Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1925
- Issue
- Heft 8 (27.2.1925)
- Date
- 1925-02-27
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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mmilMUlHUUlllllUHIMIHIMUlUHU Veröffentlichungen der „Union deutschösterreichischer Juden'* i «maauaaMaa«« , Wien IX. j Berggasse 4 [ ■ Postsparkassen - Konto j S Nr. 9464 j; Telephon Nr. 19-2 77 \ IIIIMMIM ■•unnuinniniMUMMmuMUK Aas der Werkstätte der „Union". Aus der Fülle der Agenden, welche die Intervention der „Union deutschösterreichischer Juden" ununterbrochen in Anspruch nehmen, sei hier ein Fall aus der jüngsten Zeit in den Hauptzügen wiedergegeben. Zwei Tage vor Weihnachten hielt in einem Städtchen Niederösterreichs ein Lehrer an der städtischen Volksschule einen Vortrag über das neue Schülinggesetz. Unter anderen bemerkte er, „daß das neue Gesetz wohl ein wenig zur Beilegung der Qeldnot beitragen werde, aber er fürchte, daß die Herren Juden wieder das Geld... (es folgte eine Geste des Geldeinstreifens) und daß deshalb das arme christliche Volk von diesem Schülinggesetz wohl nichts profitieren werde." Der Religionslehrer der dortigen Kultusgemeinde, dem von der Sache durch einen Schüler Mitteilung gemacht wurde, wollte sofort wegen dieses Vorkommnisses gegen den Lehrer einschreiten, wurde iedoch von den dortigen Glaubensgenossen davon abgehalten. Am 13. Juni hielt derselbe Lehrer einen Vortrag über die Greuel des Krieges und des Nachkrieges und beschuldigte dabei die Juden, sie hätten erbarmungslos Christen zu Tausenden hängen lassen. Diesmal wurde die Anzeige über den Vorfall beim Schulinspektor erstattet, der den Lehrer für den 16. Jänner zur Rechtfertigung in sein Büro berief. Bei dieser Gelegenheit stellte der betreffende Lehrer dem Inspektor und dem jüdischen Religionslehrer gegenüber seine Aeußerungen in Abrede, worauf der ganze Vorfall der „Union" durch die Redaktion der „Wahrheit" behufs Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Lehrer schriftlich bekanntgegeben wurde. Darauf richtete die „Union" unter dem 26. Jänner ein Schreiben an die dortige Kultusgemeinde bzw. den Religionslehrer, daß die „Union" selbstverständlich bereit sei, in der behandelten Angelegenheit an den Bezirks-, resp. Landesschulrat heranzutreten, doch müsse sie die Gewähr dafür haben, daß sie sich für den Fall, als die Sache vor eine dieser Behörden gelange, auf die Gewährsmänner berufen könne. Da sich jedoch das Bekanntwerden des Vorfalles auf die Mitteilung eines, Schülers stütze, so könne dies nur geschehen, wenn der Vater dieses Schülers die „Union" zu dieser Berufung ermächtige. Selbstverständlich, so heißt es in dem betreffenden Schreiben, stelle sich die Sache anders dar, wenn die vorgesetzte Behörde, ohne daß wir den Namen eines Schülers angeben, Erhebungen veranlaßt und einzelne Schüler vernimmt. Auf dieses Schreiben gelangte unter dem 29. Jänner nachstehende Antwort an die „Union": In Erwiderung einer sehr geschätzten Zuschrift seitens Ihres Präsidiums vom 25. Jänner a. c. beehrt sich der Gefertigte unter Beilage einer Ehrenerklärung Nachstehendes zu berichten. Der gefertigte Kultusvorsteher, dem ich von dem Vorfall des besagten Lehrers pflichtgemäß Bericht erstattete, hielt es für angezeigt, diesem Vorschlag zur Güte durch den hiesigen Bezirksschulinspektor den Weg der Entschuldigung und des Bedauerns offen zu lassen, worauf