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Die Wahrheit · 1932-04-08 · Heft 15 (8.4.1932) · page 3

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1932
Issue
Heft 15 (8.4.1932)
Date
1932-04-08
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Üiü WAHRHEIT 9m» % Streng rituell... wird Kunerol erzeugt, in modernen, appetitlich reinen Anlagen, die vom Publikum jederzeit besichtigt werden können. Kunerol ist garantiert reines, 100%iges Pflanzenfett Seine besonderen Vorzüge sind: Großer Nährwert, leichte Verdaulichkeit und lange Haltbarkeit Kunerol wird unter ständiger Aufsicht des Herrn Bezirksrabbiners S. Ehrenfeld zu Mattersburg hergestellt KUN 100% REINES KOKO S NUSS FETT wurde geraubt, der Altar umgeworfen, die gesamte Inneneinrichtungzertrümmert. All dies geschah vor den Augen der Behörden und der Sicherheitsorgane. Sodann stürmten die Exzedenten gegen den Polizeikordon vor und feuerten eine Revolversalve ab; 1 Offizier, 1 Unteroffizier und 14 Mann wurden verwundet. Trotzdem machten die Truppen, die von Bukarest die Weisung erhalten hatten, gegen Demonstrierende mit größter Schonung vorzugehen, von der Waffe keimen Gebrauch. Es gelang den Exzedenten, den Polizeikordon zu durchbrechen und in eine der umliegenden Geschäftsstraßen zu gelangen, wo sie ein Zerstörungswerk an jüdischen Geschäften begannen. Das dem jüdischen Gastwirt Leibovici gehörende Restaurant Corona wurde verwüstet, die Schaufensterscheiben zahlreicher jüdischer Läden, irrtümlicherweise auch zweier christlicher, wurden zertrümmert. Der hier angerichtete Schaden wird auf über 200.000 Lei geschätzt. Inzwischen hatten andere Exzedenten die Reste der zerrissenen zehn Thorarollen vor der Synagoge zu einem Haufen aufgeschichtet und angezündet. Auch diesem Autodafe sahen die Behörden untätig zu. Noch am Tage nach der Synagogenschändung war der Platz von halbverkohlten Thorarollenresten übersät, der Fleck, auf dem das Feuer entfacht worden war, zeigten Ruß- und Fettspuren von den verbrannten Pergamentrollen. Die Ausschreitungen vor beiden Häusern des rumänischen Parlaments. Die antisemitischen Ausschreitungen von Jassy kamen am 26. März in beiden Häusern des rumänischen Parlaments zur Sprache. In der Kammer schilderte Abg. Michael Landau eingehend die Verwüstungen, die er bei seinem Lokalaugenschein in Jassy vorgefunden hat, und protestierte gegen diese mittelalterliche Verfolgung der jüdischen Religion. Er verlangte Einleitung einer strengen Untersuchung, Feststellung der Schuldigen und deren unverzügliche Bestrafung. (Die „Eiserne Garde" wurde inzwischen durch einen Beschluß des Ministerrates aufgelöst. D. Red.) Von der Regierung erwarte er aber schon vorher eine der Schwere des Falles entsprechende Erklärung als Satisfaktion für die in ihren heiligsten Gefühlen getroffene jüdische Bevölkerung. Ministerpräsident J o r g a erklärte unter dem Beifall der Regierungsmehrheit, jedermann, der, aus welchem Grunde immer, die öffentliche Ruhe stören sollte, würde sich einer Regierung gegenüber finden, die überall und von jedermann Respektierung der öffentlichen Ordnung erzwingt. In seiner am 26. März im S e n a t abgegebenen Erklärung führte der Repräsentant des jüdischen Kultus, Oberrabbiner Dr. I. Niemirower, unter anderem aus: Als Repräsentant des mosaischen Kultus habe ich die schmerzliche Pflicht, die Tatsache mitzuteilen, daß in Jassy Gesetzesrollen verbrannt wurden. Diese Bücher bilden die Grundlage der mosaischen Religion, gelten der gesamten Menschheit als heilig und enthalten ethische Lehren, die das Fundament der Zivilisation sind. Die Gesetzesrollen, das heiligste Symbol einer vom rumänischen Staat aberkannten Konfession, wurden ein Raub der Flammen. Verletzt in dem, was ihrem Herzen am teuersten