Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1926
- Issue
- Heft 6 (5.2.1926)
- Date
- 1926-02-05
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Seite 4 IM WAHRHEIT Nr, 8 Der Warburg-Fritsch-Prozeß. Vorletzte Woche fand vor dem Hamburger Landgericht die Verhandlung in dem schon fast zwei Jahre laufenden Prozeß Warburg-Fritsch statt. Wie stets, so begann auch diesmal Fritschs Verteidiger wieder mit einem Antrag auf Vertagung, da erst eine Reihe ausländischer Zeugen über die Stellung der jüdischen Rasse und den Einfluß des Judentums auf die Geschicke der Welt vernömmen werden müßten. Dieser Antrag wurde abgelehnt, und es begann nun die Verhandlung. Wie erinnerlich, handelt es sich dabei im wesentlichen um zwei Artikel, „Der heimliche Kaiser" und „Wer ist an der Niederlage schuld?", die im Mai 1923 im „Hammer" erschienen waren, nachdem wenige Wochen vorher ein anderer Beleidigungsprozeß Fritsch—Warburg durch einen gerichtlichen Vergleich beigelegt war, weil Fritsch seine Vorwürfe gegen das Haus Warburg zurückgenommen hatte. Fritsch hatte in den Artikeln behauptet, daß Warburg nicht als Deutscher, sondern als Angehöriger des jüdischen Volkes, als Exponent des jüdischen Weltkapitals sein Verhalten eingerichtet habe. Dieses — und damit auch Warburg — Teuere Deutschland und die Welt. Es entscheide nicht nach deutschen Gesichtspunkten, sondern lediglich zu Nutzen und Frommen Judas, und deshalb habe Deutschland den Krieg verlieren müssen. Es ist unmöglich, auf all die einzelnen Beweispuiikte einzugehen, die Fritsch wiederum vorzubringen versuchte. Er zitierte wiederum die unglaublichsten Sätze aus dem Talmud und aus dem Schulchan-Aruch, die er, wie er auf Befragen zugeben mußte, niemals gelesen hat. Er versuchte unter angeblicher Berufung auf zionistische Ausführungen, die Familie Warburg als der zionistischen Organisation und den zionistischen Zielen nahestehend zu beweisen, um dadurch konstruieren zu können, daß das Haus Warburg niemals in deutschem Interesse, sondern für das „jüdische Volk" gearbeitet habe. Warburgs angebliche Verhandlungen mit Rußland wegen eines Sonderfriedens, ein Aufruf für eine amerikanische Kriegsanleihe von Jakob Schiff, Handlungen, die anjerikanische Juden im Interesse Amerikas während des Krieges vorgenommen haben sollen, werden in den Beweisanträgen hervorgeholt — zum Teil schon vor Jahren widerlegte —, um die angeblichen jüdischen Machenschaften kontra Deutschland zu belegen. Immer wieder weichen Fritsch und sein Vertreter Jacobsen von der eigentlichen Beweisführung ab und schweifen auf wirtschaftspolitische und allgemeinpolitische Gebiete über, die mit dem eigentlichen Prozeß in gar keinem Zusammenhang stehen, denn ihnen kommt es mehr darauf an, einen Prozeß gegen das Judentum überhaupt zu führen, als Warburg im einzelnen zu treffen. Der dritte Tag bringt die Plaidoyers der Verteidiger. Rechtsanwalt Jacobsen lehnt jede Verantwortung für das Flugblatt, das ohne Wissen und Willen im Juni 1923. von einem Angestellten Fritschs beigefügt worden sei, für Fritsch ab. Im übrigen gipfeln seine Ausführungen, die zunächst ein Loblied auf jüdisch-völkisches Rassebewußtsein darstellen, in dem Gedankengange, das Judentum bilde trotz seiner Zerstreuung eine geschlossene Nation und die jüdische Finanz habe die Kriegsbereitschaft Amerikas hervorgerufen, obgleich das amerikanische Volk selbst den Frieden gewollt habe. Für Max Warburg und Melchior widerlegen die Rechtsanwälte Samson und B a r t n i n g Fritschs widersinnige Behauptungen. Im Schlußplaidoyer gibt Bartning folgende Charakteristik von Fritsch: Man müsse annehmen, daß, psychologisch gesehen, bei Fritsch eine sogenannte Ueberkompensation vorläge, und zwar, daß er entweder so veranlagt sei, seine Person in den Vordergrund zu stellen, oder aber, was letzten Endes in der Wirkung auf dasselbe hinausliefe, daß er sich in seinem Leben überhaupt zurückgesetzt fühle. Montag, den 25. Jänner, fand nun die Urteilsverkündung statt Unter Verwerfung der Berufung der Privatkläger (Warburg und Melchior) wird das Urteil erster Instanz, nach dem Fritsch zu drei Monaten Gefängnis verurteilt wurde, aufgehoben,, und deT Privatbeklagte unter FreiSDrechung im übrigen wegen Beleidigung in einem Falle gemäß § 186 St.-G.