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Die Wahrheit · 1932-02-19 · Heft 8 (19.2.1932) · page 5

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1932
Issue
Heft 8 (19.2.1932)
Date
1932-02-19
Page
– (sequence 5)
Language
German
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DIE WAHRHEIT bette 5 Das Urteil im Kurfürstendamm-Prozeß. Graf Helldorf freigesprochen. — Führer ohne Verantwortung. Im Kurfürstendamm-Prozeß verkündete die Große Strafkammer des Landgerichts Berlin nach mehrmonatiger Verhandlung am vorigen Dienstag abends das folgende Urteil: Graf Helldorf und! sein mitangeklagter „Stabsleiter" Ernst werden von der Anklage des Landfriedensbruchs freigesprochen und lediglich wegen öffentlicher Beleidigung der Kaufleute Deterding und'. Simons zu je 100 Mark Geldstrafe, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis, verurteilt. — Der Jungstahlhelmführer Brandt wird wegen einfachen Landfriedensbruclis zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem wird auf Einziehung seines Kraftwagens erkannt. Zur Begründung des Urteils führte Landgerichtsdirektor Ohnesorge ungefähr aus: Es besteht kein Zweifel, <faß die Menschenmenge, die sich auf dem Kuriürstendamm zusammengerottet hatte, eine schwere Gefahr für den öffentlichen Frieden bildete; es handelte sich um eine Zusammenrottung im Sinne des Strafgesetzes. Die Gefahr war um so größer, als die zusammengerottete Menge eine „getarnte" Zusammenrottung war, da sie durchsetzt war von zahlreichen indifferenten Passanten. Die Zusammenrottung habe einen vorwiegend! feindlichen Charakter getragen. Das ergebe sich daraus, daß man überhaupt den Kurfürstendamm gewählt habe, wo zahlreiche jüdische Mitbürger wohnen und ihre Geschäfte unterhalten. Es wurden aus der Menschenmenge schwere Bedrohungen ausgestoßen, und besonders spreche für den feindlichen Charakter der Aktion, daß man den jüdischen Neujahrstag dazu gewählt habe. Eine ganze Reihe von Tatsachen könnte dafür sprechen, daß Graf Helldorf sich sogar der Rädelsführerschaft schuldig gemacht habe. Es sei durchaus möglich, daß er von <Jer Aktion der SA. gewußt habe. Dagegen hätte aber eine Reihe von Momenten gesprochen, die dem Gericht so schwerwiegend erschienen, daß es zur Freisprechung gelangte. Helldorf sei, als ,.Osaf" durch seine Kleidung kenntlich gemacht, in seinem Wagen herumgefahren. Dies spreche dagegen, daß er eine wohlvorbereitete Aktion habe leiten wollen. Er sei von den Ereignissen auf dem Kurfürstendamm selbst überrascht (?!) worden und habe die Absicht gehabt, die demonstrierenden SA.-Leute herauszuholen. Sein Verhalten erfülle durchaus den objektiven Tatbestand des Landfriedensbruchs. Aber in subjektiver Beziehung sei ihm nicht nachzuweisen. d)aß er das Bewußtsein und die Vorstellung hatte, durch sein Hinzukommen die Gefahr zu erhöhen. Gegen das Urteil Staatsanwaltschaft vision einlegen. wird, wie verlautet, die in vollem Umfang R e- 1SRAEL. KULTUSGEMEINDE NOVISAD. In der Novisader Israel. Kultusgemeinde gelangt eine neu systemisierte Religionslehrerstelle zur Besetzung. Konkurrieren können nur solche Bewerber, die das 40; Lebensjahr nicht überschritten haben, die jugoslawische Staatsbürger sind, die Qualifikation besitzen, in den Mittelschulen Religionsunterricht erteilen zu können und die der Staatssprache vollkommen mächtig sind. Gehalt laut Uebereinkommen. Bewerber wollen ihre Gesuche mit dem Nachweis der vorbezeichneten Erfordernisse, ferner ihres Alters, Familienstandes und bisherigen Wirkens an gefertigten Vorstand einsenden. Novisad (Jugosl.). den 4. Februar 1932. Der Vorstand der Israel. Kultusgemeinde in Novisad: Julius Frank, Präsident. Armin Klein. Notar. Das Urteil ist so ausgefallen, wie man es nach den monatelangen Verhandlungen erwarten konnte: Das Gericht des Herrn Ohnesorge hat solange verhandelt, bis dfie Herren Angeklagten vollkommen Herren der Situation waren. Sicher ist, daß durch dieses Urteil einer der schwersten Terrorakte der letzten Zeit so gut wie ungesühnt bleibt, ungesühnt vor allem an