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Die Wahrheit · 1925-09-11 · Heft 36 (11.9.1925) · page 4

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1925
Issue
Heft 36 (11.9.1925)
Date
1925-09-11
Page
– (sequence 4)
Language
German
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DIE WAHRHEIT ten, um den Erfordernissen einer stetig steigenden Einwanderung zu genügen. Man suchte daher nach einem Mittel, um im Sinne des Palästinamandates und zur Deckung der gesteigerten Anforderungen die nichtnationalen Juden zur Mitarbeit am Palästinawerke heranzuziehen, und gewann die Ueberzeugung, daß die wichtigste Vorbedingung für die Erlangung der Unterstützung nichtnationaler Juden die Einräumung des Rechtes der Mitberatung und Mitbestimmung in sämtlichen Palästinaangelegenheiten ist. So kam der auf dem letzten Kongresse mit überwiegender Mehrheit gefaßte Beschluß nach Erweiterung der Jewish Agency durch Eintritt der Vertreter der nichtnationalen Judenschaft zustande. Dieser Beschluß, welcher die Richtungsänderung innerhalb der zionistischen Organisation deutlich zum Ausdrucke bringt, hat folgenden Wortlaut: Einleätun g. In der Erkenntnis, daß es wünschenswert ist, eine wirksamere Zusammenarbeit aller Juden herbeizuführen, die gewillt sind, an dem Wiederaufbau des jüdisch-nationalen Heims in Palästina im Geiste der Balfour-Deklaration und des Mandates teUzunehmen, und in der weiteren Erwägung, daß zu diesem Zwecke erwünscht ist, die Grundlage der Jewish Agency zu erweitern, und in der weiteren Voraussetzung, daß bei jeder Maßnahme als unverrückbare prinzipielle Grundlagen gelten sollen: a) dauernde Verstärkung der Alijah (Einwanderung); b) Auslösung des Bodens als Volksbesitz; c) landwirtschaftliche Kolonisation auf Grund der jüdischen Arbeit; d) hebräische Sprache und Kultur; erklärt der Kongreß folgendes: Resolution 1. Der Kongreß würde die Errichtung eines Councils der erweiterten Jewish Agency in Palästina unter folgenden Bedingungen begrüßen: a) Der Council der Jewish Agency, welcher, wenn vollständig, aus ungefähr 150 Mitgliedern bestehen soll, soll zur Hälfte aus Vertretern der Zionistischen Organisation zusammengesetzt werden und zur anderen Hälfte aus Vertretern jüdischer Gemeinschaften aus verschiedenen Teilen der Welt b) Die Methode, durch welche die verschiedenen Gemeinschaften ihre Vertreter bestellen werden, soll in jedem Falle durch Uebereinkommen gemäß den örtlichen Verhältnissen festgestellt werden, und soll soweit als möglich die Form demokratischer Wahlen haben. c) 40 Prozent der Sitze, die anderen Körperschaften als der Zionistischen Organisation zugesprochen wurden, sollen für die Juden der Vereinigten Statten reserviert werden. d) Die Verteilung der übrigen Sitze, soweit sie nicht der Zionistischen Organsation zuerkannt sind, soll durch Uebereinkommen zwischen der Zionistischen Organisation und den verschiedenen in Frage kommenden Gemeinschaften geregelt werden. c) Die Mitglieder der verschiedenen Organe der Jewish Agency können in ihrer Abwesenheit nur durch ständige Ersatzmitglieder vertreten werden. Resolution 2. Bis zum Zusammentritt des nächsten Zionistenkongresses werden die zionistischen Vertreter beim Council bestehen aus den Mitgliedern der Exekutive und des Aktionskomitees, zusammen mit weiteren Vertretern in solcher Zahl, als jeweilig erforderlich sind; diese letzteren sind in gemeinsamer Sitzung der Exekutive und des Aktionskomitees zu bestimmen. Der nächste Zionistenkongreß bestellt die zionistischen Vertreter beim Council durch direkte Wahl. . Resolution 3. Der Kongreß , autorisiert die Exekutive, mit der Errichtung des Councils auf dieser Grundlage vorzugehen und eine Versammlung