Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 20 (13.5.1932)
- Date
- 1932-05-13
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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DIE WAHRHEIT Seite 3 Die Judengesetzgebung der Kaiserin Maria Theresia und das Toleranzpatent Kaiser Josef II. Festrede des Präsidenten Dr. Jakob Orasteln. (Fortsetzung.) Mit der Verfolgung eines religiösen Bekenntnisses geht das Bestreben. Anhänger desselben der herrschenden Kirche zuzuführen, also Proselyten zu gewinnen, Hand in Hand. Die Kaiserin hat insbesondere die Taufe von Judenkindern, und zwar auch gegen den Willen der Eltern begünstigt. Ihr „Zirkular" vom 15. Februar 1765 ist dieser Materie gewidmet. Das Zirkular unterscheidet zwischen Kindern, welche das 7. Jahr bereits vollendet und solchen, welche dieses Alter noch nicht erreicht haben. Die Kaiserin nimmt nämlich an. daß mit Vollendung des 7. Jahres das Kind „zwischen dem Guten und Bösen zu unterscheiden fähig sei" und daß „die Ueberlegungskraft und der Gebrauch der Vernunft nach vollendetem 7. Jahr den Anfang nehme", kurz: daß das Judenkind mit diesem Zeitpunkte die sogenannten ,#nni discretionis", also die Fähigkeit (sc. zwischen Gutem und Bösem) zu unterscheiden, erlangt habe; ein solches Kind könne daher auch wider den Willen seiner Eltern über sein Verlangen der Taufe zugeführt werden; die Bekehrungssucht der Kaiserin geht aus dieser geradezu grotesken Festsetzung des 7. Lebensjahres als des maßgebenden Zeitpunktes um so deutlicher hervor, als die Hofkanzlei in ihrem dem Zirkulare zugrundeliegenden Vortrage beantragte, daß die Taufe eines Judenkindes erst mit dem vollendeten 12. Lebensjahre auch gegen den Willen der Eltern erfolgen könne. Die Kaiserin wollte aber den Judenkindern die Möglichkeit gewähren, auch noch vor Vollendung des 7. Lebensjahres die Taufe, und zwar auch gegen den Willen ihrer Eltern zu begehren; jedoch durfte ein solches Kind erst dann zur Taufe zugelassen werden, wenn die geistliche und weltliche Obrigkeit festgestellt haben würde, „daß das Kind das genügsame zu diesem großen Werke erforderliche Licht der Vernunft besitze". Es ist wohl erstaunlich, welches Vertrauen die Kaiserin in die Frühreife der Judenkinder setzte: immerhin besorgte sie doch, daß der Einfluß der jüdischen Eltern das Kind in seinem Entschlüsse wankend machen könnte, deshalb sollte das Kind in ein ..Hospital oder Waisenhaus, oder zu frommen, christlichen Leuten gegeben werden". Die Alimentationspflicht der jüdischen Eltern oder Vormünder bleibt auch diesem Kinde gegenüber bestehen, überdies haben diese Personen „das Kindesteil realiter oder mit Bürgschaft zu versichern". In den nachfolgenden drei Fällen war aber auch die Zustimmung des Kindes nicht notwendig: wenn nämlich nur ein jüdischer Elternteil zur katholischen Religion übertrat so hatten ihm. und zwar auch gegen den Wdüen des jüdisch gebliebenen Gatten, jene Kiinder zu folgen, welche das 7. Lebensjahn noch nicht erreicht hatten, während es den älteren Kindern freistand, in ihrem Religionsbekenntnisse zu verbleiben, oder auch zur katholischen Kirche überzutreten: diese Bestimmungen galten auch für den Fall, daß der väterliche Großvater die Taufe nahm, der Vater aber bei seinem angestammten Glauben verblieb. Ein von seinen Eltern verlassenes oder verstoßenes Kind soll sofort dem Seelsorger zur Vornahme der Taufe und zum Unterrichte in der katholischen Religion übergeben werden, wenn ferner ein Judenkind sich in äußerster Lebensgefahr befinden und der Tod mit Bestimmtheit zu erwarten ist. so kann es von der christlichen Hebamme, „nach dem Ausspruche der heiligen Kongregation de anno 1678 der Taufe unterzogen werden". Die Zulässigkeit der Taufe eines Kindes in äußerster Lebensgefahr wird im Vortrage der Hofkanzlei vom 19. August 1768 durch die „Nächstenliebe" erklärt, da. nachdem das Kind seinen Eltern ohnehin durch den Ted entrissen wird, doch wenigstens