Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 33 (14.8.1931)
- Date
- 1931-08-14
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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wagen und mit Maschinengewehren armierte Lastautos nach Nablus entsandt Interessant ist in diesem Zusammenhang, die Behauptung der Tageszeitung der jüdischen Arbeiterschaft Palästinas „Dawar", daß die arabische Bewegung gegen den Schutz der jüdischen Kolonien von den Kommunisten geschürt wird. An der ei wähnten Konferenz arabischer Führer in Nablus sollen im Geheimen drei Beauftragte der Komintern teilgenommen und die Araber zu verschärftem Vorgehen aufgefordert haben... So ist also in Palästina wieder einmal eine immer stärker werdende Spannung des gegenseitigen Mißtrauens entstanden, und daraus erklären sich auch jene Befürchtungen, von denen eine in der Vorwoche in der Tagespresse veröffentlichte Reuter-Meldung sprach, die ein Wiederaufflackeru der jüdisch-arabischen Wirren in ganz Palästina als durchaus möglich hinstellte. Zu dieser sensationellen Nachricht erfahren wir aus Jerusalem folgende Einzelheiten: Militär und Polizei sind für alle Fälle gerüstet. Jerusalem, 5. August (J. T. A.). Im Hinblick darauf, daß die arabische Agitation gegen die Juden in der Presse und in Versammlungen einen Grad der Intensität erreicht hat, wie er etwa vor dem Ausbruch der Unruhen im Jahre 1929 festzustellen war. hat eine jüdische Deputation, bestellend aus den Herren Colonel Kisch, Ben Zwi, Elmaleh, Smüanski und Golum, beim High Commissioner Sir John Chancellor vorgesprochen, um in zwölfter Stunde ihren Befürchtungen über die möglichen Folgen dieser Verhetzung Ausdruck zu verleiben. Im Verlauf der Unterredung wurden Fragen der allgemeine Sicherheit besprochen. Der High Commissioner Sir John Chancellor erklärte, die Regierung werde entsprechende Maßnahmen gegen die Pressehetze ergreifen. Militär und Polizei seien hinreichend stark und gerüstet, jeden Versuch, Ruhe und Ordnung zu stören, im Keim zu ersticken. Chefsekretär Young verwarnt die Presse. Der Chefsekretär der Palästina - Regierung M. A. Young berief angesichts der gespannten Lage die Redakteure sämtlicher inPalästina erscheinenden Tageszeitungen zu sich. Er empfing zunächst die Redakteure der arabischen Blätter und dann gesondert die jüdischen Pressevertreter. Chefsekretär Young warnte die Zeitungen davor, Hetzartikel zu veröffentlichen. An die Vertreter der jüdischen Presse richtete er im besonderen die Aufforderung, die Regierung nicht zu beschuldigen, daß sie die Araber bei der Aufreizung zu Angriffen oder bei deren Vorbereitung unterstütze, denn dies entspreche nicht den Tatsachen. Schließlich ermächtigte Cbefsekretär Young die Vertreter der Presse, folgende Erklärung zu veröffentlichen: Die Regieru-ng hat die Situation vollkommen in der Hand. Sie Ist zur Unterdrückung etwaiger Unruhen viel besser gerüstet als im Jabre 1929. Die versiegelten Waffenlager bleiben bestehen. Jerusalem, 5. August (J. T. A.). Infolge der in letzter Zelt mit besonderer Heftigkeit betriebenen Agitation der arabischen nationalistischen Kreise gegen die Institution der versiegelten Waffenlager in den jüdischen Kolonien hat sich die Palästina-Regierung veranlaßt gesehen, in einem offiziellen Communique darzulegen, wie es zur Einrichtung dieser Waffenlager gekommen ist. In dem Communique wird ferner erklärt, die Regierung betrachte die Anlage dieser Waffendepots als richtige Maßnahme, die der Politik der Regierung entspricht und die sie nicht ändern wolle. An die arabische Presse wird die Aufforderung gerichtet, die Agitation gegen diese Einrichtung aufzugeben, widrigenfalls energische Maßnahmen gegen sie ergriffen würden. Siebentägiger Proteststreik der arabischen Zeitungen. Jerusalem, 