Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1926
- Issue
- Heft 19 (30.4.1926)
- Date
- 1926-04-30
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 19 DIE WAHRHEIT Seite 9 schienenen Erklärung nicht sehr verschieden sein dürfte. In diesem Dementi wird behauptet, daß die Entlassung aus „rein künstlerischen Gründen" erfolgt sei. Demgegenüber stellt Herr Ophüls fest, „daß Herr H er t er ich die Entlassung konfessionell begründet habe, da wjr in einem christlichsozialen Staate leben." Daß in Oesterreich bei der Habilitienmg von Privatdozenten und bei der Ernennung von Professoren in erster Linie die Abstammung des vorgeschlagenen Gelehrten geprüft wird, ist bekannt. Nun wissen wir, daß ebenso wie an den Pflegestätten der Wissenschaft auch an den staatlichen Kunstinstituten Rassenforschung betrieben wird. Wohl sind vom Standpunkte des christlich-germanischen Kulturideals rassische und künstlerische Gründe miteinander identisch. Vom Standpunkte wahrhafter Kultur und echter Kunst, die über konfessionelle, nationale und rassische Fragen erhaben ist, sind die Vorgänge, die sich am Burgtheater abspielen, wahrhaft skandalös und beschämend. Beschämend vor allem deshalb, weil sie.-zeigen, welcher Geist in einem Theater herrscht, dessen Ruhm und Ansehen zwei jüdische Schauspieler Robert und Sonne.nthal in so hohem Maße vermehrt haben. Eine Stimme aus Amerika über den Zionismus Eines der wichtigsten Argumente gegen den Zionismus ist der Hinweis auf die Tatsache,. daß . der Mensch nur ein Vaterland haben kann und also in dem vom Zionismus verlangten Bekenntnis zu einer angeblichen jüdischen Nation eine Abwendung von der deutschen Nation liegt. Diesen durchaus richtigen Gedankengängen wird oft von den Zionisten spottend entgegengehalten, das sei eine logische Konstruktion, die der Wirklichkeit nicht entspreche, und es sei überdies eine Erfindung speziell der deutschen Juden; die Juden in den anderen Ländern wüßten nichts von einem Widerspruche zwischen ihrem heimatlichen Nationalgefühl und dem Bekenntnis zur jüdischen Nation. Nur der Deutsche führe ja beständig seinen Patriotismus im Munde und die deutschen „Assimilationsjuden" müßten nun natürlich auch diese schlechte Gewohnheit nachahmen. Gegenüber diesen Behauptungen ist eine Aeußerung eines amerikanischen Juden interessant, der als Amerikaner genau die gleichen Gründe gegen den Zionismus vorbringt wie die deutschen Juden. In „The American Israelite" Nr. 38 vom 18. März d. J. schreibt David Goldberg: „Denen, die für die Sammlung des Palästina-Fonds verantwortlich waren, genügte es nicht, nur Geld zu empfangen; sondern sie verlangten zugleich mit der Hergabe des Geldes die Hinnahme einer Philosophie des jüdischen Nationalismus, die eigentlich den Geldgebern jeden Grund zum Spenden nehmen und sogar ihre Ruhe und Sicherheit zerstören müßte. Dem Juden wird gesagt: er solle sein Geld für Palästina nicht nur deshalb geben, weil die jüdische Sache in Palästina Geld erfordert, sondern auch weil das Geld hier (im Galuth) für nichts gut wäre. Der Jude könne hier keine Häuser bauen, weil das Land nicht sein eigen ist; die Luft sei nicht sein eigen — in der Tat: nichts im Galuth sei sein eigen, weil er ja möglicherweise vertrieben werden kann. Und so wird er bei der Pflege aller seiner geistigen Bedürfnisse entmutigt; denn im Galuth seien jüdische Schulen, jüdische Seminare, jüdische Rabbiner, sogar die jüdische Thora wertlos. Die bis jetzt verhinderte hebräische Universität auf dem Berge Skopus sei tausendfach bedeutender als all die hohen jüdischen Bildungsinstitute in Amerika, England und Deutschland, obwohl die paar Professoren, die man an die Jerusalemer Fakultät gewann, sämtlich Produkte der jüdischen Galuth-Institutionen sind. — Und ihm wird ferner gesagt, dem armen reichen Galuth-Juden, dessen Geld man für Palästina verlangt: er wäre nicht nur eine politische Anomalie, wo immer er sich aufhalte, sondern er sei auch ein kultureller Parasit an der abendländischen Zivilisation. Mit anderen Worten: er wird veranlaßt, nicht zu geben durch die wahrlich unmögliche Philosophie, in die er, durch sein Geben, sich hineinverwickelt sieht. Er sagt sich: Die zionistischen Redner verurteilen meine und meiner Kinder ganze Existenz hier, obwohl