Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 25 (19.6.1931)
- Date
- 1931-06-19
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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OIE WAHRHEIT Satt» d logischerweise jeden Bolschewistengegner zu einem Pogromantisemiten machen muß. Man braucht kein übermäßiger Optimist zu sein, um an der Richtigkeit dieser Prognose der Bolschewismen zu zweifeln. Kennt man die politischen Strömungen im alten Rußland, ebenso die jetzigen verschiedenen Richtungen in der russischen Emigration, so weiß man, daß es auch unter den Rechten und monarchistischen Elementen ganz verschiedene Schattierungen gegeben hat und gibt, und daß lange nicht alle, die sich zum rechten Lager rechnen, auch Anhänger der Pogrompolitik sind. Im rechten Lager gibt es nicht weniger politische Nuancen wie im linken. Das Vorhandensein eines sehr bösartigen Antisemitismus in Sowjetrußland, wie auch in der russischen Emigration, ist gewiß nicht zu bestreiten, es ist aber durch nichts bewiesen, daß gerade diese Richtung unter den Bolschewistengegnern die herrschende ist, bzw. sein wird. Gewiß darf man sich keine rosigen Illusionen darüber machen, was in Rußland kommen wird: Nach einer Katastrophe vom Ausmaße der Herrschaft des Bolschewismus sind zweifellos noch sehr harte Prüfungen für das unglückliche Land zu erwarten, — aller Wahrscheinlichkeit nach auch für die russischen Juden. Das berechtigt aber noch nicht, alles auf die Formel zurückzuführen: Sowjetherrschaft oder Pogrome. Diese Vereinfachung der Situation, die in der Tat verwickelt genug ist, entspricht nur den Interessen der Bolschewistenherrschaft. * Dr. J. Lewin, Berlin. VORNEHME f AMMEN - PENSION "HIWMMMII Der Spruch der Klagemauerkommission. Der am 8. Juni veröffentlichte Berichtder Klagemauer-Kommission enthält eine genaue Beschreibung der Klagemauer und ihrer Umgebung sowie einen geschichtlichen Ueberblick, in dem nachgewiesen wurde, daß die Juden von den ältesten Zeiten an an den Ueberresten des Tempels Gebete zu verrichten pflegten. Nach einer ausführlichen Darstellung der vor der Kommission von jüdischer und arabischer Seite vorgebrachten Ansprüche bezüglich der Klagemauer werden die Ansichten und Schlüsse, zu denen die Kommission gelangt ist, in sechs Kapiteln wiedergegeben und zum Schluß folgendermaßen kurz zusammengefaßt: A. Den Moslems steht das alleinige Eigentumsrecht auf die Klagemauer im Hinblick darauf zu, daß sie einen integrierenden Teil des Haram-esch-Scherif-Gebietes, das Wakfeigentum ist, bildet. Eigentum der Moslems ist auch der gepflasterte Platz vor der Mauer und das anschließende sogenannte Moghrabi (marokkanische) Viertel, umsomehr, als der letzterwähnte Besitz unter dem mohammedanischen Schariagesetz Wakfeigentum wurde und wohltätigen Zwecken gewidmet worden ist. Aus der den Juden auf Grund des vorliegenden Verdikts oder eines eventuellen Abkommens zwischen den Parteien zustehenden Berechtigung zur Aufstellung von Kultgeräten oder anderen Gegenständen an der Mauer darf keinesfalls irgend ein Eigentumsrecht an der Mauer oder an dem angrenzenden Platz abgeleitet werden. Anderseits sollen die Mohammedaner verpflichtet sein, innerhalb des an die Mauer angrenzenden Wakfgebietes (Haram-Gebiet und Moghrabi-Viertel) keine Gebäude zu errichten oder zu demolieren oder Reparaturen an solchen Gebäuden in solcher Weise vorzunehmen, daß sich