Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 34 (21.8.1931)
- Date
- 1931-08-21
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Seite 5 Städtische Versicherungsanstalt Direktion: Wien I., Tuchlaulien Nr. S Telephon Alle Versichcfunqsxweiqc Badezimmer- Einrichtungen Modernste Ausführung — Zahlnngserleichteruog — Kostenüberschläge gratis „Elphora", 1., Dominikanerbastei 22 Ecke Rai 7/9 Telephon R 24-4-16 Programm, die „Errichtung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina" auch ohne jüdische Mehrheit in einem binationalen, d. h. arabisch-jüdischen Palästina verwirklicht werden kann." Eine solche Zielsetzung würde erstens der Wirklichkeit gerecht werden und uns zweitens vermutlich die Möglichkeit zu Erfolg versprechenden Verhandlungen mit den Arabern verschaffen. Sie würde diesen ihre Angst vor einer jüdischen Vergewaltigung nehmen, die ein sehr realer psychologischer Anlaß ihres politischen Widerstrebens gegen den Zionismus und ihrer Aufstände ist, und sie würde jene Wolke des Mißtrauens verscheuchen, von der Dr. Weizmann so richtig gesprochen hat, wenn auch leider nur zum JTA.-Vertreter und nicht, wenigstens nicht mit gleicher Deutlichkeit, nachher zum Kongreß. Die Lösung der Judenfrage. Also, wie gesagt, ich gehöre nicht zu den Gegnern jeder Endzielresolution. Der von Ihnen angenommenen hätte ich freilich ein vollkommenes Schweigen vorgezogen. Ich rede nicht einmal so sehr von jener Polemik gegen die „Verkleinerer des Zionismus", mit der Sie die Anhänger des „Brith Schalom" und vielleicht auch den bisherigen Präsidenten der Zionistischen Organisation in widerrechtlicher Weise aus deren Reihen ausschließen, sondern vor allem von jener Phrase, die dem armen, so oft schon betrogenen jüdischen Volk „die Lösung der Judenfrage" durch den Aufbau Palästinas verheißt. Wieder einmal haben Sie einen Wechsel auf die jüdische Geschichte unterschrieben, den Sie nicht werden einlösen können. Am Tage, da er präsentiert werden wird, an jenem nicht allzu fernen Tage werden Sie sehen, was er uns kostet: den weiteren Verfall der Organisation, fortschreitende Zersplitterung, neue Enttäuschung der Massen und Verstärkung der Assimilation aller Farben, besonders der roten. Dieser zionistische Kongreß hätte die historische Aufgabe gehabt, zu erkennen und zu erklären, daß die „Juden- Irage" ihrem Wesen nach unlösbar ist. Erst nach dieser Erkenntnis kann es wieder Zionismus geben, nur ein solcher, von allen pseudomessianischen, •sabbatianischen Hoffnungen und trügerischen Versprechungen gereinigter Zionismus wird denjenigen Kern des Volkes auf die Dauer sammeln können, dem an der Weiterexistenz des Judentums in Wahrheit liegt und der sie nicht von der Erfüllung kollektivassimilatorischer staatspolitischer Hoffnungen abhängig macht. Der Zionismus, der in seinem westeuropäischen Teile von dem unwahren D ogma ausging, wir seien ein Volk wie alle anderen Völker oder müßten es doch werden, und der dann mit diesem Rausch der Normalität weite Schichten des Ostjudentums, die es einstmals besser wußten, angesteckt hat, der Zionismus hätte aus seiner eigenen Franzcnsimdl Grand-Restauratlon „FQrstenhof'* "HD streng orthodoxe Küche "yg}2 SIMON RAAB Bis 30. September geöffnet! kurzen, aber schicksalsschweren Geschichte lernen können, wie unwahr und wie lebensgefährlich für unseren Bestand jenes Dogma ist Er hat es noch nicht gelernt. Und heute, da ganz klar geworden ist, daß die realen Voraussetzungen zu einer „Lösung der Judenfrage" nicht vorhanden sind, heute, da selbst Ihre eigene Mehrheitsresolution diese realen Voraussetzungen wenn auch nicht geradezu leugnet, so doch verleugnet — darin haben die revisionistischen Kritiker dieser Resolution ganz recht — heute wagt man es, die leere, allen Inhalts beraubte Formel mit heiserem Nachdruck zu wiederholen, oder vielmehr: man wagt nicht, sie nicht zu wiederholen, da man sie allzu häufig unserer Propaganda vorangeschrien hat. Die unselige, freilich zum Teil