Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1930
- Issue
- Heft 6 (7.2.1930)
- Date
- 1930-02-07
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Das Joch des Formalismus. : . ■ In der Wiener „Allgemeinen Z e i t u n g" vom 2. d. M. behandelt der : bekannte Rechtsanwalt Dr. Ignaz Kurt Roscnfcld die Erledigung des Falles Haismann durch den Obersten Gerichtshof. Sein vom juristischen Standpunkt interessanter Artikel deckt die Anschauung unseres Schriftleiters (siehe dessen Leitartikel „Wirkliches Recht!" in Nummer 5 der „Wahrheit") und sei deshalb hier vollinhaltlich wiedergegeben. Die leidenschaftliche Diskussion über das H a 1 swann-Urteil ist durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zwar nicht beendet, aber die Raschlebigkeit unserer Zeit wird es mit sich bringen, daß die Vehemenz des Widerstandes abebbt. In diesem Zusammenhang mag es am Platze sein, sich mit der Stellung des Obersten Gerichtshofes in unserer Strafprozeßordnung zu befassen, um so mehr, als in der letzten Zeit ein Sturmlauf gegen diese höchste richterliche Instanz eingesetzt hat Allgemein konnte man den Vorwurf hören, daß dieses höchste Gericht dem reinsten Formalismus gehuldigt, das allgemeine Rechtsempfinden aber schwer verletzt hat. Der Fall Hilsner. Erinnern wir uns an einen Parallelfall, an die furchtbare Erregung, die nach der Verurteilung Leopold H i 1 s n e r s alle Iutclligenzkrcisc ergriff, weil die öffentliche Meinung der Ueberzeugung war, daß der Schuldspruch nur aus gewissenloser Verhetzung der Landbevölkerung erklärlich war, welche in die blinde Gefolgschaft des klerikalen Fanatismus gelenkt wurde. Erinnern wir uns an die Genugtuung, die nach der ersten Aufhebung dieses Urteiles mit seinen absurden Ritualmordmotiven alle Menschen von aufrechter Gesinnung erfüllte, und an den Sturm der Entrüstung, welcher der neuerlichen Verurteilung und Bestätigung dieses Schuldspruches durch den Obersten Gerichtshof folgte. Erfolglos blieben die Interpellationen im Abgeordnetenhause und all die Enqueten, welche das bürokratisch-hinduselnde Gewissen der Richterschaft wachrütteln wollten, obwohl hervorragende Persönlichkeiten, wie der jetzige Präsident Masaryk und die verstorbene Berta Suttner an Hier Spitze dieser Bestrebung standen. Ungesühnt blieb •dieser Justizmord und erst nach achtzehnjähriger Kerker n acht fand Hilsner krank und verbrochen Gnade, aber nicht sein Recht! Damals wie beute fand der Oberste Gerichtshof keine Handhabe, der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu «eben. Es war für den praktischen Juristen auch diesmal klar, daß die Nichtigkeitsgründe im Falle Haismann nicht zu dem erhofften Ertole führen würden. Man kann ja von dieser höchsten richterlichen Stelle, deren Wirkungskreis nach den Gesetzen so eng umschränkt ist, nicht verlangen, sich über die nun einmal geltenden Gesetze-hinwegzusetzen. wenn auch die Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das allgemeine Rechtsempfinden und vielleicht ia sosrar wahrscheinlich, auch dem innerlichen Proteste des Menschen im Richter begegnet Nicht die Richter sind an diesen Zuständen schuld, nicht ihnenist der Vorwurf funktioneller Verkalkung zu machen, sondern lediglich den atavistischen Bestimmungen unserer Strafprozeßordnung, die seltsamerweise im Falle geringfügiger Uebertretungen, wo es sich um Geld- und kurzfristige Arreststrafen handelt, dem Beschuldigten das volle Berufungsrecht einräumt