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Die Wahrheit · 1925-05-15 · Heft 19 (15.5.1925) · page 10

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1925
Issue
Heft 19 (15.5.1925)
Date
1925-05-15
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Veröff entl ichüiigen der „Union deutschösterreichischer Juden" Wien IX. Berggasse 4 Postsparkassen - Konto Nr. 9464 Telephon Nr. 19-2-77 1 Richterworte. Wenn Dichterworte ihren Wert haben, so war ihre Fassung immerhin dem Poeten selbst überlassen. Er kand.seine Worte formen, wie es itai beliebt, wie es der Sinn verlangt und! wie er die Wirkung auf die Leser auszuüben gedenkt. Der Dichter hat vollkommene Freiheit innerhalb seines Schrifttums. Ob er nun den erzielten Eindruck erreicht oder nicht, dlas ist seiine Sache. Dem Publikum ist es anfaeiingestellt, dies Dichtens Worte, die oft prophetisch sind, zu deuten nach eigenem Gutdünken. Nicht so steht es mit den Richterworten. Diese sind durchwegs streng zu fassen. Sie besitzen den hohen Zweck, der Sache nur eine im Gesetz bekundete Deutung zu verleihen. Da darf keine Zweideutigkeit aufkommen, da ist jeder Hintergedanke ausgeschlossen. Deutlich über alle Tendenzen dies Tages hinweg hat das Richterwort zu lauiten und wer es anders liest, als es seine Deutung zuläßt, der, versteht es eben nicht oder will es nicht verstehen. Die Klarheit und Eindeutigkeit des Richterworttes ist oberstes Prinzip. Sie wird durch die Begründüng des Urteies nur vervollständigt und darf nilemialis eine Nebendeutung zulassen. Zu diesem kurzem Gedankengang veranlaßt uns der Prozeß, der vor wenigen Tafgen vor dem Wiener Geschworenengerichte sich abgespielt hat. Der Richter hat eine Dame, die einem zudringlichen Herrn die Worte: „Das ist -eine jüdische Frechheit!" öffentlich zugerufen, von der Uebertretung des Gesetzes durch Ehrenbeleidigung freigesprochen. In der Begründung heißt es, Idas Wort Frechheit sei berechtigt gewesen^ der Ausdruck „jüdisch" sei nur im Affekt gebraucht worden und müsse mit der „Frechheit" als Ganzes aufgefaßt werden. Durch dieses Urteil resp. seine Begründung fühlte sich ein Wiener Journalist in seinem jüdischen Gefühl verletzt und schrieb einen Artikel, in dem er gegen den Freispruch Stellung nahm. Vielleicht ist unser journalistischer Kollege in seiner Auseinandersetzung etwas zu weit gegangen, vielleicht hat er seinem Temperament die Zügel schießen äassen, im Wesen aber ist sein Vorgang "ein durchwegs begründeter. Wir von der „Union deutschösterreichischer Juden" befanden uns1 auf dem Wege, gegen die Begründung, nicht gegen) das Urteil selbst energisch in die Arena zu treten. Und nunmehr können wir nur feststellen, daß wir der Deutung des Wortes „jüdisch im Zusianimfönhange mit Frechheit", wie sie vom betreffendem Gerichte ausgefallen ist, absolut nicht zustimmen können, ja daß wir direkt gegen dieselbe protestieren. Was heißt das eine jüdische Frechheit? Jeder denkende Mensch — und es gibt doch deren gottlob in Füie — wird dabei zum Schluß gelangen: Eine solche Frechheit ist nur dem Juden eigentümlich, sie ist dlas Kennzeichen der „Rasse" undi von dieser läßt sich ein solches Vorgehen erwarten. Das enthält doch eine offenbare Beleidigung der ganzen Judenschaft, eine Geringschätzung einer ganzen Klasse von Staatsbürgern, die sich keim Angehöriger der Judenschaft gefallen lassen darf. Wir glauben dem Richter vollauf, daß es keineswegs seine Absicht war, den Juden durch seine Erklärung der Worte jüdische Frechheit nahezutreten. Er aber war der Richter, sein Wort muß unter allen Umständen wohlermessen und durchdacht sein1, .es darf nur das; besagen, was ein einziges und richtiges Verstehen zuläßt, das selbst für den Laien oder Nichtgebildeten eine nicht mißzuverstehende Deutung beinhalten muß. Wir erklären nochmals, daß wir nicht das Urteil an und1 für sich, wohl aber seine Begründung hier vor Augen haben. Vermag es vielleicht das Gericht genau, festzustellen, welche Frechheit jüdisch und welche . antijüdisch oder christlich ist? Es wäre gut, wenn man eine Tabelle verfertigen würde, wo auf einer Seite die jüdischen, auf der anderen die antijüdischen Frechheiten aufgezählt wären. Das wäre für Richter, Laien, besonders aber für Ethnographen von1 ganz besonderer Wichtigkeit. Das würde1 einen' Kodbx darstellen, der zur Richtschnur für die Auffassung unserer Lebensverhältnisse dienen müßte. Wie die Sachen aber stehen, ist die Frechheit leider bei allen' Nationen, Völkern und Rassen zu Hause und äußert sich je nach dem Grade der Bildung und der Intelligenz. Welches gerade die jüdische oder christliche ist, können wir mit bestem Willen nicht konsta^ tieren. In unseren Zeiten, wo die Fehiiiurteile an der Tagesordnung sind, wo die „Rassenhygiene" auf allen Gebieten in so schändlicher Weise emporwuchert, kommt der seltsamen Bedeutung des Wortes „jüdisch im Zusiammienhang mit Frechheit", wie eben der. Fall zeigt, eine spezifische Bedeutung zu. Wenn an einer Stelle, wo das unizweideutige Richterwont in die Masisen fallen muß, ein Vorgang als jüdische Spezialität bezeichnet wird, so überträgt sich das natürlich auf die landläufige Auffassung der gesamten Bevölke1rung. Und diese ist mit besonderer Rücksicht auf die Gesinnung der Hakenkreuzler und ihres Anhanges heutzutage ein Wink mit dem Zaunpfahl, der besagen will: „So und nicht anders ist die Sache zu verstehen." Die schwierigen Folgen eines «lalchlen' offenbaren Hinweises auf eine wenn auch nicht beabsichtigte Auffassung bleiben niemals auisi. Sie äußern sich rücksichtslos in verderblicher Weise und tragen Früchte, die gewiß nicht wünschenswert erscheinen. So gelangt das Wort des Richters auch gegen seinen Willen zu einem unerbetenen Ausdruck. Um auf die Situation der seinerzeit angeklagten und freigesprochenen Dame zurückzukommen, wollen wir nur darauf hingewiesen! haben, daß, wenn sie auch im Affekt wirklich keine andere Ausdrucksweise gefunden hat, um das1 Vorgehen ihres Bedrängers zu chrakterisieren, so muß

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