Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1924
- Issue
- Heft 39-40 (26.9.1924)
- Date
- 1924-09-26
- Page
- – (sequence 26)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 24 DIE WAHRHEIT Nr. 39/40 § 6- Ausgeschlossen -vom aktiven Wahlrechte sind jene Per- ' sonen, welche in Gemäßheit der Gemewidewahlordminig für die Stadt Wien von der WaMberechtfeunR ausgeschlossen sind. § 7. Wähler sind jene aktiv wahlberechtigten, die österreichische Bundesbürgerschaft besitzenden Personen männlichen Geschlechtes, die am Wahltage das 30. Lebensjahr vollendet haben und im Vollgenüsse der bürgerlichen Rechte stehen. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind jene aktiv wahlberechtigten Personen, die mit der Rechnungslegung über eine ihnen anvertraute Vermögensgebarung der Kultusgemeinde oder eine Anstalt derselben ohne genügende Rechtfertigung im Rückstände sind. § 8. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind:. a) die Rabbiner, ihre Stellvertreter, dann die besoldeten " Kultusfünktionäre, Beamten und Diener der Kultusgemeinde; b) die Religionslehrer an den öffentlichen Volks-, Bürger¬ und Mittelschulen, sowie auch jentr Lehrpersonen, welche an den von der Kultusgemeinde subventionierten konfessionellen Lehranstalten angestellt sind; c) die Rabbiner, die besoldeten Kultusfunktionäre, Beamten und Diener der Bethausvereine. § 11. Die Vornahme der Wahl ist spätestens acht Tage vorher von dem Kultusvorstande in der „Wiener Zeitung" mit genauer Angabe des Ortes, des Tages, der Stunde und der Dauer der Wahlhandlung kundzumachen. § 12. Die Wahl findet auf Grund von Wahlvorschlägen statt, welche von jenen Wählergruppen (Parteien), die sich an der Wahlbewerbung beteiligen, in Gemäßheit der folgenden Bestimmungen zu erstatten sind: a) Frühestens drei Tage nach Auflegung der Wählerlisten und spätestens 30 Tage vor dem Wahltage sind die Wahlvorschläge bei dem Präsidenten der Gemeinde einzureichen. b) Die Vorschläge müssen von wenigstens .100 Wahlberechtigten und den Vorgeschlagenen unterzeichnet sein. Kein Wahlberechtigter darf mehr als eine Vorschlagsliste als Einreicher unterzeichnen, widrigenfalls sein Name auf allen Vorschlägen gestrichen wird. Die Vorschlagenden und Vorgeschlagenen haben im Vorschlage ihren Vor- und Zunamen, ferner Beruf und Wohnort anzugeben. Für die Echtheit der Unterschriften der Bewerber und der Einreicher ist der Vertrauensmann der Einreicher verantwortlich. Als solcher gilt der erste, als sein Stellvertreter der zweite Unterzeichner der Liste, falls nicht ausdrücklich andere Unterzeichner als Vertrauensmann und Stellvertreter benannt sind. Der Vertrauensmann bzw. sein Stellvertreter gelten zur Vertretung der Einreicher der Liste gegenüber dem Präsidenten als ermächtigt. . c) Jeder Wahlvorschlag hat in kurzer, allgemein. verständlicher und von anderen Wahlvorschlägen leicht unterscheidbarer Kennzeichnung die Angabe zu enthalten, Welche Partei oder Wählergruppe diesen Vorschlag macht. Ein Wahlvorschlag muß wenigstens einen und darf höchstens ebensoviele Namen wählbarer Bewerber enthalten, als Mitglieder des Vorstandes der Kultusgemeinde zu wählen sind. Die Anfügung einer weiteren Ersatzmännerliste ist zulässig. In mehr als einer Liste darf sich kein Bewerber vorschlagen lassen. § 13. Jede der eingereichten WalüVorschlagslisten kann mit einer oder mehreren anderen Wahlvorschlagslisten verbunden (gekoppelt) werden, d. h. sie werden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses als eine einzige betrachtet. Die Erklärung der