der Herr Bezirksschulinspektor die Angelegenheit persönlich, diese Erklärung bei Herrn Lehrer . . . unter scharfer Verwarnung veranlaßte. Nun gestattet sich der gefertigte Kultusvorsteher die höfliche Anfrage, ob die hiesige Kultusgemeinde sich mit dieser verklausulierten Entschuldigung zufrieden geben soll oder nicht, welcher Anfrage steh der Mitgefertigte voll und ganz anschließt. Hochachtungsvoll Der Religionslehrer. Der Kultusvorsteher. Die erwähnte Erklärung hat folgenden Wortlaut: „Ich bedaure, daß einige Redewendungen bei meiner Unterrichtstätigkeit als Beleidigung des Judentums aufgefaßt wurden, was mir aber vollständig ferne lag und auch in Zukunft nicht meine Absicht sein wird." Unterschrift des Lehrers. Das Präsidium der „Union" konnte mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Falles eine so dürftige Entschuldigung keineswegs gutheißen, sondern richtete nunmehr an den Kultusvorstand unter dem 3. Februar nachstehendes Schreiben: In Beantwortung Ihrer geschätzten Zuschrift vom 29. Jänner glauben wir wohl unserer Anschauung Ausdruck zu geben, daß die uns übersendete Erklärung des...... welche Sie mit Recht als „verklausulierte Entschuldigung" bezeichnen, als vollkommen ungenügend zu erklären ist. Lehrer .... hat das Judentum oder die „Herren Juden" geradezu zweier Verbrechen beschuldigt, indem er das erste Mal seinen Schülern sagte, daß die „Herren Juden" (das Spöttische, das in dieser Bezeichnung liegt, darf auch nicht übersehen werden) wieder das Geld einstreifen und so das arme christliche Volk um den Erfolg des Schillinggesetzes bringen werden. Aber noch viel krasser ist der zweite unerhörte Vorwurf, daß das Judentum erbarmungslos Christen zu Tausenden hängen ließ, und angesichts dieser böswilligen Verleumdungen, welche um so mehr ins Gewicht fallen, als sie vor seinen jugendlichen Schülern vorgebracht wurden; erlaubt sich Lehrer .... die Beleidigten geradezu zu höhnen, indem er behauptet, daß ihm die Absicht, das Judentum zu beleidigen, vollkommen ferne lag. Er erklärt weiter nicht, daß er in Zukunft derartige verleumderische Behauptungen unterlassen werde, sondern daß es auch in Zukunft nicht seine Absicht sein werde, das Judentum zu beleidigen. Jede gerichtliche Ehrenerklärung, wenn der Beleidigte eines Verbrechens beschuldigt wird, enthält bekanntlich außer der Abbitte, die Erklärung, daß auch nicht der geringste Grund vorliegt, den Beleidigten der strafgesetzwidrigen Handlung zu beschuldigen, daß demnach die Behauptung als vollkommen grundlos und unrichtig widerrufen und zugesichert wird, daß der Beleidiger sich in Zukunft jeder solchen Anschuldigung enthalten werde. Die Erklärung des Lehrers .... ist aber von einer selbst zahmen Ehrenerklärung, wie sie häufig bei Gericht abgegeben wird, weit entfernt Wir sind daher der Ansicht, daß die Erklärung des Lehrers .... ungenügend ist; daß vielmehr die Anzeige bei der vorgesetzten Behörde erstattet werden sollte. Wir können uns aber nicht verhehlen, daß durch diese Erklärung einer weiteren Aktion vielleicht präjudiziert wurde. Inwieweit dies geschehen ist, können nur Sie aus der Art und Weise der gepflogenen Verhandlung beurteilen. Sollten Sie dieser Ansicht sein, so wäre vielleicht zu empfehlen, wenn dem Lehrer .... bedeutet werden würde, daß, wenn er noch einmal sich zu einer antisemitischen Aeußerung versteigen sollte, dann die Anzeige an die vorgesetzte Schul-