Mannheim
Compact Memory

Die Wahrheit · 1925-10-23 · Heft 42 (23.10.1925) · page 10

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Wahrheit
Volume
1925
Issue
Heft 42 (23.10.1925)
Date
1925-10-23
Page
– (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3062972-3064022-3064061--14066-3081604
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

BaanaaaaaaB1MBaBaaBaBBaaaaaaaBaaaaaaaaaaMBi ■■•■■■■■»■•■■■•■■■■■■•■■■■•■■■■»•»••••■»»■■■■■■■»»■■■■■■»••••••••••»•• Veröffentlichungen der „Union deutschösterreichischer Juden" IMMISIMHMMMMIIMHI|IIIHH| Wien IX. Berggasse4 Postsparkassen - Konto Nr. 9464 Telephon Nr. 19-2-77 Erwerb der Landes- und Bundesbürgerschaft (Die Bundesgesetze über den Erwerb der Landes- und Bundesbürgerschaft und über die Abänderung der Gesetze, über die Regelung der Heimatrech tverhältnisse (Bundesgesetzblatt Nr. 285 und Nr. 286 aus dem Jahre 1925) und das Gesetz vom 5. Dezember 1918 St-G.-BI. Nr. 91 über da* deutschösterreichische Staatsbürgerrecht. Staatsbürgerrechtserklär u n g.) Von Präsident Dr. Jakob O r n s t e i n. Inhaltlich der Bestimmung des § 2 des letztangeführten Gesetzes wurde das österreichische Staatsbürgerrecht von den in diesem Paragraphen bezeichneten Personen durch die Erklärung erworben, der deutschösterreichischen Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen; diesen neuen Staats(Bundes)bürgern fehlte jedoch das Heimatrecht, welches auch nach der gegenwärtig geltenden Bundesverfassung (Art. 6, B.-G.-B1. Nr. 1 aus 1920) Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist; § 14, B.-G.-B1. Nr. 2 vom Jahre 1920 verordnet nun, daß durch Bundesgesetz geregelt werden wird, in welcher Gemeinde solche Bundesbürger das Heimatrecht und damit die Voraussetzung für eine Landesbürgerschaft erlangen. Die in der Bundesverfassung in Aussicht gestellte Regelung ist nun durch die im Titel angeführten Gesetze erfolgt; sie sind demnach für alle Personen, die das Bundesbürgerrecht nur auf Grund der von ihnen abgegebenen Staats bü r, gerrechtserkläjrung erlangt haben., von der weittragendsten Bedeutung, deshalb sollen hier in Kürze die einschägigen Bestimmungen dieser beiden Gesetze wiedergegeben werden: Für den Erwerb des Heimatrechtes durch solche auf Grund ihrer Erklärung zu Bundesbürgern gewordenen Personen trifft das im Titel an zweiter Stelle angeführte Gesetz, das sich als „Heimatrechtnovelle 1925" bezeichnet, die nachfolgenden Bestimmungen: I. Solche heimatlose Bundesbürger erlangen, falls sie ehemals das Heimatsrecht in einer Gemeinde des österreichischen Bundesgebietes das Heimatrecht besaßen,, neuerlich kraft Gesetzes das Heimatrecht in jener österreichischen Gemeinde, in der sie zuletzt heimatberechtigt waren. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, erwerben sie kraft Gesetzes das Heimatrecht in der Gemeinde, in der sie am 16. Juli 1920 einen ordentlichen Wohnsitz hatten oder, wenn mehrere Wohnsitze in Betracht kommen, tatsächlich gewohnt haben. Es können demnach solche Bundesbürger das österreichische Heimatrecht erlangen, welche ehemals, wann immer ein solches in einer Gemeinde eines Bundeslandes der dermaligen Republik besaßen und später desselben verlustig geworden sind, sei es daß sie ein Staatsbürgerrecht in einem Lande außerhalb des ehemaligen Oesterreich (Cisleithanien) erworben, oder daß sie unter Beibehaltung ihres österreichischen Staatsbürgerrechtes ein Heimatrecht in einer anderen Gemeinde Oesterreichs, erlangt haben. Dagegen ist die im Schlußsatze des § 2 (B.-G.-B1. Nr. 286 ex 1925) festgestellte Erwerbung des Heimatsrechtes vollkommen unabhängig von dem früheren Heimatrecht. Alle im vorstehenden § 2 angeführten Bundesbürger erwerben das Heimatrecht „kraft Gesetzes". also ohne besonderes Ansuchen; sie können sofort unter Nachweis der im § 2 festgestellten Voraussetzungen des Bundesbürgerrechtes, des früheren Heimatrechtes oder des Wohnsitzes am 16. Juli 192Ü die Ausfertigung des Heimatscheines begehren. II. Solchen Bundesbürgern, welche das Heimatrechtniehl auf Grund des unter I. behandelten § 2 der Heimatrechtnovelle 1925 erwerben können, gibt § 3 dieser Novelle das Recht, „innerhalb dreier Monate vom Inkrafttreten! dieses Gesetzes bei der Landesregierung eines von ihnen selbst zu wählenden Bundeslandies zu erklären, daß sie in diesem Bundeslandes heirnatberechtigt sein wollen." Die .Landesregierung dieses Bundeslandes kann innerhalb sechs Monaten von dem oben angeführten Zeitpunkte eine Gemeinde bestimmen, in welcher den Erklärenden das Heimatrecht zuzustehen hat. Wenn innerhalb dieser Frist eine willfahrende Erledigung der Landesregierung nicht ergangen ist, so gilt eine solche Erklärung als abgewiesen. § 18 des im Titel erst angeführten Gesetzes (B.