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Die Wahrheit · 1932-02-12 · Heft 7 (12.2.1932) · page 5

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1932
Issue
Heft 7 (12.2.1932)
Date
1932-02-12
Page
– (sequence 5)
Language
German
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DIE WAHRHEIT Seite fr Städtische Yeisictoraitasaiisfall Direktion: Wien L., Tuchlctiibei* Nr. S Telephon V27>S^40 Alle Vefsiehciuimszweiqc Eine internationale Konvention gegen den Antisemitismus. Unter den Auspizien des Völkerbundes. Aus der Mitte des Judentums in Italien, wo Antisemitismus eigentlich nicht herrscht, kommt die Anregung zur Schaffung einer internationalen Konvention gegen den Antisemitismus anter den Auspizien des Völkerbundes. Alle der Konvention beitretenden Staaten sollen sich verpflichten, eine strenge Gesetzgebung gegen antisemitische Ausschreitungen und alle Formen von Judenhaß zu schaffen. Den Gedanken einer solchen Konvention entwickelte als erster der auch im internationalen Rechtsleben bekannte Professor an der Universität Rom Dr. Guido Tedeschi, ein Jude, Verfasser grundlegender Werke über Zivilrecht. Der Vertreter der Jüdischen Telegraphen-Agentur in Rom, Dr. D. Kleinlerer, wandte sich an Prof. Tedeschi mit dem Ersuchen um Erläuterung seines Planes. Prof. Tedeschi führte in seiner Antwort ungefähr aus: Die in den verschiedenen Ländern gegenwärtig geltenden Gesetze zur Bestrafung der Aufhetzung eines Teiles der Bevölkerung 'gegen deh anderen haben sich als durchaus ungenügend zur Abwehr der Angriffe auf Ehre, Leben und Eigentum der Juden erwiesen. Neben den objektiven Verhältnissen tragen an diesen Zuständen auch die Sentiments der Richter bei, die, wo es sich bei der angegriffenen Partei um Juden handelt, sich nicht entschließen können, die ganze Strenge des Gesetzes walten zu lassen. Diesen Uebelständen kann nur eine spezifische Gesetzgebung begegnen, die in einer internationalen Konvention der Mächte einen Rückhalt hat. Eine solche spezielle Gesetzgebung bildet kein Novum in der Geschichte: In der Vergangenheit haben manche Päpste spezielle Gesetze gegen Judenverfolgung geschaffen, so z. B. Innocenz IV., der in verschiedenen seiner Bullen den Judenverfolgern mit Exkommunikation und Vermögenskonfiskation gedroht hat; in ähnlichem Tone waren die diesbezüglichen Dekrete der Päpste Gregor X. und Paul III. gehalten. Der polnische König Kasimir IV. hat in seinen „Privilegien" für die Juden auf Peinigung von Juden sogar die Todesstrafe gesetzt. Welche Meinung man auch über das Sowjetregime m Rußland haben mag, eines muß man anerkennen, daß antisemitischen Erscheinungen aller Art dort außerordentlich scharf zu Leibe gegangen wird. Ebenso wie dort antisemitische Ausschreitungen als „antirevolutionäre Sabotage" geahndet werden, müßten die übrigen Staaten mit Fug und Recht antisemitische Ausschreitungen als „antistaatüche" Unternehmungen ahnden, denn in der Tat untergraben antisemitische Akte die Festigkeit des Staates nach innen und sein Ansehen nach außen. Vielen Staaten würde es aus innerpolitischen Ursachen schwer fallen, isoliert eine solche Gesetzgebung zu schaffen. Wird aber die Angelegenheit auf einen internationalen Boden gestellt, so wird es den einzelnen- Staaten leichter fallen, eine Gesetzgebung gegen antisemitische Ausschreitungen einzuführen. Den Vonrang, einen Antrag zur Schaffung einer Internationalen Konvention gegen den Antisemitismus zu stellen, hätten die englischen Juden, die sich schon bisher ihrer in verschiedenen Ländern verfolgten Glaubensgenossen mit großem Mut angenommen haben, über eine starke aktive und einflußreiche Organisation für Ehren- und Rechtsschutz der Juden verfügen und so hervorragende Persönlichkeiten, wie den jetzigen Innenminister Sir Herbert Samuel, in .ihrer Mitte zählen. Viele Regierungen, die durch staatsschädigende antisemitische Aktionen fortwährend beunruhigt werden, müßten