Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1924
- Issue
- Heft 48 (28.11.1924)
- Date
- 1924-11-28
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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Nt. 48 DIE WAHRHEIT bei die im Kultusvorstande vertretenen Parteien im Sinne ihrer Programme in zahlreichen Sitzungen Stellung genommen haben. Erst in der öffentlichen Plenarsitzung vom 14. April 1924 konnte die Verabschiedung der neuen Wahlordnung: erfolgen. Durch die Abänderung der bisherigen Bestimmungen ist eine Erweiterung das Wahlrechtes in der Weise vor s?ch gegangen, daß — während die frühere Wahlordnung die österreichische Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für die Erlangung des aktiven Wahlrechtes statuierte — nunmehr diese Bestimmung in Wegfall gekommen ist. Während ferner vorher nur die Gemeinderabbiner und die definitiv augestellten Beamten und Beamtinnen das Wahlrecht unabhängig von einer Kulfnssteuerlerstung hatten, ist dieses Wahlrecht nunmehr sämtlichen definitiv Angestellten der Kuitusgemeind'e — also auch den Dienern — zuerkannt. Es wurde wieder auf die bis zum Jahre 1920 in Geltung gestandene Bestimmung zurückgegriffen, daß nur solche Steuerträger der Kultusgemeinde das aktüve Wahlrecht haben, welche mindestens in den dem Jaihrc der Wahl vorangegangenen zwei Verwaltungsiahren in Kultussteuervorschreibung gestanden sind. Mit Erlaß vom 12. Juni 1924 hat das Bundesministerium für Unterricht (Kultus) die vom Kultusvorstaud'e beschlossenen Abänderungen der Wahlordnung genehmigt und es wurde am 9. November 1924 die Wahl der Mitglieder dos Kultusvorstandes und der Vertrauensmänner bereits nach dieser nun-, mehr in Geltung stehenden Wahlordnung vorgenommen. Während im Jahre 1920 bei einer Zahl von 34.210 Kultussteuerträgern die Zahl der Wahlberechtigten 19.303 betragen hat. hat sich bei einem Stande von 49.970 Kultussteuerträgern diie Zahl der Wahlberechtigten nach der neuen Wahlordnung auf nahezu 40.000 belaufen. (Gewählt haben bloß 14.865!) Seit dem Inslebentreten des Gesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionssesellschaft vom 21. März 1890, ganz besonders aber in den ersten Jahren der Berichtsperiode wurden die Bemühungen, die Schaffung einer atitorati vcn G e s a m t or g an i s a t i o n der Juden Oesterreichs herbeizuführen, fortgesetzt. Sie hatten zur Folge, daß nach Konferenzen, die vom damaligen Präsidenten der israelitischen Kultusgemeinde Dr. Alfred Stern s. A. mit dem Minister für Kultus und Unterricht gepflogen wurden, die Regierung diaranging, sich ernstlich mit der Angelegenheit zu befassen. Die Kriegsverhältnisse und der Zusammenbruch der Monarchie störten auch dieses begonnene Werk, doch sind gegenwärtig gleiche und erfolgverheißende Bestrebungen im Zuge. Wiederholt kam der Kultusvorstand in die Läse, öffentlich und solenn zu Ereignissen Stellung zu nehmen, welche die Interessen und1 die Existenz der Judenschaft betrafen. In öffentlicher Plenarsitzung wurde im Juli 191S feierlichst Verwahrung eingelegt, und in einer allen kompetenten Stellen zur Kenntnis gebrachten Resolution Stellung genommen, als in Wien und ganz Oesterreich eine systematische Wühlarbeit mit dem offenkundigen Zwecke Platz gegriffen hatte, die christliche Bevölkerung Oesterreichs gegen die Juden zu verhetzen und zu Ausschreittmgeu gegen dieselben aufzureizen. In der Plenarsitzung vom 28. April 1920 hat de,- Kultusvorstaud die Mitteilung aus San Remo. daß die alliierten Mächte beschlossen haben, die noch während des Krieges namens der englischen Regierung abgegebene, als die B a t f o u r - D e k 1 a r a t i o n bekannte Erklärung, wonach Palästina als nationale Heimstätte für Juden eingerichtet werden solle, den Friedensvertrag mit der Türkei zu inkorporieren, und das Mandat über Palästina an Großbritannien zu übertragen, in einer ihrer Bedeutung entsprechenden Kundgebung gewürdigt. In der gleichen Plenarsitzung mußte der Kultusvorstand durch eine Resolutron die Aufmerksamkeit der gesamten Kulturwelt auf die gegen die Juden Ungarns unter Duldung der Behörden verübten Greuel und Verfolgungen lenken. Wann immer sich Verletzungen