Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 6 (5.2.1932)
- Date
- 1932-02-05
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4 DIF WAHRHEIT!» JUeBND^UNION Jugendgruppe der Union öslerreiclMScher Juden t i. il Ii ]■ I i;! . 3 i, '■■}■' f|!•{ f. ij J Iii'- ■r •ri| Samstag, den 13. Februar 1932, 9 Uhr abends, im Großen Saale des Volksgartens anläßlich des Gründungsfestes der Jugend-Union KünstleivAkademie mit Tanz a. mit Dario Medina, Radio Wien Prof. Erich Meiler Josefine Stransky Fritz Wiesenthal Es wirken u. Anton Arnold, Staatsoper Richard Eybner, Burgtheater Else Kaufmann Walter Landauer, Radio Wien Conference: Erwin Engel Erstklassige Jazzmusik The Canada Band Eintritt: im Vorverkauf S 3.—, an der Abendkassa S 4.— Karten im Vorverkauf: Sekretariat der „Union", IX., Berggasse 4, Telephon A 19-2-77; Redaktion „Die Wahrheit", II., Heinestraße 13, Telephon R 46-2-16; Zahnatelier Nat Koffler, IL, Josefinengasse 4, Telephon R 44-7-88, sowie bei allen Komiteemitgliedern. Die Judengesetzgebung der Kaiserin Maria Theresia und das Toleranzpatent Kaiser Josef II. Festrede des Präsidenten Dr. Jakob Ornstein. (Fortsetzung.) L Die Judensesetzeebune der Kaiserin Maria Theresia. Die Kaiserin ließ der Judenordnung vom 16. Mai 1753 eine „neu verbesserte" Judenordnung vom 5. Mai 1764 nachfolgen, in welcher sie abermals die gesamten Rechtsverhältnisse der Judenschaft einer Regelung unterzog. Ueberdies aber werden diese beiden Judenordnungen noch durch zahlreiche Gesetze. Verordnungen oder sonstige Erlässe der Kaiserin selbst oder ihrer Behörden erläutert und ergänzt. 1. Begründung des Wohnrechtes der Juden in Wien. Die beiden Judenordnungen. in welchen ausdrücklich festgestellt wird, daß sie sich nur mit den in Wien wohnenden oder daselbst nur auf kurze Zeit Aufenthalt nehmenden Juden befassen, scheiden diese Juden in zwei Kategorien, und zwar in solche Juden, welchen ein, wenn auch durch nachfolgende Gesetzesbestimmungen zeitlich begrenztes Wohnrecht in Wien gewährt wird, und in die fremden Jude«, weichen lediglich das Recht zum vorübergehenden Aufenthalt in Wien eingeräumt wird. a) Das Wohnrecht wird nun nach der ersten Judenordnung als „Privilegium" dem jüdischen Vater a3s dem Haupt der Familie erteilt. Unter dem Begriff der Familie ist der Vater mit seinem „Weibe nebst den in seinem Brote befindlichen (das ist in seiner Versorgung stehenden Kindern) und den unumgänglich nötigen, in seinem Hause zu halten erlaubten Bedienten" zu verstehen. Die Bezeichnung .Privilegium" erscheint jedoch für den Rechtstitel, auf Grund dessen das Wohnrecht den einzelnen Juden zugebilligt wurde, durchaus nicht sachgemäß, denn ein solches durch einen kaiserlichen Schutzbrief erteiltes Privilegium wurde seit der Rückkehr der Juden nach Wien nach der letzten Judenaustreibung nur dem Samuel Oppenheimer und dem Simson Wertheimer zuteil, während alle anderen Juden zum Aufenthalt in Wien einen Paß lösen mußten, für welchen sie bis zum Jahre 1733 täglich eine Gebühr von 1 fl. bezahlen mußten. (Dr. Grunwald: Samuel Oppenheimer und sein Kreis. S. 170.) Die Judenordnung von 1753 brachte demnach in Ansehung des Wohnrechtes keine wesentliche Aenderung: allein die Kaiserin hat auch in dem schweren Kriege, welchen sie durch 7 Jahre (1756—1763) um den Fortbestand Oesterreichs kämpfte, aller Sorgen ungeachtet es nicht unterlassen können, sich wiederholt mit ihren jüdischen Untertanen zu befassen. In der kaiserlichen Resolution .von 17G1 (wahrscheinlich Nov.) wird der N. 0. Regierung aufgetragen, „eine Untersuchung vorzunehmen, wie weit die Judenordnung von Punkt zu Punkt beobachtet worden". Dieser kaiserlichen Resolution lag auch ein Votum des Staatsrates Stupan zu Grunde: „Man solle der N. O. Regierung die Befolgung der Judenordnung einschärfen; dadurch werde eine Vermehrung der Wiener Judenschaft aufs wirksamste verhindert werden." In diesem Sinne ergeht die Resolution der Kaiserin vom 7. Dezember 1763, daß die Vereinigte böhmischösterr. Hofkanzlei Sorge zu tragen habe, daß „auf die an sich gut verfaßte Judenordnung in allen Stücken genauest gehalten werde". Die Kaiserin hat aber auch zwei wesentliche Verschärfungen ihrer Judenordnung genehmigt, bezw. angeordnet. Diese Hofkanzlei beantragte in ihrem Vortrage vom 22. März 1763, daß man den tolerierten Juden, deren Privilegien bereits abgelaufen seien, nicht mehr ein lebenslängliches, sondern nur mehr ein auf 5 oder 10 Jahre befristetes Privilegium erteilen solle (Punkt 6). In Erledigung dieses Vortrages der Hofkanzlei verfügte die Kaiserin in ihrer obangeführten Resolution noch weiters, daß solche, bereits exspirierte Privilegien ohne „erhebliche Ursache nicht neu zu erteilen", und daß „die unberechtigten Juden", das sind jene, welche keine Verlängerung ihrer Privilegien erwirken konnten, abzuschaffen sind. Das Wort Abschaffung, auch Ausschaffung von Juden, deren Existenz durch eine solche grausame Verfügung vernichtet wurde, kehrt in der Judengesetzgebung der Kaiserin Maraa Theresia sehr häufig wieder. Wie ernstlich und wie häufig diese Abschaffung gehandhabt wurde, läßt sich aus dem anläßlich der Beratungen über das zu erlassende Toleranzpatent Josef II. von Hofrat Greiner erstatteten Separatvotum vom 7. September 1781 entnehmen. Greiner sagt: Noch heute müssen die Juden gewärtig sein, sich, wenn einige ihrer neidischen Gewerbs- und Handelsgenossen Mittel sie zu verschwärzen finden, wieder abgeschafft zu sehen. Wälirend nun die Judenordnung von 1753. die für die Erteilung des „Privilegiums" erforderlichen Voraussetzungen in keiner Weise feststellt, hat die zweite Judenordnung vom 5. Mai 1764 die Grundlagen für die Bewilligung des Wohnrechtes taxativ bestimmt: In seinem bei Hofe einzubringenden Gesuche hat der Toleranzwerber seinen Vermögensstand genau anzugeben, und zwar wie viel er an barem Gelde an ..annehmlichen Papieren und richtigen Aktivposten besitze", was er „Nützliches für das gemeine Wesen" besonders mittels Anlegung einiger Fabriken (zu welchen jedoch jederzeit nur christliche Arbeitsleute zu gebrauchen sind) unternehmen will, und endlich, welchen Betrag an jährlicher Toleranzsteuer er bezahlen zu können glaubt. Auf die Anlegung von Fabriken wurden die Juden; dton durch den mehrerwähnten Vortrag der Hofkanzlei vom 22. März 1762 hingewiesen mit dem Beisatze, daß ihnen zu verbieten sei, in diesen Fabriken Juden anzustellen. Die Kaiserin genehmigte in ihrer Resolution diesen Antrag mit dem Bemerken, daß für „gemeine Arbeitsleute" allein Christen genommen werden müssen. In dem dieses Ansuchen erledigenden Bescheide ist auch die Zeitdauer, für welche das Privilegium erteilt wurde, auszumessen: doch durfte ein Gesuch um Verlängerung dieser Frist allerhöchsten Ortes eingebracht werden: dem Juden, der infolge „Verfließung des Termines" vor die Linien hinausgeführt, d. i. abgeschafft wurde, wurde jedoch gestattet, zur Beendigung seiner Geschäfte einen Sachwalter zu bestellen. Die