6. August (J. T. A.). Die führenden arabischen Zeltungen, unter ihnen „AI Jamea al Arabia", „Feiestin" und „AI Hayaf, teilen mit, daß sie zum Protest gegen die durch das Communique des Chefsekretärs Young verfügte Einschränkung der Pressefreiheit ihr Erscheinen vom 10. August angefangen auf sieben Tage einstellen werden. Die Einschränkung, der Pressefreiheit erblicken die arabischen Zeitungen darin, daß in dem Communiqud erklärt wird. Jede Zeitungsveröffentlichung und jede Aeußerung eines Redners, die darauf berechnet sei, die Annahme, daß das Bestehen von Waffenlagern in jüdischen Kolonien die friedliche Bevölkerung bedrohe, zu stützen, werde von der Regierung als absichtliche und mutwillige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit betrachtet und dementsprechend behandelt werden". Die arabischen Zeitungen erklären, diese Warnung beraube sie der Möglichkeit, ihre Pflicht zu einer Zeit zu erfüllen, in der die Oeffentlichkeit der Stimme der arabischen Presse dringend bedürfe. Befürchtungen wegen eines Interregnums in Palästina. Jerusalem, 7. August (J. T. A.). Im Hinblick darauf, daß High Commissioner Sir John Chancellor beabsichtigt, in absehbarer Zeit Palästina zu verlassen und somit ein Interregnum bis zum Amtsantritt des neuen High Commissiohers General Arthur Grenfell Wauchope am 1. November eintreten würde, bestehen in jüdischen Kreisen Besorgnisse, daß diese Zelt von extremistischen Elementen benutzt werden könnte, um Unruhen hervorzurufen. Der Waad Leumi nat den High Commissioner auf diese Befürchtungen der jüdischen Bevölkerung aufmerksam gemacht. Das Präsidium der palästinensischen Agudath Jisroel hat den High Commissioner schriftlich aufgefordert, die Geschäfte bis zur Ankunft des neuen High Commissioners persönlich fortzuführen.' „Haarn" verboten. Jerusalem, 9. August (J.T.A.). Die Palästinaregierung hat die revisionistische Tageszeitung „Haarn" verboten. In der offiziellen Begründung des Verbotes wird erklärt. „Haarn" habe der Regierung den Vorwurf gemacht, sie habe die arabische Hetzkampagne unterstützt Wir wollen hoffen, daß die Palästinaregierung wirklich, wie sie versichert, die Situation fest in der Hand hat und es zu keinen Unruhen kommen lassen wird. Die Jerusalemer Zeitungen stellen übrigens in den letzten Tagen übereinstimmend fest, daß gegenwärtig kein Grund mehr zur Beunruhigung vorhanden ist. Es ist natürlich traurig, daß diese Beruhigung nur auf Grund der sozusagen militärischen Drohungen der Regierung eingetreten ist, die anscheinend für den Ernstfall sehr intensive Vorbereitungen getroffen hat. So wird der Warschauer jiddischen Tageszeitung „Hajnt" aus Jerusalem mitgeteilt, daß in den letzten Tagen 20 Flugzeuge und sechs Bataillone Infanterie aus Transjordanien und Palästina abkommandiert worden sind. Die neuen Streitkräfte wurden angeblich zur Sicherung der palästinensisch-syrischen und palästinensisch-transjordanischen Grenze verwandt, um einen eventuellen Uebertritt von Arabern aus den angrenzenden Gebieten nach Palästina zu verhindern. Neben dieser militärischen Aufrüstung müßte die Palästinaregierung eine energische Aufklärungskampagne zum Zwecke der „geistigen Abrüstung" in Gang setzen. Aufgabe der J e w i s h Agency wäre es, hier mit aller Kraft einzugreifen. In der in Palästina jetzt herrschenden Stimmung haben die Berichte über den letzten Zionistenkongreß auch nicht gerade beruhigend gewirkt Man konnte den arabischen Zeitungen nicht verwehren, die in Basel gehaltenen Reden abzu- Vorbemerkung: Die.vorliegende Arbeit -raus der Praxis entstanden — ist für die Praxis bestimmt Lediglich dies ist ihr Zweck. Dem Stiftungswesen kommt wegen seiner funktionellen Wichtigkeit für die Rürsorgetätigkeit eine bedeutsame Stellung im Haushalte der israelitischen .Kultusgemeinde zu. Wohl umfaßt nach dem1 Religionsgesetze das Leben der jüdischen Gemeinde neben der Lehre und dem Gottesdienste auch die wohltätigen Werke. Nach dem Staatsgesetze gehört jedoch die Fürsorgetätigkeit nicht in den gesetzlichen, das ist obligatorischen Wirkungskreis der israelitischen Kultusgemeinde. Deshalb sind die Liberalitätsakte (Stiftungen. Widmungen. Schenkungen und Spenden in verschiedenen Formen) ausschlaggebend für das Ausmaß der Aufwendungen in der Fürsorgetätigkeit der Kultusgemeinde. Das Wort „Stiftungen" wird im Sprachgebrauche nicht nur für die eigentlichen Stiftungen, sondern auch für solche Vermögenschaften angewendet, die nicht Stiftungen im juristischen Sinne sind. Das Gemeinsame der Stiftungen im vulgären und der Stiftungen im juristischen Sinne ist, daß alle diese Vermögenschaften für bestimmte Zwecke gewidmet sind, das heißt, daß sie ZweckvermöRenschaften sind und ökonomisch alle für den Haushalt der Kultusgemeinde die völlig gleiche Bedeutung haben. Sehr klar bringt dies der § 89 des Gemeindestatutes der Wiener israelitischen Kultusgemeinde durch folgende Bestimmung zum Ausdrucke: „Das Vermögen der Stiftungen und Fonds, sowie der in Verwaltung der Kultusgemeinde stehenden Widmungen, ist von dem sonstigen Vermögen der Kultusgemeinde gesondert zu verwalten und auszuweisen. — Auch die Fonds und Widmungen sind für diejenigen Zwecke, zu welchen dieselben bestimmt sind, dauernd intakt zu erhalten und dürfen daher niemals ihren Zwecken entfremdet werden." In dieser Statutenbestimmung werden den Stiftungen im LEBENSVERSICHERUNGS-GESELLSCHAFT Geendet PHÖNIX Qefg?det WIEN. 1. BEZIRK. RIEMERGASSE 2 Versiclierangsb estand Ende 1930........ 2560 Millionen Schilling Prämien- und Zinceneinnahmen im Jahre 1930 ......ISO . . Garantiemittel Ende 1930 378 . „ Auszahlungen an die Versicherten im Jahre 1950 ...... 3S7t „ Tfitlgkeltsgsbleti Österreich, Deutsches Reich, Tschechoslowakische Republik,Belgien, Holland, Frankreich, Spanien. Italien, Ungarn, Polen, Jugoslawien, Bulgarien, Griechenland, Rumänien, Palastina, Syrien, Türkei, Tunis ■nd Aegypten. drucken. Jetzt sollte durch eine systematisch energische Aktion der arabischen Oeffentlichkeit klar gemacht werden, daß — wir glauben dies wenigstens annehmen zu können — viele der auf diesem Kongreß gehaltenen Reden mit den wirklichen Absichten der Mehrheit der Zionisten nichts zu tun haben. Nur so wird wieder allmählich eine Atmosphäre der Beruhigung geschaffen und die jetzt so empfindlich gestörte Konsolidierung im Heiligen Lande fortgesetzt werden können. * * Chauffeur-Streik in Palästina. Der Verband der Jerusalemer Chauffeure bat beschlossen, am 6. August den schon seit langem erwarteten allgemeinen Streik der Chauffeure Palästinas zu proklamieren. Der Streikbeschluß i wurde nach Beratung über ein von der Regierung an den Verband gerichtetes Schreiben, In dem die Regierung sich zwar bereit erklärt, die Lizenztaxen für Lohnautobesitzer, nicht aber die anderen Abgaben herabzusetzen, gefaßt Durch den Streik werden 4000 jüdische und arabische Familien direkt betroffen. Der Autoverkehr im ganzen Lande wird lahmgelegt. Besonders schädlich, wird sich der Streik auf das jüdische Wirtschaftsleben auswirken, da dieses von der Aufrechterhaltung des Verkehrs zwischen den verschiedenen Zentren des Landes wesentlich abhängig ist Der Chauffeur-Verband hatte von der Regierung eine Herabsetzung des Einfuhrzolls auf Benzin, die Abschaffung der Lizenztaxen und eine Milderung der Verkehrsvorschriften gefordert Der ursprünglich für den 30. Juni in Aussiebt genommene Streikbeginn war mit Rücksicht darauf, daß die Regierung die Einhebung der Lizenztaxen vorläufig suspendiert hatte, verschoben worden. In einem offiziellen Communique werden die