bei Schwurgerichts- und Schöffenurteilen aber, wo ein Justizirrtum viel furchtbarere Folgen nach sich ziehen kaum das Recht der Beschwerdeführung zu einzelnen, taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründen zusammenschrumpfen läßt ohne dem Obersten Gerichtshof die rechtliche Möglichkeit zu geben, die Schuldirage selbst zu erörtern. Die zweite Innsbrucker Verhandlung. Die gesetzlichen Grenzpfähle der richterlichen Befugnis der ersten Instanz sind im Schwurgerichtsverfahren viel weiter gefaßt. Im zweiten Prozeß Halsmann wurde in der Oeffentlichkeit mit Anerkennung vermerkt, daß der Vorsitzende des Innsbrucker Gerichtes den Prozeß mit größter Gründlichkeit und menschlichem Empfinden leitete und alles aufbot, um die rätselhaften Zusammenhänge dieser Tragödie zu klären. Wenn das tatsächlich der Fall war. wenn, wie berichtet, die Stimme des Vorsitzenden bei der Urteilsverkündung zitterte und der Gerichtshof wirklich der Meinung war, daß Halsmann zu Unrecht von den Geschworenen schuldig gesprochen wurde, warum hat dieser Gerichtshof nicht von der Bestimmung des § 332 unserer Strafprozeßordnung Gebrauch gemacht die ausdrücklich fixiert der Gerichtshof könne in derartigen Fällen beschließen, mit der Entscheidung auszusetzen und die Sache an ein anderes Gescbwornengericht zu verweisen? Niemand hat deshalb den Gerichtshof angegriffen und ihm den Vorwurf gemacht, daß er von dieser zugunsten des Angeklagten geltenden Bestimmung keinen Gebrauch machte, obwohl die Möglichkeit hierzu ohne weiteres gegeben gewesen wäre. Die Vorwürfe gegen den Obersten Gerichtshof sind aber vollends deplaciert. Auffallend ist nur. daß die Stellung der Totschlagsfrage nicht bekämpft wurde, da doch gemäß § 320 der Strafprozeßordnung im Beweisverfahren keine Tatsachen behauptet wurden, welche die Zulassung der Eventualfrage auf Totschlag allein rechtfertigen würden. Die Anfechtung der Totschlagsfrage mittels des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 6 des § 344 der Strafprozeßordnung wäre möglich gewesen und hätte vielleicht gerade der Oberste Gerichtshof mit seiner peniblen Einstellung zum Gesetz hier den Angelpunkt für das erlösende Wort finden können. Die Reform, die kommen muß. Wie dem aber immer sei. der tragische Fall müßte zum Anlaß genommen werden, um eine Reform des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof in die Wege zu leiten und das Joch formalistischer Vorschriften von diesen Richtern zu nehmen. Der hervorragende Jurist ehrenden Angedenkens. Dr. Julius Ofner. tonnte nach schweren Kämpfen die Lockerung eines Nichtigkeitsgrundes bei Erkenntnis-, jetzt Schöffenurteilen durchsetzen, die Bestimmung, ein Urteil sei nichtig, wenn dafür offenbar unzulängliche Gründe angegeben wurden, während bisher das Urteil nur dann mit Nichtigkeit behaftet war. wenn gar keine-Gründe vorhanden waren, ein Fall also, der sich fast niemals ereignen konnte. Ein juristisch gewandter Richter kann ja ohne weiteres auch ein falsches Urteil begründen, das vor dem Obersten Gerichtshof bestehen bleiben muß, wenn er es mit dementsprechenden Feststellungen und juristischen Sophismen versieht. Die Reform des Obersten Gerichtshofes muß vor allem die Auseinandersetzung mit der Schuldfrage ins Auge fassen. Der Angeklagte müßte persönlich erscheinen können, um vor den Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde seine Verantwortung vorbringen zu können, den Kontakt vom Richter