denen, die die Hauptverantwortlichkeit zu tragen hätten. Allerorts Hochschulkrawalle. Die Berliner Universitätskrawalle vor Gericht. Vor dlem Schnellschöffengericht unter dem Vorsitz des Amtsgerichtsrates Marquardt wurde am 8. Februar die Verhandlung gegen die sieben nationalsozialistischen Studenten, die bei den Universitätskrawallen am 4. Febmar von der Polizei festgenommen wurden, durchgeführt. Zugegen war der Prorektor der Universität Prof. Deismann und der Dekan der Theologischen Fakultät Prof. Lütgers. Die sieben Angeklagten, die aus der Untersuchungshaft vorgeführt wurden, sind zum Teil Mitglieder, zum anderen Teil Hospitanten des Nationalsozialistischen Studentenbundes. Sie erklärten, sie seien unschuldig, und stellten die ganze Sache als eine Bagatelle hin. Sie wollten nicht einmal gehört haben, was im Sprechchor gerufen wurde. Als der Vorsitzende ihnen vorhält, d:aß gerufen wurde, Rache für Wien! Juden raus! usw.. schweigen die Angeklagten. Die Schupowachtmeister schilderten, wie 150 bis 200 Nationalsozialisten im Sprechchor gerufen hatten: Gestern sind vom Senat Kameraden relegiert worden, das ist jüdisch-marxistischer Terror, wir rufen zum Kampf auf! Daraufhin stürzten sich die Nazistudenten auf sozialistische und1 jüdisch aussehende Studenten und mißhandelten sie. Mehrere der Angegriffenen, unter ihnen auch Studentinnen, konnten sich nur durch Sprung aus dem Fenster retten. Nachdem noch einige Kommilitonen versucht hatten, die Angeklagten zu entlasten, sich aber dabei in Widersprüche verwickelten, sprach der Vorsitzende nach dreistündiger Beratung das folgende Urteil: Es werden verurteilt zwei Angeklagte wegen schweren Landfriedensbruchs zu je acht Monaten Gefängnis; zwei Angeklagte wegen einfachen Landfriedensbruches zu je vier Monaten Gefängnis; ein Angeklagter wegen einfachen Landfriedensbruches zu vier Monaten Gefängnis und) wegen Körperverletzung zu zwei Monaten Gefängnis, zusammengezogen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis; zwei Angeklagte wegen groben Unfugs zu je vier Wochen Haft Der Haftbefehl wurde gegen sämtliche Angeklagte aufgehoben. Staatsanwalt Dr. Wagner hatte Strafen bis zu zehn Monaten beantragt. In seiner Anklagerede führte er unter anderem aus, die Nazitumulte schädigen das Ansehen der deutschen Hochschule und beeinträchtigen die Interessen derjenigen Studierenden, die ihrem Studium ruhig nachgehen wollen. Das Gericht sah sich trotz allem zur Gewährung mildernder Umstände veranlaßt. Das Urteil des Wilnaer Universitätssenats. Der Senat der Universität Wilna hat nach Abschluß der Untersuchung über die antisemitischen Universitätskrawalle im November v. J. zwei christliche Studenten aus der Universität dauernd verwiesen, einen dritten für zwei Semester ausgeschlossen und einer Reihe anderer Studenten, unter ihnen einem Juden, den Tadel ausgesprochen. * * Antisemitische Ausschreitungen an der Bukarester Universität An der Bukarester Universität, wo in den letzten Semestern verhältnismäßig Ruhe herrschte, kam es am 13. Februar zu sehr schweren Ausschreitungen antisemitischen Charakters. Antisemitische Studenten drangen in die Hör- und Uebungssäle der medizinischen Fakultät ein und schlugen auf die jüdischen Studierenden los. von denen mehrere, unter ihnen David Kogan und Aderca. erheblich verletzt wurden. Die anwesenden Professoren versuchten, die jüdischen Studenten zu schützen. Zwei derselben, Gerota und Niculescu, geleiteten die bedrohten jüdischen StudenteH vom Universitätsgebäude zur nächsten Autobushaltestelle. Die Cuza-Studenten aber folgten ihnen und hinderten die herankommenden Autobusse daran, die jüdischen Studenten mitzunehmen. Als die Professoren dann fortgingen, fielen die Cuzisten neuerdings über die jüdischen Studenten her und schlugen auf sie mit allerlei Schlagwerkzeuge* ein. Dabei erlitten weitere jüdische Studenten, unter ihnen Wechsler. Scharf und Marcus, erhebliche Verletzungen. »■■■■■■■■■■■■■■<■■< — ■■! Die Judengesetzgebung der Kaiserin Maria Theresia und das Toleranzpatent Kaiser Josef IL