sie wissen, daß ich, gleich den vielen Millionen Glaubensgenossen aller Zeiten, unter den Andersgläubigen bleiben muß. Sie bitten mich um mein Geld, um damit eine Philosophie aufzubauen, die mich und meine Kinder verurteilt. Ich werde mich von ihnen fernhalten." „Schnorrergesellschaft". Das Hamburger „Israelitische Familienblatt" bringt aus der Fedep eines Eingeweihten vertrauliches Material über den BudapesterAntisemitenkongreß. Der Gewährsmann, der früher im antisemitischen Lager stand, ist der einzige deutsche Publizist, der diesen authentischen Kongreßbericht geben kann. Er berichtet u. a.: Welches waren die Voraussetzungen für diesen Kongreß? Die russische antisemitische Bewegung, wie sie sich in Deutschland etwa seit 1908 entwickelte, hatte sich beim Novemberputsch des Jahres 1923 eine entschiedene Niederlage geholt. Im Auslande befand sich die antisemitische Bewegung ebenfalls im vollen Rückzug. Ford, der Geldgeber des europäischen Antisemitismus, der noch vor Jahr und Tag dem „Altmeister" Fritsch mit der stattlichen Summe von 5000 Dollars ausgeholfen hatte, streikte. Keine Bettelbriefe halfen, der „Dearborn Intependent", das Organ Fords, wurde einmal sogar sehr amerikanisch deutlich und nannte die europäischen Antisemiten eine „zeitstehlende Schnorrergesellschaft". Der Warburg-Frltsch-Prozeß ist in ein neues Stadium getreten. Das Oberlandesgericht in Hamburg beschäftigte sich am 15. April d. J. mit der Revision der Herren Max Warburg und Dr. Melchior (der Mitinhaber des Hauses M. Warburg & Co.) gegen das Urteil des Landgerichtes Hamburg gegen Theodor Fritsch vom 25. Jänner d. J. Durch dieses wurde nämlich das erstrichterliche Urteil, durch welches der berüchtigte Antisemit und Zeitungsherausgeber wegen Ehrenbeleidigung und Verleumdung der Privatkläger zu drei Monaten Gefängnis verurteilt wurde, in eine Geldstrafe von 1000 Mark herabgesetzt, und zwar mit der sehr merkwürdigen Begründung, „daß der Angeklagte, der bereits seit 40 Jahren im Kampfe gegen das Judentum stehe, zu vielen Fragen eine unkritische Stellung einnehme1 und ihn daher eine noch so hohe Strafe nicht eines Besseren belehren würde". Das Urteil und besonders seine Begründung wurde denn auch allseits einer scharfen Kritik unterzogen. Die vernichtendste Kritik desselben liegt jedoch in der Erkenntnis des Oberlandesgerichtes in Hamburg, durch welche der Revision des Herrn Warburg bezüglich der beiden Artikel „Der heimliche Kaiser" und „Wer ist an der Niederlage schuld" (in welchen Warburg als Exponent des jüdischen Weltkapitals und Feind des Vaterlandes gebrandmarkt wurde) stattgegeben, das Urteil des Landesgerichtes Hamburg aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an dieses Gericht zurückgewiesen wurde. In der Begründung des Revisionsurteiles stellte Senatspräsident Dr. Griesebach vom Strafsenat des Hamburger Oberlandesgerichtes fest, daß die Revision aus folgenden Gründen erfolgt sei: „In dem Urteil der Strafkammer I wurde festgestellt, daß Beleidigungen auf Grund der §§ 185 und 186 erfolgt sind. Doch ist nicht zu ersehen, wie nun die Beleidigungen auf die beiden Gesetzesvorschriften zu verteilen sind. Die Strafkammer I bejaht die Anwendung des § 193; das Oberlandesgericht kann hier nicht mitmachen. Auffällig ist zunächst, daß in dem Urteil Wahrung berechtigter Interessen überhaupt nicht vorkommt. Es fehlt hier an scharfer Definition. Bei der Auslegung dieses Urteiles kommt jeder bedeutende Mensch, der im öffentlichen Leben steht, in die Gefahr, verächtlich gemacht und in der öffentlichen Meinung herabgesetzt zu werden. Darin bestehen für die Allgemeinheit große Gefahren: denn man mo| mit der Möglichkeit rechnen, daß bedeutende und wertvolle Menschen die Oeffentiichkeit scheuen und sich nicht mehr herbeilassen werden, für die Allgemeinheit zu wirken. Die Strafkammer I hat eine etwas „graue" Ausführung gebracht über den Begriff „Zeitgeschichte", die nichts anderes darstelle, als eine Erörterung über das Recht der Kritik, über vermeintliche Ausstände. Was nun „Wahrung berechtigter Interessen" anlangt, so ist sie in der heutigen Rechtsprechung strittig, denn es gibt verschiedene Auffassungen darüber. Die Strafkammer I „a«-«BdS^-beSte°bei °^nu«ö^eBN' --ÄröS&** "■"Ü.'jÖfeSSF' ~3SsZ05i&'~'