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Die Wahrheit · 1930-06-20 · Heft 25 (20.6.1930) · page 4

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1930
Issue
Heft 25 (20.6.1930)
Date
1930-06-20
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
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Seite 4- DDE WAHRHEIT Jugendbünden herzustellen, welche Erwartung hoffentlich bald in Erfüllung gehen wird. Nach den offiziellen Begrüßungen durch den Präsidenten der Großloge, Herrn Dr. Heinrich Sehn ab 1. der. Vizepräsidenten der Kultusgemeinde, Herrn Dr. Jakob Ornstein, den Präsidenten der B'nai B'rith-Loge „Massadah". Heim Dr. J. Wein er. den Obmann des jüdischen Jugendbundes, Herrn Dr. Bondy, sowie die Herren Hof rat Dr. S. Frankfurter und Direktor Kellner dankten die Vertreter der deutschen jüdischen Jugendbünde Dr. Spier und Alt mann in herzlichster Weise für die in Wien genossene Gastfreundschaft. In gerade enthusiastischen Worten schilderten sie die Gefühle der Freundschaft und Zusammengehörigkeit, die sie im Beisammensein mit den Wiener jüdischen Kreisen empfunden haben. Gerade diese Verbundenheit sei der beste Beweis dafür, daß es eine Plattform gäbe, auf der. alle bewußt jüdisch fühlendeen Menschen ohne Rücksicht auf ihre sonstige politische oder religiöse Einstellung sich zusammenfinden können. Nach einem wunderschönen Choral des „Schir Hamaalaus" wurde mit dem Tischgebete, das Herr Ludwig Bato in meisterhafter Weise vortrug, der schöne Abend geschlossen. Wir können wohl sagen, daß die Erinnerung an unsere lieben deutschen Gäste für alle jene, die die Freude hatten, mit ihnen in Kontakt zu treten, eine dauernde und hoffentlich recht segensreiche bleiben wird. O. H. 40Jahre Verein zur Abwehr des Antisemitismus. Am Dienstag, den 3. Juni hielt der Verein zur Abwehr des Antisemitismus seine Jubiläumstagung anläßlich seines 40jährigen Bestehens in München ab. Zustimmungskundgebungen liefen aus allen Teilen des Reiches ein, so u. a. vom Bamberger Erzbischof Doktor Jacob von Hauck. vom Vorsitzenden der Reicbstagsfr-aklion der Bayerischen Volkspartei, Prälat Doktor Leicht, von zahlreichen Universitätsprofessoren, Stadthäuptern. Pfarrern u. a. m. Die Versammlung faßte die folgende Entschließung: •„Im -Antisemitismus sehen wir eine Verletzung der sittlichen Idee des Christentums, der Gerechtigkeit, der Wahrheit, und eine Gefahr für den Bürgerfrieden im Inland und für das deutsche Ansehen im Ausland." Die Begrüßung des Erzbischofs von Hauck lautet: ..Jederzeit habe ich gegen ungerechtes und liebloses Vorgehen gegen die jüdische Religion wie gegen die jüdischen Mitbürger Stellung genommen und mir die Anerkennung der jüdischen Gemeinde dahier wie der bayerischen Judenschaft verdient." Geheimer Hofrat Dr.jur.etphil.Lujo Brentano. Professor an der Universität München, sandte eine Begrüßung, in der es heißt: „Das Fremdtum innerhalb des deutschen Volkes muß aufhören, wenn das Volk wieder aufkommen soll. Das kann aber weder durch Versuche, die Rassenreinheit herzustellen, erreicht werden, noch etwa, indem man einen Teil der intelligentesten Bevölkerung Deutschlands zu dessen Feinden macht, indem man etwa, dem früher russischen, jetzt ungarischen und polnischen Beispiele folgend, einen Numerus clausus für jüdische Studenten an den Universitäten oder für jüdische Professoren auf deren Lehrstühlen einführt. Was uns not tut, ist Einheit des Fühlens und Denkens. Sic kann nicht erreicht werden, indem wir dem Beispiel in der Kultur rückständiger Völker, sondern dem derienigen folgen, deren Stärke es ist. daß sie durch gerechte Behandlung der in ihrer Mitte wohnenden Juden ihre gesamte Bevölkerung in eine einheitlich fühlende Nation verschmolzen haben. In England ist Disraeli nicht der einzige jüdische Minister geblieben; dort hat man einen Juden sogar zum Vizekönig von Indien gemacht. In Frankreich