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Die Wahrheit · 1932-09-23 · Heft 39 (23.9.1932) · page 2

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1932
Issue
Heft 39 (23.9.1932)
Date
1932-09-23
Page
– (sequence 2)
Language
German
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den. Verläßlichen Nachrichten aus Deutschland zufolge hat auch dort die Panikstimmung ziemlich nachgelassen und einer ruhigeren Beurteilung der Situation Platz gemacht. Wir in Oesterreich wollen das gleiche tun und im übrigen erwarten, daß auch der allermodernste Haman dem Schicksal seines historischen Vorbildes in uralten Reiten nicht entgehen wird. Aus dem Wiener Kultusvorstand. Montag, den 19. d. M., fand unter Vorsitz des Präsidenten Prof. Dr. A. Pick eine Plenarsitzung des Kultusvorstandes statt, deren erster Teil öffentlich war. Vor Eingang in die Tagesordnung gedachte der Präsident in warmen Worten des allzu frühen Hinscheidens des hervorragenden jüdischen Politikers Dr. Rtfdblf Schwarz- Hill er, dem die Gemeinde wegen seiner großen Verdienste auf sozialem und humanitärem Gebiete stets ein ehrendes Andenken bewahren wird. In der nächsten Nummer unseres Blattes werden wir die wesentlichsten Stellen aus dem von Amtsdirektor Reg.-Rat G. Fuchs gelb vorgelegten Einäauf und Präsidialbericht nachtragen. Für heute sei daraus nur festgestellt, daß während der Sommermonate vom Steueramte die Vorarbeiten für die Kultuswahlen in Angriff genommen wurden. Als Wahltag ist endgültig der 4. Dezember bestimmt worden. Die Auflegung der Wählerliste ist für den 11. Oktober d. J. in Aussicht genommen und wird in den verschiedenen Bezirken in 11 Lokalen erfolgen. Für den Wahltag selbst werden 47 Wahllokale sichergestellt. Für diese Neuwahlen sind verschiedene Aenderungen von Bestimmungen des Kultusgemeinde-Statutes und der Wahlordnung von größter Wichtigkeit, die in der m Redte stehenden Plenarsitzung durchgeführt wurden. Es handelt sich hiebei um jene Bestimmungen, die in dem unter Vorsitz des Herrn Dr. Josef Tic ho stehenden.Wahlreform-Ausschuß einhellig zur Annahme gelangten und nun — sozusagen in zwölfter Stunde — dem Plenum zur Beschlußfassung vorgelegt wurden, um noch bei den kommenden Neuwahlen Anwendung zu finden. Dr. Josef Tic ho begründete eingehend die verschiedenen Abänderungen, von denen mehrere formeller und stilistischer Natur sind. Dagegen ist «ine von ihnen in diesen Zeiten wirtschaftheher Depression von eminenter Wichtigkeit und beweist die Einsicht des Vorstandes für die schwere Noüage breitester jüdischer Kreise, insbesondere des immer mehr verarmenden jüdischen Mittelstandes. Bisher wurde nämlich das Wahlrecht nur jenen Steuerzahlern zugestanden, welche mindestens in dien dem Jahre der Wahl! vorangegangenen zwei Verwaltungsjahren in Kultussteuervorschreibung gestanden sind und die ihnen für das Jahr der Wahl oder das vorangegangene Verwaltungsjahr statutengemäß vorgeschriebene Kultussteuer bis zum Ablauf der Reklamationsfrist entrichtet haben. Der letzte Teil dieser Bestimmung wurdae nun dahin abgeändert, daß das Wahlrecht bei Entrichtung der Kultussteuer für das Jahr der Wahl oder für eines der drei vorangegangenen Verwaltungsjahre zugestanden wird. Dias heißt mit anderen Worten: Wenn ein Angehöriger der Kultusgemeinde infolge trister wirtschaftlicher Verhältnisse mit seinen Steuerzahlungen im Rückstände ist oder gar die Steuer als uneinbringlich abgeschrieben wurde, so verliert er in diesem traurigen Falle nicht das Wahlrecht, wenn er für mindestens ein Jahr der Funktionsperiode, für diesmal also für eines der Jahre 1929 bis 1932 die Kultussteuer gezahlt hat. Die neue Textierung dieses wesentlichen Paragraphen der Walilordinung sieht auch eine genaue Festlegung des WahWters vor; es heißt nämlich, daß das aktive Wahlrecht alle Angehörigen der Israelitischen Kultusgemeinde Wien ohne Unterschied des Geschlechtes haben, soferne sie am Tiajge der Wahlausschreibung das 21. Lebensjahr vollendet (und den obigen neuen Bestimmungen bezüglich Steuerleistung entsprochen) haben. Den Ausführungen Dr. Tichos, der insbesondere die große wirtschaftiiehe Bedeutung der neuen Steuerleistungs-Bestimmung hervorhob, schloß sich eine lebhafte Debatte an, an der sich die Kukusvorsteher Dr. Desider Friedmann, Dr. Rudolf Glanz und! Wilhelm Stern beteiligten. Die vorgeschlagenen Abänderungen gelangten zur einstimmigen