ist, wurden nicht nur die Juden, sondern auch die Besten und Edelsten unter den Rumänen, denen eine solche Barbarei im rumänischen Lande unerträglich ist. Nicht nur als schmerzgebeugter Jude, sondern auch als rumänischer Bürger, dem die Ehre des rumänischen Vaterlandes teuer ist, protestiere ich gegen dieses Sakrileg, das gleichzeitig ein Attentat auf die Ehre des rumänischen Volkes und des rumänischen Staates ist. In diesem traurigen Augenblick ist es mir ein bescheidener Trost, zu wissen, daß die Regierung, das Parlament und das gesamte rumänische Volk die teuflische Tat von Jassy verurteilen und teilnehmen an dem tiefen Leid der jüdischen Bevölkerung Rumäniens. Trauerwoche in Jassy. Ganz Jassy steht unter dem Eindruck der Exzesse am 23. März, bei denen zehn Thorarollen zerrissen und verbrannt wurden. Das Geschäitsleben in den jüdischen Vierteln stockt. Es spielen sich dort herzergreifende Szenen ab. Man sieht alte fromme Juden, die aus Trauer über das Geschehene „Krije reißen". Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde und der Rabbinische Rat haben einen Aufruf an die Bevölkerung erlassen, in dem die laufende Woche als Trauerwoche proklamiert wird, in der kein Jude Vergnügungen nachgehen oder öffentliche Lokale besuchen darf. Man rechnet mit einer Massenbeteiligung an der rituellen Bestattung der Thorar e s t e, die in den nächsten Tagen vorgenommen werden soll. ■HMIWWlMWMlWHW«l«»M»MWIimMII*M»"MIM*»»««'**—***'— Die Judengesetzgebung der Kaiserin Maria Theresia und das Toleranzpatent Kaiser Josef IL Festrede des Präsidenten Dr. Jakob Ornstein. (Fortsetzung.) 5. Die Erwerbstätigkeit der Juden in Wien, a) Die Erwerbstähigkelt der tolerierten Juden. Die Judenordnung vom Jahre 1753 erteilt das Recht zum Betriebe des Handels ausschließlich dem privilegierten Familienoberhaupte, aber auch dieser Hausvater wird auf wenige Handelszweige beschränkt. Er durfte nämlich nur mit Wechseln. Geld und Juwelen Handel treiben; jeder „Handelsbetrieb" mit anderen Kaufmannswaren zog den Verlust des Privilegiums, demnach auch des Wohnrechtes in Wien nach sich. Eine Folge dieser Beschränkung war die Armut des größten Teiles der Juden, welche auch in der Unvermögenheit den ausgemessenen Betrag der Toleranzsteuer (s. P. 1 d) oder den Mietzins in dem ihnen zugewiesenen Graf Wallisischen Hause zu bezahlen (P. 4 a), ihren Ausdruck fand; diese vorangeführten Bestimmungen wurden durch die zweite Judenordnung 1764 vollinhaltlich aufrechterhalten. Bei fortlaufender Geltung dieser Einschränkungen der Handelstätigkeit der Juden war, wie sich auch aus dem Vortrage der Hofkanzlei vom 7. September 1781 ergibt, eine Verbesserung der materiellen Lage der Juden ausgeschlossen. Der diesfällige Teil dieses Vortrages liest sich wie eine volkswirtschaftliche Studie. Die Regierung erklärt, daß die Juden durch diese, ..so eingeschränkten Handelsbefugnisse" keinen hinlänglichen Nahrungszweig erhalten, denn anlangend das Geldgeschäft sei der Zinsfuß durch das Wucherpatent des Jahres 1751 und durch das Verbot des Hypothekardarlehens auf vier Prozent eingeschränkt. Das Darlehen auf Realitäten wurde nämlich schon durch die Judenordnung vom Jahre 1753 erschwert, welche „den Juden das allzuviele und unleydentliche wucherische Darlehen auf Haus und Grundgüter und Fechsung" und insbesondere auch den Erwerb von Häusern oder Grundstücken verbot; ein solcher Eigentumserwerb wurde mit der Konfiskation der erworbenen Realität bestraft. Die die Darlehensgewährungen betreffenden Bestimmungen wurden auch in der Judenordnung vom 5. Mai 1764 aufrecht erhalten; überdies wurde auch in derselben gegen den Verkäufer, sowie gegen den christlichen Strohmann des jüdischen Käufers eine „empfindliche Strafe" angedroht, überdies wurde in