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Die Wahrheit · 1925-08-17 · Heft 32-33 (17.8.1925) · page 18

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Wahrheit
Volume
1925
Issue
Heft 32-33 (17.8.1925)
Date
1925-08-17
Page
– (sequence 18)
Language
German
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Seite 14 DIE WAHRHEIT Nr. 32/33 Am bevorstehenden 14. Zionistenkongreß wird die Entscheidung über die Jewish Agency fallen, die im P r i nz i p schon vom 13. Kongreß anerkannt wurde. Damit ist der endgültige Sieg der gemäßigten Zionisten über die sogenannten „Radikalen", über die Chauvinisten und Nationalisten verbunden. Die Situation hat sich in den letzten .lahren so sehr geändert, daß wir sicher sein können, daß d i e Zukunft den Gemäßigten und der Jewish Agency gehört Ihr aber, die ihr bisher außerhalb der Zionistischen Organisation gestanden seid, nehmt die Hand, die euch geboten wird, tretet ein für die Jewish Agency, die euch gleiche Rechte (nicht nur gleiche Pflichte*n gegenüber den zionistischen Fonds) wie den „Radikalsten" einräumt. Palästina braucht zum Aufbau Milliarden — ihr „Radikalen" könnt nur Millionen opfern! Palästina ist dem Judenvolke zugesprochen worden, nicht euch „Radikalen" allein! Nur ein ganzes Volk, von der Rechten bis zur Linken geeinigt, kann — das beweist die Geschichte immer wieder — Erfolge erzielen. Ein Volk — nicht eine einzelne Partei! Darum muß die Parole lauten: Für die Jewish Agency, für den gemäßigten Zionismus, für Palästina! Organisationsverbände der Jndenschaft. Von Dr. Theodor Haas, Advokat in Brünn. Als nach längeren Beratungen im Kultusministerium unter Zuziehung von jüdischen Parlamentariern und sonstigen Vertrauensmännern der Gesetzentwurf geschaffen worden war, welcher sodann nach Annahme im Parlamente als das die äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgenossenschaft regelnde Gesetz vom 21. März 1890 die Grundlage für die rechtliche Stellung der Judenschaft dem Staate gegenüber und zu den einzelnen Religionsgenossen selbst bildete, war hierdurch ein bedeutender Schritt zur Sicherung der zukünftigen Rechtsverhältnisse der jüdischen Bevölkerung gegeben, ein jerhebl icher Erfolg zu verzeichnen. Denn durch dieses Gesetz, welches die Auflösung des alten österreichischen Kaiserstaates überdauerte, und noch heute in Oesterreich, der Tschechoslowakei und vermutlich auch noch in anderen Nachfolgestaaten auf den ehemals zu Oesterreich gehörigen Territorien Geltung besitzt, wurde eine Zwangsorganisation der gesamten jüdischen Bevölkerung geschaffen, und zu diesem Behufe die ganze damalige österreichische Reichshälfte in Kultussprengel eingeteilt, welche je nach der Dichte der ansässigen jüdischen Bevölkerung eine größere oder geringere Ausdehnung erhielten. So zählte Galizien 251 Kultusgemeinden, Böhmen 197, Mähren 50, die Bukowina 15, Niederösterreicli, 13, Schlesien 10, Oberösterreich und Dalmatien je 2 Kultusgemeinden. Die im Herzogtume Salzburg wohnhaften Juden wurden der Kultusgemeinde Linz zugewiesen, für die jüdische Bevölkerung von Steiermark, Kärnten und Krain wurde eine einzige Kultusgemeinde in Graz errichtet, für die Judenschaft von Tirol unet Vorarlberg eine in der alten Judengemeinde Hohenems. Es wurde hierdurch ein ganzes Netz geschaffen, welches che gesamte jüdische Bevölkerung des Staates erfassen und für religiöse Zwecke, insbesondere auch zu der hierzu erforderlichen Beitragsleistung heranziehen sollte, was auch tatsächlich gelang. Es soil an dieser Stelle nicht untersucht und erörtert werden, ob damals nicht in gewissen Ländern eine zu große Anzahl von Kultüsgemeinden ins Leben gerufen wurde. Tatsache ist, daß insbesondere in Böhmen und Mähren heute, nach etwas mehr als drei Jahrzehnten, seit Schaffung des vorzitierten Gesetzes, zufolge der immer mehr zunehmenden Abwanderung der jüdischen Bevölkerung aus dem flachen Lande und deren Konzentrierung in den größeren Städten ein beträchtlicher Rückgang der jüdischen Bevölkerung vieler Kultusgemeinden zu verzeichnen ist, und hierdurch die Existenzfähigkeit einer großen Anzahl von Kultusgemeinden sehr in Frage gestellt erscheint. Da die Kultusgemeinde selber eigentlich nur die Urzelle in der geschaffenen Organisation darstellt, und eine übergeordnete Stelle gesetzlich nicht vorgesehen war, machte sich bereits vor dem Kriege das Bestreben geltend, unbeschadet der „Autonomie" der Kultusgemeinden eine höhere Instanz zu schaffen, welche berufen sein sollte, einerseits die gesamte!