Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1924
- Issue
- Heft 33 (15.8.1924)
- Date
- 1924-08-15
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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nunniHiniM ■■■■■■■•■aas iätMaMM Veröffentlichungen jBS£ der ■ PnRtRnnrkflRR»ti . Knti „Union deutschösterreichischer Juden" Postsparkassen - Konto Nr. 9454 : Telephon Nr. 19-2-77 f Verbrecherischer Uebermut der Kärntner Hakenkreuzler. Die bedauerliche Schonung, die seitens der österreichischen Behörden den antisemitischen Ausschreitungen gegenüber an den Tag gelegt wurde, hat ihre Früchte gezeitigt, die namentlich bei den biederen Landleuten prächtig ausreifen. Ein besonders krasser Fall soll heute aufgezeigt werden. Im Juli 1. J. nahm Frau Fleissig in Möllbrücke Sommerwohnung. Daraufhin erhielt sie folgende unverschämte Zuschrift: Ortsgruppe Lurnfeld, Alldeutscher Verband Möllbrücke, Kärnten. Möllbrücke, am 24. Juli 1924. Frau N. F1 e i s s i g in M ö 11 b r ü c k e. Euer Wohlgeboren! Laut Ortsgruppenbeschluß werden in unserem Orte nur arische Sommergäste aufgenommen und verpflegt. Wir ersuchen freundlichst, die arische Abkunft Ihrer Familie nachweisen zu wollen, damit Ihnen eventuelle Unannehmlichkeiten erspart bleiben, denn die Gastwirte werden angewiesen, Nichtariern keine Speisen zu verabreichen. Hochachtungsvoll Ortsgruppe Lurnfeld, Alldeutscher Verband Möllbrücke, Kärnten. 2 unleserliche Unterschriften. In Gemäßheit ihrer Aufgaben hat die Union zunächst an die Lahdesregierung in Kärnten folgende Eingabe gemacht: Hochlöbliche Landesregierung! In der beigelegten Zuschrift (der Ortsgruppe Lurnfeld) der obangeführten Ortsgruppe verständigt diese die Adressatin, daß „laut Ortsgruppenbeschluß in Möllbrücke nur arische Sommergäste aufgenommen und verpflegt werden"; sie fordert die Empfängerin ihres Briefes weiters auf, „die arische Abkunft ihrer Familie nachweisen zu wollen, damit ihr eventuelle Unannehmlichkeiten (!!) ersparten bleiben" und teilt ihr endlich mit, daß „die Gastwirte angewiesen werden, Nichtariern keine Speisen zu verabreichen." Wir wollen diesen unerhörten Exzeß des Antisemitismus nicht zum Anlasse nehmen, um die sittliche Verwerflichkeit dieser politischen Richtung und die eminenten Gefahren, welche ihr Bestand für jedes Gemeinwesen mit sich bringt, ausführlich darzulegen; uns, als der nach unseren Vereinsstatuten zur Verteidigung unserer Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen gegen jede Kränkung ihrer Rechte berufenen Organisation obliegt es vielmehr, nachzuweisen, daß die von der Ortsgruppe Lurnfeld gefaßten Beschlüsse den bestehenden Gesetzen in gröblichster Weise widerstreiten und daß wir berechtigt, ja verpflichtet sind, von den zuständigen Behörden die energische Behebung der gesetzwidrigen Handlungsweise dieser Ortsgruppe zu begehren. Durch den Beschluß, daß „nur arische Sommergäste aufgenommen und verpflegt werden", wird das durch die gegenwärtige Bundesverfassung aufrecht erhaltene Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, R.-G.-Bl. Nr. 142 in den Art. 4, 6, nach welchen die „Freizügigkeit der Person innerhalb des Staatsgebietes keiner Beschränkung unterliegt, bzw. jeder Staatsbürger an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt nehmen kann", verletzt. Aus diesem Grunde wurden auch bisher alle gleichen, von Gemeindevertretungen gefaßten Beschlüsse von den von uns angerufenen Landesregierungen aufgehoben. In Ausübung dieses gesetzwidrigen Beschlusses wurden weiters die Gastwirte angewiesen, „Nichtariern keine Speisen zu verabreichen"; diese Anweisung, bzw. ihre Befolgung bildet eine Uebertretung der nachstehenden gesetzlichen Bestimmungen: Nach § 16 Gew.