zweite Judenordnung bestimmt weiters. daß jeder Hausvater allvierteljährlich bei sonstiger Geldstrafe ein genaues Verzeichnis aller Personen, die sich in seinem Haushalte befinden, insbesondere mit Angabe ihres Alters vorzulegen habe: auch in diesem Punkte liegt eine Verschärfung der ersten Judenordnung vor, nach welcher nur die Diener zu verzeichnen waren, während in die nach der zweiten Judenordnung vorzulegenden Verzeichnisse auch die engere Familie (Gattin und Kinder) und auch die zeitweilig sich bei einem privilegierten Hausvater aufhaltenden fremden Juden mit der Angabe der bisherigen Dauer ihres Aufenthaltes zu verzeichnen waren; auf die ordnungsmäßige Vorlage dieser „Familienlisten" legte die Kaiserin besonderen Wert; sie sollten für sie einen Behelf zur Durchführung ihrer Judenpolitik bilden, welche sie in ihrer eigenhändig geschriebenen Resolution vom 17. Juni 1/77 dahin zusammenfaßte, daß die Juden „sovill sein kann von hier abzuhalten und zu vermindern sind". Deshalb verlangt sie in derselben Resolution die vierteljährliche Vorlage einer Tabelle über die Zahl und die Wohnungen der Juden, und jeweils auch über den Zuwachs, bezw. Abfall in der jüdischen Bevölkerung. Ebenso wiederholt sie in einer eigenhändigen Note vom September 1778, daß sie schon öfters befohlen habe, die Juden zu vermindern, keineswegs zu vermehren. „Will wiederum die Listen sehen!" — Schließlich hat die Kaiserin, um den Zuzug der Juden überwachen zu können, in der oberwähnten Resolution von 1777 sich allein die Verleihung der Toleranz vorbehalten, doch hat sie auch in der gleichen Entschließung über Antrag der Hofkanzlei dem Juden Götzel das Wohnrecht in Wien nur auf die Dauer von drei Jahren erteilt; obzwar die Hofkanzlei in diesem Vortrage vom 22. März 1762 eine Minimaldauer von 5 Jahren für ein solches Privilegium beantragt hatte. Isdiias, Rheuma, öidii 14tägige Ischias - Schnellkuren (Italienische Methode) Fango-, Schlammpackungen, Moor-, Schwefel-, Sool-, Fichten-, Koblensäurebäder, Diathermie Heißluft, Höhensonne Paraffin-Entfettungskuren und alle sonstigen modernen physikalischen Heilmethoden tfiglich von 8-6 Uhr Hellansiali „Thiermia" L, Franz Josefskai 1 — Telephon R 29-1-37 Leiter: Dr. Wolf Somer b) Das Privilegium geht nach dem Ableben des Privilegierten nicht auf seine Kinder über. Wenn bei Lebzeiten des Vaters ein Sohn oder eine Tochter sich verheiraten, und ein solches Kind eine Toleranzbewilligung für sich nicht zu erwirken vermag, so muß dasselbe Wien verlassen. Der Hausvater ist bei Verlust seines Privilegiums verpflichtet, von der bevorstehenden Verehelichung der Regierung Anzeige zu erstatten. In der Judengesetzgebung Maria Theresias finden wir zahlreiche Fälle der Verwirkung dieses so kostbaren Privilegiums, dessen Entziehung als selbstverständliche Folge die Abschaffung nach sich zog. So hing das Damoklesschwert des Verlustes des Privilegiums, wie auch der Abschaffung beständig über dem Haupte dieser unglücklichen Menschen. Zur Verehelichung war ein besonderer behördlicher Consens erforderlich und für diese Bewilligung war eine Taxe zu bezahlen; zum Zwecke der Ausmessung derselben wurden die Ehewerber in drei Klassen eingeteilt: in Vermögliche, Mittlere und Arme. Den Brautwerbern stand es frei, sich in eine der drei Klassen einzureihen und die gewählte Klasse auch äußerlich zu bezeichnen, indem nämlich die vermögliche Braut den Schleier „so über sie bei der Ehelichung gedecket wird, mit einem reichen