sein ..Seelenheil" zu retten wäre. Wenn die Taufe eines Judenkindes gegen die vorangeführten Vorschriften vorgenommen wurde und sich demnach „als unerlaubt" erweist, so bleibt eine solche Taufe „nach der Lehre aller katholischen Schriftgelehrten" dennoch gültig, das Kind aber ist sofort von seinen „Eltern und Befreunden" abzusondern und bei „guten und frommen Christen" zu erziehen. Die Kosten dieser Erziehung fallen dem die unerlaubte Taufe Vornehmenden zur Last; im Falle seiner Unvermögenheit aber ist das Kind in ein Waisenhaus oder Hospital abzugeben. Wenn jedoch ein Kind, welches aus dem Grunde der bestehenden Lebensgefahr getauft wurde, am Leben erhalten bleibt, so verfällt derjenige, welcher die Taufe vorgenommen hat. wenn er nicht durch das Zeugnis eines „medici. chyrurgi, einer Hebamme oder sonst einer glaubwürdigen Person" nachzuweisen vermag, daß sich das Kind tatsächlich in äußerster Lebensgefahr befunden habe, in eine Geldbuße von 1000 Dukaten, welche Strafe im Uneinbringlichkeitsfalle durch Arrest in der Dauer von zwei Jahren oder durch Anhaltung zur öffentlichen Arbeit zu ersetzen ist: überdies hat er für den Unterhalt des getauften Kindes Sorge zu tragen. Hat aber ein Geistlicher die Taufe vorgenommen, so ist die Geldstrafe durch sofortige Sperre der Temporalien einbringlich zu machen, bei Uneinbringlichkeit derselben ist er mit einer anderen empfindlichen Ahndung zu belegen. Die Zulässigkeit der Taufe eines verlassenen Kindes oder eines Kindes in äußerster Lebensgefahr wird durch den Hinweis auf eine Konstitution des Papstes Benedikt XIV. begründet. Die Kaiserin führt als Grund der Taufe von Judenkindern an. daß in ihren böhmischen Erblanden manche Fälle solcher Taufen aus „übertriebenem Religionseifer" vorgenommen wurden und daß die Judenschaft wegen derselben Beschwerde geführt habe. Allein ihre Anordnungen sind wohl geeignet, diesen von ihr getadelten Religionseifer nur noch mehr zu entfachen. Ihre Vorschriften sind so weitmaschig abgesteckt, daß wohl kaum ein Fall der Bestrafung wegen einer unerlaubten Taufe sich ereignet haben dürfte. Kaiser Josef II. hat jedoch in Ansehung der Taufe von Judenkindern mit den von seiner Mutter, der Kaiserin Maria Theresia, getroffenen Anordnungen vollkommen aufgeräumt. Aus den von ihm in diesem Belange getroffenen Bestimmungen geht die Vorurteilslosigkeit dieses Regenten mit vollster Klarheit hervor. In seiner Resolution vom 31. März 1782 bestimmte er grundsätzlich, daß ein Judenkind nur dann getauft werden dürfe, wenn infolge einer gründlichen Untersuchung mit Sicherheit anzunehmen sei. daß es aus eigener Erkenntnis und Ueberzeugung und nicht durch Furcht, eine andere Leidenschaft oder eine sonstige Anlockung veranlaßt, den Trieb zur Taufe habe: „es sei der Religion nur an guten Christen, nicht aber an Getauften gelegen": das sind Worte, die nur von einem Manne gesprochen werden können, den? seine Religion im Herzen trägt. Es scheinen aber offenbar trotz dieser Anordnung dennoch Taufen vorgenommen worden zu sein, die der Bestimmung dieser Resolution nicht entsprachen, denn der Kaiser sah sich veranlaßt durch sein Zirkular vom 12. April 1787 den Geburtshelfern und Hebammert bei Strafe von 1000 Dukaten oder halbjährigen Arrestes zu verbieten. Judenkinder taufen zu lassen, auch die Nottaufe wurde ihnen zu geben untersagt. In der vermutlichen Absicht, den christlichen Hebammen, welche sich wohl sehr eifrig in der Zuführung von Judenkindern zur Taufe betätigten, die faktische Möglichkeit zu entziehen, in diesem Sinne zu wirken, erließ Kaiser Josef II. eine Resolution, durch welche die Vorschrift der Kaiserin Maria Theresia vom 8. September 1753, welche nämlich den jüdischen Hebammen die Ausübung ihres Berufes auch unter Juden verbot, aufgehoben wurde. Diese Anordnung der Kaiserin ermöglichte christlichen Hebammen in jüdischen Häusern nicht nur die konkurrenzlose Ausübung ihres Berufes, sondern auch die