zun Menschen zu schaffen und die trennende Eisschichte zum Schmelzen zu bringen, die heute die obersten Richter .umstarrt. In die Strafprozeßordnung muß eine Bestimmung Eingang finden, wonach der Oberste Gerichtshof nach Verwerfung der Beschwerde das Recht hat, auch ohne Antrag des Generalstaatsanwaltes den Beschluß zu fassen, womit ein Urteil gegen welches dem Gerichtshofe Bedenken aufsteige«, in nicht öffentlicher Sitzung kassiert werden kann und eine neuerliche Verhandlung anzuberaumen ist Dies hätte vor allem den Vorteil, daß für eventuelle Versehen formaler Natur seitens des Verteidigers in erster Instanz nicht schuldlos der Verurteilte büßen müßte, es hätte aber auch den Vorteil, daß die obersten Richter in jenen Fällen, in denen der Buchstabe des Gesetzes, dem sie nach den heutigen Vorschriften allein Geltung zu verschaffen haben, mit ihrer inneren Ueberzeugung in Widerstreit gerät, ein Ventil für einen Rechtsspruch fänden, der durchglüht wäre von dem heißen Atem des allgemeinen Rechtsempfindens und darnach angetan, auch der Stimme ihres Gewissens Ruhe zu bringen. Theodor Herzl und die jüdische Religion. Daß Theodor H e r z 1 s Wirken für das Judentum idealsten Beweggründen entsprang, steht außer allem Zweifel. Ebenso unzweifelhaft ist aber, daß die von ihm entfachte Bewegung zu einer allgemeinen Renaissance des Weltjudentums hätte führen können, wenn er ihr einen religiösen Charakter gegeben hätte. Der jüdischen Religion stand aber Herzl verständnislos und gleichgültig gegenüber. Dies beweist am deutlichsten die Darstellung in den „Erinnerungen" Max Nordaus, wo davon die Rede ist, wie Theodor Herzl zu der von Max Nordau geschlossenen Mischehe Stellung nahm. Es ist geradezu deprimierend, wie die beiden hervorragendsten Führer des Zionismus in einer überaus gedankenlosen und oberflächlichen Weise über das schwere Problem der Mischehe urteilten, wobei ihnen nicht einmal der Gedanke kam, daß der judische Führer auch in seinem Privatleben Vorbild für die Masse sein müsse. In den „Erinnerungen" Nordaus heißt es hierüber Seite 178 f. wie folgt: „Die Frau Nordaus, eine Dänin, stammte aus einer protestantischen Familie und wußte von den Juden nicht mehr, als was darüber in der Bibel steht. Erst in Paris, bei einem Vortrag, den Björn- <Feuitleton „Bondy jr." Das folgende Schreiben überläßt uns sein Verfasser zum Abdrucke mit dem Bemerken, daß der Autor des vor einiger Zeit erschienenen und binnen kurzem in 2. Auflage erscheinenden Buches, Baron Hatvany, zwar ein Täufling ist, aber das jüdische Familienleben so schön schildert, daß sein Werk für unsere Glaubensgenossen von Interesse sein mag. Lieber Herr H.! Meinem Versprechen gemäß will ich Ihnen hiermit die Eindrücke schildern, die die Lektüre von „Bondy jr." auf mich machte. Um es gleich vorweg zu sagen, nach meinem Ermessen gehört es mit zu den besten Werken der modernen Roman-Literatur; ich glaube, man kann es füglich den sehr bekannten Werken ähnlichen Genres, wie Thomas Manns „Buddenbrooks", Galsworthys -,Forsyte Saga" anreihen. Denn von rein künstlerischem Gesichtspunkte aus betrachtet ist es natürlich ganz egal, ob das geschüderte .Milieu einer großen englischen, einer alten hanseatischen Kaufmannsfamilie oder der kulturell noch sehr rückständigen Familie eines ungarischen jüdischen Getreidehändlers aus der Mitte des vorigen Jahrhunderts entnommen ist Entscheidend ist und bleibt allein nur das „Wie" und nicht das „Was" der Darstellung. Der wirklich Begabte bedarf keiner außergewöhnlichen Stoffe, um sein Können zu demonstrieren; er kann es am Einfachen, ganz Gewöhnlichen, ganz Alltäglichen ebenso, vielleicht noch besser leuchten lassen. Und daß Hatvany diese Bondys, diese an sich ganz gewöhnlichen Menschen zu Helden seines Romans erwählte, beweist, wie sehr er sich seiner Gestaltungskraft bewußt ist. Die Hauptfigur in diesem ersten Buch — denn zweifellos wird noch ein zweites, wenn nicht sogar noch ein drittes gleichbetiteltes nachfolgen —, also die Hauptfigur in diesem Buch ist nicht der Junior, sondern der Senior, der Vater Hermann Bondy, eine Figur, die in der Literatur kaum ihresgleichen hat, die uns aber trotzdem im Leben auf Schritt und Tritt begegnet: ein derber, grobschrötiger Durchschnittsmensch, der höchstens nur an der Produktenbörse als Spekulant das Mittelmaß überragt sonst ein höchst unleidlicher, unausstehlicher Geselle, ein Alles-besseer-Wisser, ein Tyrann zu Hause, ein Tyrann in der Kanzlei, ein Geizkragen ärgster Sorte. So schwer es sein mag, einen solchen Charakter, ein Zwischending zwischen Gut und Böse, naturgetreu zu zeichnen, so gut ist die Figur dem Autor gelungen. Unsereinem sind solche Menschen schon des öfteren begegnet Muß unser einstiger Seniorchef L. in seinen jungen Jahren diesem Hermann Bondy nicht auf ein Haar ähnlich gesehen haben? Diese Uebereinstimmung der Charaktere erstreckt sich merkwürdigerweise auch auf die beiden Frauen, bei Frau Regine Bondy erinnerte ich mich immer an Frau Charlotte L., an diese von vielem Gebären schwach gewordenen Frauen, die in magdhafter Demut das Geschrei des tyrannischen Hausvaters stillschweigend ertragen, die sich vor ihm nicht aufzumucken getrauen, um sich dafür um so mehr dem Wohle der Familie zu widmen. Die zartfühlenden, jüdischen Mütter alten Schlages! Köstliche Figuren sind auch Bobele, der Buchhalter mit dem Spatzengehirn, dann der stets stotternde Schwiegersohn, der alte deutsche Gutsverwalter Thiersck u. a. m. Der eigentliche Held des Romans, Sigi, ist noch kein ausgeprägter Charakter, kann es nicht sein, weil er noch viel zu jung ist. (Im Gegensatz zu Wassermanns Etzel im Fall Mauritius.) Aber auch da zeigt sich des Autors Meisterschaft: des Werkes Titelträger ist im ersten Büch nur schwach umrissen, noch ein unreifer Mensch, seine Handlungen lassen noch keinen Charakter erkennen, ein Knabe, dann ein Jüngling wie hundert andere, verspielt, jeden Augenblick in ein anderes Mädchen verliebt, nicht einmal ein besonderer Schüler, bei alledem wißbegierig, beherrscht das meiste Wissenswerte aber nur von A bis F — so weit war bis dahin Meyers Lexikon erschienen —;, trotzdem vom Vater streng gehalten, der ihn als einen „Chochem" besonders in sein sonst verschlossenes Herz geschlossen. Den eigentliches Bondy junior werden wir wohl erst im nächsten Buch kennen lernen. Zweifellos wird diese Figur hinter jener Hermanns künstlerisch nicht zurückstehen. Ist die Gestaltung von Menschen aus Fleisck und Blut dasjenige, worin das eigentliche große Können besteht, so ist das doch noch nicht alles, was einen Roman zu einem Kunstwerk macht. Dazu gehört auch, daß wir beim Lesen das „Werdern und Vergehen" gleichsam selbst miterleben. Im Roman ist das viel schwerer darzustellen, als im Drama oder in der bildenden Kunst Der Dramatiker sagt einfach im zweiten Akt seines Stückes: 10 oder 20 Jahre später. Bei Rembrandt sehen wie