Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1926
- Issue
- Heft 40-41 (22.9.1926)
- Date
- 1926-09-22
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
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8«tte 12 DIE WAHRHEIT Nr. 40/41 i j.. * - '?ter Frage ^beschäftigen, ob. die Forderung des Klägers als jiafeittiicii zu bezeichnen ist. Sein Anwalt Dr. Max Gelber Tührte aus, daß der Kläger nur die Befolgung eines der zehn Gebote Moses, die von allen Völkern der Erde anerkannt werden, verlange. Der Erstrichter habe dieses oberste Sittengesetz für unsittlich erklärt. Der Kläger» habe sich streng an das Gebot gehalten, das ausdrücklich fordert, daß auch „der Fremde, der in deinen Toren weilet", den Sabbat heiligen soll. Uebrigens sei auch def Vertrag nach bürgerlichem Gesetze durchaus einwandfrei. Demgegenüber erklärte der Vertreter der Beklagten Dr. J. Schweiber, daß der Berufung erst dann Folge gegeben werden könne, wenn die Richter nicht nach irdischem, sondern nach göttlichem Rechte zu judizieren hätten. Wenn es dem Kläger um eine Befriedigung seines religiösen Empfindens zu tun wäre, so könnte er ja der Beklagten den. Schaden ersetzen, den sie dadurch hat, daß sie gemäß seinem Wunsche das Geschäft am Sabbat ge- . schlössen hält Solange sich der Kläger zu diesem Opfer .nicht entschließe, müsse seine Klage als Schikane bezeichnet werden. Der Senat hob das Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt auf und ordnete die Durchführung einer, neuerlichen Verhandlung an. In der Begründung führte der Vorsitzende aus, daß das Berufungsgericht nicht der Anschauung Deipflichten könne, das Klagetegefaren sei unsittlich. Dagegen sei das Gericht der Ansicht, daß der Erstrichter zu prüfen hätte, ob der Schaden, der der Beklagten durch die Schließung ihres Geschäftes an Samstagen und an jüdischen Feiertagen erleide, tatsächlich ein derartiger sei, daß sie ihn bei den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr tragen könne. Das Gericht hat jedoch seiner Entscheidung die Rechtskraft vorbehalten, so daß der, Oberst© Gerichtshof im Wege des RevisionsrelcuTses Gelegenheit haben wird, in dieser Frage ein letztes Wort zu sprechen. Die Numerus clausus-Frage bildet nach wie vor einen Angelpunkt der ungarischen Politik. Die jeweilige Einstellung der ungarischen Regierung zu dieser Frage, kann geradezu als Gradmesser der politischen Lage dieses Landes angesehen werden. Denn diese Einstellung ist die Resultierende der Strömungen und Kräfte, die das ganze staatliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben des Landes durchdringen, und das ist es auch, was ihr jene große Bedeutung, nicht allein für die ungarischen Juden, verleiht. Auf der einen Seite steht die Regierung noch ganz im Banne der Schlagworte und Theorien des Rassenschutzes, welche die geistigen Urheber jenes unglückseligen Gesetzes gewesen sind, auf der anderen aber ist sie bemüht, das politische Leben des Landes aus der reaktionären Umklammerung zu befreien, welche Staat und Gesellschaft noch immer umschlossen hält und den Einfluß jener Parteien zurückzudrängen, welche durch ihren reaktionären Radikalismus, ihre wüste Rassenhetze bereits so viel Unheil angestiftet haben. Auf der einen Seite will sie aus Gründen einer allerdings sehr merkwürdigen innerpolitischen Taktik nicht jene rechtsradikalen Parteien durch Aufhebung des Numerus clausus-Gesetzes vor den Kopf stoßen, um ihnen nicht willkommenen Agitationsstoff zu bieten und sich auf Jeden Fall die Möglichkeit offen, zu lassen, bei stärkerer Zunahme der liberalen Strömung diese Parteien als Stütze zu gebrauchen, auf der. anderen Seite wiederum sind es Erwägungen i außerpolitischer i Natur, welche die Regierung zu Maßnahmen zwingen, die das Land in einem besseren Lichte erscheinen lassen sollen; insbesondere scheint es ihr darum zu tun zu sein, große Volke rbundkreise, die auf die Einlösung der seinerzeit vom Unterrichtsminister Grafen Klebeisberg gemachten Zusage der. baldigen Aufhebung des Numerus clausus Wert legen, versöhnlich zu stimmen. Hierzu kommt, daß die Regierung sich durch diese Maßnahmen wirtschafts- und finanzpolitische Vorteile erhofft und die ausländischen Geldgeber bei den bevorstehenden Anleiheverhandlungen zu größerem Entgegenkommen veranlassen möchte. So sehen wir, wie Innen- und Außenpolitik, parlamentarische und diplomatische Politik, parteipolitischer Opportunismus und wirtschaftlicher Realismus einen schweren und leider noch unentschiedenen Kampf auskämpfen, bei welchem die politischen Kräfte des Landes vergeudet werden. Daß die Maßnahmen der ungarischen Regierung in Angelegenheit des Numerus clausus ebenso zwiespältiger Natur sind, wie ihre eigene Haltung in dieser Frage, daß