« einheitlichen Interessen und Rechte nach außen hin zu wahren und zu fördern, anderseits als Zwischeninstanz zur Erleichterung des amtlichen Verkehres der staatlichen und Landesbehörden mit den Kultusgemeinden dienen sollte. Die damals im Anfangsstadium befindlich gewesenen Vorarbeiten wurden jedoch durch den Krieg unterbrochen, und erst nach dem Umstürze waren es die Vertreter der mährischen Kultusgemeinden, welche als die ersten zusammentraten und einen Landesverband gründeten, welcher behufs Erfüllung der vorangeführten Funktionen eine übergeordnete Instanz über die einzelnen Kultusgemeinden bilden sollte. Kurze Zeit nach Gründung des mährischen Landesverbandes wurde auch ein Verband der schlesischen Kultusgemeinde geschaffen, was Allerdings bei der verhältnismäßig geringen Anzahl derselben keinen besonderen Schwierigkeiten unterlag, während in Böhmen zufolge der in diesem Lande seit jeher schärfer ausgeprägt gewesenen sprachlichen Differenzen die Schaffung eines Landesverbandes noch nicht realisiert zu werden vermochte. Vermutlich dürfte es dortselbst zur Errichtung von zwei selbständigen, national gesonderten Landesverbänden kommen, und wird es den einzelnen Kultüsgemeinden freigestellt werden, welchem Landesverbände sie sich werden anschließen wollen. Noch weniger Aussicht auf Gründung eines Landesvetbandes besteht vorläufig, was die Tschechoslowakei betrifft, in den slowakischen Staatsgebieten, wo die gesetzliche^ Basis für den Rechtsbestand der Kultusgemeinden auf den alten ungarischen gesetzlichen Bestimmungen beruht, sohin von jenem in den sogenannten historischen Ländern verschieden ist. Eine öffentlich-rechtliche Anerkennung ist bisher freilich nur dem mährischen Landesverbände zugekommen, indem derselbe vom Ministerium gemäß § 13 des Gesetzes vom 20. Mai 1874 genehmigt wurde, als eine nicht schon in der allgemeinen Verfassung der Religionsgesellschaften vorgesehene Vereinigung von Kultusgemeinden zu dauernder gemeinsamer Tätigkeit, insbesondere zur Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten. Sobald auch die übrigen Landesverbände dieses Stadium erreicht haben werden, zumindest die Verbände der drei westlichen Länder, wird zu einem Reichsverbande der tschechoslowakischen Kultusgemeinden als Krönung des ganzen Baues, als oberster Zentralinstanz, geschritten werden, und hätten diesem die Leitung, Verwaltung und Vertretung der gemeinsamen Angelegenheiten der Judenschaft dieser Länder, beziehungsweise des ganzen Staates zu obliegen. Auch für das Gebiet der Republik Oesterreich wäre ein Verband der Kultusgemeinden zu empfehlen und wäre hier die Situation insoferne eine leichtere, als es sich um den Zusammenschluß von nur etwa 17 Kultüsgemeinden sowie der neu hinzugekommenen Kultusgemeinden des Burgenlandes handelt, und sprachliche Differenzen nicht vorliegen. Es liegt uns ferne, den berufenen Vertretern der österreichischen Judenschaft, und insbesondere den Repräsentanten der Kultusgemeinde Wien, in deren Sprengel sich der größte Teil der jüdischen Bevölkerung des Staates konzentriert, diesbezügliche Ratschläge erteilen zu wollen. Wir können jedoch nicht umhin, mit Rücksicht auf die gesamt-jüdischen Interessen und mit Rücksicht auf die innigen Beziehungen, welche seit vielen Jahrhunderten zwischen den Juden der Sudetenländer und Wiiens bestehen, zu diesem Behufe darauf zu verweisen, daß insbesondere der Landesverband der mährischen Kultusgemeinden sich voll bewährt hat, daß derselbe während seines nahezu siebenjährigen Bestandes eine ersprießliche Tätigkeit entwickelt hat, und auch bei den Behörden insoferne entsprechende Anerkennung gefunden hat, als sich diese zwecks Erteilung von gutachtlichen Aeußerungen der verschiedensten Art an ihn wenden. Wir sind überzeugt, daß auch ein Landesverband der österreichischen Kultusgemeinden eine segensreiche Tätigkeit entwickeln wird, und daß seine Errichtung um so notwendiger mmmmMMMMMmäMmmmMämmmmmmm Die nächste Nummer unseres Blattes erscheint Freitag, den 28. August. lmmmFmMMmmMMMmMMMmMMmmmmm

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