung vom 16. August 1753 verbot den Juden das „allzu viele und unleidentliche, wucherische Darlehen auf Haus und Grundgütcrn und Fechsung". (1. T. P. 5 a.) Das Patent ließ dieses, durch die Judenordnung von 1764 aufrechterhaltene Verbot fallen, aber wie die Verhandlungen zu diesem Patente zeigen, nicht aus Wohlwollen für die Juden, sondern nur in Erwägung des Vorteiles, welchen der Betrieb solcher Darlehen dem Staate und seinen Bewohnern bringt. Im Votum der beiden so maßgebenden Ratgeber des Kaisers, der Grafen Blümegen und Auerspergi wird die Gestattung des Hypothekargeschäftes durch die Erwägung begründet, daß „das Schicksal verschuldeter armer Güterbesitzer merklich erleichtert, und dem allgemeinen Kredit aufgeholfen werde". Das nunmehr gestattete Hypothekargeschäft konnte jedoch nicht bis zum letzten Ende durchgeführt werden; denn so wie die beiden Judenordnungen von 1753 und 1764 den Juden den Erwerb von Häusern und Grundstücken untersagten, wurde auch im Hofkanzleivortrage vom 7. September 1781 beantragt, daß die Juden, die mit ihren Darlehen belasteten Häuser sich recht „einschätzen" lassen dürfen, weil sie „noch weniger als andere Reitgionsgenossen des Besitzes derselben fähig sein können". Diese Besitzuniähigkeit wurde noch bis in die erste Hälfte des 7. Jahrzehntes des vorigen Jahrhunderts aufrechterhalten, bis sie dann durch die Staatsgrundgesetze des Jahres 1867 gänzlich zur Aufhebung gelangte. Das Toleranzpatent hat demnach sich das Verbot der Eigentumserwerbung zu eigen gemacht, indem es einerseits den Juden die Betugnls „ihre Kapitalien gegen Sicherstellung auf Realitäten zu verleihen einräumte, anderseits ihnen aber die Einschätzung der belasteten Güter untersagte". Betrieb des Ackerbaues. Das Toleranzgesetz erwähnt den Ackerbau nicht unter jenen Beschäftigungen, deren Ausübung den Juden nunmehr freigegeben werden soll. Aber in vorhergehenden, mit Gesetzeskraft erlassenen Anordnungen wird den Juden die Befugnis, sich der landwirtschaftlichen Tätigkeit hinzugeben, eingeräumt. Das Handschreiben vom 13. Mai 1781 verfügt, „daß ihnen der Ackerbau, besonders von unbearbeitetem und unkultiviertem Land, auch kultivierte Grundstücke, jedoch nicht untertäniger Kontribuenten auf 20 oder mehrere Jahre gegen dem zu überlassen wäre, daß alle Ackerbauarbeiten auf diesen Grundstücken durch jüdische Hände zu geschehen hätten „überdies durfte der Ackerbau, da die Juden vom Grundeigentume ausgeschlossen waren, nur auf gepachteten Grundstücken betrieben werden; wohl hielt ihnen das Handschreiben den Erwerb des Realeigentumes offen, aber nur unter einer Voraussetzung, wenn sie Christen würden". Die Hofkanzlei hatte aber Bedenken gegen die Zulassung der Juden zum Ackerbau. Ihre Einwendungen entsprangen ihrer Auffassung der Mentalität der Juden, bzw. der christlichen Bevölkerung. Die Hofkanzlei bemerkt in ihrem Vortrage vom 7. September 1781. „daß die jüdische Narion sich durch jüdische Hände nicht leicht annehmen werde, weil die ,uden alle schwere Arbeit scheuen und sogar in. jenen Ländern, wo sie Grundstücke besitzen, zu der Bauernarbeit immer Christen zu halten pflegen*- weiters „befürchten sie das Bauernyolk zu sehr, daß sie sich dem von denselben zu befahrenden Ungemach und Unfug aussetzen sollten". Als dritten Grund führt die Hofkanzlet an, daß es überdies wenig unbebaute, noch keinem untertänigen Eigentümer zugeschriebene Gründe gebe. Hofrat von Greinen trat in seinem Separatvotum für die Betätigung der Juden in der Feldarbeit ein. Das Hofdekret vom 19. Oktober 1781 schloß sich dieser Anschauung an, und sprach die Zulassung der Juden zum Ackerbau in der, im Handschreiben vom 13. Mai 178t gewählten Wortiassung aus; dieses Dekret wollte den juden eine Erleichterung in dieser iür sie neuen Tätigkeit gewähren, indem es verfügte, daß ihnen, da dieselben des Ackerbaues last noch unkundig sind, gnädigst gestattet wird, wenigstens die ersten zwei Jahre zu hinlängilicher Unterrichturog in dem Feldbau christliche Knechte zu halten, mit der Vorsicht jedoch, daß diese bei Christen übernachten müssen. In kurzer Zeit müssen die Juden ihre Eignung zum Betriebe der Landwirtschaft erwiesen haben. Mit Hoidekret vom 27. August 1789 wurde der Nied.