des Councils einzuberufen zur Beratung zur Annahme einer Verfassung, welche den Charakter eines Uebereinkommens zwischen der Zionistischen Organisation und den betreffenden jüdischen Gemeinschaften haben soll. Diese Versammlung soll jedoch nicht einberufen werden, bevor die Exekutive verständigt worden ist, daß außer den Vertretern der Zionistischen Organisation nicht weniger als 50 Mitglieder des Councils bestellt wurden, die mindestens sechs Länder vertreten. Resolution 4. Der Kongreß ersucht die Exekutive, dafür Sorge zu tragen, daß die in Resolution 3 erwähnte Verfassung zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren vom Tage ihrer Annahme im Council in Kraft tritt. Nach Abschluß dieser Periode soll die Frage der Erneuerung der Verfassung durch ein Uebereinkommen zwischen der Zionistischen Organisation und den anderen beteiligten Körperschaften entschieden werden. Resolution 5. Der Kongreß nimmt die Erklärung der Exekutive zur Kenntnis, wonach die in obigen Resolutionen in Betracht gezogenen Maßnahmen keine Aenderung in Artikel 4 des Palästinamandates nach sich ziehen. Er betrachtet diese Erklärung als von grundlegender Bedeutung und lenkt dn'e Aufmerksamkeit der neuen Exekutive auf sie. Resolution 6. Gleichzeitig erkennt der Kongreß an, daß, falls die Verhandlungen zur Annahme einer Verfassung für die Jewish Agency führen, es angezeigt sein würde, die Mandatarmacht davon zu verständigen. Resolution?. Um die Kontinuität der politischen und sonstigen Arbeit der Jewish Agency zu sichern, beauftragt der Kongreß die Exekutive, die Wahl des Präsidenten der Zionistischen Organisation zum Präsidenten der erweiterten Jewish Agency sicherzustellen. Wenn wir nun zur Besprechung der Einzelheiten vorstehenden Beschlusses übergehen, so glauben wir, daß die in der Einleitung desselben aufgezählten Beweggründe, die den Kongreß zur Erweiterung der Jewish Agency bestimmt haben, wohl auch die Billigung der nichtnationalen Juden finden dürften. Dagegen gibt bereits die Resolution 1 zu denken Anlaß. Denn die ZusamSmensetzung des Councils aus der gleichen Anzahl jüdisch-nationaler und nichtnationaler Delegierter erscheint auf den ersten Blick einigermaßen befremdend. Entspricht sie doch gar nicht dem numerischen Verhältnis der Parteien. Immerhin ist die relativ große Zahl der zionistischen Mitglieder durch die bisherigen Leistungen der zionistischen Organisation und1 dem Anteil, den dieselbe auch künftighin am Aufbauwerke nehmen wird, insölange gerechtfertigt, als die Mitarbeit der nichtnationalen Juden noch nicht zur vollen Auswirkung gelangt ist. Wenn ferner die Resolution die Bestellung der Vertreter der nichtnationalen Juden auf Grund demokratischer Wahlen vorsieht, so steht diese selbstverständliche Art der Berufung im Widerspruch zur Festsetzung, daß die Anzahl der amerikanischen Delegierten 40 Prozent aller nichtzionistischen Mitglieder betragen müsse. Wir sehen hierin eine wesentliche Einschränkung des demokratischen Prinzips, wenn wir auch zugeben müssen, daß dieselbe auf die großen finanziellen Unterstützungen, die die amerikanischen Juden Präsidenten Weizmann in Aussicht gestellt haben, zurückzuführen ist. Die Sonderstellung, welche der Kongreß auf diese Weise der amerikanischen Judenschaft eingeräumt hat, veranlaßte einen Führer der „radikalen Opposition" in einem Amendement auch für die polnischen und palästinensischen Juden Sonderrechte zu fordern. Von den deutschen und englischen Juden hingegen wurde nicht gesprochen. Bemerkenswert ist es, daß Resolution 4 ein dreijähriges Provisorium für die Verfassung des Jewish Agency vorsieht, für welche Maßnahme so-

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