sie in erster Linie auf den äußeren Schein, den Eindruck im In- und Auslande abzielen, mögen sie auch tatsachlich geringfügige Milderungen des grausamen Gesetzes zur Folge haben, wird den nicht wundern, der die ungarischen Verhältnisse unter obigem Gesichtspunkte betrachtet. Die längsten zwei Durchführungsverordnungen, die der ungarische Kultus- und Unterrichtsminister Graf Kuno K1 e b e 1 s b e r g zum Numerus clausus-Gesetze erlassen hat und die —" Zufall oder Absicht? — gerade in den Tagen der Genfer Völkerbundtagung veröffentlicht wurden, sind neue und klare Beweise für diese unsere Auffassung von der Politik der ungarischen Regierung. Die eine Verordnung bestimmt, daß die getauften Juden nicht in die Quote der jüdischen Universitätshörer eingerechnet werden.sollen. Zunächst sei zugestanden, daß.diese Verordnung tatsächlich eine große Erleichterung für die jüdische Studentenschaft bedeuten kann, insofern, als bisher die getauften Juden die Quote der zugelassenen jüdischen Studenten um so stärker herabgedrückt haben, je mehr sie von den Universitätsbehörden bevorzugt wurden und nun mit dieser das Numerus clausus-Prinzip noch, über den Rahmen des Gesetzes hinaus verschärfenden Praxis gebrochen werden soll. Anderseits aber kann man sich nicht des Eindruckes erwehren, daß die ungarische Regierung bei der Schaffung dieser Verordnung unter dem Einfluß gewisser kirchlicher Kreise gestanden ist, die eine Taufbewegung in den Kreisen der jüdischen Intelligenz nicht ungern sehen würden. Denn auf den Einwand des „Esti Kurier", eines ersten rassenschützlerischen Blattes, daß sich nun alle Juden, um an den Hochschulen studieren zu können, taufen lassen werden, erwiderte Graf-Klebeisberg, daß gegen die Taufe der Juden nichts einzuwenden sei, da ihre Assimilation nationale Pflicht jedes Ungarn sei. Sollte die Regierung tatsächlich mit einer derartigen Wirkung ihrer „Milderung" gerechnet haben, so können wir allerdings schon heute sagen — und jeder, der die ungarischen Juden kennte wird uns zustimmen —, daß sie sich hier gründlich verrechnet hat. Die zweite Durchführungsverordnung bestimmt, daß die Quote der jüdischen Hörer nicht nach der tatsächlichen Hörerzahl, sondern nach der an den Universitäten vom Kultusminister überhaupt gestatteten Hörerzahl berechnet werden soll. Das Numerus clausus-Gesetz bestimmt bekanntlich, daß der Unterrichtsminister alljährlich oder zu Beginn des Semesters die allgemein zulässige Zahl der neu aufzunehmenden Hörer festsetzt und diese Gesamtzahl der Studenten habe als Grundlage für den Numerus clausus der Juden zu gelten; Die Universitätsbehörden berechneten aber die Quote der: jüdischen Studenten auf Grund der Zahl der inskribierten christlichen Hörer, die aber infolge des allgemeinen Rückganges des Universitätsstudiums hinter der von der Regierung festgesetzten Ziffer zurückblieb. Der Unterrichtsminister hat somit nichts anderes getan, als die ordnungsmäßige Durchführung des Numerus clausus Gesetzes geregelt und den Mißbrauch des ohnehin schon genug grausamen Gesetzes zu Ungunsten der jüdischen Studenten abgestellt. Deshalb können diese beiden Verordnungen, die in der regierungstreuen ungarischen, aber auch in der Auslandspresse aus durchsichtigen Gründen als „Mflderungen des Numerus clausus" bezeichnet werden, durchaus nicht als solche angesehen werden. Die Spekulation auf die Wirkung dieser Verordnungen im Ausland scheint deshalb keine glückliche zu sein. Die einzige Handlung, durch welche die Regierung das Ansehen des Landes im Ausland, den gesunkenen moralischen und wirtschaftlichen Kredit des Landes wieder herstellen kann, ist: Aufhebung des Numerus -clausus-Gesetzes, das alten Prinzipien von Menschlichkeit, Gerechtigkeit und -Kultur Hohn spricht. Palästina als militärisches Zentrum? Unter dem Titel „Jerusalem als britisches Orientzentrum" bringt das ,3 i r 1 i n e r J a g e b 1 a 1t" eine sensationelle Nachricht über Pläne der e,nglisehen Regierung in Palästina, welche sich auf Meldungen des Londoner Korrespondenten des palästinensischen „D o a r Hajo m" stützen und denen zufolge eine völlige Umgestaltung der englischen Verwaltung im nahen Osten bevorstünde. Danach soll . Marschall Allenby in einigen Monaten an Stelle Plumers Oberkommissär in Palästina und gleichzeitig 0berkommandant der englischen Armee im nahen und mittleren Osten, nämlich in Aegypten, im Sudan und Irak werden. Er soll den Titel eines Beraters der englischen Regierung in - Angelegenheiten des Ostens erhalten und als solcher dem Kölonialamt nicht unter-, sondern beigeordnet sein, so daß es keine Beschlüsse ohne eine Vorberätung .mit ihm fassen könnte. Die Gouverneure aller.Lander im Osten sollen ihm unterstellt werden. Das Gros der eng-