nebenhergehende Rettung des Seelenheils der Judenkinder. Kaiser Josef II. aber empfahl den Länderstelfen, die jüdischen Hebammen zu vermehren. Endlich hat der Kaiser durch seine Entschließung vom 30. Oktober 1789 an Stelle der bisherigen- Vorschriften über die Taufen eine einzige kurze Anordnung getroffen, daß nämlich kein Judenkind vor Erreichung des 18. Lebensjahres getauft werden dürfe, nur eine Ausnahme sollte zugelassen werden, wenn nämlich ein Judenkind aus eigenem Triebe auf dem Totenbette nach der Taufe verlangen würde und wenn dieses Kind nach seinem Alter schon „das Gute von dem Bösen" zu unterscheiden imstande ist. (Fortsetzung folgt.) lsdilas, Rheuma, Gidit Htägige Ischias - Schnellkuren (Italienische Methode) _ Fango-, Schlammpackungen, Moor-, Schwefel-, Sool-, Fichten-, KoblensaurebSder, Diathermie Heifiluft, Höhensonne Paraffin-Entfettungskuren und alle sonstigen modernen physikalischen Heilmethoden täglich von 8- 6 Uhr HeilanslaM ..IhcrailaH I., Franz Josefskai 1 — Telephon R 29-1-37 Leiter: Dr. Wolf Somer Bruftnnd BpaherausschmDcftUDB Gärtnerei ernst scemiCD Gründnngsjahr 1880 XI., Slmmeringer Hauptstraße Nr. 381 ni. Tor, Zentralfriedhof, Haltestelle der Elektrischen 71 Telephon U 14-2-61 Unter Berufung auf »Die Wahrheit" 10% Rabatt VonWo&e zuWo&e New York. In einer vom American Jewish Congress einberufenen und von Vertretern von zehn jüdischen Organisationen aus allen Teilen der Vereinigten Staaten und 100 jüdischen Organisationen New Yorks besuchten Beratung wurde beschlossen, für Juli 1932 nach Genf eine jüdische Weltkonferenz einzuberufen, die darüber beraten soll, ob ein J/iidischer Weltkongreß als ständige Institution zu schaffen sei. Eventuell soll die Genfer Konferenz die Einberufung des ersten Jüdischen Weltkongresses vorbereiten. In der von der New Yorker Tagung angenommenen Resolution wird ausgeführt: Das Bestehen eines Jüdischen Weltkongresses ist Bedingung für die Verteidigung jüdischer Rechte und die Befestigung der jüdischen geistigen Haltung in allen Ländern. Wir verpflichten uns demgemäß, die Sache des Jüdischen Weltkongresses vor und während der für Genf geplanten Konferenz zu fördern. Ziel des Jüdischen Weltkongresses wird es sein, dem Versuch des jetzt in einer Weltbewegung organisierten Antisemitismus aller Länder, uns zu degradieren und unsere Existenz zu untergraben, ebenfalls auf einer Weltbasis entgegenzutreten. Der Jüdische Weltkongreß wird eine organisierte jüdische Weltbewegung repräsentieren und dafür arbeiten, daß politische, wirtschaftliche und soziale Aenderungen Platz greifen, die dazu angetan sind, die Position der Juden in jenen Ländern, in denen Juden leben, zu stärken. Dabei soll auch der Auibau des jüdischen Nationalheims in Palästina gefördert werden. Die New Yorker Tagung stimmte auch dem von Professor Tedeschi in Rom entwickelten Plan der Schaffung einer internationalen Konvention zur Aechtung des Antisemitismus zu. Bukarest Das rumänische Parlament hat die Schaffung eines Reichswirtschaftsrates beschlossen, der in der künftigen Wirfschaftsgesetzgebung des Landes eine äußerst wichtige Rolle spielen soll. Künftighin darf vom Parlament weder ein wirtschaftliche Dinge betreffendes Gesetz votiert, noch von den staatlichen Exekutivstellen eine Verordnung wirtschaftlicher Natur erlassen werden, ohne daß dies vorher dem Reichswirtschaftsrat zur Begutachtung vorgelegt worden war. Die neue Körperschaft wird 25 Mitglieder zählen und stellt eigentlich einen nach der wirtschaftlichen Seite hin erweiterten MS(nisterrat dar. Neben den Ministern, die Wirtschaftsportefeuilles innehaben, sollen in ihr die hervorragendsten Wirtschaftsführer des Landes vertreten sein. „Monitorul Oficial", das rumänische Amtsblatt, veröffentlicht in seiner letzten Nummer die Namen der bisher ernannten Mitglieder des Reichswirtschaftsrates. Ihm gehören vorläufig neben Finanzminister Argetoianu. Universitätsprofessor Renn und einigen anderen