diese Arbeiten auf den Platz vor der Klagemauer erstrecken, den Zugang der Juden zur Mauer hindern oder die Juden während des Betens vor der Mauer stören, wenn dies irgendwie vermieden werden kann. B. Die Juden sollen jederzeit zu Andachtszwecken freien Zugang zur Mauer unter folgenden Bedingungen besitzen: 1. Die von der Palästina-Verwaltung Ende September 1929 erlassenen zeitweiligen Verord- *;5jg*^gjg^ ^^f^ täglich 5-Uhr-Tee PEMMERING TELEPHON 11 [Hochstraße 43 neben Hotel Panhans Mäßige Preise, Zimmer mit Pension S 12.—aufwärts Zentralheizung, fließendes Warm- und Kaltwasser in jedem Zimmer. Zum Besuch ladet höflichst ein Eckstein» Besitzer il'lüißärH niedaner, in der üblichen Weise den Platz zu passieren, unangetastet. 4. Es wird verboten, irgend ein Zelt oder einen Vorhang oder einen ähnlichen Gegenstand zur Mauer zum Zwecke der Aufstellung (sei es auch nur für kurze Zeit) zu bringen. 5. Den Juden wird es nicht erlaubt sein, das Schofar vor der Mauer zu blasen oder irgend eine vermeidbare Störung für die Moslems zu verursachen; andererseits wird es den Moslems nicht gestattet sein, die Zikr-Zeremonie in der Nähe des Platzes vor der Klagemauer während der Andacht der Juden zu vollziehen oder in irgend einer anderen Art die Juden zu belästigen. 6. Die Palästina-Verwaltung erhält das Recht, die ihr geeignet scheinenden I nstruktionen bezüglich der Größe der Gegenstände, die die Juden zur Mauer mitbringen dürfen, bezüglich der oben erwähnten besonderen Tage und Stunden sowie bezüglich anderer für die genaue und vollständige Durchführung des vorliegenden Verdiktes der Kommission etwa notwendiger Einzelheiten zu erlassen. 7. Die Benutzung des Platzes vor der Mauer und seiner Umgebung zum Halten politischer Ansprachen und Vorträge, sowie zu Demonstrationen jeder Art, ist jedermann untersagt. Berufen Sie sich auf die „Union bei Abschluß von Versicherungen bei der Städtischen Versicherungsanstalt wir die Stilistik von mehr als einem halben Jahrhundert zurück vor uns haben. Ist der Mann aus seiner Zeit heraus zu verstehen, einzuschätzen und zu würdigen, so ist auch die Art zu schreiben und zu sprechen als Kind der Zeit zu betrachten. Was uns heute weniger auffällt, wurde damals bewundert, gepriesen und erregte Entzücken. In Jellinek, dem Journalisten hat Rosenmann mit zielsicherem Auge eine Seite der Geistigkeit des Mannes erkannt, der eine eigene Würdigung schon lange gebührte; dem Verfasser ist es gelungen, die Leser auch mit der eilfertigen Feder des Zeitungsschreibers Jellinek bekannt zu machen. Jellinek als Wissenschaftler und Apologet findet eine Würdigung, die schon lange vermißt worden ist. Wir sind dem Verfasser dankbar, daß er dem großen Geiste auch hierin ein Denkmal gesetzt hat, das nun weite Kreise anstaunen können. Die Darstellung des Lebens und Schaffens Jellineks wirkt mächtig auf den Leser ein. Man liest sie in einem Zuge und ist in das treibende Gewühl der großen Gemeinde mit hineingezogen. Die feine Schilderung der Nebenfiguren, die um und neben dem Manne wirkten, erhöht den Reiz des Buches ungemein. Es ist gewiß nicht leicht gewesen, immer objektiv die Menschen zu sehen, die mit ihren Vorzügen und Fehlern um Geltung und Wirkungsbereich ringen. Der Verfasser hat sehr taktvoll manche gefährliche Klippe umschifft, hat aber auch die Schwächen Jellineks nicht verschwiegen. Wer aber die sorgfältige Ausarbeitung jeder