Koppelung wird durch bevollmächtigte Vertreter der Wählergruppen (Parteien) schriftlich bis längstens 14 Tage vor der Wahl dem Präsidium bekanntgegeben und von ihm verlautbart (§ 12 Schlußsatz). § 15. Die Stimmabgabe erfolgt persönlich und geheim mittels Stimmzettels. Für die Abgabe der Stimmzettel ist dem Wähler, nachdem seine Wahlberechtigung durch die Wahllegitimation und ein. weiteres Identitätspapier festgestellt worden ist, ein amtliches, nicht durchscheinendes Wahlkuvert einzuhändigen, das zur Aufnahme des Stimmzettels bestimmt ist. In jedem Wahllokale ist durch entsprechende Vorkehrungen (Wahlzelle oder dergleichen) vorzusorgen, daß die Ausfüllung oder Bezeichnung des Stimmzettels ungesehen von den Anwesenden erfolgen könne. Die Form der Stimmzettel ist in der Wählkundmachung (§11) bekanntzugeben. II. Wahl der Vertrauensmänner. § 30. Die Wahl der Vertrauensmänner (§§ 1, 2, 4, des Kultus- Steuer-Regulativs) hat nach dem System« der Verhältniswahl, gleichzeitig mit jener für den Vorstand zu erfolgen und wird für eine vierjährige Mandatsdauer vorgenommen. Zum Zwecke der Vornahme der Wahl der Vertrauensmänner wird das gesamte Gebiet der Kultusgemeinde Wien in 10 von einander unabhängige Wahlkreise eingefeilt. Die Wahlberechtigten dieser Kreise wählen für sich gesondert die ihnen zukommende Anzahl von Vertrausmännern, und zwar die Wahlberechtigten des Wahlkreises I. I. Stadtbezirk 20 Vertrauensmänner 11. II. 20 v Iii. III. u. XI. 10 IV. IV., V. u. X. 10 V. VI. u. VII. 12 Vi. VIII. u. IX. 16 J3 Vli. XII.—XV. 8 VIII. XVI. u. XVII. 8 )) IX. XVIIl. u. XIX. 8 )) X. XX. u. XXI. 8 Zu Vertrauensmännern können nur aktiv Wahlberechtigte (§ 5 W.-O.) gewählt werden. Im übrigen haben für die Wahl der Vertrausmänner die Bestimmungen für die Wahlen in den Kultusvorstand sinngemäße Anwendung zu finden. Aus unseren Rechtsschutzu. Abwehrbüro . Lausbüberei. Es handelt sich um nichts anderes, denn daß vorigen Samstag abends 3 jugendliche Nationalsozialisten sich vor dem Heim des jüdischen Hilfswerkes der „Agudas Jisroel', das in den Baracken XII., Edelsinngasse 5, untergebracht ist, aufstellten, allerhand KommandioAvorte schrien, als ob sie einen großen Ueberfall leiten würden, auf die Juden schimpften und schließlich mit Gewalt in eine Baracke eindrangen,, das ist keine welterschütternde Tat, selbst das sensationshungrige Wien wird darüber stillschweigend, bestenfalls mit dem Ausruf „So eine Gemeinheit!" zur Tagesordinunig übergehen. Es handelt sich hier mehr um die Psyche dieser Lausbuben. Das alte Sprichwort: Wie die Alten sungen, so zwitschern die Jungen, hat sich hier wieder einmal bewahrheitet. So wie die Alten veranstalten auch sie Spreeliabende, beü denen sie wohl nicht sprechen in des Wortes guter Bedeutung, wohl aber großsprecherisch aufzutreten lernen. Und so ziehen sie nachher dnei Mann — oder besser gesagt, Buben — hoch vor ein( judisches Hilfswerk, in dem auch Waisenkinder untergebracht sind, und sie, die zu Hause wohl ein warmes Nest besitzen, stören die Nachtruhe armer Judenkinder, die notdürftig in einer Baracke untergebracht sind. Famose Nestkücken! Reinemachenl Die Gemeindeverwaltung im Bade Schuls- Tarasz hat eine deutsche Dame, die öffentlich die Juden schmähte, ausgewiesen. Unsere österreichischen Kurverwaltungen denken nicht im entferntesten an ein solches Reinemachen. Ehier begrüßen sie Behelligungen der Juden! durch Antisemiten, wie in Baden bei Wien und anderwärts. Bebt bds Adressen von Benannten! Die Administration, Wien IL, Heinestraße 13 versend®! kostenlos Probenummern