eine solche internationale Konvention, die ihnen die Bekämpfung des destruktiven Antisemitismus erleichtert, geradezu begrüßen. Die Judengesetzgebung der Kaiserin Maria Theresia und das Toleranzpatent Kaiser Josef IL Festrede des Präsidenten Dr. Jakob Ornsteln. (Fortsetzung.) c) Nach der Judenordnung von 1753 gehören auch die Diener zur Familie des privilegierten Hausvaters. Die Bestimmung der Zahl der aufzunehmenden Bedienten hing jedoch, „damit die Familie außer des Zuwachses deren Kindern nicht vermehret werden möge", nicht von der Willkür des Hausvaters ab. vielmehr wurde deren Anzahl für jede Familie besonders behördlich festgesetzt Zum Zwecke der Ueberprüfung dieser, seitens der Behörde festgestellten Zahl hatte jeder Hausvater allvierteljährlich ein Verzeichnis seiner in ,Brot und Haus habenden Familie vorzulegen". Es hatte weiters von Viertelzu Vierteljahr eine „Visitation", und zwar „ohne Wacht, um im Publikum kein Aufsehen zu machen", zu erfolgen; als Grund eines solchen rücksichtsvollen Vorgehens wird angegeben, daß der Kredit der Juden nicht geschmälert werde; denn vermögliche Juden sind dem Staate nützlich (Kais. Resolution 1761, wahrscheinlich November); dagegen hat die Kaiserin ihrer Abneigung gegen die armen Juden wiederholt Ausdruck gegeben. Die bei einer Visitation festgestellte Ueberschreitung der besonders ausgemessenen Zahl der Bedienten hatte für den überzähligen Diener die Abschaffung, für den Hausvater jedoch die Ahndung mit Geld- oder Leibesstrafe zur Folge. Eine Wiederholung der Uebertretung zog für diesen letzteren den Verlust des Privilegiums and demnach die Abschaffung nach sich. Das so begründete Wohnrecht des jüdisch verheirateten Bedienten erstreckte sich jedoch nicht auf dessen Gattin und Kinder, es wäre denn, daß der Bediente selbst ein Wohnprivilegium erwirkt hätte, andernfalls sind diese Angehörigen nach „nahmhafter Geldbestrafuns" von Wien abzuschaffen. Die beiden Judenordnungen konstruieren auch eine zivilrechtliche Haftung der Hausväter für ihre Bedienten, welche, falls sie wegen einer Schuldverbindlichkeit gerichtlich belangt werden, ohne Genehmigung der Regierung entlassen werden dürfen, widrigenfalls der Hausvater für diese Schuld zu haften hat Diese Haftung tritt nach der zweiten Judenordnung schon dann ein, wenn dem Hausvater die Verschuldung seines Bedienten bekannt geworden ist. Die zweite Judenordnung statuiert eine weitere Erschwerung für den Hausvater auch insoferne, als die jüdischen Bedienten vor Ablauf eines halben Jahres seit ihrer Aufnahme nicht entlassen werden durften. Zur Bedientenschaft eines jüdischen Hauses wurden aber nicht bloß die Hausgehilfen im heutigen Sinne gerechnet; zu diesen gehören vielmehr auch solche Personen, welche gegenwärtig als Angestellt© für höhere Dienstleistungen bezeichnet werden. Wir finden in den Familienlisten von 1753 unter der Dienerschaft auch mit dem Unterrichte befaßte Personen mit verschiedenen isdilas, Dhauns; tittnt Utägige Ischias - Schnellkuren (Italienische Methode) Fango-, Schlammpackungen, Moor-, Schwefel-, Sool-, Fichten-, Kohlensäure bäder, Diathermie Heiflluft, Höhensonne Paraffin-Entfettungskuren und alle sonstigen modernen physikalischen Heitmethoden t«gH«h von 8-6 Uhr HeUonstaM „Itacrmla" L» Franz Josefskai 1 — Telephon R21M-37 Letter: Dr. Wolf Somer Bezeichnungen: Präzeptor, Schulwärter. Repetitor, Schulmeister angeführt Auch die im Handel und für andere Rechtsgeschäfte der Privilegierten verwendetes Organe, wie: Schreiber, Kassier. Buchhalter, Negotiant, Skontist werden unter den Domestiken angeführt in der Abraham und Salomon Sintzheimerschen Familienliste werden die ersten drei Stellen durch Simon Oppenheimer. Juda Oppenheimer und Moses Oppenheimer vertreten. Ein anderes Mitglied der Familie. Beer Oppenheimer, erscheint gleichfalls als Kassler 1» der Herz Low Manassischen Liste. Wir finden außerdem noch einen Sollizitator