finden wir seit der großen Revolution Juden vielfach tonangebend in Gesellschaft und Politik. In den Vereinigten Staaten ist ihr Einfluß außerordentlich groß. In Deutschland dagegen hat die in den letzten Dezennien aufgekommene Antisemitenbewegung wesentlich dazu beigetragen, jene deutschfeindliche Stimmung hervorzurufen, unter der wir zur Zeit, da der Krieg ausbrach, so sehr gelitten haben und welche noch heute die westlichen Völker mit Mißtrauen auf das deutsche Volk blicken läßt... Es ist nicht daran zu denken, daß die westlichen Völker zum Wiederaufbau des Deutschtums die Hand reichen, so lange man in diesem die Inkarnation von Gewalttätigkeit gegen andere Völker erblickt... Das restlose Aufgehen der Juden in der deutschen Bevölkerung ist die einzig mögliche Lösung der Judenfrage." Geheimrat Dr. Karl V o ß 1 e r, Professor an der Universität Müncheji. schreibt: „Das Gefühl, das etwas Niedriges und Rohes im Antisemitismus steckt, ist mir zum erstenmal in den Knabenjahren aufgegangen, als ich sah. wie ein grundgutmütiger Jude, der einzige in unserer Klasse, zuerst von einigen wenigen und schließlich von den meisten verlacht, gefoppt und gequält wurde. Später lernte ich die feineren Gründe und Ideologien kennen, mit denen der Antisemitismus sich ein kulturpolitisches Ansehen gibt... Für mich als Nichtjuden hat die Judenfrage nur diese eine Beunruhigung: wie werden wir die Schande des Antisemitismus los? Für das übrige sollte man. scheint mir. die Juden selbst sorgen lassen. Ihnen obliegt es. zu dem kulturellen Leben im deutschen Volke, zu seiner Geschichte, zu seinen Erinnerungen und Hoffnungen das richtige Verhältnis zu finden..." Der neue Gesetzentwurf für die israelitische Religionsgenossenschaft in der Tschechoslowakei. Von Dr. Theodor Haas, Advokat in Brünn. Die. Grundlage für die gesetzliche Fixierung des Rechtszustandes der israelitischen Religionsgenossenschaft in der Tschechoslowakei bildet, insoweit die historischeu Länder in Betracht kommen, das aus dem alten Oesterreich übernommene Gesetz vom 21. März 1890, betreffend die äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgenossenschaft. Dieses Gesetz ist allerdings gleich bei seiner Schaffung als Rahmengesetz gedacht und erlassen worden, indem es, den verschiedenartigen religiösen Verhältnissen der Israeliten auf dem Gebiete des ehemaligen Oesterreichischen Kaiserstaates Rechnung tragend, nur die allgemeinen Grundsätze fixiert, nach welchen die Regelung der religiösen Verhältnisse der Juden erfolgen sollte, im übrigen jedoch diese Regelung selbst meist den Statuten überließ, welche für jede der damals geschaffenen Kultusgemeinden erlassen und behördlich genehmigt werden sollten. Während des Verlaufes der vier Jahrzehnte, welche seit der Erlassung des vorängeführten Gesetzes verflössen sind, sind in den Wohnungsverhältnissen der jüdischen Bevölkerung Böhmens, Mährens und Schlesiens so durchgreifende Veränderungen erfolgt, insbesondere durch die Abwanderung der jüdischen Bevölketung vom flachen Lande und aus den Provinzstädten und deren Konzentrierung in den größeren Städten, daß ein großer Teil der Kultusgemeinden seine Existenzberechtigung verloren hat (einige derselben wurden inzwischen auch tatsächlich aufgelöst und mit Nachbargemeinden vereinigt) und ein weiterer großer Teil der Kuitusgemeinden den gesetzlich und statutarisch vorgesehenen religiösen Verpflichtungen, insbesondere der Anstellung eines Rabbiners und Religionslehrers, nicht nachzukommen vermag. Zu der durch diese Umstände hervorgerufenen Reformbedürftigkeit des zitierten Gesetzes kam noch der Umstand, daß auf den ehemals zu Ungarn gehörenden Gebieten der Tschechoslovakci, nämb'ch der Slowakei und Karpathorußland. auf dem jüdisch-religiösen Gebiete noch die Bestimmungen des alten ungarischen Rechtes in Geltung sind, welche von den Bestimmungen des ehemaligen österreichischen