Festrede des Präsidenten Dr. Jakob Ornstein. (Fortsetzung.) Die 2. Judenordnung brachte auch im Belange der jüdischen Dienerschaft eine Verschärfung, denn während nach der Judenordnung von 1753 die Behörde die zulässige Zahl der Diener nach dem Bedürfnisse des einzelnen Haushaltes festzusetzen hatte, durfte nach der Judenordnung von 1764 der Hausvater nicht mehr als 6 männliche Diener, in welche Zahl ein etwa notwendiger Buchhalter oder Kassier einzurechnen war, halten. In Ansehung der Zahl der weiblichen Dienerschaft blieb es bei der Bestimmung der Judenordnung von 1753. Eine Erweiterung der Zahl von 6 Dienern war nur jenem Hausvater gestattet, welcher mit dem „allerhöchsten Aerar" einen Lieferungs- oder anderen Kontrakt abgeschlossen hatte. Ein solcher Privilegierter durfte neben seinen 6 Dienern noch Korrespondenten, Afterlieferanten und andere zur Abwicklung seines Kontraktes nötige Personen halten, für welche er die Ausstellung eines „Passierscheines" (s. unter 3.) erwirken mußte. Etwa aus diesem Anlasse von dem Hausvater gemachte falsche Angaben zogen zunächst eine Geldstrafe und im Wiederholungsfalle den Verlust des Privilegiums nach sich. Diesem Korrespondenten und anderen war jeder nicht durch die Ausführung des Kontraktes gebotene Handel und Wandel verboten. Allein trotz der strengen Begrenzung der Zahl der männlichen Diener durch die zweite Judenordnung wurde der angestrebte Erfolg, die Vermehrung der männlichen Dienerschaft einzudämmen, nicht erreicht. Ueber ein Staatsratsgutachten, in welchem hervorgehoben wurde, daß in einer Familie sogar 21 weibliche und männliche Diener gehalten wurden, verfügte die Kaiserin in einer Resolution vom 26. September 1777, daß, nachdem aus der ihr vorgelegten Tabelle zu ersehen sei, daß „die Menge der Bedienten die größte Anzahl ausmache" (s. unter 2.) die Regierung zu erheben habe, ob eine so große Zahl von Dienern nötig sei, und Vorschläge wegen Verminderung der Zahl der Diener zu erstatten habe. Doch scheint die Regierung diesen kaiserliche« Auftrag nicht strenge befolgt zu haben: denn auch Kaiser Josef hielt es für notwendig, in seinem Toleranzpatente (s. II) die Judenschaft zu warnen, daß sie nicht „unter dem Vorwande, als wären es Dienstleute." iremden Juden Aufenthalt gewähren (Punkt 16 des Patentes). Ungerecht drückende Gesetze werden durch den Zwang der Verhältnisse wirkungslos, durch die erzwungene Notwehr der Schwachen und durch die offenbare Duldung einer nachsichtigen, solche Gesetze selbst nicht beachtenden Regierung. Christliche Bediente. Beide Judenordnungen gestatteten den Juden, auch christliche Bediente zu halten, jedoch nur solche von den nachfolgenden zwei Kategorien: sie dürfen nämlich in ihrem Haushalte einen Kutscher und in ihrer Schreibstube einen Schreiber verwenden. Die zweite Judenordnung, welche sonst nur Verschärfungen der ersten einführte, brachte eine einzige Erweiterung der Rechte der Juden, nämlich die Gestattung, unter Voraussetzung der Genehmigung der Regierung, zwei Schreiber halten zu dürfen, welche jedoch im Hause ihres Prinzipals nicht wohnen, ja nicht einmal übernachten und auch nicht die Kcst dort nehmen durften. Sie konnten vielmehr nur eine Entlohnung in barem Gelde beziehen. Der Kutscher durfte nur im Stalle schlafen. Als aber einige jüdische Familien zu Vermögen gelangten und sich ihre Lebensbedürfnisse verfeinerten — die meisten Juden lebten, wie wir noch später sehen werden, in tieister Armut —, da sprengten die Verhältnisse auch in diesem Belange die Fesseln des Gesetzes, so daß diese Juden auch andere christliche Dienstboten aufnahmen, bzw. aufnehmen durften, wie sich aus einer Note des Statthalters Grafen Seilern vom 1. Oktober 1778 ergibt. Er wollte es den Juden wegen „der eingesehenen Notwendigkeit" nicht verwehren, daß sie sich von Christen in ihrem Kopfputz oder Ankleidung sowie von anderen Handwerkern bedienen lassen. Doch durften diese Dienstleute bei ihren jüdischen Dienstgebern nicht einmal übernachten. %t-

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