Annahme, bedürfen jedoch noch der behördlichen Genehmigung. Professor Dr. Innitzer — Erzbisdiof von Wien. In Professor Dr. I n n i t z e r, der nunmehr mit der höchsten kirchlichen Würde in Oesterreich betraut wurde, schätzen auch wir Juden einen ehrlichen Menschen, einen aufrechten Priester und emen Charakter von untadeliger Lauterkeit Der neue Erzbischof bekleidete im Studienjahr 1928/29 düe Würde des Rektors. Gerade auf diesem heiklen Posten und später auch als Minister für soziale Verwaltung im dritten Kabinett Schober hat Dr. Innitzer bewiesen, daß er zu jenen Gelehrten gehört, die für politisches Rowdytum weder an der Hochschule noch sonst Verständnis haben. Seine Haltung den exzedierenden Studenten gegenüber war immer mannhaft und stark; Dr. Innitzer verschmähte es, sich von Strömungen des Augenblicks, also auch von antisemitischen, beherrschen zu lassen, und verwaltete auch sein Ministerportefeuille im Sinne reiner, stets hilfsbereiter Menschlichkeit Die Judengesetzgebung der Kaiserin Maria Theresia und das Toleranzpatent Kaiser Josef II. Festrede des Präsidenten Dr. Jakob Ornstein. (Fortsetzung.) Lederhandschuhfabrik Josef Tjasfinger L, Rotenturmstraße 25 Telephon II 25-5-29 ♦ . IL, Hollandstraße 11 Telephon A 47-2-40 „Die Lehrer werden nicht nur durch eigenes, unparteiisches und liebreiches Betragen ihren Schülern das Beispiel einer anständigen Begegnung und Verträglichkeit geben, sondern auch die christliche Jugend von Zeit zu Zeit hiezu ermahnen und die dagegen Handelnden mit in die Augen fallender Strenge bestrafen." Wahrhaft goldene Worte sind es, die der edle Kaiser vor 150 Jahren ausgesprochen hat; konnte er vorhersehen, daß je wieder eine Zeit kommen werde, aus deren Erinnerung diese Worte entschwunden sein werden; an den Toren jedes Schulgebäudes, ja in jedem Klassenzimmer sollten diese Worte in weithin sichtbaren Lettern prangen, um sie tagtäglich Schülern und Lehrern, ja noch mehr manchen unter diesen letzteren, die ihren Schülern das böse Beispiel der Verhetzung gegen ihre andersgläubigen Mitschüler bieten, ins Gedächtnis zurückzurufen. In derselben Verordnung gibt der Kaiser noch weitere Vorschriften, durch welche, wie durch frühere Anordnungen jede BeIrrung der jüdischen Kinder in ihrem Glauben verhütet werden soll. „Die jüdischen Kinder haben erst nach dem allgemeinen Schulgebet sich zum Unterrichte einzufinden und sind wieder vor dem Schulgebete zu entlassen": an solchen Tagen, „an welchen bei den Juden eine Religionsfeier einfällt sind sie nicht zum Schulbesuche zu verbinden". In diesem Bestreben andersgläubige Kinder in ihren religiösen Gefühlen nicht zu beirren, geht allerdings das Hofkanzleidekret vom 6. Oktober 1783 zu weit indem es die Unterlassung des Schulgebetes zu Beginn und zum Schlüsse des Unterrichtes „als Stein des Anstoßes für Juden und Akatholikenkinder" anordnet. Im Punkt 9 des Patentes wird die Zulassung der Juden zu den höheren Schulen behandelt; das Patent erklärt die Erlaubnis zu ihrem Besuche lediglich „erneuern und bestätigen zu wollen, daß der Zutritt zu denselben den jüdischen Religionsgenossen niemals untersagt gewesen sei". Schon das oft erwähnte Handschreiben des Kaisers vom 13. Mai 1781 enthält diese Gestattung, welche allerdings nur den „Vermöglichern" zugute kommen soll; es ordnet nämlich an, daß die „Vermöglichern auch nicht von den höheren Schulen und dort wo Universitäten sind, von keinem Studio (die Theologie ausgenommen) auszuschließen sind". Dieser kaiserlichen Willensmeinung entsprechend, wird im Hofkanzleivertrag vom 7. September 1781 und im Separatvotum des Hofrates Greiner unter besonderer Betonung, daß die Besuchung der höheren Schulen den Juden eigentlich niemals verboten wurde, lediglich beantragt, daß diese Erlaubnis, sowohl den Juden, wie auch der Universität neuerlich kundzumachen sei. In diesem Antrage, wie auch im Patente wurde demnach die im Handschreiben vom 13. Mai 1781 enthaltene Beschränkung auf die Vermöglicheren fallen gelassen. Die Freigabe des Besuches der Universitäten durch die Vermöglicheren erscheint übrigens mit der früher erwähnten Behauptung der Regierung, weiche auch zur Begründung der Heranziehung der jüdischen Schuljugend zum Normalschulunterrichte verwendet wurde: daß nämlich auch die vennöglicheren Juden ihren Kindern außer dem Studium der Religion keinen Unterricht zuteil werden lassen, kaum