Ministern einige hervorragende Wirtschaftsführer an, unter ihnen der bekannte jüdische Großindustrielle Lazar M a r g ulies, einer der bedeutendsten jüdischen Führer Rumäniens und Mitglied des Council der Jewish Agency. Er ist im Reichswirtschaftsrat Referent für Industrie. Seine Ernennung hat in der gesamten Judenheit Rumäniens Genugtuung ausgelöst. Man erblickt in ihr eine Gewähr dafür, daß im neuen Rechswirtschaitsrat auf Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen, die sich der jüdischen Bevölkerung gegenüber ungünstig auswirken könnten, rechtzeitig hingewiesen werden wird. Das jüdische Kind in Polen hungert. In einer vom Verband Ose in Berlin arrangierten Zusammenkunft jüdischer Persönlichkeiten und Vertretern der Presse sprach der Generalsekretär von Toz (Schwesterorganisation der Ose) in Polen Dr. L. W u 1 m a n n über die Auswirkung der Wirtschaftskrise und der durch sie hervorgerufenen Not unter den jüdischen Familien auf den Gesundheitszustand des jüdischen Kindes in Polen. Obwohl im allgemeinen der ungünstige Einfluß von Krisen auf die Physis der Bevölkerung erst nach Jahren in Erscheinung tritt, hat die gegenwärtige akute Wirtschaftsnot in Polen schon jetzt tiefe Spuren in den jüdischen Volkskörper gegraben. Ganze Städte hungern, am sichtbarsten prägt sich dies in dem Aussehen der Kinder aus. Die von Toz in die Schulen entsandten Aerzte stellten ein bedrohliches Sinken des Gesundheits-Niveaus der Schulkinder fest. Die Lage ist besonders kritisch in den Distrikten Wilna, Grodno und Wolhynien sowie in den Industrie-Rayons. Die Leiter der etwa 60 Toz-Abteilungen in Polen, die Rabbiner und Gemeindeältesten wenden sich in verzweifelten Briefen an die Toz-Zentrale in Warschau um Hilfe. Dies hat die Leitung von Toz, die bisher ihre zinische Hilfe konzentriert hatte, veranlaßt, sich vollganze Aufmerksamkeit auf hygienische und medikommen neu zu orientieren und in erster Reihe dafür zu sorgen, daß das jüdische Kind nicht an Hunger zugrunde geht Tausende von Säuglingen werden in den Säuglingsfürsorgestellen betreut, zehntausenden von Schulkindern wird nicht nur eine schulmedizinische Fürsorge zuteil, sondern sie werden auch in den Schulen gespeist. Diese Speisungsaktion konnte Toz nur mit Hilfe der vom Joint Distribution Cpmmittee und der Alliance Israelite Universelle zur Verfügung gestellten Gelder durchführen. In 112 Städten werden etwa 35.000 Schulkinder gespeist. Auch an Ort und Stelle, unter der verarmten jüdischen Bevölkerung selbst, wird ein Teil der Mittel aufgebracht. Alle diese Mittel reichen aber bei weitem nicht aus. Es müssen neue Geldquellen erschlossen werden, damit dieses Rettungswerk für das Kind fortgesetzt werden könne; die Fürsorge für das Kind müsse im Mittelpunkt der heutigen sozialen Tätigkeit stehen. Dr. Wulmanns Bericht machte tiefen Eindruck auf die Zuhörer, mehrere der Anwesenden erklärten sich bereit, für die Aktion in Polen womöglich Mittel in Deutschland aufzubringen zu helfen. Wie Dr. Wulmann mitteilte, kann man bei den gegenwärtigen Lebensmittelpreisen in Polen iür eine Summe von 5 Piennigen einem hungernden Kinde ein warmes Frühstück (Milch und Brot) verschaffen. Rom. Der am 6. Mai stattgefundeiien Feier des hundertjährigen Bestehens der größten italienischen Versicherungsgesellschaft „Assi cu ra z i on i Gener a I i", die vom großen Triestiner jüdischen Finanzmann Lazzaro Morpurgo gegründet wurde, wohnte auch der italienische Regierungschef Benito Mussolini bei. Mussolini rühmte in seiner Ansprache die großen Verdienste Lazzaro Morpurgos und seiner jüdischen Mitarbeiter Leone Pincherle und Di Pesaro Maurogonato, späteren italienischen Finanzministers, um die Gesellschaft „Assicurazioni Generali", wie um die italienische Volkswirtschaft und beglückwünschte den jetzigen Präsidenten der Gesellschaft, Senator Egrado Morpurgo, zu seinen Leistungen auf dem Gebiete der Hebung des Sparwillens des italienischen Volkes.