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Die Wahrheit · 1926-01-08 · Heft 2 (8.1.1926) · page 11

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1926
Issue
Heft 2 (8.1.1926)
Date
1926-01-08
Page
– (sequence 11)
Language
German
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Nr. 2 DIE W AHRHEIT Seite 9 Nachsatz, den „Der nationaldeutsche Jude" wegschwindelt, mit der jüdischnationalen Bewegung beschäftigt, schreibt der ...nationaldeutsche" Beobachter: Dieser gegen unseren Verband gerichtete Satz, der bezeichnenderweise in einer zweiten Fassung des Aufrufes abgeändert ist, enthält eine klare Absage an den nationaldeutschen und großdeutschen Gedanke n". Mag es sich nun um ein N i c h t - V e rstehen-Können oder um ein N i: cht-Verstehe n- Wollen handeln, mag die angeführte Bemerkung bloß einem geistigen oder — was viel schlimmer wäre — einem moralischen Defekt entsprungen sein, das eine ist sicher: Auf diesem Wege und durch solche Mätzchen wird der „nationaldeutsche" Gedanke in jüdischen Kreisen Oesterreichs kaum Anhänger finden. Wenn aber der Wiener Berichterstatter des „N a ti o n a 1 deu tsch e n Juden" von der eigenartigen Konkurrenz schreibt, „die dem Verbände durch die J u ge n d gr u p p e der „U n i o n" e rwachsen sei", dann möge er zur Kenntnis nehmen, daß die Jugendgruppe ttiemals und in keiner Weise mit den „nationaldeutschen" Juden in Konkurrenz getreten ist und auch fürderhin 'nicht diese Absicht hat, da sie dies unter ihrer Würde findet. Wir überlassen die „nationaldeutschen" Juden auch fernerhin ihrer eigenen Bedeutungslosigkeit und wenn wir sie hie und da dem Lichte der OeffentLichkcit preisseben, wie es in diesem Falle geschehen ist, dann tun wir das lediglich deshalb, um die Schatten deutlicher hervortreten zu lassen. Jenen Lesern aber, welche die Existenz eines „nationaldeutschen" Juden überhaupt für eine Unmöglichkeit halten, möchten, wir mit dem klugen Ausspruch des weisen Rabbi Akiba antworten: „Es ist alles schon dagewesen." Anwendung talmudischen Rechts durch ein deutsches Gericht. Daß ein deutsches Gericht mosaisch-talnmdisches Recht anwendet, dürfte gewiß zu den Seltenheiten gehören. Ein solcher Rechtsfall unterlag kürzlich der Entscheidung des Reichsgerichts.. Ein litauisches Brautpaar hatte am 1. Mai 1903 in Kowno vor dem Gemeinderabbiner die Ehe geschlossen. In Litauen gilt die Eheschließung als religiöse Handlung und. untersteht wie die Scheidung den Satzungen der Religionsgemeinschaft, der das Paar angehört, also vorliegend dem jüdischtalmudischen Recht. Nach der Heirat siedelten die jungen Eheleute nach Dresden über "und erwarben sich hier nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Seit Jahren lebten sie von einander getrennt. Die Frau klagte gegen ihren Mann gemäß § 326 Zivilprozeßordnung auf Unterhaltsrente. Der Mann wendete ein, daß seine Ehe geschieden worden sei. Die Scheidung sei in folgender Weise vollzogen worden: Nachdem die Versuche des Mannes, seine Frau zu einem Din-Thora vor das Dresdener Rabbinatskollegium zwecks Entgegennahme des Scheidungsbriefes zu bringen, gescheitert waren, habe er an ein Berliner Rabbinatskollegium ein ausführliches, mit Belegen versehenes Ehescheidungsgesuch gerichtet. Das Kollegium sei zu der Ansicht gelangt, daß die Ehe nach talmudischem Rechte aufzulösen sei. Nachdem noch der Rektor des Berliner Rabbinerseminars, Professor Dr. H., das ihm vorgelegte Material geprüft und die Scheidung für zulässig erachtet habe, sei nach jüdischem Ritus ein Scheidebrief ausgefertigt worden. Da der Professor Dr. H. es noch für angebracht gehalten habe, die Zustimmung von 100 Rabbinern einzuholen, sei die Zustimmung von 100 Rabbinern aus Deutschland, Oesterreich, Ungarn. Rumänien, Polen dazu, daß der Mann eine andere Frau heirate, erbeten und erteilt worden. Auf Grund, dieser 100 Gutachten hat das Kownoer Rabbinat die Scheidung in das dortige Ehescheidungsregister vermerkt und dem Mann darüber Bescheinigung erteilt. Zu einer Zustellung des Seheidebriefes an die Frau sei es nicht gekommen, da sie dessen Annahme verweigert habe. Der Scheidebrief sei hierauf bei dem Dresdener Rabbinatskollegium niedergelegt worden. Nach der Ansicht des Reichsgerichtes widersprach die Scheidung den Vorschriften des talmudischen Rechtes, welches die Scheidung von der Zustimmung der Frau und der Aushändigung des Scheid^briefes an sie abhängig macht. An diesen beiden Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Eine Bestimmung, wie sie die deutsche Zivilprozeßordnung enthält, daß eine Zustellung als bewirkt anzusehen ist, wenn bei einer Annahmeverweigerung das auszuhändigende Schriftstück am Ort der Zustellung zurückgelassen oder bei Gericht (in diesem Falle das Dresdener Rabbinatskollegium) niedergelegt wird, ist dem Talmud fremd. Solange die Ehegatten Litauer sind, wo für die Juden bei Ehe und Scheidung das talmudische Recht geltend ist. und die Frau ihre Zustimmung verweigert, können die Ehegatten in Deutschland nicht