Stück", die Mittlere aber mit einem „Seidenstück" schmücken durfte, die arme Braut durfte nur einen wollenen Schleier tragen. (Hofkanzleidekret vom 11. April 1766). Die Regierung glaubte wohl, mit der weiblichen Eitelkeit als der stärksten Garantie der Wahl der dem Vermögen der Brautleute entsprechenden Taxklasse rechnen zu können, und dennoch muß die österr. Regierung in einem an die Hofkanzlei erstatteten Berichte mitteilen, daß zum Zwecke der Verringerung der sogenannten Schleiertaxe auch vermögliche Bräute sich des wollenen Schleiers bedienen, „den sie durch reiche Kopfzier so zu verbergen wissen, daß man den Schleier kaum erkennen könne". (Fortsetzung folgt.) In memoriam Berthold Auerbach Zum 50. Todestage des Dichters. (Gestorben am 8. Februar 1882.) Wälirend die deutsche Kulturwelt und weit darüber hinaus die gesamte gesittete Menschheit sich anschicken, anläßlich der 100. Wiederkehr des Todestages des einzigartigen Goethe den Manen dieses genialen Dichtergeistes zu huldigen und zu solennen Erinnerungsfeiern rüsten, kann der 50. Todestag des heute bereits vergessenen jüdischen Schriftstellers Berthold Auerbach, des Verfassers der berühmten „Schwarzwälder Dorfgeschichten", die in die meisten europäischen Sprachen übersetzt wurden, mit gewissem Rechte als Auftakt zum Goethe-Jubiläum angesehen werden und gelten. Das Bindeglied zwischen beiden ist in merkwürdiger Beziehung der Denker Spinoza, der beide Dichter lange und intensiv beschäftigt hatte. Es ist bekannt, daß der Altmeister von Weimar zeitlebens unter dem geistigen Einfluß des Amsterdamer jüdischen Philosophen stand. Goethes Hingabe an das Universum, an die Gott-Natur, atmet ganz spinozistischen Geist. Im 14. Buch von „Dichtung und Wahrheit" heißt es: „Dieser Geist, der so entschieden auf mich wirkte und der auf meine ganze Denkweise so großen Einfluß haben sollte, war Spinoza." Und interessanterweise fühlte sich auch Berthold Auerbach mächtig zu diesem Denker hingezogen. Früh vertiefte er sich in das Gedankensystem Spinozas und schrieb den ersten Spinoza- Roman, der den Namen dieses Philosophen trägt und übersetzte dessen Werke aus dem Lateinischen ins Deutsche. Bert hold Auerbach, dessen Andenken dieser Beitrag gewidmet ist, war nun ein treuer Sohn des Judentums. Schon das Milieu, in dem er aufwuchs und die ersten Eindrücke seiner Kindheit empfing, war ein gut jüdisches. Der Dichter ist am 28. Februar 1812 in Nordstetten im württembergischen Schwarzwald geboren. Judenhaß fand in Auerbachs Heimat keinen Boden: es herrschte ein fast brüderliches Verhältnis zwischen Christen und Juden. Die stärksten Eindrücke bekam er, wie er noch ein Jahr vor seinem Tode erzählt, aus den jüdischen Feiertagen und Festen .... Und wie dasselbe Gebet je nach den verschiedenen Festen in eigener, besonderer Melodie gesungen wird, so war auch die Wirkung auf das Gemüt eine verschiedene. — Der Sabbath ist der Abglanz aus Eden, heißt die Lehre, und so erlebt man allwöchentlich einen Tag paradiesischen Jenseits .... Wenn es nun allmählich Abend zu werden begann, zog Freude ins Dorf ein .... In jedem Hause, auch dem ärmsten, wurde Wein geholt zum Segensspruch .... Ein weißes Linnen wurde in jedem Hause ausgebreitet und die darüberhängende siebenzackige Lampe angezündet Nie erschien meine Mutter andächtiger und innerlich beseligter, als wenn sie die sieben Lichter anzündete, dann die ausgebreiteten Hände hochhielt, den Segen sprach und sich demütig verbeugte .... Ich weiß