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Die Wahrheit · 1924-12-26 · Heft 52 (26.12.1924) · page 10

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1924
Issue
Heft 52 (26.12.1924)
Date
1924-12-26
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Treibens jener Vereinigung, die sich die Rassenhetze zum obersten Prinzip auserkoren haben. Armer Alpenverein, wie tief bist du gesunken! Philipp Leo n. Der Klagenfurter Bescheid. Der „Union deutschösterreichischer Jiuden" ist eine nicht alltägliche Ehrung zuteil geworden. Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat sich nach reiflicher Ueberlegung dazu verstanden, der „Union" endlich einen Bescheid zukommen zu lassen. Man stelle sich aber nicht vor, daß da ein mit ausführlicher Begründung erfolgter Erlaß vorliege. Beileibe nicht. Volle drei, sage und schreibe drei Zeilen Maschinenschrift — und die Sache, um die es sich handelt, ist erledigt. Für die Staatsanwaltschaft in Klagenfurt, nicht aber für uns und jene, die es in erster Linie angeht. Was der Gegenstand? Wir wollen es im kurzen wiederholen, was seinerzeit bereits in den Spalten dieses Blattes veröffentlicht wurde. Die Ortsgruppe Lurnfeld des Alldeutschen Verbandes in Möllbrücke - (Kärnten) hat in einer Zuschrift an eine Wiener Dame erklärt, sie — die i Ortsgruppe — habe den Beschluß gefaßt, „daß nur arische Sommergäste in den dortigen Gasthäusern aufgenommen und verpflegt werden dürfen". In der betreffenden Zuschrift wird die Empfängerin des Briefes aufgefordert, „die arische Abkunft ihrer Familie nachweisen zu wollen, damit ihr eventuelle Unannehmlichkeiten erspart bleiben" und weiters mitgeteilt, „daß die Gastwirte angewiesen wurden, Nichtariern keine Speisen zu verabfolgen". Gegen diesen Beschluß richtete die „Union" eine ausführliche Beschwerde an die Kärntner Landesregierung (vom Standpunkte des Vereinsgesetzes) — in strafgesetzlicher Hinsicht eine solche an die Staatsanwaltschaft in Klagenfurt. In letzterer wurde die strafbare Aktion der Ortsgruppe Lurnfeld nachdrücklichst hervorgehoben und um Einschreiten def Staatsanwaltschaft gegen die besagte Ortsgruppe ersucht. Die hohe Landesregierung ist bis heute die Antwort auf die Beschwerde schuldig geblieben. Hingegen hat die Klagenfurter Staatsanwaltschaft — notabene nach einer Eingabe der „Union" an das Bundeskanzleramt — nicht umhin gekonnt, mit Zuschrift Nr. 2900 zu erklären, „daß sie keinen Grund zur strafgerichtlichen Verfolgung der genannten Ortsgruppe aus Anlaß der eingebrachten Anzeige gefunden habe". In den drei Zeilen der löblichen Klagenfurter Staatsanwaltschaft ist viel mehr gesagt, als sich sonst auf mehreren Bögen mit Maschinenschrift erklären ließe. Diese drei Zeilen haben eine Bedeutung, die einem gewissen Freibriefe auf ein Haar ähnlich erscheint. Einem Freibriefe nämlich für jene, die den Paragraphen 302 und 482 St.-G. zuwiderhandeln. Es ist also nach Ansicht der besagten Staatsanwaltschaft jedermann gestattet, zu Feindseligkeiten gegen eine bestimmte Klasse der bürgerlichen. Gesellschaft, in diesem Falle die Juden, aufzufordern, ja, sie direkt mit Unannehmlichkeiten zu bedrohen, wenn sie dem Winke mit dem Zaunpfahl nicht Folge leisten. Diese sonderbare Auffassung der* strafgesetzlichen Bestimmungen hätten wir kaum einem Laien, geschweige denn einer Behörde zugemutet die doch die Aufgaben der einstigen römischen Konsulen zu vollführen hat: Sie habe ihr Augenmerk darauf zu richten, daß der Staat keine Einbuße erleide (ne quid detrimenti capiat res publica). Wer bildet nun den Staate Doch die Bevölkerung ohne Unterschied des Glaubens und des Standes. Und gegen einen Teil der staatsbildenden Bevölkerung, gegen die Juden, wird ein förmlicher Boykott ausgerufen, ihre Freizügigkeit in offenkundiger, das Strafgesetz verletzender Weise beschränkt — unter gefährlicher Drohung mit Unannehmlichkeiten! — die Klagenfurter Staatsanwaltschaft sieht aber darin sonderbarerweise nur einen naturgemäßen staatsrechtlich berechtigten Vorgang. Das staatsrechtlich gewährleistete Recht der Freizügigkeit aller Einwohner durch die Androhung mit unliebsamen Folgen einzuschränken, die Gastwirte anzuweisen, den Juden keine Wohnung und keine Speisen zu verabreichen, darin findet man in Klagenfurt keinen strafgerichtlich zu verfolgenden Akt. Merkwürdig, höchst merkwürdig. Die Sache hätte indes der Klagenfurter Staatsanwaltschaft noch von ökonomischer Seite zu denken geoen sollen. Der Mann, der jahraus-jahrein m einer Arbeit steht, sich plagt und schindet, um die hohen Steuern und Abgaben zu leisten, der besitzt auch ein Anrecht darauf, sich für einige Wochen von den Strapazen zu erholen, um neuerdings seinen staatsbürgerlichen Pflichten nachkommen zu können. Und diesen Leuten, zu denen doch die Juden in vorderster Linie gehören, darf man den Aufenthalt in den Sommerfrischen auf horrende Weise vereiteln, wie es die Ortsgruppe Lurnfeld getan hat. Man kann nicht genug staunen,, «wie sich die Klagenfurter Staatsanwaltschaft zu einem solchen Bescheid — drei Zeilen! — hat verstehen können. Vielleicht hätte ein anderer Staatsanwalt, wir sagen vielleicht; etwas tiefer in die Sache geblickt, vielleicht hätte er in der Drohung mit Unannehmlichkeiten allein, weiters in der Weisung an die Gastwirte, eine gesetzwidrige Tat zu begehen, sogar eine Art von öffentlicher Gewalttätigkeit erblickt. Allein für die Klagenfurter Staatsanwaltschaft existiert das allesnicht. Uns, wir gestehen es, ist die Sache unbegreiflich. Wir könnten den Inhalt des vielbesagenden dreizeiligen Klagenfurter Bescheides noch weiter verfolgen, es ergibt sich da die Fülle eigenartiger Betrachtungen. Wir begnügen uns aber mit den in Kürze hier geäußerten Bedenklichkeiten, deren Sprache für jederman verständlich erscheint. Die „Union" wird diese Angelegenheit nicht ruhen lassen. Sie wird sich natürlich auch höherenorts anfragen, ob die Sache wirklich so harmlos sei, wie sie die Klagenfurter Staatsanwaltschaft aufgefaßt und in den drei Zeilen zum Ausdrucke gebracht hat. Und da sind wir denn überaus begierig zu wissen* wie sich die Generalprokuratur zu dem Klagenfurter Bescheide verhalten werde. Philipp Leon.

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