der staatsbürgerlichen Rechte der Juden ereigneten, erachtete es der Kultusvorstand für seine Pflicht, mit allem Nachdrucke dagegen Stellung zu nehmen, und bei den berufenen Regierungsstellen zu intervenieren. So konnte der Kultusvorstand in seiner Plenarsitzung vom 19. Dezember 1923 den Dank der jüdischen Studentenschaft für das Eintreten des Vorstandes in dem Kämpfe gegen antisemitischen Bestrebungen an den Hochschulen entgegennehmen. In Anbetracht der Inbetriebsetzung des Wiener Krematoriums kam der Kultusvorstand im Februar in die Lage, zur Frage der Leichenverbrennung auf Grund eines Rabbinatsgutachtens in folgender Weise Stellung zu nehmen: Es kann kein Zweifel darüber obwalten, daß dem jüdischen Religionsgesetze, der traditionellen und der geschichtlichen Ueberlicferung einzig und allein die Erdbestattung des Leichnams entspricht. Die Leichenverbrennung galt und gilt als uujüdisch. Wohl widerspricht es dem Geiste des Judentums, einen Zwang zur Einhaltung religionsgesetzlicher Vorschriften auf die Glaubeusangehöngen auszuüben, doch ist es selbstverständlich, daß gewisse religiöse Zeremonien nicht bei einem Akte vorgenommen werden dürfen, der im Gegensatze steht zum Religionsgesetze. Seitens der israelitischen Kultusgetneinde Wien, zu deren Aufgaben gemäß § 3, lit. d ihres Statutes, die Sorge für den Bestand und die Erhaltung eines israelitischen Friedhofes, für die immerwährende und unantastbare Erhaltung bestandener und aufgelassener israelitischer Friedhöfe und für die dem Ritus entsprechende Beerdigung der Verstorbenen gehört, wird in jenen Fällen, in welchen der Wunsch eines Verstorbenen nach Einäscherung unzweifelhaft nachgewiesen wurde, der Leichnam gemäß § 4 der „Bcstateuugsordnung für die Feuerhalle der Stadt Wien" im gegebeneu Zeitpunkte den Organen der Gemeinde Wien übergeben und die zurückgestellte Urne oder Aschenkansel zur Bestattung — ohne rabbinische oder kautorale Funktion -- übernommen. Zur Vorberatung der im Vertreter-Kollegium und im Plenum zu erledigenden Angelegenheiten waren aus der Mitte des Kultusvorstandes S p e z i a l k o m m i s s i o n e n gebildet, von denen einzelne durch die Berufung externer Mitglieder verstärkt wurden. Ueber Beschluß des Kultusvorstandes vom 22. Dezember 1919 wurde zur Behandlung grundsätzlicher Personalangelegenheiten eine „Paritätische Personalkommission" eingesetzt. In der FunktiousPeriode 1920 bis 1924 hatten sich die auf Grund des Proportionalwahlrechtes von den einzelnen Parteien in den Kultusvorstand entsendeten Mitglieder zu Parterklubs zusammengeschlossen. (Fortsetzung folgt.) Bei unseren Brüdern in New York. Wahrnehmunsren und Betrachtungen. Von Chajim Bloch. (Fortsetzung.) Ich schloß Bekanntschaft mit einem deutschen Juden, der seit zwei Jahrzehnten in Indien wohnt und zum Redaktionsstabe der Regierungszeitung gehört. Nach seiner Mitteilung gibt es in Indien Gemeinden von schwarzen Juden, die sich „Bene Israel" (Söhne Israels) nennen und der Sage naci; seit der ersten Zerstörung des jüdischen Reiches in Indien leben sollen. Sie feiern sämtliche jüdischen Festtage mit Ausnahme des Purimfestes, das ihnen gänzlich unbekannt ist. Ihre Hauntgeineinde befindet sich in Bombay und ist 8000 Seelen stark. Ihre Hauptbeschäftigung ist der Kkinhande!. doch gehören sie rn den größeren Städten auch den Inteflrgenzberufen an und viele sind als Beamte dier englischen Verwaltung beschäftigt. Ihre Existenz war biis vor 100 Jahren der Judenheft in Europa ganz unbekannt, und erst ein er.giircher Missionär entdeckte sie auf einer seiner indischen Reisen. Ferner wohnen dort fast 100.000 arabische Juden. Sie stammen zumeist aus Bagdad und führen in. Indien große Handelsgeschäfte. Sic sind die Haiinttinanzrers und Besitzer der Baumwollindustrie. Ihr kulturelles Niveau ist trotz ihres Wohlstandes nichr hoch. Mit den schwarzen Juden stehen sie in g?r keiner Verbindung, es herrscht sogar eine Abneigung zwischen beiden Teilen. Die arabischen Juden, zu. welchen die bekannte Familie Saason gehört, führen ein streng religiöses Leben. ** Auch ein Jude aus China gesellte sich zu mir. Er stammt aus einer russischen Familie, die in