im Wesen unserer freiwilligen Organisaton begründete Mischung von Politik und Propaganda hat auch hier wieder ihre schlimmenFolgen gezeigt: wir sind Gefangene unserer eigenen Phrasen geworden. Wo nur propagandistische Abrüstung, ja: geradezu Gegenpropaganda, den Zionismus in seinem gesunden Kern retten könnte, haben wir leider, wenn auch wohl zum letztenmal, zu dem alten Mittelchen einer propagandistischen Resolution gegriffen. Deswegen soll sich auf diesem Kongreß wenigstens eine Stimme erheben, die in diesem historischen Augenblick AchadHaams alte Erkenntnis wiederholt und es ausspricht: Die Judenfrage ist unlösbar. Auch Palästina wird sie nicht lösen. ^■■■■»■■■■■■■■■■■■lillggMlllltl«llMtll»llMl««aiMIWtl«PlltltMll«l«MlMiMlM<|^lMMtMgWll«W*llHtMMlWttl«ll>llMlliM1»l Das Stiftungswesen der israelitischen Kultusgemeinden nach dem geltenden österreichischen Rechte. Von Dr. Leopold Stern. Sekretär i. R. der israelitischen Kultusgemeinde in Wien. (Fortsetzung.) L Die in der Nachkriegszeit eingetretenen Aenderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen haben die staatliche Stittungsverwaltung veranlaßt, im Gesetzgebungswege die Grundlage für eine Zusammenlegung solcher aus der Vorkriegszeit stammenden Stiftungen zu schaffen, die wegen der Entwertung ihres Vermögens hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung undurchführbar geworden waren. Durch Artikel 23 des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, B. Q. Bl. Nr. 277 ist die Zusammenlegung von im wesentlichen gleichartige Zwecke verfolgenden Stiftungen in der Form von Verwaltungsgemeinschaften oder von neuen Stiftungen in dem Falle verfügt worden, als diese Stiftungen nur bewegliches, den Betrag von S 1000.— nicht .übersteigendes Vermögen besitzen. Nicht unter die Gesetzesnonn' fallen Stiftungen mit einem Vermögen über S 1000.—, Stiftungen mit unbeweglichem Vermögen, Stiftungen, an deren Stammvermögen Privatrechte (Fruchtgenußrechte, Rentenbezugsrechte) bestehen, und die rein kirchlichen (rein konfessionellen) Stiftungen. Desgleichen fallen nicht unter die Gesetzesnorm alle jene Zweckvermögenschaften. welche nicht Stiftungen im juristischen Sinne sind. Die Zusammenlegung von rein konfessionellen Stiftungen und von Vermögenschaften ohne Stiftungscharakter ist eine Angelegenheit des autonomen Wirkungskreises der Kultusgemeinde. Eine Folge des Artikels 23 des Verwaltungsentlastungsgesetzes ist jedenfalls, daß neu entstehende Stiftungen mit beweglichem Vermögen die stiftungsbehördliche Genehmigung nur dann erhalten können, wenn ihr Vermögen mindestens S 1000.— beträgt. Eine Kategorie von Stiftungen steht nicht in der Obsorge der staatlichen Stiftungsbehörden: die „rein konfessionellen" Stiftungen. Diesfalls bestimmt der § 24 des Gesetzes vom 21. März 1890. R. G. Bl. Nr. 57: .JDie für israelitische Kultuszwecke bestimmten, nicht von der Kultusgemeinde selbst erhaltenen Anstalten, sowie Stiftungen rein konfessioneller Natur stehen — unbeschadet der in den Gesetzen begründeten staatlichen Einflußnahme — unter Aufsicht der Kultusgemeinde." Die rein konfessionellen Stiftungen stehen also, gleichviel ob sie von der Kultusgemeinde oder von einer anderen Körperschaft verwaltet werden, unter der Aufsicht der örtlich zuständigen Kultusgemeinde. Diese Bestimmung ist eine logische und praktische Folge des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R.-G.