derselben die Konfiskation des etwa gewährten Darlehensbetrages angeordnet. Die Kaiserin, die wiederholt die genaue Durchführung der von ihr erlassenen „die Juden betreffenden Vorschriften" selbst überwachte, z. B. die Vorlage der Familienlisten betrieb (P. 1 a) und schließlich die Erteilung der Toleranz sich selbst vorbehielt (P. 1 d), befaßte sich auch mit der Verhütung des Erwerbes von Liegenschaften durch die Juden. So ordnete sie in ihrer Resolution vom 27. Juli 1773 an, daß der von dem Juden Wertheimer erworbene Garten innerhalb sechs Wochen verkauft werden müsse; damit sie die Durchführung ihres Auftrages überwachen könne, forderte sie in derselben Resolution, daß ihr über das Geschehene zu berichten sei, gleichzeitig wurde in dieser Entschließung der „allgemeine Auftrag erteilt, daß alle diese simulierten Käufe von Juden und Acatholischen künftig mit mehr Genauigkeit verhindert werden sollen". Der oben angeführte Vortrag der Hofkanzlei vom 7. September 1781 befaßt sich weiters mit dem den Juden zugewiesenen Geschäfte mit Wechseln: „mit dem Wechselnegoce sei hier in Wien nichts zu tun, weil Wien kein Handelsplatz sei und keimen .Passiv-Handel' betreibe, und weil nur wenige Kaufleute die Kaufschillinge für die von ihnen bezogenen Waren mit Tratten begleichen. Das anderweitige Geschäft mit Tratten verteile sich unter viele Großhändler, welche das den Juden verbotene Kommissions- und Speditionsgeschäft, Lieferungen und Pachtungen betreiben. Der Handel mit öffentlichen Obligationen sei seit der Einführung der Börse von keiner Erheblichkeit". Mit dem Juwelenhandel endlich sehe es noch mißlicher aus; denn die Juwelen finden keinen Abgang; die Juden dürfen sie nicht fassen und auch nicht auf Kredit verkaufen; sie können auch keinen Tauschhandel mit Juwelen treiben, weil ihnen verboten sei. die eingetauschte Ware zu verkaufen. Die Kinder (P. 1 b) und die Diener (P. 1 c) eines Tolerierten waren zu keiner wie immer gearteten Handelstätigkeit berechtigt. Die Judenordnung von 1753 drohte namhafte Geldstrafe an, wenn ein Kind oder ein Diener auch nur den mindesten Handel „treiben" sollte; ja diese Uebertreter des Verbotes jedweden Handelsbetriebes würden sogar des Privilegiums der Subsistenz gegen den Hausvater verlustig werden. Die Judenordnung von 1764 bringt auch in diesem Belange eine bedeutende Verschärfung, „wenn nämlich die Kinder oder die Bedienten (eines Tolerierten) anders als zu Händen ihres Vaters und Dienstherrn sich in eine Handlung einzumischen erkühneten", dann sollen die ihnen gehörigen Waren in Beschlag genommen werden, den Hausvater aber, der der Kenntnis eines solchen nicht gestatteten Handelsbetriebes überwiesen wird, soll eine besonders schwere Strafe treffen, er soll nämlich des privilegi verlustig und aus Wien abgeschafft werden. Die Kaiserin, welche auf die Ausdehnung des Handels der Tolerierten auf andere als die früher bezeichneten Gegenstände wie Geld. Wechsel und Juwelen den Verlust des Privilegiums setzte, verbot noch ausdrücklich in der Judenordnung von 1763 die Einfuhr von Waren aus dem Auslande, auch unter dem Namen eines Christen oder in Gemeinschaft mit demselben (Patent 24. März 1764) bei Strafe der Konfiskation. Offenbar sollte durch diese ausdrückliche Verfügung jede Möglichkeit der Umgehung des wohl als selbstverständlich erschienenen Verbotes der Einfuhr von Waren unmittelbar durch die Juden selbst getroffen werden: alle diese Beschränkungen der Erwerbstätigkeit haben die große Armut der Juden der damaligen Zeit (P. 1 d) verursacht Diese blieb auch der Kaiserin, welche wiederholt diese armen Juden als Schädlinge bezeichnete, nicht verborgen. Ueberdies berichtete die Hofkammer an die Kaiserin

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