Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1926
- Issue
- Heft 40-41 (22.9.1926)
- Date
- 1926-09-22
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3062972-3063973-3064010--14886-3082469- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Nr. 40/41 DIE W AHRHEIT hejmnisse. Was Hunderte von Rabbinern mit heiligem Eide beschworen, daß sie niemals etwas von einer Geheimlehre gehört, die den Ritualmord sanktioniert, die Rohlinge und seine Jünger wissen es besser. Und da sollten sie, die Zeitgenossen, nicht darauf gekommen sein, daß Zangwill eigentlich ein gründlich getaufter, tief gläubiger Christ gewesen? Lächerlich. * * * Se. Exzellenz der ungarische Unterrichtsminister Graf Klebeisberg erinnert, wenn er den Numerus clausus vertritt, der eigentlich auch ihn dem •Völkerbund und der gesitteten Welt gegenüber in die Rolle des Angeklagten drängt, an den berühmten Zigeuner, der wegen eines zerbrochenen Kruges Schadenersatz leisten soll und vor dem Richter plädiert: Erstens habe ich keinen Krug geborgt bekommen, zweitens war er zerbrochen, als ich ihn bekam, und drittens war er ganz, als ich ihn zurückgab. Hätte Graf Klebeisberg nicht den geistreichen Kopf — oder soll man sagen, die Stirne? — seinerzeit in Genf zu erklären, der Numerus clausus sei überhaupt keine Maßnahme, die sich gegen eine Konfession richte? Hat derselbe Graf Klebelsberg, von Genf heimgekehrt, nicht den Mut gehabt, den Juden gegenüber in Budapest zu versichern, der Numerus clausus sei im Interesse der Juden gelegen, denn seine Aufhebung würde eine leidenschaftliche Erregung, eine Pogromstimmung gegen sie erregen? Und hat nicht immer derselbe ungarische Unterrichtsminister Graf Klebelsberg schließlich vor wenigen Tagen dem Vertreter einer großen amerikanischen Zeitungsagentur Herrn Landau die Information erteilt, der Numerus clausus sei eine provisorische Maßnahme, die überhaupt nicht aufgehoben zu werden braucht, weil sie von selbst aufhören werde, sobald sie überflüssig ist. * * * Aber Graf Klebelsberg erinnert mit seinem Plädoyer für den Numerus clausus nicht nur an den erwähnten Zigeuner, er übertrifft ihn um ein Beträchtliches. Er spricht plötzlich, als ob seine Reden über die Aufhebung des Numerus clausus nicht schon genug verwirrend wären, auch von einer Milderung desselben. Diese soll darin bestehen, daß die getauften Juden nicht zu dem Prozentsatze gerechnet werden sollen, der bei Aufnahme — jüdischer Studenten bewilligt ist! Welche Größmut! Der Herr Graf anerkennt, daß er die Taufe anerkennt. Aber da es doch als Gemeinheit gilt, jemanden durch eine Prämie für den Abfall zur Taufe zu verlocken, beeilt sich der Unterrichtsminister, nachträglich auch zu erklären, daß er, Gott behüte, keine Propaganda für die Taufe betreiben wolle. Sollte man dem eingangs erwähnten, nur noch in der Anekdote lebenden, aber längst bei seinen Vätern im Grabe ruhenden Zigeuner nicht die Ehrenerklärung versagen: Hier liegt der Mann, der durch Se. Exzellenz den ungarischen Unterrichtsminister Graf Klebelsberg rehabilitiert wurde. Ego. Die heutige Doppelnummer ist 20 Seiten stark. Die nächste Nummer erscheint der Feiertage wegen Freitag, den 8. Oktober. B Wahrheiten vom Tage B Die unsittliche Sabbatrutae. Vor 21 Jahren hatte der Hausbesitzer des Hauses, 2. Bezirk, HoHandstraße 3, Jakob Rabinowitz, mit seiner Mieterin, der Pfaidlerin Jetfi Epstein in den damaüs geschlossenen Mietvertrag die Klausel aufgenommen, daß die Mieterin ihr Geschäftslokal an Samstagen und! an den Jüdischen Feiertagen geschlossen halten müsse. Diese ^fnmm?; entsprach den «streng religiösen ArrschauuuGren des Hausherrn, der rn dem Offenlassen eines Gesehäftsladens »n seinem Hause einen groben Verstoß gegen ienes der zehn fVbote erblickte, weiche«??hm die strenge