Gesetzes sehr stark abweichen. Aus diesem Grunde konnte auch die seitens der Regierung ursprünglich für das gesamte Gebiet der Republik geplante Vereinheitlichung dieser rechtlichen Materie nicht durchgeführt werden. Denn einerseits sind die kulturellen Verhältnisse zwischen den Juden in den historischen Ländern und denen der Slowakei und Karpathenrußlands, anderseits die Grundsätze für die Organisation der Kultusgemeinden in diesen beiden Ländergebieten der Tschechoslowakischen Republik so verschieden, daß eine einheitliche Regelung in einem einzigen Gesetze sich nicht als durchführbar erwies. Insbesonders wird bezüglich der Organisation darauf verwiesen, daß in den historischen Ländern in einem genau abgegrenzten Gebiete nur eine Kultusgemeinde bestehen kann, während in der Slowakei und in Karpathenrußland in einem und demselben Gebiete mehrere Kultusgemeinden, und zwar sowohl eine orthodoxe, als auch eine neologe und eine status-quo-Gemeinde bestehen können. Es blieb daher bei den im Falle einer Vereinheitlichung zu erwartenden Schwierigkeiten nichts anderes übrig, als die gesetzliche Regelung vorerst auf die historischen Länder zu beschränken, was auch mittels des vorliegenden Gesetzentwurfes erfolgte. Die wichtigste Ergänzung des bestehenden Gesetzes ist wohl jene, welche bereits bei der seinerzeitigen Behandlung des Gesetzes vom Jahre 1890 ins Auge gefaßt wurde, daß nämlich die Kultusgemeinden wohl die Grundlage der Kultusverfassung bilden, daß aber höhere Organisationsformen nicht ausgeschlossen, sondern schon zur Zeit der Erlassung des Gesetzes in Aussicht genommen worden sind und nunmehr zur Ausführung gebracht werden sollen. In dieser Beziehung war es wohl das Rationellste und Naheliegendste, den derzeitigen Zustand, daß sich die Kultusgemeinden bereits vor mehreren Jahren freiwillig in Verbände und diese Verbände wieder zum Obersten Rat zusammengeschlossen haben, mit Rücksicht darauf, daß sich diese Zusammenschlüsse auch praktisch bewährt haben, mit der Aenderung weiter zu erhalten, daß diese Verbände als obligatorische angesehen werden sollen. Diesbezüglich besagt der Gesetzentwurf, daß die derzeit auf Grund ministerieller Bewilligungen in Böhmen bestehenden drei Verbände, nämlich der Verband der Prager israelitischen Kultusgemeinden, der Verband der tschechischen Kultusgemeinden, und der Verband der Kultusgemeinden mit deutscher üeschäftssprache weiterhin aufrecht bleiben sollen, daß jede der in Böhmen bestehenden Kuitusgemeinden einem dieser Verbände angehören muß, und daß ein Uebertritt von einem Verbände in den anderen nur im Einverständnisse der in Betracht kommenden Verbände und mit Genehmigung des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur zulässig ist Die derzeit auf Grund der ministeriell genehmigten Statuten bestehenden Landesverbände der Kultusgemeinden in Mähren und in Schlesien werden zu einem einzigen Verjbande zusammengeschlossen, und jede in Mähren oder Schlesien bestehende oder neu gebildete Kultusgemeinde gehört von Gesetzes wegen diesem Landesverbände der Kultusgemeinden in Mähren- Schlesien an. NEUERÖFFNETE REICHHALTIGE, MODERNE LEIHBIBLIOTHEK DER BÜCHERSTUBE M. RATH WIEN II., TABORSTRASSE Nr. 20a TEL. R 43-1-58 ALLE NEUERSCHEINUNGEN! REICHE AUSWAHL IN HEBRAIKA UND JUDAIKA Id englischer und französischer Literatur MONATSGEBUHR NUR S 3__ KEINE BANDGEBÜHR! TÄGLICHER UMTAUSCH I Bezüglich des Autgaben- und Wirkungskreises dieser Verbände bleiben die bisherigen Bestimmungen der derzeit bestehenden freiwilligen Verbände maßgebend. Der Repräsentant der israelitischen Religionsgenossenschaft in Böhmen und Mähren-Schlesien ist der Oberste Rat mit dem Sitze in Prag. Dessen Aufgabe ist es, das Ansehen der israelitischen Religionsgenossenschaft zu wahren, ihre Rechte, sowie die ihrer Angehörigen in staatsbürgerlicher und religiöser Hinsicht zu vertreten und