-österr. Regierung mitgeteilt, daß der Kaiser den bemittelten Juden den Ankauf von Staatsgütern gestattet habe, in ihrem Zirkular an die Kreisämter vom 2. Oktober 1789 mittels dessen die kaiserliche Entschließung vom 24. September 1789 bekanntgegeben wurde, erinnert die Nied.-österr. Regierung, daß keiner dieser jüdischen Gutsbesitzer von der Verbindlichkeit seine jüdischen Dienstboten in seinem eigenen Wohngebäude beherbergen zu müssen, befreit werden könne. Die Hoikanzlei hat in ihrem Vortrage angeführt, daß die Juden schwere Arbeit scheuen; die Arbeit, die ihnen doch die Gesetzgebung trüberer Jahrhunderte verwehrte; seither haben Generationen von Juden in verschiedenen Ländern dieses Urteil durch eigene schwere Handarbeit auf welchem Gebiete solcher Tätigkeit immer und auch im Ackerbau richtiggestellt; sie haben sich als die würdigen Söhne ihrer Urheimat, des heiligen Landes, in welchem sich in alten Zeiten das ganze Volk dem Ackerbau widmete, erwiesen. (.Fortsetzung: folgt.) I Emst Mezei I Am 25. Oktober ist in Budapest der älteste ungarische Publizist, Ernst Mezei, der mit an der Spitze gegen die Ritualmordlüge von Tisza-Eszlar gekämpft hat, im Alter von 81 Jahren gestorben. Er war bis vor ganz kurzer Zeit sehr rüstig und schrieb irische kämpferische Artikel iür den fortschrittlichen Gedanken in verschiedenen ungarischen Zeitungen. Aber infolge eines während einer Fahrt auf der Straßenbahn erlittenen Unfalls mußte er ein Sanatorium aufsuchen. Sein Gesundheitszustand besserte sich etwas, er konnte sich aber nicht mehr ganz erholen, der Tod ereilte ihn im Sclüafe. Ernst Mezei wurde im Jahre 1851 als Sohn frommer jüdischer Eltern in Satoraljaujhely geboren, studierte an der Universität Budapest und schloß sich in jungen Jahren K o s s u t h an. 1874 gründete er das oppositionelle Blatt „Baloldal", das er in kürzester Zeit zu dem hervorragenden Presseorgan „E g y e t e r t e s" umgestaltete und 40 Jahre lang mit leitete. Seine Leitartikel wurden berühmt. Er schrieb später auch für andere Blätter. 1881 wurde er in das ungarische Parlament mit dem Programm der Unabhängigkeitspartei gewählt. Er war der erste, der im Parlament den Fall von Tisza-Eszlar zur Sprache brachte und das zwischen den Antisemiten und den Behörden bestehende Komplott aufdeckte. Er ruhte nicht, bis das Justizministerium der Ritualmord-Propaganda tatsächlich entgegentrat. Mezeis Reden im Parlament erregten damals Aufsehen in der ganzen Welt. Sein Bruder, Moritz Mezei, ein hervorragender Kenner des internationalen Handelsrechtes, der Ungarn in der inneren und äußeren Politik große Dienste leistete, gründete 1861 den Israelitisch-Magyarischen Landesverein und war 1893 bis 1901 Präsidentder neologen jüdischen Landeskanzlei. Er war ebenfalls eine Zeitlang Mitglied des ungarischen Parlaments. Auf seinem Gute in Balatonboglar verstarb im Alter von 64 Jahren der ungarische Abgeordnete und Führer der Unabhängigen Landwirtepartei Gaston Gaal von Qyula. Die Zeitungen würdigen ihn als eine historische Persönlichkeit Ungarns. Er war Vorsitzender der ersten und zweiten ungarischen Nationalversammlung. Zu der Politik der letzten Regierungen in Ungarn, auch der Regierung Gömbös, stand er in Opposition. Gaston Gaal war eingerechter Beurteiler des Judentums. Am 12. Oktober d. J. griff er als Führer der größten Oppositionspartei Ungarns in die Debatte über die Regierungserklärung ein und führte aus, seine Partei habe die christiiehe Weltanschauung nicht in ihr Programm und das Wort christlich nicht in ihren Namen auf-

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