Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1926
- Issue
- Heft 18 (23.4.1926)
- Date
- 1926-04-23
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 2 DIE WAHRHEIT Nr. 18 Erklärungen zulässig: Es muß nicht jeder alles besichtigt haben; es will nicht jeder ein Spaßverderber sein; es hat auch nicht jeder sich lobend geäußert; es haben sich einige denken mögen, es sei immerhin ein Anfang, die Errichtung von Fakultäten sei im Projekt begriffen, Dozentenmaterial befände sich unter den Juden genug ü. a. m. Ich will mich da nicht in Debatten über die Notwendigkeit einer Universität in Palästina einlassen. Bedenkt man, daß in den Laboratorien dieser „Universität" Leute arbeiten, die an einer ausländischen Hochschule den Doktorgrad erworben und nun ein Hungergehalt von netto 5,22 Le. (gleich 26 Dollars) monatlich beziehen, nachdem sie ein halbes Jahr zuvor unentgeltlich sich schinden mußten, erwägt, man ferner, daß hier noch viele Graduierte im Baugewerbe Handlangerdienste verrichten, die wiederum von anderen beschäftigungslosen Doktoren und Ingenieuren darum beneidet werden, so kommt man zu einem betrübenden Resultat, wenn man sich das Los der frischzubackenden Aerzte, Juristen, Chemiker usw. vergegenwärtigt. Da wird also das Bedürfnis nach einer solchen Bildungsstätte nicht sehr stark empfunden. Doch sehen wir vor der Hand davon ab und stellen versuchsweise den Grundsatz auf: Werden die für die Universität gesammelten Beträge ihrer Bestimmung zugeführt, so heiligt der Zweck die Geldmittel. Dabei wollen wir abermals ein Auge zudrücken in Anbetracht des Umstandes, daß dies eine Irreführung sei, weil mit der Gründung einer Universität in Palästina in der Oeffentlichkeit der Glaube erweckt wird, es seien alle sonstigen unentbehrlichen Einrichtungen bereits in Palästina geschaffen worden. Nun kommt das letzte Glied an der Kette, dieselbe somit zu etwas Ganzem machend (denn sieht man jemand in den Straßen im Stadtpelz promenieren, so wird man kaum auf die Vermutung kommen, der Mann sei unter dem Pelz nur notdürftig bekleidet). Doch lassen wir, wie vorerwähnt, auch das hingehen und wollen nur eine Minimalforderung aufrecht halten: Es soll etwas dazu getan werden, um der „Hebräischen Universität" zu einem wohlverdienten Namen zu verhelfen!, Das geschieht jedoch nicht, und wird auch künftighin nicht geschehen, denn Dr. Weizman hat auf dem 14. Zionistenkongreß den politischen Erfolg der Universitätseröffnung einwandfrei konstatiert und das macht die Gründung einer solchen überflüssig. Denn eröffnet kann nur einmal werden, und das hat man getan und den gewünschten Effekt erreicht. Die Anerkennung seitens nichtjüdischer Persönlichkeiten ist ein Wechsel, welcher auf allen Börsenplätzen zum Diskont zugelassen wird. Der Eingeweihte jedoch liest aus dem allen die aus drei Worten bestehende Inschrift heraus: Captatio Benevolenciae Publici. „Der Prozess Jesu." Von Binjamin Segel. Im Jahre 1904 fand ich in der „Rivista Israelitica" einem Aufsatz von Dr. H. P. C h a j e s über das Buch des Italieners Giovanni Rosadi: „II processo di Gesu." Es reizte mich die abweisende Besprechung, das besprochene Buch kenne» zu lernen. Nachdem ich mehrere Seiten in den Hauptkapitel» mir zu Gemüte geführt, legte ich das Buch bei Seite: „Insipide!" Es verdroß mich ordentlich, daß Chajes soviel Mühe verschwendet hatte, es zu vernichten. Ich konnte nicht ahnen, daß 22 Jahre später dieses Buch in den Schaufenstern aller Wiener Buchhandlungen herumliegen würde mit der prunkenden Aufschrift: „In alle Kultursprachen übertragen". Im Jahre 1904 war die Zeit für derartige Geistesprodukte noch nicht günstig. Jetzt aber leben wir im Zeitalter der Protokolle der Weisen von Zion, die ja ebenfalls in alle Kultursprachen und noch einige anderen übertragen wurden und eine Verbreitung in der ganzen Welt gefunden haben, wie sie keinem anderen Buche der Jetztzeit zuteil geworden ist. Chukoth ha?oi! „Wandelt nicht nach den Satzungen des Volkes . . . III. 20 23. Im Estherbuche sagt Haman dem König Achaschwerosch von dem Volke der Juden: „Ihre Gesetze sind anders als jeglichen Volkes und die Gesetze des Königs befolgen sie nicht!" Man kann dieses Wort Hamans recht gut als Ueberschrift für ein ganzes Kapitel Apologetik wählen, welches den Vorwurf behandelte, daß sich die Juden selbst außerhalb der Landesgesetze stellen, daß sie ein Staat im Staat seien und nicht als vollgültige Bürger zählen können. Wer die herrlichen, weltberühmten Sittengesetze in „Kedoschim" liest, wird auch auf den Satz stoßen: „Wandelt nicht nach den Satzungen des Volkes, das ich vor euch austreibe . . und wird sich kaum im Unklaren sein, daß er sich mit aller Macht gegen die Verirrungen einer alten Heidenwelt wendet. Aber das in diesem Satze vorkommende Wort „Chukos hagoi" hat eine Bedeutung bekommen, die ein tieferes Verständnis notwendig macht Diesem Begriffe ist im Kampfe zwischen starrem Buchstabenglauben und freierem Verständnis für geänderte Zeit- und Ortsverhältnisse eine besondere Rolle zugefallen, die das „Schiboleth" für Festhalten am Wortlaut einerseits und Eindringen in Geist und Sinn der Gebote anderseits darstellt In letzterem Sinne ist das Gebot schon von den alten Gesetzerklärungen durch den Zusatz: „.wie z. B. Theater und Zirkus, Sterndeutung und' Aberglaube" ergänzt worden; damit es nicht in unrichtiger Weise verallgemeinert werde. Nie und nimmer enthält aber der Satz der hl. Schrift eine Aufforderung, sich gegen die Vorschriften der Sittlichkeit, des Rechtes und der. Ordnung der nichtheidnischen Welt aufzulehnen. Sagt doch schon Maimorddes, daß der Israelit©, der sich in einer Stellung im Staate oder im Dienste des Königs befindet, verpflichtet ist, sich in Haltung, Kleidung und Tracht so zu führen, daß er ehrenwert neben allen anderen bestehen kann. Schon der Talmud schreibt dem Israeliten vor, Arme, die nicht Glaubensgenossen sind, zu ernähren, die nicht jüdischen Kranken zu besuchen und zu pflegen, deren Tote zu begraben und ihre Trauernden zu trösten. Das Gesetz vo» „chukoth hagoi" wird in unserer Zeit ausschließlich da Geltung haben, wo eine im Judentum geheiligte Sitte aufgehoben und durch eine in einem anderen Glauben geheiligte ersetzt werden soll oder solch letztere ohne Berechtigung und Not im das Judentum eingeführt wird. Der Begriff „chukoth hagoi" soll im Grunde nichts anderes bezwecken, als die jüdische Eigenart im jüdischen Leben und Gottesdienste zu erhalten, während hinsichtlich der staatlichen Gesetze1 der Länder, i» denen der Jude lebt, der Grundsatz Samuels bindende Geltung hat: „Das Recht der Regierung' ist Recht", d. h. die Landesgesetze haben für die Juden in allen weltlichen Dinge« bindende Kraft und. es ist religiöses Gebot, sie zu befolge». Anders aber verhält es sich mit dem Sinne des Wortes, wie es fälschlich von jüdischer Seite aufgefaßt wird. Wenn mai glaubt, daß alle Unsitten, die ein elendes, finsteres Mittelalter und eine traurige Ghettozeit in das Verhalten des Juden hineingetragen haben, die zu Gewohnheit und zweiter Natur ge*