Maßnahmen der Regierung angesichts des Chauffeur- Streiks bekanntgegeben. Es wird mitgeteilt, daß das Streikpostenstehen verhindert werden wird. Eine weitere Ermäßigung der Besteuerung unter dem Drucke des Streiks werde nicht erfolgen. Die Regierung werde den Schutz der Personen, die ihrer normalen Beschäftigung nachzugehen wünschen, übernehmen und erwarte, daß die Vereinigungen der Autobesitzer und Chauffeure nicht in einem Streik verharren werden, der „keinen nützlichen Zweck erreichen und nur zu wirtschaftlichen Verlusten führen könne, sowie die Gefahr des Ausbruchs von Unruhen mit sich bringe." juristischen Sinn die Widmungen und Fonds gegenübergestellt. Das unterscheidende Kriterium zwischen den Stiftungen einerseits und den Widmungen und Fonds anderseits ist, daß den Stiftungen die Rechtspersönlichkeit, das ist der Charakter einer juristischen Person zukommt Wie jede juristische Person ist die Stiftung Subjekt von Rechten und Pflichten; sie kann im eigenen Namen Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen. Den Widmungen und Fonds mangelt die Rechtspersönlichkeit Die Widmung und der Fonds können nur Objekt von Rechten und Pflichten sein; sie befinden sich im Eigentume und Besitze einer anderen juristischen Person, vorliegend also der Kultusgemeinde. Die Widmung und der Fonds sind Gebilde des Privatrechtes. Die Stiftung ist ein Institut des öffentlichen Rechtes; „Die Vorschriften aber Stiftungen sind in den politischen Verordnungen enthalten." In dieser Feststellung liegt die rechtliche Bedeutung des § 646 a. b. G. B. Zweckvertnögenschaften, die nicht Stiftungen sind, können gemeinnützigen, wie auch nicht gemeinnützigen Zwecken gewidmet sein. Stiftungen, die in der Obsorge der staatlichen Stiftungsbehörden stehen, dienen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken; hat eine Stiftung mehrere Zwecke, muß jedenfalls der Hauptzweck ein gemeinnütziger sein. Die in den Stiftungen In Erscheinung tretenden öffentlichen (sozialen) Interessen verweisen die staatliche Obsorge für Stiftungen in den Pflichtenkreis der staatlichen Verwaltungsbehörden. Als staatliche Stiftungsbehörden fungieren in erster Instanz die Landesregierungen, in zweiter Instanz das Bundeskanzleramt. „Die Entscheidung lüber die Annehmbarkeit einer zu errichtenden Stiftung, über deren Abänderung und Aufhebung, sowie über die Anlegung und Verwaltung des Stiftungsfonds, dann die Obsorge, um von seiten der politischen Behörde und derjenigen, welche die Stiftung genießen, die Erfüllung ihrer Pflichten zu bezwecken, steht den administrativen Behörden, bei geistlichen Stiftungen (mit Ausnahme der „rein kirchlichen Stiftungen", über deren Errichtung ausschließlich die Kirchenbehörde entscheidet) einverständJich mit dem Ordinariate zu---------Streitigkeiten über die Frage, ob jemandem der Genuß einer Stiftung gebühre oder zu entziehen sei, dann ob und unter welchen Modalitäten jemandem das Verleihungsrecht zustehe, sind nur dann vom Zivilrichter zu entscheiden, wenn sie auf einem privatrechtlichen Titel beruhen oder wenn es auf gerichtsordnungsmäßige Beweisführung ankommt" (Hofdekreti vom 7. Juni 1841, Justizgesetz- Sammlung 541). Von der Finanzprokuratur zu vertreten sind „die unmittelbar von staatlichen .Behörden verwalteten Stiftungen. Anderen Stiftungen gebührt nur insoferne die Vertretung und Rechtsberatung durch die Finanzprokuratur, als es sich um die erste Konstituierung der Stiftung und um die Einbringung des gestifteten Vermögens zum Behüte der Konstituierung der Stiftung---- handelt." (§ 2. Z. 8. der Dienstinstruktion vom 9. März Das Stiftungswesen der israelitischen Kultusgemeinden nach dem geltenden österreichischen Rechte. Von Dr. Leopold Stern. Sekretär i. R. der israelitischen Kultusgemeinde in Wien.