-G.-B1. Nr. 285 ex 1925) bestimmt nun, daß hinsichtlich der in dem folgenden Gesetze B.-G.-Bl. 286 ex 1925 behandelten Personen auch die Vollziehung bezugich des Heimatrechtes dem Bunde zusteht und daß in dieser Angelegenheit dem durch eine solche Verfügung oder Entscheidung betroffenen Lande oder der betroffenen Gemeinde Parteienrechte eingeräumt sind, das heißt also offenbar, daß gegen die Abweisung einer solchen Erklärung die Beschwerde an das Bundeskanzleramt offen steht. Die drei- bzw. sechsmonatige Frist vom Inkrafttreten des Gesetzes ist zu berechnen vom 15. August 1925, da nach Artikel 49 der Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 R.-G.- BI. Nr. 1, die verbindende Kraft des Bundesgesetzes mangels einer anderen Bestimmung nach Ablauf des Tages der Versendung des betreffenden Bundesgesetzblattes beginnt. Das Bundesgesetzblatt, welches die mehrzitierten Gesetze enthält, wurde am 14. August 1925 ausgegeben; es werden demnach alle Bundesbürger, welche von der Bestimmung des § 3 Anwendung machen wollen, auf die mit der ersten Hälfte des Monats November ablaufenden Frist aufmerksam gemacht. III. Bundesbürger, welche auch nicht nach der Bestimmung des § 3 ein Heimatrecht erwerben Icönnen, kann die ausdrückliche Aufmthme in den Heimatverband von der Aufenthaltsgemeinde nicht versagt werden, in der sie sich nach erlangter Eigenberechtigung durch vier der Bewerbung um das Heimatrecht unimittelbar vorausgehende Jahre freiwillig und ununterbrochen aufgehalten haben, ohne während dieses Zeitraumes der öffentlichen Armenversorgung anheimgefallen zu sein. Auf Grund dieser letzteren Bestimmung wird wohl ein großer Teil der gegenwärtig heimatlosen Bundesbürger das Heimatrecht erlangen können. IV. Der Inhalt der §§ 5 bis 7 der Heimatrechtnovelle, welcher nicht die auf Grund der Abgabe der Staatsbürgerrechtserklärung zu Bundesbürgern gewordenen Personen betrifft, kann hier übergangen werden. Die Erlangung des Heimatrechtes in einer Gemeinde der Republik schließt nach § 2 des Gesetzes B.-G.-Bl,. Nr. 285 aus 1925, die Erwerbung der Landesbürgerschaft in dem Lande, in dem die Heimatgemeinde gelegen ist, in sich. Die vorangeführten Bestimmungen gelten auch für diejenigen Bundesbürger, die „auf Grund von Staatsverträgen", also durch Option auf Grund des Friedensvertrages von St. Genmain, die Bundesbürgerschaft erlangt haben. Die Staatsbürgerrechtserklärung nach dem mehrzitierten § 2 des Gesetzes, wurde durch Art. 2 des „Brünner Vertrages", B.-G.-Bl. Nr. 163 aus 1921, für solche Personen als unwirksam erklärt, die auf Grund des obbezeichneten Friedensvertrages tschechoslowakische Staatsbürger geworden sind, so daß die „Heimatrechtnovelle 1925" für diese Personen unanwendbar sein dürfte. * § 24, B.-G.-Bl. Nr. 285v erledigt eine Frage, welche v/ohl die Erwerbung des Heimatrechtes auf Grund der Staatsbürger - rechtserklärung nicht betrifft, welche aber vor mehreren Monaten einen Gegenstand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebildet und in der Presse vielfach diskutiert wurde. Er handelt nämlich von jenen Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft und das Heimatrecht in Oesterreich rechtsgültig erworben, sie aber im Hinblicke auf ihre Geburt oder ihren Wohnsitz im Auslande infolge von Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge verloren haben. Durch diese zwischenstaatlichen Verträge wurden auch solche Personen betroffen, welche vor undenklicher Zeit, auch lange vor dem Kriege, nach den damals gültigen Bestimmungen das Heimat-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.