für die außer Landes habenden Häuser, dann Diener für die k. k. Hofstallversehnng u. a. m. Besonders reich war die häusliche Wirtschaft mit weiblicher Dienerschaft in verschiedenen Abstufungen versehen, wie: Kuchelweib. Kucheimensch, Köchin, Abwaschend, dann: Stubenweib und Stubenmensch, Haushälterin, Beschließerin kam in dieser weiblichen Hierarchie vor. In den Listen kommen weiters Diener unter der allgemeinen Bezeichnung Hausbediente, Dienstboten oder Diener vor; in der Sinzheimerschen Liste werden unter solchen Namen nicht weniger als 16 Personen verzeichnet: zu diesen kommen noch 4 weibliche Dienstpersonen mit besonderen Funktionen, als: Beschließerin Köchin usw., so daß in dieser Liste allein 20 Personen als Hausgiehilfen im heutigen Sinne des Wortes vorkommen. Wenn nun auch diese Liste der Familie Im engeren Sinne mit der Dienerschaft in der damaligen Ausdehnung 61 Personen umfaßt so werden wohl für die nach Abrechnung der 20 Hausgehilfen verbleibenden 41 Personen kaum 20 Diener für die persönliche Bedienung erforderlich gewesen sein. Diese Anhäufung' von Bedienten in einem Haushalte wird wohl dem selbstverständlichen Bestreben des Hausvaters zuzuschreiben sein, auch anderen Verwandten. Freunden oder Bekannten den Mitgenuß an seinem in vielen Fallen offenbar schwer erkämpften Privilegium zu gewähren und ihm so den Aufenthalt in Wien und eine geschäftliche Betätigung zur Gewinnung seines Unterhaltes zu ermöglichen. So gewannen manche Familien eine unnatürliche Ausdehnung. Die Max und Moises Schlesingersche Liste verzeichnet sogar 68 Personen, allerdings werden in dieser Zahl und auch in anderen Listen zwei Familien vereinigt, so daß in diesen Listen zwei Hausväter, zwei Ehegattinnen und die Kinder jedes Ehepaares erscheinen. Es gibt aber auch Listen von Einzelfanulien, und zwar auch mit einer geringen Gesamtzahl, z. B. Simon Samuels Liste mit zusammen 10 Personen, einschließlich von 5 wirklichen Dienstboten. Zum Schlüsse mag noch die Familienliste der Sara Oppenheimerin, der Witwe nach Samuel Oppenheimer (welcher jedoch mit dem im Beginne dieser Darstellung erwähnten. 1703 verstorbenen Samuel Oppenheimer nicht identisch ist), erwähnt werden. Diese Liste umfaßt 14 Personen, und zwar: die Witwe selbst und ihre siebe* Kinder, so daß in dieser Liste noch 6 Bediente, unter diesen 1 Präzeptor, und ein „Famulus" enthalten sind Die Bezeichnung „Famulus" kommt auch in anderen Listen vor. (Fortsetzung folgt.) Elieser Steinmann. Von Rabbiner Dr. A. Kaminka. Nachdem Bialik uns verlassen hat, weilt sein Antagonist, der hebräische Schriftsteller Elieser Steinmann aus Tel-Awiw, als Gast in Wien. Es erscheinen nämlich in Palästina außer den hebräischen Tageszeitungen zwei literarische Wochenschriften. Die eine. „Mosnajim" (Die Waage), herausgegeben vom Vereine hebräischer Autoren, steht unter Bialiks Einfluß: die andere, „Kessuwim" (Schriften), hat Steinmann zum Herausgeber. Sie nimmt für sich das Vorrecht in Anspruch, den freien Gedanken zu vertreten, und übt in der Regel schärfste Kritik an den Anschauungen der offiziellen Kreise. Steinmann ist ein sehr geistvoller Essayist der sich auch als Romanschriftsteller versucht hat Seine Stärke liegt in tiefschürfenden geschichtsphilosophischen und literarischen Betrachtungen, die er in seiner eigenen Zeitschrift im „Haolam". wie auch in selbständigen Werken veröffentlicht hat und in denen er oft als unerschrockener Wahrheitssucher gegen herrschende Meinungen auftritt. Geboren 1890 in Podolien als Sohn eines Rabbiners, hat er ursprünglich eine Jeschiwa in Kischinew besucht und sich ein umfassendes Wissen im rabbinlschen Schrifttum erworben, dem er Anhänglichkeit und Verehrung auch später bewahrt hat nachdem die mondäne europäische Unterhaltungsliteratur ihn in ihren Bann gezogen hatte und Autoren wie Strindberg iür ihn Vorbilder wurden.

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