-B. zu einer Geldstrafe von 1000 Mark, hifswease einem Monat Gefängnis, verurteilt Die Kosten des Verfahrens fallen, soweit es die Privatklage des Klägers Melchior anbelangt und hierfür Kosten entstanden sind, diesem zur Last. Von den übrigen Kosten fallen zwe? Drittel dem Angeklagten und ein Drittel dlem Kläger Warburg zur Last. Zur Begründung des Urteils führte der Vorsitzende aus: Die Klage Dr. Melchiors hat zum Inhalt den Artikel des im Jahre 1921 gedruckten, 1923 von einem Angestellten dies Privatbeklagten nochmals versandten Handzettels. Nach § 22 des Pressegesetzes käme eine Strafbarkeit des Privatbeklägten nur in Betracht, wenn es sich um eine periodisch erscheinende Zeitschrit gehandelt hätte. Das ist nicht der Fall. Nach § 20 des Pressegesetzes wäre der Privatbeklagte verantwortlich, wenn er die Verbreitung des Handzettels veranlaßt oder von ihr gewußt hätte. Das ist ihm nicht nachgewiesen. Er war also mangels Beweises der Täterschaft freizusprechen, mit der oben erwähnten Kostenfolge^ Die Klage Warburgs stützt sich auf zwei Artikel. Erstens auf den „Heimlichen Kaiser". Hierbei ist zu berücksichtigen: Der § 193 gewährt Interessenschutz auch bei solchen Kritiken, die sich mit in der Öffentlichkeit stehenden oder auch noch lebenden historischen Persönlichkeiten, beschäftigen, auch wertn der Kritiker zu einem abfälligen Urteil dler Person gelangt. (Allgemein-öffentliches Volksinteresse.) Geschützt ist also das Werturteiil des Kritikers, das auf seiner Ueberzeugung beruht. In dem Artikel „Der Heimliche Kaiser" geht der Verfasser aus von der durch eine 40jährige Tätigkeit gewonnenen Ueberzeugung, die zwar einseitig ist, die aber die Ueberzeugung des Verfassers bildet nämlich, daß das Judentum als Rasse einen schlechten Einfluß auf die Völker ausübe und der Jude diesem Gesetz unterstehe. So enthält der ganze. Artikel „Der Heimliche Kaiser" nur Werturteile des Verfassers, die auf solcher Ueberzeugung fußen und aus solcher Ueberzeugung abgeleitet werden, ohne daß zu ihrer Grundlage Tatsachen behauptet würden, die unwahr und beleidigend wären. Der Verfasser weiß sich nicht klar genug auszudrücken und will mit dem Ausdruck „Landesverrat" in seinem Zusammenhang einen moralischen Landesverrat verstanden wissen. Der Vorwurf, die Juden trieben generellen Landesverrat, könnte ausgedeutet werden, auch der einzelne Jude triebe bewußten Landesverrat. Alle diese Behauptungen, und Tatsachen beruhen aber auf Behauptungen anderer Tatsachen, sind also selbst nur Bewertungen, die zwar einseitiger Betrachtungsweise entspringen, die aber von dem völkischen Leserkreise des „Hammer" geteilt und gebilligt werden und so ein Werturteil enthalten, dem der § 193 zur Seite steht. Dieser käme nicht in Betracht wenn der Angeklagte leichtfertig gehandelt hätte. Das Gericht legt aber zugrunde, daß der Angeklagte seiner Ueberzeugung Ausdruck verliehen hat; es sieht hierin keine Leichtfertigkeit, da die Ueberzeugung aus einer ^jährigen Einstellung gewonnen ist Es erübrigte sich jede Beweisaufnahme. Jede Beweisaufnahme hätte nur diese Ueberzeugung des Klägers zutage gefördert und bestenfalls nur Indizienbeweise geliefert, die nicht ausgereaeht hätten, das Gericht von der Wahrheit der behaupteten Tatsachen zu überzeugen Auch die vorgebrachten Tatsachen sind nicht leichtfertig vorgebracht. Der behauptete Einfluß Warburgs, eine Tatsach enbehaiuptung, die dem „Daily Expreß" entnommen ist, ergibt sich ebenfalls aus der Gesamteinstellung. Die Darlegung der Verbindung Warburgs mit dem amerikanischen Haus usw. sollen nur die politische und wirtschaftliche Bedeutung Warburgs darlegen und enthalten keine Beleidigung, da eine direkte Behauptung der Ausnutzung zu unlauteren Zwecken wicht vorliegt. Daher mußte auch dem Verfasser der Schutz des § 193 zugebilligt werden und eine Freisprechung insoweit erfolgen. Anders verhält es sich mit dem zweiten angegriffenen Artikel. Hier hat sich der Privatbeklagte von seiner einseitigen Einstellung zum Judentum und dem daraus entspringenden Haß verleiten lassen, Tatsachen zu behaupten die nicht erweislich wahr sind und iim Sinne des § 186 beleidigenden Charakter haben. Die Behauptung, der Friede sei von Warburg nicht abgeschlossen worden, obwohl jeder beliebige Diplomat die Schwierigkeiten, die dem Frieden entgegenstanden, aus dem Wege hätte räumen können, kann in dreierlei Weise ausgelegt werden: Erstens könnte man darin einen Vorwurf gegen die Regierung erblicken, daß sie Warburg, und zwar Dr. Friitz Warburg, entsandt habe. Dieser Vorwurf sei aber offenbar nicht gemeint, da ihm gegenüber nicht mit dem schweren Geschütz der Forderung eines Staatsgerichtshofes zur Verantwortung dieser Ungeschicklichkeit nötig gewesen wäre. Man könnte ferner einen Vorwurf gegenüber Fritz Warburg sehen, er habe ungeschickt gehandelt. Auch hierbei sei der Ruf nach dem Staatsgerichthof unangebracht. Es bleibt also nur die Auslegung der . absichtlichen Hintertreiibung des Separatfriedens durch Dr. Fritz Wartburg und nach den Aeußerungen dies Privatbeklagten eben auch des Klägers Warburg. Der Vorwurf der absichtlichen Hintertreibung gehe auch aus der Tatsache hervor, daß die Worte: „ein StaatsgerSehts-