Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 19 (6.5.1932)
- Date
- 1932-05-06
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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! m£ wAHRiiEn Satte a überall: der Sud' ist schuld In Polen und Griechenland. In unserer Erinnerung hallen noch die traurigen November-Vorgänge an den polnischen Universitäten anläßlich der Eröffnung des Schuljahres nach. Wir hörten damals von hochgemuten Vorstößen der chauvinistischen polnischen Jugend gegen jüdische Hochschülerheime, von rauschenden „Siegen" an den Universitäten Warschau, Krakau und Wilnä, wo jüdische Hörerinnen tätlich mißhandelt, jüdische Studenten gewaltsam aus den Hörsälen verdrängt und mit Stöcken und Knütteln blutig geschlagen wurden. Während eines .Angriffes vor der Universität in Wilna wurde der polnische Student Stanislaus Waclawski durch einen Steinwurf getötet. Obwohl die Juden angegriffen und verletzt und hunderte jüdischer Geschäfte geplündert wurden, sind fast ausnahmslos Juden vor den Richterstuhl gezerrt worden. Kürzlich ist nun der Prozeß gegen die jüdischen Angeklagten Zalkind, Ogus und Wulfin zu Ende gegangen. Kronzeugin des Prozesses war eine gewisse Kazimiera Lepkowska, die behauptete, gesehen zu haben, wie die Angeklagten Waclawski durch eine« Steinwurf töteten. Sie machte aber in der Hauptverhandlung so widersprechende Angaben und brachte so handgreifliche Lügen vor, daß sie, in die Enge getrieben, zugeben mußte, keineswegs Augenzeugin der Tötung Waclawskis gewesen zu sein, worauf ihre Verhaftung im Gerichtsgebäude verfügt werden mußte. Zalkind und Ogus wurden, wie wir in unserer letzten Nummer berichteten, auf Grund des Rücktrittes des Staatsanwaltes von der Klage freigesprochen, während der neunzehnjährige Student Samuel Wulfin zu zwei Jahren Kerkers verurteilt wurde. Nicht so sehr das verhängte Strafausmaß als die eigentümliche Begründung des Urteils haben in den weitesten Kreisen der jüdischen und unvoreingenommenen christlichen Bevölkerung Polens tiefste Bestürzung und Niedergeschlagenheit ausgelöst. Die Urteilsbegründung befaßt sich nicht .mit der konkreten Frage, ob auf Grund der von der Staatsanwaltschaft zusammengetragenen Be- .weise die„§chuld des Angeklagten in zweifelsfreier Weise festgestellt werden könne. Der Motivenbericht mißt der Person und der inkriminierten Tat die geringste Beachtung bei, schwingt sich hingegen auf die Ebene geschichtsphilosophischer Betrachtungen über die Probleme von Gruppeninstinkten, konfessionellen und nationalen Gegensätzen u. dgl. mehr empor, wobei er von der Voraussetzung ausgeht, daß unter den Juden nicht nur ein Widerwille, sondern sogar ein Haß gegen die Polen herrsche, der ein Reflex des Hasses der Juden gegen die christlichen Völker überhaupt sei, eines Hasses, der in der jüdischen Seele seit unvordenklichen Zeiten bis auf den heutigen Tag verwurzelt wäre und als solcher auf die Scheiterhaufen und andere Torturen der früheren Jahrhunderte zurückgehe. Ob dieses Urteils schwelgt die nationaldemokratische Presse natürlich in hellem Entzücken. Für jeden Unvoreingenommenen wird es zur Gewißheit: Von dem sinnlos vergossenen Blut Waclawskis sind, jedenfalls soweit es um die primäre Ursache geht, nur die Hände der gewissenlosen Drahtzieher und Anstifter jener beklagenswerten Novembervorgänge befleckt. Die Berufung Wulfins, die von der gesamten jüdischen Oeffentlichkeit und allen urteilsfähigen und gerechtdenkenden polnischen Christen moralisch gestützt wird, dürfte der Wahrheit Durchbruch verschaffen. Sie wird den berufsmäßigen Wühlern und Radaumachern, die die faustdicke Lüge und die blindwütige Verhetzung zum täglichen Handwerkzeug ihrer Politik machen, ein willkommenes Agitationsmittel aus der Hand winden. sf: & Gerichtsverhandlungen in Griechenland tragen gewiß einen wesentlich anderen Charakter als solche in Polen. Aber wenn es um Juden geht, wird die Aehnlichkeit sofort handgreiflich. Die griechischen Staatsanwälte, Richter und Geschworenen im Salonikier Prozeß haben sich mit den polnischen gewiß nicht verständigt, und doch sind sie zu einem haargenau übereinstimmenden Schluß gekommen: „Wenn