Rede Jellineks wie einen Fehler unterstreichen möchte, dem möchte ich die Worte in Erinnerung bringen: „Wenn Kunst sich in Natur verwandelt, dann hat Natur mit Kunst gehandelt." Dr. V. Kurrein, Linz. nungen bezüglich „gottesdienstlicher Geräte" werden in definitive Verordnungen umgewandelt und nur insofern modifiziert, als es zulässig sein soll, vor der Mauer einen die Thorarollen enthaltenden Thoraschrein, einen Tisch, auf dem der Schrein steht, und ein Pult, auf das die Thorarolle bei der Vorlesung gelegt wird, aufzustellen, jedoch nur bei folgenden Gelegenheiten: a) Anläßlich außerordentlicher Fasttage oder öffentlicher Gebete, die von den Oberrabbinern von Jerusalem in Fällen allgemeiner Not oder wegen eines Todesfalls angeordnet werden, vorausgesetzt, daß eine solche Verfügung der Palästina-Verwaltung ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht wurde. b) Am Neujahrstag und am Versöhnungstag sowie an anderen Feiertagen, an denen nach Ansicht der Regierung herkömmlicherweise der die Thorarollen enthaltende Schrein zur Mauer gebracht wird. Außer den in den Artikeln dieses Verdikts angeführten Gegenständen dürfen keinerlei Kultgeräte bei der Klagemauer aufgestellt werden. 2. Einzelne Juden sollen nicht daran gehindert werden, Handbücher oder andere bei ihrer Andacht herkömmlicherweise im allgemeinen oder bei besonderen Gelegenheiten benutzte Gegenstände mitzubringen, oder die bei der Andacht althergebrachten Gewänder zu tragen. 3. Das zeitweilig erlassene Verbot, B:;nke. Teppiche oder Matten, Stühle, Vorhänge und Wandschirme zur Mauer zu bringen, sowie Tiere zu bestimmten Stunden über den Piatz vor der Klagemauer zu treiben, wird zu einem dauernden Verbot gemacht, ebenso die Vorschrift, das Tor am Südende der Mauer zu bestimmten Stunden geschlossen zu halten. Doch bleibt das Recht der Moham- 8. Es soll als im gemeinsamen Interesse von Mohammedanern und Juden gelegen betrachtet werden, daß die Westmauer nicht durch Inschriften, die in sie eingegraben oder an ihr angebracht werden, sowie durch Nägel oder andere Gegenstände, die in sie eingeschlagen werden, entstellt werde, und daß der Platz vor der Mauer reingehalten und von Mohammedanern und Juden in gleicher Weise respektiert werde; hiermit wird es als Recht und Pflicht der Mohammedaner erklärt, für die Reinhaltung des Platzes vor der Mauer und die Vornahme der notwendigen- Reparaturen am Pflaster nach vorangegangener Anzeige bei der Palästina-Verwaltung Sorge zu tragen. 9. Im Hinblick auf den Charakter der Mauer als historisches Denkmal wird die Palästina- Verwaltung mit ihrer Erhaltung betraut. Die etwa notwendigen Wiederherstellungsarbeiten sollen von ihr und unter ihrer Aufsicht durchgeführt werden, allerdings erst nach Beratung mit dem Obersten Moslemitischen Rat und dem Rabbinischen Rat für Palästina. 10. Wenn notwendige Reparaturen des Pflasters vor der Mauer von den Mohammedanern nicht rechtzeitig vorgenommen werden, hat die Palästina-Verwaltung die notwendigen Vorkehrungen zur Durchführung der Arbeit zu treffen. 11. Die Oberrabbiner von Jerusa- 1 e m sollen ersucht werden, einen oder mehrere Beamte als ihre bevollmächtigten Vertreter zu bestimmen, die die Instruktionen und Kleider sofort Zahlung später Herrennnd Damenkleider nach M»0 und fertig nnr erstklassige Stolfe, bis 12 Monate Kredit Kleiderhaus Werter, Wien X¥i., Ottakrliitferstr. I? Tel. A21-501