geschieden werden. Prozeß Max M. Warburg gegen Theodor Fritsch. Bekanntlich ist der berüchtigte Leipziger Antisemit Theodor Fritsch vor etwa Jahresfrist zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er eine Reihe widersinniger Behauptungen gegen Herrn Max M. Warburg. Chef des Hamburger Bankhauses Warburg, erhoben hat. Ueber die Fritsch eingelegte Berufung soll am 15. Jänner 1926 vor dem Landgericht Hamburg verhandelt werden. Fritsch hatte in seiner Zeitschrift „Der Hammer" sowie in seinen antisemitischen Flugblättern davon gesprochen, daß Herr Max M. Warburg, der während der Friedensverhandlung zu Versailles als von der deutschen Regierung bestellter Sachverständiger fungierte, gegen die deutschen Interessen und zugunsten des Entente-Kapitals gewirkt hat. Als Herr Warburg die erste Klage gegen Fritsch einreichte, leistete Fritsch in aller Form Abbitte, woraufhin die Klage zurückgezogen wurde. Später jedoch wiederholte Fritsch seine Behauptungen, für die er — wie er vor Gericht zugab — keinerlei Wahrheitsbeweis auch nur versuchen konnte. Eine englische Konferenz über den Antisemitismus. In der Wesleyan-Kirche zu London fand die zweite von der liberalen jüdischen Synagoge und einigen christlichen Kirchengemeinden veranstaltete Konferenz über „Religion und R a s s e" statt. Hauptredner der Konferenz waren der Präsident der liberalen Synagoge Mr. Claude G. Montefiore und der evangelische Prediger Thomas Walker. Den Vorsitz führte Rabbi Israel Mattuck. Mr. Claude G. Montefiore sprach von den seelischen und physischen Verheerungen, die der Antisemitismus in vielen Ländern Europas anrichtete. Auch in England, dem Zufluchtslande der Juden, macht sich seit dem Kriege eine antisemitische Stimmung bemerkbar. Die Juden'Englands sind eine religiöse Brüderschaft, halten aber die britischen Traditionen hoch. Auch die eingewanderten Juden assimilieren sich schnell. Der jüdische Nationalismus ist vom Uebel, weil er dem Antisemitismus Argumente liefert. Die areligiösen Juden bilden nur eine kleine Minderheit. Rev. Thomas Walker betrachtete dns Problem des Antisemitismus vom christlichen Standpunkte. Die antisemitische Propaganda, so führte er aus, wird von geheimen und auch öffentlichen Vereinigungen geleitet, die alle in einem sehr schlechten Rufe stehen. Auf der Grundlage religiöser Freiheit können sich die Beziehungen zwischen Juden und Christen enger knüpfen. Der Redner bedauerte einerseits den prahlerischen Aufwand mancher reichen Juden, andererseits die Neigung, sich in bestimmten Stadtteilen .-aisnmmenzudrängen. Mr. Basil L. O- Henriques führte aus. in England werde der Antisemitismus nie eine große Rolle spielen: die jetzt bestehenden Mißverständnisse würden schwinder, wenn sich beide Teile besser kennen lernten. Börsenspekulationen sind gewiß keine gangbaren Verdienstquellen für altpreußische Geheimräte. Doch wie jede Regel Ausnahmen besitzt, so auch diese. Jawohl, ein wirklicher Geheimer Rat, noch dazu einer im Auswärtigen Amte, hat — es ist schrecklich, aber wahr — die ihm dienstlich zuteil gewordenen Informationen geheimster Art dazu benützt, rm — um etwas zu tun, was in den Augen derjenigen Kreise, in denen er sich bewegte, geradezu als schimpflich, wenn nicht gar als ..jüdisch" angesehen wird. Der gute Herr Geheimrat hat nämlich, und zwar nicht ohne Erfolg, auf der Börse spekuliert. Der Name des so erfolgreichen Spekulanten, dessen briefliche Aufträge an seinen Bankier soeben vom ..Berliner Tageblatt" veröffentlicht werden, lautet Holstein. Das also war jener geheimnisvolle Herr v. Holstein, in dessen Hand einst alle Fäden der Aussenpolitik zusammenliefen, jener Unnahbare, den selbst Bismarck gefürchtet hatte, und dieser hat doch wirklich nicht so bald jemand gefürchtet. Es ist begreiflich, daß die Veröffentlichungen des „Berliner Tageblattes" ungeheures Aufsehen hervorgerufen und große Bestürzung in den Kreisen der altpreußischen Bürokratie angerichtet haben. Ein Mann, der durch Jahrzehnte die Seele des Auswärtigen Amtes gewesen ist und dem selbst der Kaiser unbedingtes Vertrauen geschenkt .hatte, sollte dieses dazu beniitzt hab^n. nm den Kur--, dieser oder jener Aktie im voraus zu bestimmen? Ein Mann, der 'durch viele, viele Jahre der eigentliche Lenker der auswärtigen Politik des Deutschen Reiches war. sollte zwar den Urngang mit Menschen gescheut haben, nicht aber den mit Bap.kpppieren. welchen er nicht weniger meisterhaft beherrscht zu haben scheint wie den mit dio'omntischen Aktenstücken? Kaum war nämlich Herr v. Holstein durch -Mneu Botschafter oder Minister von irgendeinem wichtigen Ereignis verständigt worden, kaum hatte ihm ein kaiserlicher Eilkurier eine geheime Nachricht überbracht, da dachte er zuerst an seine Brieftasche — oder besser gesagt — an sein Bankkonto und schrieb in eilenden Zeilen an seinen Bankier: ..Kaufen Sie e;nen größeren Posten von diesem Papier und verkaufen Sie schleunigst jene Aktien!" Und während diese

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