-Bl. Nr. 142 („Jede gesetzlich anerkannte Kirche und'Retigionsgesellschaft-------ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig") und des § l des Gesetzes vom 21. März 1890. R. G. Bl. Nr. 57, inhaltlich dessen der israelitischen Kultusgemeinde und nur dieser als der einzigen Erscheinungsform des religionsgenossenschaftlichen Lebens der Israeliten in der Gesamtheit seiner Betätigung die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder als pflichtmäßige Aufgabe zugewiesen ist. Der Begriff „rein konfessionelle Stiftung" ist gesetzlich nicht festgelegt. Im Hinblicke auf die erwähnten zwei grundgesetzlichen Bestimmungen läßt sich dieser Begriff unschwer dahin umschreiben, daß rein konfessionelle Stiftungen solche sind, deren Zwecke ausschließlich das innere Leben der israelitischen Religionsgesellschaft betreffen. Rein konfessionelle Stiftungen sind demnach Gebetstiftungen und sonstige Stiftungen für rituelle Zwecke. Wenngleich die staatliche Stiftungsverwaltung hinsichtlich der rein konfessionellen Stiftungen ihres Aufsichtsrechtes sich begeben hat, geht aus dem Beisatze „unbeschadet der in den Gesetzen hegiÖndeten staatlichen Einflußnahme" hervor, daß die Staatsbehörde aus dem Titel des allgemeinen staatlichen Aufsichtsrechtes (§ 30 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-B1. Nr. 57) gegebenen Falles auch in Ansehung der rein konfessionellen Stiftungen staatliche Interessen wahrnehmen kann Eine Wohltätigkeitsstiftung, die stiftbriefgemäß nur jüdischen Bewerbern zugutekommt, ist keine rein konfessionelle Stiftung; sie untersteht der staatlichen Stiftungsaufsicht wie jede gemeinnützige Stiftung. Stiftungen, die gemeinnützige Zwecke und rein konfessionelle Zwecke betätigen, werden „gemischte" Stiftungen genannt. Solche Stiftungen unterstehen nur rücksichtlich der gemeinnützigen Zwecke der staatlichen Stiftungsaufsicht Als letzter Abschnitt der vorliegenden Arbeit folgt die Darstellung der gebührenrechtlichen Vorschriften für Zweckvermögenschaft e n. I. Allgemeiner Gebührentarif 1925, Tarifpost 96: Stiftungen: a) Die über eine Stiftung errichtete Urkunde (der Stiftbrief), von jedem Bogen feste Gebühr S 1.—. b) von dem der Stiitung gewidmeten Vermögen, wie von Schenkungen oder Vermögensübertragungen von Todes wegen; Zweckvermögenschaften (Stiftungen, Widmungen, Fonds) unterliegen mit einer Ausnahme der Prozentualgebühr. Diese Ausnahme betrifft jene Graberhaltungswklmungen, die durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden errichtet werden. Wenn über solche Graberhaltungswidmungen Urkunden ausgefertigt werden, so unterliegen sie der Skala III — Gebühr. In diesen Fällen ist ein zweiseitiges, entgeltliches Rechtsgeschäft zu vergebühren. Auf eine Anfrage hat das Zentral-Taxamt bekanntgegeben, „daß die nur von Funktionären der Kultusgemeinde unterfertigten Widmungs-Promemoria, von welchen den Parteien nur einfache, nicht vidimierte, und keinerlei Originalunterschriften tragende Abschriften zugemittelt werden (also auch keine Begleitschreiben!), keiner Gebühr unterliegen, soferne die bezüglichen Promemoria lediglich Graberhaltungswidmuugen betreifen." Was die Anzahl der Ausfertigungen der über eine Stiftung oder Widmung errichteten Urkunde anbelangt, so sind rücksichtlich der der Skala III-Gebühr unterliegenden Rechtsgeschäfte folgende Bestimmungen des durch § 1, Absatz 4, der Gebührennovelle vnn 15. Juli 1920, St-G.-Bl. Nr. 299, modifizierten § 40 des Gebührengesetzes maßgebend: Wird eine der Skalagebühr unterliegende Urkunde mit Ausnahme der Wechsel und der ihnen gebührenrechtlich gleichzuhaltenden Urkunden in mehr als einem Exemplare ausgefertigt, so sind, soweit nicht nach der betreffenden Gebührenskala eine geringere Gebühr zu entrichten ist, das zweite und die folgenden Exemplare nur mit dem festen Stempel von S 1.— für jeden Bogen zu versehen, falls sämtliche Exemplare untereinander gleichlautend! sind und binnen acht Tagen nach der Ausfertigung des ersten Exemplares dem zur Gebührenbemessung bestellten Amte vorgelegt werden. Das erwähnte Amt hat auf den beiden ersten und den weiteren Exemplaren die amtliche Bestätigung über die Anzahl der ausgestellten Exemplare und die erfüllte Stempelpflicht beizusetzen. Rücksichtlich der der Prozentualgebühr unterliegenden Rechtsgeschäfte bestimmt der § 62 des Gebührengesetzes: Die unmittelbar zu entrichtende Gebühr wird von jedem gebührenpflichtigen Geschäfte nur einmal eingehoben, die Rechtsurkunde darüber mag in einem oder in mehreren Exemplaren ausgefertigt werden. Jede die-