vereinbar, und wenn weiters die Regierung bemerkt, daß der Besuch der Universitäten den jüdischen Religionsgenossen eigentlich nie verboten war, so scheint die Anordnung der Kaiserin Maria Theresia bezweckt zu haben, die bildungsbeflissenen Juden von dem Universitätsstudium abzuhalten. Die kaiserliche Resolution vom 8. September 1753 verbot nämlich „den jüdischen Aerzten, Chirurgen, Apothekern, Badern und Hebammen (I. T. P. 6; die Ausübung ihres Berufes auch unter Juden. Da den Juden damals aber auch der Anwaltsberuf und die Beamtenlaufbahu verschlossen und ihnen auch die Betätigung als Lehrer versagt war, so wäre für die Juden der Besuch der Universität ohne jeden praktischen Wert gewesen. Diese Resolution beruht auf einem Vortrage des Leibarztes der Kaiserin, Gerhardt van Swieten v. 20. August 1753; er war Direktor der medizinischen Fakultät und seit 1745 Leibarzt der Kaiserin. In seinem Gutachten behauptet er, daß den Juden in Holland, trotzdem sie in manchen Beziehungen besser gestellt seien als die Katholiken, die Ausübung des Berufes eines Arztes. Chirurgen etc. verwehrt sei; er bezeichnet die jüdischen Aerzte, wiewohl er selbst angibt, daß sogar die Päbste sich jüdischer Aerzte bedienten und wiewohl er die Ausübung der ärztlichen Kunst durch die Juden bis auf die Araber zurückführt, als sehr unwissend, welche Bezeichnung er auch auf die jüdischen Hebammen anwendet Van Swieten macht sich wohl auch durch diese Begründung seines Vorschlages einer groben Unkenntnis der Geschichte der Medizin schuldig. Für Oesterreich ergäbe sich aber die Ausschließung der Juden auch aus dem Umstände, daß nach der Absicht der Kaiserin als Voraussetzung der ärztlichen Praxis die Erwerbung des Doktorgrades an einer in den Erblanden bestehenden Universität zu gelten habe. Es könnten aber nur Katholiken den Doktorgrad erwerben; es erschiene odios, jüdische Aerzte zuzulassen, wenn den Protestanten die Zulassung zur Prüfung verweigert wird. Kaiser Josef hat nun aus der im 9. Punkte des Toleranzpatentes erfolgten Erneuerung und Bestätigung der Zulassung der Juden zu den höheren Schulen die notwendige Folgerung gezogen, indem er mittels seiner, durch das Hofkanzleidekret v. 12. Jänner 1782 bekanntgegebenen Entschließung anordnete, „daß die Kinder der Juden... auch zur Erhaltung der Doktorswürde sowohl im juridischen als medizinischen Fache fähig sein sollen". In der Resolution v. 8. Dezember 1785 wird weiters festgestellt, daß die Juden „nach dem Toleranzedikt zur Erlangung der Doktorwürde in dem philosophischem Fache die Fähigkeit haben". Kaiser Josef hat endlich den jüdischen Universitätsstudenten auch materielle Hilfe gewährt Im Hofkanzleivortrage v. 25. November 1785 wird erklärt, daß keine Verordnung die Judenkinder von einem Stipendium ausschließe, und wfewohl in diesem Vortrage begründet wird, daß die christlichen Studierenden bevorzugt werden sollen, so vermeint die Kanzlei doch, daß „manchmal doch ein durch besonderes Talent und Fleiß sich auszeichnender Judenknabe von der Bezahlung des Schulgeldes losgezählt werden kann". In den Vorberatungen zu der kaiserlichen Resolution v. 8. Dezember 1785 befürwortet ferner Hofrat Eger. daß die jüdischen Studenten auch durch „Beiträge", zunächst aus den, für Juden bestehenden Stiftungen und insoweit dieselben nicht zureichen, „aus den eingehenden Unterrichtsgeldern" unterstützt werden sollen. Dagegen sollen diese Unterstützungen nicht aus christlichen Stiftungen gewährt werden, weil, „sich nicht vermuten läßt, daß sonderlich in den kaum jetzt noch zurückgelegten vorurteilsvollen Jahren, je ein christlicher Stifter die Juden hierunter zu begünstigen, zum Endzweck gehabt haben möge": es scheint, daß wir noch immer in den gleichen vorurteilsvollen Jahren leben, und daß der durch „christliche Stiftungen" begünstigte Personenkreis noch immer unverändert geblieben ist. Während also das Handschreiben des Kaisers v. 13. Mai 1781 nur die „vermöglichen" Judenkinder vom Besuche der Universität nicht ausschließen will, erscheint der Zutritt zur Universität durch die vorstehenden Vorschriften auch für die armen Juden eröffnet; endlich wird in der kaiserlichen Resolution vom 8. Dezember 1785 eine solche Unterstützung aus den Unterrichtsgeldern auch für den gymnasiastischen Unterricht zugesichert. (Fortsetzung folgt)

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