Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 35 (28.8.1931)
- Date
- 1931-08-28
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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DIE WAHRHEIT Seite 5 Städtische Veiskherunqsaitstfalt ♦! Direktion: Wien L., Tudilaiijbeii Wr. S Telephon U Z7~5^40 Alle Vcrsichciunqszwciqe Das Stiftungswesen der Israelitischen Kultusgemeinden nach dem geltenden österreichischen Rechte. Von Dr. Leopold Stern. Sekretär L R. der israelitischen Kultusgemeinde in Wien. (Schluß.) IL Gebührenrechtliche Begünstigungen für schenkungsweise Zuwendungen zu Unterrichts-, Wohltätigkeits¬ oder Humanitätszwecken. Zweiprozentige Schenkungsgebühr. (Allgemeiner Gebührentarif 1925, Tarifpost 106, A. I., § 2 Tarif der Schenkungsgebühr): Z. 4. Schenkungen zugunsten inländischer Stiftungen für Unterrichts-, Wohltätigkeits- oder Humanitätszwecke: 2 Prozent (ohne Rücksicht auf den Betrag der Schenkung). AnmerkungenzumTar.ifederSchenkungsgebühr. 1. Gebührenfrei sind: a) Schenkungen beweglicher Sachen, wenn der reine Wert der geschenkten Sache den Betrag von S 300— nicht übersteigt (gleichgültig ob beurkundet oder nicht beurkundet); b) nicht beurkundete Schenkungen beweglicher Sachen, wenn der reine Wert der geschenkten Sache den Betrag von S 600.—................. nicht übersteigt; das gleiche gilt von nicht beurkundeten üblichen Gelegenheitsgeschenken oder von nicht beurkundeten Spenden zu Unterrichts-, Wohltätigkeits- oder Humanitätszwecken, zur Förderung der Wissenschaft oder der Kunst, sowie zu sonstigen gemeinnützigen Zwecken. Das bei derartigen Schenkungen und Spenden übliche Begleitschreiben ist bei Zutreffen der durch Verordnung festzusetzenden Voraussetzungen nicht als eine die Gebührenpflicht begründende Beurkundung anzusehen. (Die Worte „das gleiche" beziehen sich nicht auf den vorerwähnten Maximalbetrag.) Diese Voraussetzungen sind enthalten in der Durchführungsvorschrift vom 10. Februar 1919, St.-G.-Bl. Nr. 99 zur Erbgebührennovelle 1919. Begleitschreiben bei Spenden. § 58. Die Bestimmung der Anmerkung 1, lit b (zum Tarif der Schenkungsgebühr), wonach die bei Gelegenheitsgeschenken üblichen Begleitschreiben nicht als eine die Gebührenpflicht begründende Beurkundung anzusehen sind, findet Anwendung, wenn aus dem Begleitschreiben des Geschenkgebers oder aus sonstigen Umständen zu ersehen ist, daß es sich um ein übliches Gelegenheitsgeschenk handelt, und wenn nicht die Höhe des geschenkten Betrages oder die Verhältnisse des besonderen Falles es ausschließen, die Zuwendung als ein derartiges Geschenk anzusehen. Bei Spenden zu Unterrichts-, Wohltätigkeits- oder Humanitätszwecken, zur Förderung der Wissenschaft oder der Kunst, sowie zu sonstigen gemeinnützigen Zwecken ist eine die Gebührenpflicht begründende Beurkundung dann nicht anzunehmen, wenn das an den Geschenknehmer gerichtete Begleitschreiben außer der Mitteilung über die Spende und allenfalls der"Angabe ihres Zweckes keine weiteren die Zuwendung betreffenden rechtlichen Verfügungen, z. B. Vorbehalte von Rechten für den Spender oder für andere Personen, enthält. 3. Auf Schenkungen an die in der Tarifpost 75, lit b, angeführten öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und sonstigen Personen (darunter „die Kirchenvermögensverwaltungen") finden die daselbst getroffenen Bestimmungen Anwendung. III. Gebührenrechtliche Begünstigungen für letztwillige Zuwendungen zu Unterrichts-, Wohltätigkeits- oder Humanitätszwecken. Fünfprozentige Erbgebühr (Allgemeiner Gebührentarif 1925, Tarifpost 106 B. § 7, Tarif der Erbgebühr): Z. 4. Anfälle zugunsten inländischer Stiftungen für Unterrichts-, Wohltätigkeits- oder Humanitätszwecke: 5 Prozent (ohne Rücksicht auf den Betrag der Zuwendung). Befreiung vom sechzigprozentigen (außerhalb Wiens vom vierzigprozentigen) Erbgebührenzuschlage (Allgemeiner Gebührentarif 1925, Tarifpost 106 B, § 11, Absatz 2): Kleider sofort Herren- und Damenkleider nach MaO und fertig nur erstklassige Stoffe, bis 12 Monate Kredit Kleidemaus werler, Wien