jüdische Häuser verbrannt und jüdische Menschen erschlagen werden, sind letzten Endes die Juden die Schuldigen, die Mordbrenner und Hetzer sind schuldlos und freizusprechen ..." So (lenkt und urteilt man nun einmal im sonnigen Athen und im kühlen Warschau. In dem in Verria stattgehabten Prozeß gegen die Urheber des Pogroms in Saloniki im Juli 1931 trat knapp vor Verhandlungsschluß eine Wendung ein, die man auf unbekannte äußere Einflüsse zurückzuführen geneigt ist. Der Staatsanwalt, der während des ganzen Prozesses und auch im erste» Teil seines Anklageplädoyers eine sehr strenge Haltung gegen die Angeklagten einnahm und sie der Verbreitung lügenhafter Legenden und der Befolgung mittelalterlicher, barbarischer Methoden gegen die jüdischen Mitbürger beschuldigte, versuchte in dem zweiten Teil seines Plädoyers seine am Tage vorher gemachten Aeußerungen abzuschwächen und namentlich die Mitschuld der Angeklagten an der Niederbrennung des Salonikier jüdischen Wohnviertels Campbell als unerheblich erscheinen zu lassen. Er beantragte gegen den Chefredakteur der „Makedonia", Bico Fardis, und den Sekretär der Hellenistischen National-Union, Haritopoulos, die er tags vorher noch als die moralischen Urheber des Pogroms bezeichnete, nur vier Monate Gefängnis und plädierte für •Freisprechung des Präsidenten der Hellenistischen National-Union, Cosmidis, und fünf anderer Angeklagter. Gegen die restlichen drei von den insgesamt elf Angeklagten, nämlich Boussolidis, Velissaridis und Abadifdis, denen nachgewiesen werden konnte, daß sie sich an der Niederbrennung des Campbeil-Viertels beteiligt haben, beantragte der Staatsanwalt geringeStrafen. Nach dem Staatsanwalt begann der Führer der Verteidigung, Zahos, sein Plädoyer. Er behandelte hierbei Fragen des Judentums, der jüdischen Geschichte, des Antisemitismus, Zionismus, Kapitalismus, Kommunismus und Hitlerismus. Er gab loyalerweise zu, daß die von den Salonikier SajfoneiglfiHBMil CDK-Reslnurnnt „Bmuner nirscr II., Prater Hauptallee 6 seil Samstag, 30. April unter der Leitung des bestbekanoten Dir. Hans Chlamtatsch eröffnet. Herrlicher Garten — Angenehmster Aufenthalt. Zivile Preise, erstklassige Küche, vorzügliche Getränke. Ausschank von Mautner- Markhof Spaxlal- Märzenbier und Original St. Michaeler Klosterweine om ittco Al'e erlau°ten Spiele auch mit mitrOLITZen gebrachten Karten gestattet. Beailzer: KARL Antisemiten gegen den jüdischen Sportklub Makkabi erhobenen Anschuldigungen, daß er mit den Bulgaren gegen Griechenland konspiriere, keinerlei Grundlage habe und keinen Glauben finden dürfe. Er forderte trotzdem Freisprechung der Angeklagten, damit in Saloniki eine „versöhnlichere" Stimmung Platz greife. Nach mehrstündiger Beratung sprach das Schwurgericht das Verdikt: Der Vorsitzende der Geschworenen teilte mit, daß die Mehrheit der Geschworenen bei acht der Angeklagten eine Schuld für nicht erwiesen erachtete und nur drei der Angeklagten, VellissaridJs, Abadjidis und Boussolldis, der direkten Teilnahme an der Brandstiftung, durch die das jüdische Wohnviertel Campbett in Flammen aufging, für schuldig befunden habe. Daraufhin verkündete das Gericht den Freispruch sämtlicher elf Angeklagten, auch der drei direkt der Brandstiftung überführten. In Saloniki und in ganz Griechenland hat das Urteil des Gerichtes, das sich während des ganzen Prozesses sehr loyal verhielt und dessen Vorsitzender bei verschiedenen Gelegenheiten den Pogrom und die Brandstiftung scharf verurteilte, tiefes Befremden hervorgerufen. Die Judengesetzgebung der Kaiserin Maria Theresia und das Toleranzpatent Kaiser Josef IL Festrede des Präsidenten Dr. Jakob Ornstein. (Fortsetzung.) VI. Das religiöse Leben der Juden. Die Gesetzgebung der Maria Theresianischen Zeit machte auch vor dem Heiligsten im Menschenleben, nämlich vor der Religionsausübung der religiösen Minderheit nicht halt; sie drang mit ihren Vorschriften und Normen bis in das Innerste des jüdischen Hauses. Die Judenordnung von 1753 ordnet an, daß die Juden „ihre jüdische Andacht und Ceremonien in der Stille zu exercieren haben", in weiterer Ausführung dieser grundlegenden Bestimmung verbietet die zweite