geltend zu machen, über alle gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Verbände _zü beraten und zu beschließen, und im Wege der Verbände darüber zu wachen, daß die Kultusgemeinden ihre durch die Gesetze und ihre Statuten festgestellten Aufgaben erfüllen, das bewegliche und unbewegliche Gemeindeeigentum ungeschmälert erhalten und ihren, durch Stiftungsurkunden übernommenen Verpflichtungen entsprechen. Eine weitere wichtige Neuerung des Gesetzentwurfes betrifft die Anstellung von Rabbinern. Derzeit ist die Besetzung von Rabbinaten bekanntlich mit großen Schwierigkeiten verbunden, da die zur Verfügung stehenden Rabbiner häufig die tschectioslowakische Staatsbürgerschaft nicht nachweisen können, und deren Verleihung mit großen Hindernissen verbunden ist. Nunmehr soll es ermöglicht werden, bis zur Heranbildung voll qualifizierter Kräfte mit Genehmigung der staatlichen Behörde auch Ausländer als Rabbiner provisorisch anzustellen. Was die für das Amt eines Rabbiners notwendigen Eigenschaften betrifft, sind dieselben im Gesetze vom Jahre 1890 nicht genau präzisiert und erfolgte dies aus dem Grunde nicht, weil damals für Galiizen und die Bukowina ein anderer Maßstab der vorausgesetzten allgemeinen Bildung angelegt werden mußte, als für die damaligen westlichen Kronländer des ehemaligen Oesterreich. Der nunmehrige Entwurf bestimmt, daß für das Amt eines Rabbiners außer den allgemeinen Eigenschaften der Nachweis der allgemeinen Bildung (Maturitätszeugnis) und der theologischen Befähigung erforderlich ist. Letztere erfolgt durch die Vorlage einer diesbezüglichen, durch den Obersten Rat ausgestellten Bestätigung. Auf welche Weise der. Oberste Rat sich die Ueberzeugung verschafft, daß diese theologische Vorbildung in der Tat vorhanden ist, wird als interne Angelegenheit der israelitischen Religionsgenossenschaft erklärt. Auch die Bestellung von Religionslehrern und Vprbct'crii (Kantoren) in den Kultusgemeinden ist durch die Beibringung eines seitens des Obersten Rates auszustellende Befähigungsnachweise bedingt. Die Art und Weise der Heranbildung von Kandidaten des Rabbinates, von Religionslehrern und Vorbetern (Kantoren) innerhalb des Gebietes von Böhmen und Mähren-Schlesien bleibt einer besonderen Regelung durch den Obersten Rat vorbehalten. Eine wichtige Neuerung gegenüber dem derzeitigen Rechtszustande ist weiters die Bestimmung des Gesetzentwurfes, daß zu Leistungen für israelitische Kultuszwecke (Kultussteuern) auch jene im Sprengel einer Kultusgemeinde nicht wohnhaften Israeliten heranzuziehen sind, die aus einem im Sprengel dieser Kultusgemeinde gelegenen Fabriksbetriebe oder einer sonstigen Erträgnisquelle eine Einnahme oder ein Erträgnis schöpfen, es wäre denn, daß sie in einer anderen in Böhmen oder Mähren-Schlesien gelegenen Kultusgemeinde wohnhaft und kultussteuerpflichtig sind. Der Entwurf weist noch andere Neuerungen gegenüber dem bestehenden Gesetze aus, sowie Ergänzungen der derzeitigen, vielfach unzulänglichen gesetzlichen Bestimmungen; dieselben sind jedoch von geringerer Bedeutung und können keineswegs vollständig im Rahmen dieses Aufsatzes besprochen werden. Tatsache ist, daß der Regierungsentwurf, wenn derselbe, woran nicht gezweifelt werden kann, Gesetzeskraft erlangt haben wird, eine größere Festigung und gründlichere Regelung der Rechtsverhältnisse der jüdischen Bevölkerung Böhmens, Mährens und Schlesiens , in religiöser Beziehung herbeiführen wird, als dies derzeit der Fall ist, welcher Umstand seine wohltuenden Rückwirkungen insbesondere aucii für die vielen absterbenden Gemeinden dieser Länder zur Folge haben wird. SERVIERERIN nur tüchtige, geschulte, für die Hochsaison von einer vornehmen Pension in einem Kurorte gesucht. Auch ein Mädchen mit Kochkenntnissen wird aufgenommen. Offerte unter „Serviererin" an die Adm. d. Bl.

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