Xfl., Oftokrlnäersfr. IT Tel. azi-soi Die Anfälle der in Z. 4 des Erbgebührentarifes genannten Stiftungen für Unterrichts-, Wohltätigkeits- oder Humanitätszwecke sind von dem Zuschlage befreit Befreiung von der Nachlaßgebühr (Allgemeiner Gebührentarif 1925, Tarifpost 106 B, § 14): In die Bemessungsgrundlage der Nachlaßgebühr sind nicht einzubeziehen: bb) diejenigen Vermögenswerte, welche nach Z. 4 des Erbgebührentarifes und den Anmerkungen 6 bis 9 zu den Tarifen der Erb- und Schenkungsgebühren einer ermäßigten Erbgebühr unterliegen. IV. Gebührenrechtllche Begünstigungen für schenkungsweise und für letztwillige Zuwendungen zu Unterrichts-, Wohltätigkeits- oder Humanitätszwecken. Anmerkungen zu den Tarifen der Erb- und Schenkungsgebühren. Z. 6. Vermächtnisse und Schenkungen an öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften sind, soweit die Zuwendung für die in Z. 4 des Erbgebührentarifes und Z. 4 des Schenkungsgebührentarif es angeführten Zwecke bestimmt ist, hinsichtlich der Gebührenpflicht den Anfällen oder Schenkungen zugunsten der diesen Zwecken dienenden Stiftungen gleichzuhalten, wenn es sich nicht um Schenkungen handelt denen nach TP. 106, A, I, die Gebührenfreiheit zukommt Das Gleiche gilt von Vermächtnissen und Schenkungen an Vereine, Gesellschaften und Anstalten, deren Vermögen nach ihren Satzungen ausschließlich und dauernd den genannten Zwecken gewidmet ist dann von unentgeltlichen .Zuwendungen zu Armenzwecken. Z. 7. Unter Wohltätigkeits- oder Humanitätszwecken im Sinne der Z.- 4 des Erbgebührentarifes und der Z. 4 des Schenkungsgebührentarifes, dann im Sinne der Anmerkung 1, lit b, zum Schenkungsgebührentarife, sind die gemeinnützigen Bestrebungen zu verstehen, die auf die Linderung oder Verhütung der Not (Armut Bedürftigkeit) eines räumlich oder durch bestimmte Merkmale abgegrenzten Bevölkerungskreises oder auf eine dem Gemeinwohle zugute kommende Betätigung der Nächstenliebe abzielen. Die näheren Anordnungen über die Art, wie das Zutreffen der Bedingungen für die Anwendung der Z. 4 des Erbgebührentarifes und der Z. 4 des Schenkungsgebührentarifes, dann der Anmerkung 1, lit b, zum Schenkungsgebührentarife festgestellt wird, werden durch Verordnung getroffen. Die Finanzbehörde ist unter den durch Verordnung festzusetzenden Voraussetzungen ermächtigt Stiftungen und Zuwendungen zu hervorragend gemeinnützigen Zwecken, wenngleich sie nicht dem Unterricht der Wohltätigkeit oder der Humanität gewidmet sind, den in Z. 4 des Erbgebührentarifes und Z. 4 des Schenkungsgebührentarifes bezeichneten Stiftungen und Zuwendungen hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmungen, sowie der Anmerkung 6 gleichzuhalten. Badezimmer- Einrichtungen Modernste Ausführung — Zahlangserleichterang — Kostenüberschläge gratis „Elphora", I., Dominikanerbastei 22 Ecke Kai 7/9 Telephon R 24-4-16 V. Bestimmungen betreffend das Gebührenäquivalent. (Allgemeiner Gebührentarif 1925, Tarifpost 106 D.) § 21. Ein Aequivalent der Prozentualgebühren (Gebührenäquivalent) für jede Besitzdauer von zehn Jahren haben von dem Vermögen zu entrichten: 1. Stiftungen, Benefizien, Kirchen, geistliche Gemeinden, Vereine, Anstalten und andere Korporationen und Gesellschaften, deren Mitgliedern ein Anteil an dem Vermögensstamme der Gemeinschaft nicht zusteht: aa) Von unbeweglichen Sachen, vom Werte 3 Prozent samt 10O Prozent Zuschlag, bb) von beweglichen Sachen, vom Werte l'A Prozent samt 100 Prozent Zuschlag. Anmerkung 2. Von dem Gebührenäquivalente befreit sind: b) Unbewegliche Sachen, die Unterrichts-, Wohltätigkeits- oder Humanitätszwecken oder dem Gottesdienste dienen; insoweit unbewegliche Sachen derartigen Zwecken nur zum Teil dienen, tritt die Befreiung vom Gebührenäquivalente nur hinsichtlich des Wertes ein, der auf den den angegebenen Zwecken dienenden Teil der betreffenden unbeweglichen Sachen entfällt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt unter den durch Verordnung festzusetzenden Voraussetzungen unbewegliche Sachen, die hervorragend gemeinnützigen (wenngleich nicht den oben angeführten) Zwecken dienen, bei Anwendung dieser Bestimmung den dem Unterrichte, der Wohltätigkeit der Humanität oder dem Gottesdienste gewidmeten unbeweglichen Sachen gleichzuhalten; c) dd) die öffentlichen Beerdigungsplätze, insolange sie keine andere Widmung erhalten; d) die zum Gottesdienste gewidmeten beweglichen- Sachen der Kirchen und Bethäuser; e) die beweglichen Sachen der Stiftungen zu Unterrichts-, Wohltätigkeits- oder Humanitätszwecken. Anmerkung 3. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Gebührenäquivalentes beginnt mit Ablauf des zehnten Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet in welchem der Bundesschatz das Recht auf die ordentliche Gebühr von dem Vermögenserwerbe erlangt hat Der auf ein Jahr entfallende Betrag des für ein Dezennium von beweglichen und unbeweglichem Vermögen bemessenen Gebührenäquivalentes ist in gleichen antizipativen, am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres fälligen Quartalsraten einzuzahlen. Im Falle einer verzögerten Einzahlung werden die gesetzlichen Verzugszinsen von der fälligen Schuldigkeit berechnet und mit dieser eingehoben. Anmerkung 5. Die Grundsätze in Absicht auf die Wertausmittlung zur Bemessung des Aequivalentes werden durch eine besondere Vorschrift festgestellt („Dezennalvorschrift") Im Anhange werden beigefügt: Wertzuwachsabgabegesetz L.-G.-B1. für WienNr. 48 aus 1928: § 2. Von der Entrichtung der Wertzuwachsabgabe sind als Veräußerer von Liegenschaften befreit: 3. Stiftungen zu Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken .................. Personalsteuergesetz B.-G.-Bl. Nr. 307 vom" Jahre 1924. § 125. Der Rentensteuer unterliegen nicht: 4. die kummulativen Waisenkassen, Invalidenfonds. Anstalten für Krankenverpflegung, Armenversorgung und Armenunterstützung und sonstigen Humanitäts- und Wohltätigkeitsanstalten, ferner Fonds zum Bau von Gotteshäusern, sowie öffentliche Anstalten, welche für den Unterricht bestimmt sind. n Frieden durch die Religion." Vom 12. bis 14. August hat in Genf eine Sitzung des Exekutivkomitees der Weltkonferenz für den Frieden durch die Religion eröffnet. Als Vertreter des jüdischen Glaubens nahmen an den Beratungen Rabbiner Dr. Stephen S. Wise, New York, und Senator Rabbiner Rubinstein, Wilna, teil. Chief Rabbi Dr. J. H. Hertz, London, dessen Beteiligung gleichfalls angekündigt war, war im letzten Augenblick verhindert, zu den Beratungen nach Genf zu kommen. Das Exekutivkomitee zur Vorbereitung des Weltkongresses für den Frieden durch die Religion wurde von einer im Jahre 1928 in Genf abgehaltenen Konferenz, an der von jüdischer Seite Chief Rabbi Dr. J. H. Hertz und Salomon Rein ach teilnahmen, eingesetzt Sitzungen des Komitees haben bisher im Dezember 1928 in Paris, im August 1929 in Frankfurt und im August 1930 in Bern stattgefunden. An den bisherigen Arbeiten des Exekutivkomitees hatten sich jüdische Vertreter in hervorragender Weise beteiligt Das Exekutivkomitee setzte die Einberufung des Weltkongresses für den Frieden durch die Religion, der in Washington abgehalten werden soll, für November 1932 fest Die Beteiligung der Vertreter der neun größten Religionen ist bereits gesichert. Dem gemeinsamen Aktionsausschuß der Religionen gehören u. a. als Vertreter des Judentums Professor Albert Einstein, der auch Vizepräsident des Kongresses sein soll, als Vertreter der Katholiken der ehemalige österreichische Bundeskanzler Prälat Dr. Seipel, als Vertreter der Brahmanen RabindranathTagorean. Unter den drei Rednern, denen in der am 14. August stattgehabten Schlußsitzung Referate übertragen worden waren, befand sich auch der Oberrabbiner von Wilna. Senator Rubinsteht, Seine Ausführungen, in denen er den Standpunkt des Judentums zum Problem des Weltfriedens und der allgemeinen Abrüstung darlegte, machten auf die Versammlung infolge ihrer scharfen gedanklichen Ausprägung und ihrer von hohem rranzensbad n |Jj Grand-RestauratIon„F0rstenhof*f n III "IttD streng orthodoxe Küche nV2 R I SIMON RAAB 2 ||^ Bis 30. Septenber geöffnet! J