Judenordnung den Juden die Errichtung einer Synagoge, bzw. überhaupt die Wahl eines besonderen Ortes zur gemeinschaftlichen Verrichtung ihrer jüdischen Zeremonien; vielmehr, war es nur jedem Hausvater gestattet, diese Zeremonien mit seinen Hausgenossen in aller Stille „ohne mindestes Aergernis der Christenjsu exercieren", es war aber den Juden auch nicht ohne weiteres gestattet, innerhalb ihrer vier Mauern zu ihrem Gott zu beten; in der großen Reihe der Vorschriften, in welchen im Laufe der Zeiten die Verfolgung der Religion der Minderheit in irgend einem Staate sich darstellt, nimmt wohl die geradezu ungeheuerliche Bestimmung des Hofkanzleidekretes vom 11. April 1768, daß „die Verrichtung der Hausgebeter bei den jüdischen Familien ohne hierwegen bewirkend — oder bereits vorhin erhaltener Erlaubnis nicht zugelassen und darauf unter schwerster Bestrafung der entdeckt werdenden Uebertreter invigiliret werden", die erste und darum unrühmlichste Steile ein; und dieser Akt religiöser Ulduldkarakert erscheint um so verdammenswerter, als diese Vorschrift wohl nur den Zweck hatte, von der damaligen Judenschaft zu den vielen, sie belastenden Taxen noch eine neue zu erzwingen; denn nach der, diesem Hofkanzleidekret als Beilage angeschlossenen „Universaltaxordnung" war für die Bewilligung, „daß ein Jud ein Gebet im Hause verrichten" dürfe, eine Taxe von 24 fl. und für die Konzession eines Hausgebetes in dem Thora eine solche von 50 fl. jährlich zu entrichten. Immerhin scheint die höchste Behörde (über das geradlezu freventliche Beginnen, selbst die Erhebung zu dem allerhöchsten Wesen, das Gebet zu einem Steuerobjekte zu machen, Scham empfunden zu haben; denn durch das Hofkanzleidekret vom 5. Juli 1766 wird der Niederösterreichischen Regierung mitgeteilt, „daß über die Bittschrift der gesamten privilegierten Wiener Judenschaft die Taxen für Hausgebete und Heiratskonsencen aufzuheben, der Kaiserin ein Vortrag erstattet worden sei. Bis zur allerhöchsten Entschließung sei daher von der Hausgebettaxe abzusehen"; eine solche Entschließung ist jedoch nicht herabgelangt. Auch die Kaiserin, die sich sonst bis ins kleinlichste mit den Angelegenheiten der Juden befaßte, scheint gerne auf eine solche Entschließung vergessen zu haben. Einen deutlichen Beweis für die Einmengung der Regierung in die innersten Angelegenheiten der Juden bietet das Hofdekret vom 11. Oktober 1760, welches ihnen den Gebrauch der nachbenannten drei Arten von Gebetbüchern gestattet, nämlich: „des Jedre Tefillos- Gebetbuch, der Selichos-Bußgebete, und Machsor-Festgebete". Der Bewilligung dieser Gebetbücher mußte ein besonderes Ansuchen der Juden vorausgehen. Neben der Taxe für die Verrichtung ihrer Gebete waren die Juden auch mit anderen, sich aus der Beobachtung ihrer religiösen Vorschriften ergebenden Taxen belastet, durch eine kaiserliche Resolution vom Jahre 1761 (wahrscheinlich November) wurde die Niederösterreichische Regierung aufgefordert zu erheben, was die Juden für die Synagoge, die Erlaubnis des Koscherweines und Koscherfleisches und für Begräbnis- und Totenjudenzoll zahlen. Die Antwort wurde in einem Vortrage der vereinigten böhmisch-österreichischen Hofkanzlei vom 22. März 1762 gegeben. Dieser Vortrag brachte eine Verschlimmerung der Lage der Juden, weil ihnen die Haltung einer Synagoge verboten wurde, welches Verbot, wie bereits früher angeführt, in die verbesserte Judenordnung vom Jahre 1764 aufgenommen wurde, anderseits wurden einzelne, die Juden belastende Taxen aufgehoben; so die Taxe für den Koscherwein und das Koscherfleisch, weil die Juden den Wein nach ihren religiösen Vorschriften nicht ganz auspressen dürfen, und weil sie das Vieh bei einem christlichen Fleischhacker schlachten lassen, „der ihnen beim Pfund 2 Pfennige aufschlage". Eine besondere Begräbnisgebühr endlich könne von den Juden nicht abgefordert werden, weil sie den gewöhnlichen Totenzoll in doppel- Infolge verschiedener durch die Feiertage bedingten technischen Schwierigkeiten erschien „Die Wahrheit" diesmal einen Tag später. Wir bitten unsere gescb. Abonnenten wegen dieses Versäumnisses um Entschuldigung. Administration „Die Wahrheit". V