-Odg. begründet die Verleihung der Konzession zum Betriebe eines Gast- und Schankgewerbes die unter a)—g) aufgezählten Berechtigungen; jeder Berechtigung entspringt aber auf Seite des Berechtigten auch die korrelate Verpflichtung; eine solche liegt für den Gast- und Schankgewerbetreibenden-umsomehr vor, als eine wesentliche Voraussetzung der Konzessionsverleihung das „Bedürfnis der Bevölkerung" (§ 18/3), zu welchen in Sommerfrischorten auch die für einen größeren oder geringeren Teil des Sommers dort Aufenthalt nehmenden Personen zu rechnen sind, ist dieses behördlich festgestellte Bedürfnis muß aber von dem Konzessionsinhaber auch befriedigt werden, und zwar gegenüber allen Teilen der „Bevölkerung" und ohne jedwede Unterscheidung, da das Gesetz eine solche nicht kennt. Die oberwähnte Verpflichtung wird aber auch ausdrücklich durch § 482 Str.-Ges. festgesetllt; dieses ordnet an: „Wenn Gewerbsleute, welche Waren, die zu den notwendigen Bedürfnissen des täglichen Unterhaltes gehören, zum allgemeinen Ankaufe feilbieten, ihren Vorrat verheimlichen oder davon was immer für einem Käufer zu verabfolgen sich weigern, sind dieselben einer Uebertretung schuldig und nach Beschaffenheit als die Ware unentbehrlich ist, das erste Mal mit einer Geldstrafe von zehn bis fünfzig Gulden zu belegen; bei dem zweiten Falle ist die Strafe zu verdoppeln; das dritte Mal zieht den Verlust des Gewerbes nach sich." Die einzelnen Deliktsmomente sind nun vorliegend gegeben, nachdem die Gastwirte Gewerbsleute sind, welche Speisen, also Waren, die zu den notwendigen Bedürfnissen der Bevölkerung gehören, allgemein feilhalten und sie aufgefordert werden, ihre Verabfolgung bestimmten Käufern zu verweigern, wiewohl eine solche Verweigerung „was immer für einem Käufer gegenüber" gegen die Bestimmung des § 482 verstößt. Der zitierte Ortsgruppenbeschluß und die den Gastwirten erteilte Anweisung beinhalten aber auch eine Verletzung des § 302 Str.-Ges., denn die Aufforderung, Sommergäste nichtarischer Abkunft — also Juden — nicht aufzunehmen und zu verpflegen und an sie Speisen nicht zu verabreichen, kommt einer solchen zu „Feindseligkeiten", bzw. zu „feindseligen Parteiungen" wider unsere Religionsgesellschaft oder wider eine bestimmte Klasse der bürgerlichen Gesellschaft, nämlich die Bekenner der jüdischen Religion, bzw. der Einwohner der Bundesrepublik gegeneinander gleich. Diese schon an sich in dem Beschlüsse, bzw. der Anweisung an die Wirte gelegene „Feindseligkeit" manifestiert die Ortsgruppe auch außerdem noch ausdrücklich durch die Drohung, daß der Adressatin „eventuelle Unannehmlichkeiten" nicht erspart bleiben werden." Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2. Oktober 1900, Slg. 2300, bezeichnet der Ausdruck „Feindseligkeit" nicht feindseliges Handeln allein, ihm entspricht auch feindselige Gesinnung und die Geneigtheit, siel zu betätigen. Dieser Beschluß, bzw. die Anweisung drücken aber nicht nur die Neigung zur Betätigung der feindseligen Gesinnung aus, es liegt in ihnen und in der Bekanntmachung allein schon, aber noch mehr in der Drohung mit „Unannehmlichkeiten" auch ein feindseliges Handeln vor. Nach der Plenarentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. Oktober 1896, Slg. Nr. 1988, 1989 ist auch der Boykott (Svuj k svgmu) als „Feindseligkeit" anzusehen. Ein krasseres Beispiel des Boykotts als die Verweigerung der Nahrungsmittel läßt sich aber wohl nicht denken. In der den Gastwirten erteilten Weisung, an Nichtarier keine Speisen zu verabreichen, liegt weiters die Aufforderung, die Erfüllung der ihnen gemäß der Gewerbe-Ordnung bzw. nach § 482 Str.-Ges. obliegenden Verpflichtung zu unterlassen. Die Gastwirte werden demnach, und zwar „von mehreren Leuten" — denn die bezüglichen Beschlüsse wurden wohl in einer Vorstands- oder Vollsitzung des Vereines gefaßt und zum mindesten allen Wirten von Möllbrücke kundgemacht — zur Begehung „einer durch die Gesetze verbotenen Handlung" aufgefordert; es liegt also auch eine Zuwiderhandlung nach § 305 Str.-Ges. vor. Aus den bisherigen Ausführungen ergeben sich die nachstehenden Folgerungen vom Standpunkte des Vereinsgesetzes, zu dessen Handhabung diese hochlöbliche Landesregierung berufen ist (§ 25 Ges. vom 15. Nov. 1867 R.-G.-B1. 134):