Beobachtung d<*r Sahbatrifbe zur h^licren i^flicht macht: .Am sieb^tpn Ta» i?t der Sahbat des Herrn, deines Gottesda s^Hst du kein Werk verrichten, noch dem Sohn, noch deine Tochter, norh dein Knecht, noch dein Vieh, noch der Fremdling, der in deinen Toren weilt." Durch 21 Jahre hat die Mieterin, rfie selbst Jüdin »st. die Bedingung des Hausherrn eingehalten. Jedoch fm März dieses Jahres hat sie (He Vereinbarung gebrochen und hält seither das Oesehäftslokat »"ch an Samstagen geöffnet. Der Hausherr klagte sie deshalb beim Bezirksgericht Leopoldstadt auf Einhaltung des Mietvertrages. Vor dem Picbter Landesererichtsrat Zothe erklärte die Beklagte, daß sie der nunmehr geänderten wirtschaftlichen Lage Rechnung trasen müsse mid den Gewtnstenteang. der ihr durch die Schließung des Geschäftes am Sabbat entstehe, nicht mehr ertragen könne. Der Pichter schloß sich dieser Argumentation an und wies die Klage des Hausbesitzers mit der Begründun? ab. daß ein derartiger Vertragspassus unsittlich und daher ungültig sei. weil er gegen die Staatsgrundgesetze und gegen das bürgerliche Gesetzbuch verstoße. Es sei deshalb nicht einmal zu prüfen, ob der Beklagten tatsächlich durch die Schließung des Geschäftes ein erheblicher Schaden erwachse. Das Verlangen des Klägers sei ein Hohn auf jedes Rechtsempfinden und im höchsten GTade antisozial. Die richterliche Entscheidung und noch mehr ihre Begründung muß allgemeines Befremden hervorrufen. Ist es unsittlich, die Einhaltung einer freiwilligen Verpflichtung, die gleichzeitig auch eine religiöse Verpflichtung darstellt, von dem Verpflichteten zu verlangen, oder ist es unsittlich, sich dieser Verpflichtung aus materiellen Gründen zu entziehen? Ist der Gewinstentgang des einen bei Schließung des Geschäftes am Sabbat höher zu werten, als die Verletzung der religiösen Gefühle des anderen? Ist nicht die Religiosität des einen durch die Staatsgrundgesetze mindestens ebenso geschützt, wie die IrfWigiösität des anderen? Wäre nicht die uns vom Staate auferlegte, also überall dort, wo es sich nicht um gläubige Christen handelt, unfreiwillige Verpflichtung zur Einhaltung der Sonntagsruhe noch viel unsittlicher, als die freiwillig übernommene Verpflichtung zur Beobachtung des Sabbats? All das scheint der Richter nicht bedacht zu haben, als er das Wort „unsittlich" aussprach. Nicht das Verlangen des Klägers ist ein „Hohn auf jedes Rechtsempfinden", sondern eine Entscheidung, welche der Beklagten das Recht zubilligt, eine ihr unbequem gewordene Vertragsbestimmung, zu deren Emhältung sie durch das bürgerliche Recht verpflichtet ist«, einfach zu brechen, wenn es irgendwelche Vermögensvorteile erheischen. Den schärfsten Widerspruch fordert jedoch die Urteäsbegaiindung heraus, wenn sie das Verlangen des Klägers nach Einhaltung der Sabbatruh© als *,unsozjial" bezeichne*. Denn die Einsetzung eines allwöchentlichen Ruhetages durch Moses war — man kann es unumwunden sagen — die größte soziale Tat aller Jahrhunderte, Das tiefe soziale Empfinden der Bibel kommt gerade darin'zum Ausdruck, daß sie nicht etwa dem Herrn des Hauses allein an diesem Tage die Enthaltung von jeglicher Arbeit zur Pflicht macht, so daß er ruhig zusieht, wie sich andere für ihn plagen können, sondern daß sie eine allgemeine und ausnahmslose Sabbatruhe anbefiehlt. An diesem Tage kennt sie keinen Unterschied zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zwischen Hausherrn und Hausbewohner, .zwischen Emheimischen und Fremden, ja selbst die Grenze zwischen menschlichen und tierischen Lebewesen wird an diesem Tage durchbrochen. Der Kläger hat selbstverständlich Berufung gegen dieses merkwürdige UrteM eingelegt und so hatte sich vor kurzem ein Senat des Zivillandesgerichtes unter Vorsitz des Hofrates Dr. Glaser mit